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03.01.2014
LG München erhöht Darlegungslast für Unternehmen mit Rechtsabteilung: Bloßer Hinweis, dass nur Marketing- nicht aber Rechtsabteilung Kenntnis von Rechtsverletzung hatte, genügt nicht mehr, um Dringlichkeit im Verfügungsverfahren zu belegen.
HÖCKER hat ein führendes soziales Netzwerk erfolgreich vor dem Landgericht München gegen den Versuch eines anderen führenden sozialen Netzwerkes verteidigt, im einstweiligen Verfügungsverfahren eine angebliche Wettbewerbsrechtsverletzung verbieten zu lassen.
Die Wettbewerberin hatte den Internetauftritt der Mandantin bereits vor Monaten nachweislich durch Zugriffe über IP-Adressen der Wettbewerberin untersuchen lassen, so dass sie bereits seit Monaten eine Kenntnis von dem angeblichen Wettbewerbsverstoß hatte. Gleichwohl behauptete die Wettbewerberin eine besondere Dringlichkeit und versuchte, Unterlassungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht München durchzusetzen. Das zwischenzeitlich durch das Landgericht München erlassene Verbot wurde nun auf Widerspruch durch HÖCKER mit Urteil vom 26.11.2013, Az. 33 O 21559/13 aufgehoben (nicht rechtskräftig).
Das Landgericht München folgte unserer Auffassung, wonach die gesetzlich vorgesehene Vermutung einer Dringlichkeit dann widerlegt ist, wenn der in Anspruch genommene Wettbewerber nachweist, dass im Hause des Anspruchstellers bereits Monate vor Antragstellung Tests erfolgt sind. Der Einwand der Wettbewerberin, diese Tests seien durch juristisch nicht gebildete und zur Verfolgung von Rechtsverstößen nicht berufene Mitarbeiter der Marketingabteilung erfolgt, hielt das Landgericht München für unzureichend. Es stellt vielmehr fest, dass es der Wettbewerberin zumindest oblegen hätte, konkret darzulegen, welcher einzelne Mitarbeiter mit welcher Kompetenz die Prüfungen vorgenommen hat.
Dr. Carsten Brennecke:
„Eine noch herrschende Ansicht der deutschen Wettbewerbskammern nimmt an, dass die dringlichkeitsschädliche Kenntnis in einem Unternehmen mit Rechtsabteilung erst dann gegeben ist, wenn der zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen berufene Justiziar erstmalig Kenntnis von den Verstößen erlangt. Dieser Ansicht erteilt das Landgericht München eine begrüßenswerte Absage. Nach Ansicht des Landgerichts München kommt es vielmehr auf eine Betrachtung des Einzelfalls an. Liegt eine Kenntnis im Hause eines Wettbewerbers außerhalb des Justiziariats vor, so muss dieser dezidiert darlegen, welche Personen mit welchen Kompetenzen die Kenntnis gewonnen haben. Kommt er dieser Darlegungslast nicht nach, ist die Dringlichkeitsvermutung erschüttert und eine etwaig erlassene einstweilige Verfügung ist aufzuheben.“
07.01.2014
HÖCKER vertritt Vorstand eines Logistik-Unternehmens erfolgreich gegen frühere Mitarbeiterin, die in bewusst mißverständlicher E-Mail-Betreff-Zeile den falschen Eindruck erweckte, von ihm sexuell belästigt worden zu sein.
HÖCKER hat die Persönlichkeitsrechte des Vorstandsmitgliedes eines führenden deutschen Logistik-Unternehmens erfolgreich gegen verleumderische E-Mails einer ehemaligen Mitarbeiterin verteidigt. Diese hatte zunächst fälschlich angegeben, sich von einem - anderen - Mitarbeiter des Unternehmens sexuell belästigt gefühlt zu haben. Der vermeintliche Täter war im Zuständigkeitsbereich des von HÖCKER vertretenen Vorstandsmitgliedes tätig. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen versuchte die Mitarbeiterin dadurch ein besseres Arbeitszeugnis zu erhalten, dass sie sich mit einer E-Mail an sämtliche Vorstandsmitglieder des Logistik-Unternehmens wandte. Der Betreff der E-Mail lautete: „Anzeige: Sexuelle Belästigung (Name des Vorstandsmitglieds)“. Bei flüchtiger Wahrnehmung der E-Mail, insbesondere des E-Mail-Betreffs, wurde somit zu Lasten des von HÖCKER vertretenen Vorstandsmitglieds der falsche Eindruck erweckt, dass dieser Täter einer sexuellen Belästigung sei, was unstreitig nicht der Fall war.
Nur wer die viele Absätze umfassende E-Mail bis zum Ende durchlas, konnte zu der Auffassung gelangen, dass entgegen der klar gefassten Betreffzeile nicht das Vorstandsmitglied einer sexuellen Belästigung bezichtigt wurde, sondern dass die Verfasserin auf eine angebliche sexuelle Belästigung im Verantwortungsbereich des Vorstandsmitgliedes hinweisen wollte. Diverse Adressaten hatten die E-Mail jedoch nur flüchtig gelesen und daher einen falschen Eindruck erhalten.
Das Landgericht Essen hat der Verfasserin nun mit Urteil vom 29.11.2013, Az. 11 O 141/13 (nicht rechtskräftig) verboten, durch den Versand einer E-Mail mit der vorgenannten Adresszeile den falschen Eindruck zu erwecken, das Vorstandsmitglied sei Täter einer sexuellen Belästigung. Das Landgericht Essen folgt dabei der Argumentation von HÖCKER, dass bei einer längeren Rund-E-Mail an sämtliche Vorstandsmitglieder, die typischerweise zunächst einmal von Vorstandssekretärinnen gelesen wird, nicht zu erwarten ist, dass jeder Adressat und Leser sie bis zum Ende durchliest. Da die klar gefasste Betreffzeile den falschen Eindruck erweckte, das Vorstandsmitglied sei Täter einer sexuellen Belästigung, bejahte das Landgericht Essen daher eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und verbot den Versand dieser E-Mail.
RA Dr. Carsten Brennecke:
„Wer in einer E-Mail-Betreffzeile falsche Angaben macht, haftet dafür. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung werden gerade umfangreiche E-Mails nicht von jedem Empfänger zu Ende gelesen. Erweckt somit die Betreffzeile einen falschen Eindruck, so wird dieser nicht dadurch beseitigt, dass am Ende einer längeren E-Mail eine Aufklärung erfolgt.“
11.01.2014
HÖCKER erfolgreich für Parfüm-Vertrieb: Verwendung einer eBay-AGB, mit der die Kosten der Waren-Rücksendung nach Widerruf eines "Sofort-Kaufen-Angebots" bis zu 40 Euro dem Kunden auferlegt werden, ist zulässig.
HÖCKER hat ein Parfüm-Vertriebsunternehmen erfolgreich gegen eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung verteidigt. Die Wettbewerberin hatte unsere Mandantin, die Parfüms auch auf der Handelsplattform eBay vertreibt, in Anspruch genommen, weil sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet, die dem Kunden im Falle des Widerrufs seiner Vertragserklärung die Kosten der Rücksendung der Ware bis zu 40 EUR auferlegt.
Die Wettbewerberin hatte behauptet, die Verwendung einer solchen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auf der Handelsplattform eBay unzulässig, da die Auferlegung von Rücksendekosten nur dann zulässig sei, wenn diese Kosten dem Käufer vertraglich auferlegt werden (§ 357 Abs. 2 S. 3 BGB). An einer vertraglichen Vereinbarung vor Vertragsschluss fehle es aber, wenn eine Regelung zur Tragung der Rücksendekosten in AGB im Rahmen eines Sofort-Kaufen-Angebots enthalten sei.
Dieser Ansicht hat das Landgericht Köln nun eine begrüßenswerte Absage erteilt und auf die negative Feststellungsklage unserer Mandantin mit Urteil vom 08.01.14, Az. 84 O 167/13 (nicht rechtskräftig), entschieden, dass die Verwendung der Klausel zu Rücksendekosten in AGB im Rahmen eines Sofort-Kaufen-Ebay-Angebots zulässig ist.
Das Gericht bestätigte dabei die Auffassung HÖCKERs, dass es bei einer Sofort-Kaufen-Angebotsgestaltung auf der Plattform eBay zur vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit auch zu einer vertraglichen Einigung über die Rücksendekosten zeitgleich mit dem Vertragsschluss über Betätigung des Sofort-Kaufen-Buttons kommt. Damit kommt gleichzeitig mit dem Kauf auch die notwendige vertragliche Vereinbarung über die Tragung von Rücksendekosten zu Stande.
Dr. Carsten Brennecke:
„Das Urteil des Landgerichts Köln stärkt die Rechte von gewerblichen Ebay-Verkäufern. Diese können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall des Widerrufs des Käufers festlegen, dass der Käufer im Falle des Widerrufs Rücksendekosten in Höhe von bis zu 40 Euro tragen muss.“
20.01.2014
Erfolg für führende deutsche Handy-Onlinevertriebsplattform: Werbung mit einer Telefonflatrate oder SMS-Flatrate ist unzulässig, wenn diese Flatrate keine kostenlosen Anrufe bzw. SMS zu Sonderrufnummern beinhaltet.
HÖCKER ist für eine führende deutsche Handy-Vertriebsplattform erfolgreich gegen eine Wettbewerberin vorgegangen. Die Wettbewerberin hat von ihr angebotene Handytarife mit einer Telefonflatrate und einer SMS-Flatrate beworben, obwohl Anrufe zu Sonderrufnummern bzw. SMS an solche Rufnummern zu weitergehenden Kosten führten. Auf diesen Umstand hatte die Wettbewerberin nicht hingewiesen.
Das Landgericht Hamburg hat nun die von HÖCKER beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Mit einstweiliger Verfügung vom 17.12.2013, Az. 315 O 465/13 (nicht rechtskräftig) wurde der Wettbewerberin verboten, für Handytarife mit der Aussage Telefonflatrate bzw. SMS-Flatrate zu werben, ohne auf die Einschränkungen der Flatrate hinzuweisen.
RA Dr. Carsten Brennecke:
„Wer zu einem Handytarif eine Telefon- bzw. SMS-Flatrate anbietet, verspricht damit, dass dem Kunden für Telefonanrufe und SMS keine weiteren Kosten entstehen. Wenn die Anwahl von Sonderrufnummern weitergehende Kosten auslöst und und hierauf nicht hingewiesen wird, dann ist die Werbung mit einer Flatrate irreführend und damit unzulässig.“
20.01.2014
HÖCKER erfolgreich für soziales Netzwerk gegen Mail.de GmbH: E-Mail-Provider hat keinen Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz nach Versand angeblich unerwünschter Werbeemails an seine Kunden.
HÖCKER hat erfolgreich die Rechte eines führenden deutschen sozialen Netzwerks gegen einen führenden deutschen E-Mail-Provider verteidigt:
Der E-Mail-Provider Mail.de GmbH bietet seinen Kunden die Nutzung von E-Mail-Adressen samt Postfächern und typischer Logistik an. Mail.de ging gegen ein führendes deutsches soziales Netzwerk vor, weil dieses angeblich Werbe-E-Mails ohne Zustimmung an E-Mail-Adressen von Kunden des E-Mail-Providers versandt hatte. Vor dem AG Hamburg klagte der E-Mail-Provider gegen unsere Mandantin auf Erteilung der Auskunft, an welche beim Provider geführten E-Mail-Adressen seiner Kunden sie Werbeemails versandt hat. Darüber hinaus klagte der E-Mail-Provider auf Feststellung, dass unsere Mandantin den Schaden zu ersetzen habe, der aus auf dem Versand von Werbe-E-Mails an Kunden des Providers resultiere.
Das AG Hamburg hat die Auskunfts- und Schadenersatzansprüche des Providers nun mit Urteil vom 13.01.2014, Az. 926 C 160/13, zurückgewiesen (nicht rechtskräftig). Dabei folgte das Amtsgericht Hamburg der Rechtsauffassung HÖCKERs und stellte fest, dass der Versand von Werbe-E-Mails an Kunden eines Email – Providers ohne deren Zustimmung nicht in die Rechte des Email – Providers eingreift. Es fehle an einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff in die betriebliche Sphäre des E-Mail-Providers selbst. Denn E-Mails an die Kunden des E-Mail-Providers führten nicht zu einer unmittelbaren Störung des Betriebsablaufes und blieben damit ohne direkte Auswirkungen auf den Betrieb des E-Mail-Providers. Dies gelte auch dann, wenn der E-Mail-Provider seinen Kunden ein „werbefreies Postfach“ vertraglich garantiere, da sich diese vertragliche Vereinbarung zu dem Kunden nicht im Verhältnis zu Dritten auswirke.
Dr. Carsten Brennecke:
„Es kann zwar unzulässig sein, ohne vorherige Einwilligung Werbe-E-Mails zu verschicken. Wehren kann sich gegen solche Mails jedoch nur der Empfänger selbst. Denn nur er wird durch die Werbung gestört und damit in seinen Rechten betroffen. Ein E-Mail-Provider kann hingegen keine Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn lediglich seine Kunden Werbe-E-Mails erhalten.“
20.01.2014
OLG Köln verbietet der "Bunte" die falsche Behauptung, im Schadensersatzprozess von Jörg Kachelmann gebe es keine neuen Beweise.
Jörg Kachelmann ist mit HÖCKER erfolgreich gegen die falsche Behauptung der “Bunte” vorgegangen, in dem Schadensersatzprozess gegen Frau Claudia Dinkel wegen vorsätzlicher Falschbeschuldigung gebe es keine neuen Beweise. Dies hatte das Boulevardmagazin Ende Oktober 2013 nach einem Verhandlungstermin vor der Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M. behauptet.
In der Begründung des per einstweiliger Verfügung erwirkten (noch nicht rechtskräftigen) Verbots vom 13.01.2014 (Az: 15 W 3/14) stellt der Pressesenat des Oberlandesgerichts Köln fest, dass das durch die Darstellung bewirkte Verständnis falsch ist, Jörg Kachelmann führe trotz gleicher Beweismittel und schlechterer Beweislage einen nahezu aussichtslosen Prozess. Denn tatsächlich gibt es gegenüber dem Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim neue Gutachten und Beweismittel, die die vorsätzliche Falschbelastung durch Frau Claudia Dinkel belegen. Diese neuen Beweise waren auch in den Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Frankfurt/M. eingeführt worden.
23.01.2014
Werbung mit einer Hotspot-Flatrate ist unzulässig, wenn Einschränkungen nicht kommuniziert werden: HÖCKER vor dem LG Hamburg erfolgreich.
HÖCKER hat die Rechte einer führenden deutschen Vertriebsplattform für Mobilfunkgeräte und Mobilfunkverträge verteidigt. Eine Wettbewerberin hatte einen Mobilfunkvertrag der Telekom damit beworben, dass dieser eine Hotspot-Flatrate enthält. Tatsächlich konnte im Rahmen der Flatrate kostenlos nur an solchen Hotspots gesurft werden, welche von der Telekom selbst betrieben werden. Auf diese Einschränkung wurde im Rahmen des Angebots nicht deutlich hingewiesen.
Das Landgericht Hamburg bestätigte nun mit einstweiliger Verfügung vom 20.01.2014, Az. 327 O 27/14 (nicht rechtskräftig), dass die Bewerbung einer Hotspot-Flatrate unzulässig ist, sofern diese Einschränkungen unterliegt und auf diese Einschränkungen nicht hingewiesen wird.
Dr. Carsten Brennecke:
„Wer eine Leistung ohne Einschränkung verspricht, der muss sich auch daran festhalten lassen. Kunden nehmen das Versprechen, im Rahmen einer Hotspot-Flat an jedem Hotspot kostenlos surfen zu können, durchaus ernst. Haben die Kunden diese Möglichkeit nur an bestimmten Hotspots, so ist eine solche Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig.“
28.01.2014
Nicht die "beliebteste Online-Partnervermittlung": Soziales Netzwerk lässt mit HÖCKER irreführende Fernsehwerbung eines Wettbewerbers verbieten.
HÖCKER ist für ein führendes deutsches soziales Netzwerk erfolgreich gegen die irreführende Fernsehwerbung eines Wettberwerbers vorgegangen. In der Fernsehwerbung hatte die Wettbewerberin damit gewoben, dass sie im Rahmen einer Kundenbefragung eines Institutes im Mai 2012 den ersten Platz belegt habe. Auf der Basis dieser Kundenbefragung präsentierte sich das soziale Netzwerk in TV-Spots als „Die beliebteste Online-Partnervermittlung“.
Unsere Mandantin beantragte beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die Verbreitung dieser Werbeaussage. Das Landgericht Köln hat mit einstweiliger Verfügung vom 28.01.2014, Az. 81 O 10/14 (nicht rechtskräftig) die Fernsehwerbung mit der Angabe verboten, es handele sich bei dem beworbenen sozialen Netzwerk unter Verweis auf den ersten Platz der Kundenbefragung des Institutes von Mai 2012 um die beliebteste Online-Partnervermittlung.
Wir hatten das Verbot damit begründet, dass in einem hart umkämpften und sich ständig wandelnden Markt der in Rede stehenden Online-Angebote eine im Mai 2012 und damit vor knapp zwei Jahren erfolgte Kundenbefragung überholt ist und damit heute keine Aussagekraft mehr hat. Eine Werbung unter Verweis auf das alte Testergebnis ist irreführend, weil der Verkehr annehmen muss, dass das ihm präsentierte Testergebnis heute noch einen Anspruch auf Aktualität hat. Ergänzend wurde argumentiert, dass mittlerweile eine vergleichbare Kundenbefragung des in Rede stehenden Institutes im Jahr 2013 erfolgte, bei der ein anderes soziales Netzwerk erstplatziert war.
Dr. Carsten Brennecke:
„Wird in der Fernsehwerbung ein Testergebnis präsentiert, so geht der´Zuschauer davon aus, dass dieses Testergebnis nicht durch aktuellere Untersuchungen überholt ist und dass es aufgrund unveränderter Rahmendaten auch heute noch eine Aussagekraft hat. Eine Werbung mit überholten Testergebnissen oder mit Testergebnissen, die aufgrund einer sich schnell wandelnden Marktsituation keine Aussagekraft mehr haben, ist irreführend, weil das Vertrauen des Verbrauchers enttäuscht wird. Eine solche Fernsehwerbung ist daher wettbewerbswidrig.“
29.01.2014
LG Hamburg: Werbung mit "Telefonflatrate" oder "SMS-Flatrate" ist unzulässig, wenn im Rahmen der Flatrate keine Mehrwertdienstrufnummern angewählt werden können.
HÖCKER hat erneut eine Online-Vertriebsplattform für Mobilfunkverträge gegen eine Wettbewerberin vertreten. Die Wettbewerberin bewarb Mobilfunkverträge mit dem Versprechen einer Telefon- bzw. SMS-Flatrate. Dabei machte sie die Verbraucher nicht darauf aufmerksam, dass im Rahmen dieser Flatrate keine Mehrwertdienstrufnummern kostenlos angewählt werden können. Das Landgericht Hamburg hat mit einstweiliger Verfügung (nicht rechtskräftig) eine solche Werbung nun verboten (Az. 327 O 12/14). Es folgte dabei unserer Argumentation, wonach der Verbraucher das Werbeversprechen einer Flatrate ernst nimmt und davon ausgeht, dass eine Telefonflatrate bzw. SMS-Flatrate kostenlose Anrufe an alle Festnetznummern bzw. SMS-Nummern im deutschen Netz erfasst.
RA Dr. Carsten Brennecke:
„Mit dieser Entscheidung hat auch die dritte wettbewerbsrechtlich tätige Zivilkammer des Landgerichts Hamburg nun bestätigt, dass das Werbeversprechen mit einer Telefonflatrate oder SMS-Flatrate dann unzulässig ist, wenn im Rahmen der Flatrate Mehrwertdienstnummern im Festnetzbereich nicht kostenlos angerufen werden können. Denn der Verbraucher nimmt das Versprechen einer Flatrate ernst. Wird ihm eine Flatrate ohne Einschränkung versprochen, geht er zu recht davon aus, dass er sämtliche Festnetznummern – auch Mehrwertdienstnummern - kostenlos anwählen kann.“
29.01.2014
LG Hamburg: Bewerbung eines Mobilfunkvertrages mit der Angabe, dass keine Anschlussgebühr anfällt, ist auch dann unzulässig, wenn die Anschlussgebühr nach Vertragsschluss zurückerstattet wird: HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung des LG Hamburg.
HÖCKER hat erfolgreich die Rechte einer führenden deutschen Online-Mobilfunkvertriebsplattform durchgesetzt. Eine Wettbewerberin hatte den Abschluss eines Mobilfunktarifvertrages mit der Angabe beworben, dass bei Abschluss dieses Vertrages keine Anschlussgebühr anfalle. Tatsächlich war das Konto des Kunden sehr wohl mit einer Anschlussgebühr belastet worden, die aber kurze Zeit später ausgeglichen wurde. Das Landgericht Hamburg hat diese Werbeaussage nunmehr mit einstweiliger Verfügung verboten (Az. 315 O 22/14, nicht rechtskräftig). Das Landgericht Hamburg folgte der Argumentation HÖCKERs, wonachs der Verbraucher durch die falsche Behauptung, er müsse keine Anschlussgebühr zahlen, auch dann in relevanter Weise getäuscht werde, wenn sein Konto nur kurzzeitig mit dieser Anschlussgebühr belastet und diese danach erstattet wird. Denn viele Verbraucher kalkulieren ihre finanziellen Mittel knapp, so dass die Annahme, das Konto werde gar nicht, das heißt auch nicht für eine kurze Zwischenzeit mit einer Anschlussgebühr belastet, ein durchaus entscheidungserhebliches Kriteriums für die Auswahl eines Mobilfunkvertrages sein kann.
In diesem Zuge verbot das Landgericht Hamburg auch die Werbung mit der Angabe, der Tarif enthalte eine „Flatrate zum Surfen“, ohne dass dabei darauf hingewiesen wurde, dass die Übertragungsgeschwindigkeit ab einem bestimmten Volumen gedrosselt wird. Auch hier folgte das Landgericht Hamburg der Argumentation HÖCKERs, dass der Verbraucher bei dem Versprechen, er erhalte eine „Flatrate zum Surfen“ davon ausgehen muss, dass diese Flatrate uneingeschränkt zur Verfügung steht. Eine Drosselung schränkt diese Leistung jedoch ein, so dass das uneingeschränkte Werbeversprechen irreführend ist.
RA Dr. Carsten Brennecke:
„Die Annahme, dass Konto werde nicht mit einer Anschlussgebühr belastet, kann für viele das entscheidende Argument für die Wahl eines Tarifs sein. Da hilft es nicht, wenn die eingezogene Gebühr später zurück erstattet wird.“