Nicht die "beliebteste Online-Partnervermittlung": Soziales Netzwerk lässt mit HÖCKER irreführende Fernsehwerbung eines Wettbewerbers verbieten.

HÖCKER ist für ein führendes deutsches soziales Netzwerk erfolgreich gegen die irreführende Fernsehwerbung eines Wettberwerbers vorgegangen. In der Fernsehwerbung hatte die Wettbewerberin damit gewoben, dass sie im Rahmen einer Kundenbefragung eines Institutes im Mai 2012 den ersten Platz belegt habe. Auf der Basis dieser Kundenbefragung präsentierte sich das soziale Netzwerk in TV-Spots als „Die beliebteste Online-Partnervermittlung“.

Unsere Mandantin beantragte beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die Verbreitung dieser Werbeaussage. Das Landgericht Köln hat mit einstweiliger Verfügung vom 28.01.2014, Az. 81 O 10/14 (nicht rechtskräftig) die Fernsehwerbung mit der Angabe verboten, es handele sich bei dem beworbenen sozialen Netzwerk unter Verweis auf den ersten Platz der Kundenbefragung des Institutes von Mai 2012 um die beliebteste Online-Partnervermittlung.

Wir hatten das Verbot damit begründet, dass in einem hart umkämpften und sich ständig wandelnden Markt der in Rede stehenden Online-Angebote eine im Mai 2012 und damit vor knapp zwei Jahren erfolgte Kundenbefragung überholt ist und damit heute keine Aussagekraft mehr hat. Eine Werbung unter Verweis auf das alte Testergebnis ist irreführend, weil der Verkehr annehmen muss, dass das ihm präsentierte Testergebnis heute noch einen Anspruch auf Aktualität hat. Ergänzend wurde argumentiert, dass mittlerweile eine vergleichbare Kundenbefragung des in Rede stehenden Institutes im Jahr 2013 erfolgte, bei der ein anderes soziales Netzwerk erstplatziert war.

Dr. Carsten Brennecke:

Wird in der Fernsehwerbung ein Testergebnis präsentiert, so geht der´Zuschauer davon aus, dass dieses Testergebnis nicht durch aktuellere Untersuchungen überholt ist und dass es aufgrund unveränderter Rahmendaten auch heute noch eine Aussagekraft hat. Eine Werbung mit überholten Testergebnissen oder mit Testergebnissen, die aufgrund einer sich schnell wandelnden Marktsituation keine Aussagekraft mehr haben, ist irreführend, weil das Vertrauen des Verbrauchers enttäuscht wird. Eine solche Fernsehwerbung ist daher wettbewerbswidrig.“