Erfolg für führende deutsche Handy-Onlinevertriebsplattform: Werbung mit einer Telefonflatrate oder SMS-Flatrate ist unzulässig, wenn diese Flatrate keine kostenlosen Anrufe bzw. SMS zu Sonderrufnummern beinhaltet.

HÖCKER ist für eine führende deutsche Handy-Vertriebsplattform erfolgreich gegen eine Wettbewerberin vorgegangen. Die Wettbewerberin hat von ihr angebotene Handytarife mit einer Telefonflatrate und einer SMS-Flatrate beworben, obwohl Anrufe zu Sonderrufnummern bzw. SMS an solche Rufnummern zu weitergehenden Kosten führten. Auf diesen Umstand hatte die Wettbewerberin nicht hingewiesen.

Das Landgericht Hamburg hat nun die von HÖCKER beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Mit einstweiliger Verfügung vom 17.12.2013, Az. 315 O 465/13 (nicht rechtskräftig) wurde der Wettbewerberin verboten, für Handytarife mit der Aussage Telefonflatrate bzw. SMS-Flatrate zu werben, ohne auf die Einschränkungen der Flatrate hinzuweisen.

RA Dr. Carsten Brennecke:

„Wer zu einem Handytarif eine Telefon- bzw. SMS-Flatrate anbietet, verspricht damit, dass dem Kunden für Telefonanrufe und SMS keine weiteren Kosten entstehen. Wenn die Anwahl von Sonderrufnummern weitergehende Kosten auslöst und und hierauf nicht hingewiesen wird, dann ist die Werbung mit einer Flatrate irreführend und damit unzulässig.“