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05.11.2014

"Das sind Stasi-Methoden" - Im Interview mit Meedia äußert sich Prof. Höcker zur Berichterstattung von BILD und FOCUS online über den GdL-Vorsitzenden Weselsky.

Prof. Höckers kritische Anmerkungen zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Presse gegenüber dem Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft finden Sie hier.

17.11.2014

Ärztebewertungsportal Jameda muss nicht nur falsche Darstellung einer Behandlung sondern auch schlechte Benotung löschen. Abkehr des OLG München von der "Spick-Mich"-Entscheidung des BGH.

Vor dem OLG München hat unsere Kanzlei einen wichtigen Erfolg für einen HNO-Arzt erstritten, der auf dem Ärztebewertungsportal Jameda schlecht benotet wurde. Jameda musste nicht nur die grob falsche und verzerrende Darstellung des Behandlungsablaufs löschen, sondern auch die darauf beruhende schlechte Bewertung seiner Praxis mit den Schulnoten 5 und 6. Denn, so das OLG München, die Benotung "steht und fällt" mit der Beschreibung der Behandlung. Und da diese falsch war, musste auch die Benotung entfernt werden.

Damit setzt sich das OLG München deutlich von der sogenannten "Spick-Mich"-Entscheidung des BGH ab. Darin hatte das oberste deutsche Zivilgericht Benotungen als freie Meinungsäußerungen für zulässig erklärt.

Seit dem Jahr 2009 stützen sich sämtliche Bewertungsportale, darunter auch die Ärzte-Bewertungsportale jameda.de und sanego.de, auf diese BGH-Entscheidung und weigern sich, von Patienten in einer Bewertung vergebene schlechte Noten zu löschen. Auch im vorliegenden Fall hatte jameda unter Verweis auf die „Spick mich“-Entscheidung des BGH die geforderte Löschung der schlechten Benotung verweigert. Für die Ärzte ist diese Löschpraxis sehr misslich, denn es gelang ihnen bislang zwar, falsche Behauptungen entfernen zu lassen. Die darauf beruhenden schlechten Noten blieben jedoch bestehen und beschädigten weiterhin ihre Reputation.

Die Entscheidung des OLG München verbessert die Rechtsschutzmöglichkeiten bewerteter Personen oder Unternehmen somit ganz erheblich. Die Bewertung, um die es ging, lautete wörtlich:

"kein guter Arzt

es war eine recht kurze Untersuchung. Weil ich Druck auf den Ohren hatte wurde der Blutdruck gemessen, der untere Wert war etwas hoch worauf er meinte....haben sie noch Fragen? Dann hat er einen Hörtest gemacht bei dem er sich mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten hat und dann gemeint hat das könnte auch besser sein.
Zum Schluss hat er mir dann empfohlen mein Halszäpfchen operieren zu lassen weil ich schnarche.“

Diese Bewertung war in dreierlei Hinsicht rechtswidrig:

1. Keine Unterhaltung mit der Sprechstundenhilfe während des Hörtests

Der Patient behauptete, dass unser Mandant sich während eines Hörtests mit einer Sprechstundenhilfe unterhalten habe. Diese Behauptung ist falsch, weil der Arzt sich aufmerksam dem Hörtest gewidmet und nicht mit der Sprechstundenhilfe gesprochen hatte. Das hat auch die Sprechstundenhilfe eidesstattlich versichert. Im Prozess ist dies letztlich auch unstrittig geblieben.

2. Unvollständige Schilderung des Behandlungsverlaufs

Zweitens wurde der Behandlungsablauf wie folgt falsch und unvollständig dargestellt:

„Weil ich Druck auf den Ohren hatte, wurde der Blutdruck gemessen, der untere Wert war etwas hoch, worauf er meinte… haben Sie noch Fragen? Dann hat er einen Hörtest gemacht… und dann gemeint, das könnte auch besser sein.“

Der Patient verschwieg, dass der Arzt den HNO-Apparat des Patienten unter Einbeziehung der Nase, des Rachens, des Kehlkopfes und der Ohren jeweils mit einem Untersuchungsmikroskop eingehend untersucht, dann eine Ohrenspülung durchgeführt, einen Gehörtest mit Kopfhörern durchgeführt und den Blutdruck gemessen hat. Außerdem hat der Mandant dem Patienten empfohlen, ein Hörgerät zu verwenden und den festgestellten erhöhten Blutdruck mit Nitro-Spray zu behandeln und durch den Hausarzt nachbehandeln zu lassen. All dies ist erstinstanzlich unstrittig geblieben und zum Teil ausdrücklich im Urteil des LG München als unstreitiger Sachverhalt festgestellt worden.

3. Schlechte Benotung

Drittens wurde der Arzt äußerst schlecht benotet. In den Kategorien „Behandlung“, „Vertrauensverhältnis“ und „Betreuung“ erhielt er die Note „6“ und in den Kategorien „Aufklärung“ und „genommene Zeit“ die Note „5“. Dies war unangemessen, da die Tatsachengrundlage für diese Bewertung fehlte.

Wir forderten die jameda GmbH im Namen des Arztes im ersten Schritt auf, die Falschbehauptung zum Sprechen während des Hörtests, sowie die unvollständige Darstellung ebenso zu löschen wie die schlechte Benotung.

Nachdem das Portal die Löschung der falschen bzw. unvollständigen Tatsachenbehauptungen und der darauf beruhenden Benotung verweigert hatte, beantragten wir im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht München, der jameda GmbH die Verbreitung dieser Inhalte zu verbieten. Konkret haben wir von Jameda verlangt, folgendes zu unterlassen:

  1. zu verbreiten, der Mandant habe sich während des Hörtests mit der Sprechstundenhilfe unterhalten,
  2. zu verbreiten, der Mandant habe den Patienten (nur) wie folgt behandelt und aufgeklärt: „Weil ich Druck auf den Ohren hatte, wurde der Blutdruck gemessen, der untere Wert war etwas hoch, worauf er meinte… haben Sie noch Fragen? Dann hat er einen Hörtest gemacht… und dann gemeint, das könnte auch besser sein.“
  3. Benotungen des Arztes unter Berufung auf die in der Bewertung (verkürzt) geschilderte Behandlung in den Kategorien „Behandlung“, „Vertrauensverhältnis“ und „Betreuung“ mit der Note 6 und in den Kategorien „Aufklärung“ und „Genommene Zeit“ mit der Note 5 zu verbreiten.

Jameda verpflichtete sich nach Einleitung des Verfahrens dazu, die Tatsachenbehauptungen, d.h. die Behandlungsschilderung zu löschen und nicht mehr zu verbreiten. Stehen gelassen wurden allerdings die Überschrift „Kein guter Arzt“ und die schlechten Schulnoten. All dies geschah ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Jameda meinte also, dass in Wahrheit keine Unterlassungsansprüche bestanden hätten und beantragte deshalb, dem Arzt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Landgericht München vertrat erstinstanzlich die Auffassung, dass zwar die Verbreitung der falschen Tatsachenbehauptung des Sprechens während des Hörtests unzulässig gewesen sei, die unvollständige Darstellung des Behandlungsablaufs und die Benotungen jedoch zulässig gewesen seien. Daher wurden die Kosten des Verfahrens weit überwiegend dem Arzt auferlegt.

Dagegen wehrte sich der Arzt, erneut vertreten durch HÖCKER Rechtsanwälte, in einem Beschwerdeverfahren vor dem OLG München.

Das OLG München hat dem Arzt in dieser Entscheidung vollumfänglich Recht gegeben und ihm die volle Kostenerstattung zugesprochen: In seinem Beschluss vom 17.10.2014, Az. 18 W 1933/14 stellt das OLG München fest, dass die Verbreitung der falschen Behauptung, der Arzt habe während des Hörtests gesprochen, unzulässig gewesen sei. Ebenso unzulässig sei die unvollständige Schilderung des Behandlungsablaufs gewesen, durch die der Leser den falschen Eindruck gewonnen habe, der Arzt habe den Patienten nicht voll umfassend untersucht.

Bemerkenswert ist dabei, dass das OLG München der Betreiberin des Bewertungsportal ab dem Augenblick, in dem die Betreiberin davon in Kenntnis gesetzt wird, dass Inhalte der durch den Patienten eingestellten Bewertung unrichtig oder unvollständig sind, Überprüfungspflichten auferlegt, die den strengen Sorgfaltspflichten professioneller Journalisten gleichkommen. Diesen Überprüfungspflichten sei das Bewertungsportal nicht nachgekommen. Zwar habe es den Hinweis des Arztes, dass die Schilderung falsch ist, an den die Bewertung verfassenden Patienten weitergeleitet. Die Betreiberin des Bewertungsportals habe aber die Hinweise in dem anwaltlichen Schreiben des Arztes überprüfen müssen und nach einer solchen Überprüfung die Bewertung löschen müssen. Da dies nicht erfolgte, hafte das Portal auf Unterlassung.

 

RA Dr. Carsten Brennecke:

"In der Praxis führt diese Entscheidung zu einschneidenden Veränderungen zu Lasten professioneller Bewertungsportale wie jameda oder sanego. Diese müssen künftig einerseits bei einer Beanstandung einer Bewertung Sorgfaltspflichten beachten, die den für Journalisten geltenden journalistischen Sorgfaltspflichten entsprechen. Nimmt das Bewertungsportal seine Überprüfungen etwa im Hinblick auf die Vollständigkeit einer Sachverhaltsschilderung nicht vor oder kommt das Portal nicht zur richtigen Entscheidung, nämlich zur Löschung der Bewertung, so haftet der Portalbetreiber.

Einschneidend ist die Entscheidung aber vor allem deshalb, weil die bisherige Praxis der Bewertungsportale insbesondere des Portals jameda.de, nach einer Beanstandung des Arztes höchstens die Sachverhaltsschilderung, nicht aber die schlechte Notenbewertung zu löschen, nicht mehr haltbar ist. Die BGH-Entscheidung zu „Spick mich“ ist insoweit ausgehebelt! Auf Basis der Entscheidung des OLG München müssen die Bewertungsportale nun auch schlechte Benotungen löschen, wenn die dazu genannte Sachverhaltsschilderung zum Teil unwahr oder unvollständig ist."

08.12.2014

LG Köln: BILD durfte nicht über Steuerschulden bekannter Musikband berichten.

HÖCKER ist für eine bekannte Kölner Band auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich gegen die BILD-Zeitung vorgegangen. Das Landgericht Köln hat erneut bestätigt, dass Steuer- und Unterhaltsschulden von Mitgliedern einer bekannten Band Privatsache sind und dass eine Berichterstattung darüber unzulässig ist. Es bestätigte damit seine Entscheidung aus dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die Band hatte sich von ihrem ehemaligen Manager im Streit getrennt. Dieser hatte daraufhin der BILD-Zeitung mitgeteilt, dass Bandmitglieder Steuer- und Unterhaltsschulden hätten. Diese Informationen verbreitete die BILD-Zeitung in einem Bericht über die Trennung von Band und Management.

Das Landgericht Köln hat nun mit Urteil vom 03.12.2014, Az. 28 O 176/14 (nicht rechtskräftig) die Berichterstattung erneut verboten. Es bestätigte die Ansicht v, dass Steuer- und Unterhaltsschulden grundsätzlich Privatsache sind und dass eine öffentliche Berichterstattung über diese Umstände daher nicht zulässig ist.

 

RA Dr. Carsten Brennecke:

„Auch die Steuer- und Unterhaltsschulden bekannter Künstler sind grundsätzlich Privatsache. Eine Veröffentlichung solcher Privatangelegenheiten ist unzulässig.“

09.12.2014

LG Köln: Sat.1-Berichterstattung über konkrete Vorwürfe gegen eine Bank erfordert konkrete Anhörung der Bank.

HÖCKER ist für eine der führenden Banken Deutschlands erfolgreich gegen einen Bericht der Sat.1 Norddeutschland GmbH vorgegangen. Das Landgericht Köln bestätigte, dass ein Bericht über einen konkreten, kundenbezogenen Vorwurf eine vorherige, kundenbezogene Anhörung erfordert. Ergänzend untersagte es auch eine unwahre Tatsachenbehauptung.

In einer Fernsehsendung berichtete die Sat.1 Norddeutschland GmbH zunächst über allgemein erhobene Vorwürfe gegen die Bank. Einen Großteil des Berichts machte jedoch die Schilderung einer angeblichen Falschberatung eines speziellen, namentlich genannten Kunden aus, der auch mehrmals selbst zu Wort kam. Die Bank wurde vor Ausstrahlung des Berichts jedoch nur zu den allgemein erhobenen Vorwürfen angehört.

Das Landgericht Köln hat nun diese rechtswidrige Berichterstattung mit einstweiliger Verfügung verboten (Beschl. v. 04.12.2014, Az.: 28 O 527/14 - nicht rechtskräftig). Dabei folgt das Landgericht Köln unserer Ansicht, dass eine allgemein gehaltene Anhörung durch die Medien nicht dazu berechtigt, über konkrete Vorwürfe zu berichten, da so keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme ermöglicht wird.

Dr. Christian Conrad:
„Der Versuch der Medien, eine oftmals bereits fertiggestellte Berichterstattung zu konkreten Vorwürfen durch wenige allgemeine Fragen zu legitimieren, ist zum Scheitern verurteilt. Wer konkrete Vorwürfe äußern will, muss dem Betroffenen eine inhaltlich und zeitlich ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gewähren und insofern „Farbe bekennen“. Bericht und Anhörung müssen sich also decken.“

20.12.2014

Vater eines Kölner Lokalprominenten durfte nicht als Teilnehmer der HOGESA-Demonstration identifiziert werden: OLG Köln erlässt Verbot gegen EXPRESS und express.de.

Der EXPRESS hatte berichtet, dass der Vater eines Kölner Lokalprominenten an der Hogesa-Demonstration gegen Salafisten mit über 4.000 Demonstranten teilgenommen hatte. Der Mann wurde erkennbar abgebildet und namentlich benannt.

Das OLG Köln stellte nun fest, dass kein rechtfertigendes Berichterstattungsinteresse daran bestehe, den Mann, der friedlich an der Demonstration teilgenommen hatte, aus der Masse von über 4.000 Demonstranten hervorzuheben und unter Hinweis darauf, dass es auf der Demonstration zu Gewalttätigkeiten gegen Polizisten kam, an den Pranger zu stellen. Das OLG Köln verbot die Erkennbarmachung des Demonstrationsteilnehmers durch Abdruck des Bildes und Nennung seines Namens mit Beschluss vom 19.12.2014, Az. 15 W 88/14.

Zum Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit gehört es auch, an Demos gleich welchen Inhalts teilnehmen zu können, ohne Angst davor haben zu müssen, dass man anschließend öffentlich angeprangert wird.

Dr. Carsten Brennecke:
Wer bei einer Demonstration nicht durch die Gewalttätigkeit aus der Masse hervorsticht, muss nicht dulden, dass er in der Berichterstattung aus der Masse hervorgehoben wird. Denn das Hervorheben eines einzelnen in Verbindung mit dem Hinweis darauf, dass Demonstrationsteilnehmer Gewalt gegen Polizisten verübt hatten, führt zu einer erheblichen Prangerwirkung zu Lasten des Betroffenen. Eine solche Berichterstattung ist unzulässig.“

 

22.12.2014

Frontal 21 erweckt bewusst falschen Eindruck über deutsche Großbank: HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen das ZDF vor dem LG Köln.

Eine deutsche Großbank ist mit HÖCKER erfolgreich gegen eine Berichterstattung des ZDF in der Sendung Frontal 21 vorgegangen. Das ZDF hatte darüber berichtet, wie die Bank die Rückforderung einer Bearbeitungsgebühr für einen Verbraucherdarlehensvertrag durch einen Kunden handhabte. Vor dem Bericht hatte das ZDF die Bank um eine Stellungnahme zum Fall gebeten. Die Bank teilte dem ZDF mit, dass der im Bericht genannte Kunde die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr gefordert hatte, die schon längst zurückgezahlt war. Die Bank hatte dem ZDF mitgeteilt, dass die Rückzahlungsaufforderung des Kunden damit unberechtigt ist und dass dem Kunden deshalb auch zum Ende des Jahres keine Verjährung seiner gar nicht mehr existenten Forderung droht.

In ihrer Stellungnahme hatte die Bank betont, dass sie in der Berichterstattung nicht erkennbar gemacht werden möchte, da es tatsächlich gar keine offene Forderung des Bankkunden mehr gibt. Die Bank hatte erst recht darauf bestanden, nicht in der Berichterstattung zitiert zu werden. Gleichwohl hatte die Bank aber betont, dass sie Wert darauf legt, dass die von ihr mitgeteilten entlastenden Umstände zu ihren Gunsten in die geplante Berichterstattung einfließen.

Das ZDF hatte daraufhin einen abträglichen Bericht unter Erkennbarmachung der Bank in der Sendung Frontal 21 veröffentlicht. Dabei hat das ZDF sämtliche die Bank entlastenden Gesichtspunkte bewusst verschwiegen. Obwohl dem Redakteur der Sendung ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass die Bankgebühr längst zurückgezahlt war und deshalb keine Verjährung mehr drohte, erweckte das ZDF den falschen Eindruck, dass der Kunde eine noch bestehende Forderung geltend gemacht habe und dass diese nun aufgrund einer Verzögerungstaktik der Bank drohe, zum Ende des Jahres zu verjähren.

Das Landgericht Köln hat diese bewusst unvollständige Berichterstattung nun mit einstweiliger Verfügung vom 22.12.2014, Az. 28 O 550/14 (nicht rechtskräftig), verboten.

Dr. Carsten Brennecke:
„Wird über einen Umstand berichtet, der das Ansehen eines Unternehmen beeinträchtigten kann, so hat der Journalist das betroffene Unternehmen nicht nur um eine Stellungnahme zu bitten, sondern entlastende Informationen auch im Bericht zu Gunsten des Unternehmens einfließen zu lassen. Dabei ist das Unternehmen nicht verpflichtet, eine Berichterstattung auch noch dadurch aufzuwerten, dass es entlastende Aussagen als Zitat freigibt. Auch wenn ein Unternehmen sich gegen eine Zitierung seiner entlastenden Stellungnahme ausspricht, ist der Journalist gleichwohl verpflichtet, die mitgeteilten entlastenden Informationen zu Gunsten des Unternehmens in den Bericht einfließen zu lassen, so dass ein ausgewogener Bericht entsteht. Lässt der Journalist unter Hinweis auf einen Widerspruch gegen Zitate entlastende Stellungnahmen einfach gänzlich unter den Tisch fallen, ist die Berichterstattung unzulässig.“

10.02.2015

Dringlichkeitsfrist im einstweiligen Rechtsschutz beginnt auch im Presserecht erst mit Kenntnis der Kommunikationsabteilung. HÖCKER vertritt deutsche Großbank erfolgreich gegen falsche Berichterstattung des SWR.

Eine deutsche Großbank ist mit HÖCKER erfolgreich gegen eine falsche Berichterstattung des SWR vorgegangen. Der SWR hatte in Bezug auf die Großbank den falschen Eindruck erweckt, dass diese berechtigte Rückzahlungsforderungen eines Kunden trotz Erlass einer entgegenstehenden BGH-Entscheidung zurückgewiesen habe. Das OLG Köln hat dem SWR die Berichterstattung in der Sendung „Marktcheck“ mit einstweiliger Verfügung vom 09.02.2015, Az.: 15 W 4/15 (nicht rechtskräftig) verboten.

Bemerkenswert sind die Ausführungen des OLG Köln zu der Frage, ab wann die so genannte Dringlichkeitsfrist läuft, innerhalb derer ein Antrag auf Erlass eines Verbotes im einstweiligen Rechtsschutz beim Gericht eingereicht werden muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde der Bank in einem Aufforderungsschreiben auf die Berichterstattung des SWR verwiesen, so dass eine Sachbearbeiterin der Bank schon vor Wochen Kenntnis von dem Bericht hätte haben können. Die Kommunikationsabteilung der Bank, die für die Prüfung der Rechtsmäßigkeit von Presseberichten zuständig ist, hatte jedoch erst viele Wochen später von dem Bericht Kenntnis erlangt und dann rechtliche Schritte durch HÖCKER eingeleitet.

Das OLG Köln hat nun klargestellt, dass es nicht auf die Kenntnis eines Sachbearbeiters ankommt, sondern auf die Kenntnis der Organe, die zur rechtlichen Bewertung der Berichterstattung berufen sind.

Dr. Carsten Brennecke:

"Das OLG Köln schafft durch diese Entscheidung eine erfreuliche Rechtssicherheit zum Beginn der Dringlichkeitsfristen im Äußerungsrecht. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren kann auch dann durchgeführt werden, wenn einfache Sachbearbeiter eines Großunternehmens, die nicht zur Verfolgung derartiger Verstöße berufen sind, die Berichterstattung bereits vor längerer Zeit zur Kenntnis genommen haben oder hätten zur Kenntnis nehmen können. Die in der Regel einmonatige Dringlichkeitsfrist, innerhalb derer ein Verbot im einstweiligen Rechtsschutz beantragt werden kann, beginnt erst mit Kenntnis der Organe zu laufen, die im Unternehmen zur rechtlichen Bewertung der Berichterstattung berufen sind."

11.02.2015

Bank ignorierte BGH-Urteil nicht: LG Köln verbietet dem WDR irreführende Berichterstattung über deutsche Großbank.

HÖCKER ist erfolgreich für eine führende deutsche Großbank gegen eine unzulässige Presseberichterstattung vorgegangen. Der WDR hatte über den Umgang der Bank mit der Rückforderung einer Bearbeitungsgebühr durch einen Kunden berichtet. Zuerst hatte der WDR in seinem Bericht darauf hingewiesen, dass der BGH einen Rückzahlungsanspruch gezahlter Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen bejaht hat. Danach berichtete der WDR über ein Schreiben der Bank, mit dem diese die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr eines Kunden zurückgewiesen hat. Da der WDR in seinem Bericht zuerst von der BGH-Entscheidung berichtete, die einen Rückzahlungsanspruch bzgl. der Bearbeitungsgebühr bejahte und im Bericht im Anschluss ohne nähere zeitliche Einordnung über die Rückforderung des Kunden und das Zurückweisungsschreiben der Bank berichtete, entstand beim Zuschauer der falsche Eindruck, dass die Bank ihr ablehnendes Schreiben nach der BGH-Entscheidung versandt und daher zu Unrecht trotz Kenntnis einer entgegenstehenden BGH-Entscheidung die Rückzahlung verweigert habe. Das OLG Köln verbot diese WDR-Berichterstattung mit einstweiliger Verfügung vom 10.02.2015, Az. 15 W 10/15 (nicht rechtskräftig).

Dr. Carsten Brennecke:

Wer zunächst von einer Leit-Entscheidung des BGH und erst danach von einem Schreiben einer Bank berichtet, welches gegen die Wertung der Entscheidung verstößt, der weckt beim Zuschauer die falsche Vorstellung, die Bank habe ihr Ablehnungsschreiben erst nach Bekanntwerden der BGH-Entscheidung versandt, das Urteil also bewusst ignoriert. Das ist unzulässig.“

02.03.2015

Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die Veröffentlichung privater Kommunikation.

Mit Urteilen vom 02.03.2015 (Az: 15 U 132/14 und Az: 15 U 133/14) hat das OLG Köln seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und gefestigt, wonach die unerlaubte Veröffentlichung privater Kommunikation (wie SMS-Nachrichten, Blogbeiträge, etc.) unzulässig ist. Der Senat stellte fest, dass durch die Offenbarung solcher Inhalte in die Vertraulichkeitssphäre eingegriffen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werde. Auf den eigentlichen Inhalt der Kommunikation komme es dabei gar nicht an.

03.03.2015

LG Köln verbietet rechtswidrige Werbung eines Rechtsanwalts.

HÖCKER ist für einen führenden deutschen Online-Dating-Anbieter erfolgreich gegen einen Rechtsanwalt vorgegangen. Die Mandantin betreibt ein Online-Dating-Angebot, in dessen Rahmen sich der Kunde zuerst kostenlos anmeldet und dann im Rahmen einer weiteren kostenpflichtigen Anmeldung zusätzliche Leistungsinhalte buchen kann. Ein Rechtsanwalt ging in Foren auf Akquise, indem er auf der Basis angeblich eigener Erfahrungen berichtete, das Online-Dating-Angebot belehre den Kunden im Rahmen der kostenpflichtigen Anmeldung nicht über eine automatische Vertragsverlängerung. Das Landgericht Köln hat diese Äußerung nun mit einstweiliger Verfügung vom 11.02.2015, Az.: 28 O 53/15 (nicht rechtskräftig) verboten.

Dr. Carsten Brennecke:
Auch Werbeaussagen von Rechtsanwälten sind äußerungsrechtlich angreifbar. Anwälte, die in öffentlichen Äußerungen, insbesondere mit dem Ziel der Akquise, falsche Angaben oder Übertreibungen in tatsächlicher Hinsicht verbreiten, haften für solche Äußerungen.“