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01.07.2013
Streit um Rückstellungsvereinbarung: Erfolg für Filmproduktionsfirma vor Landgericht Köln - keine Vergütung für Kameramann bei fehlender wirtschaftlicher Verwertung.
In einer Entscheidung vom 6. Juni sprach die Urheberrechtskammer des Landgerichts Köln einem Kameramann Honorar für seine Mitwirkung an einer Filmproduktion über ein Naturvolk in Afrika ab. Die Parteien hatten sich nach Ansicht der Produzentin darauf geeinigt, eine Vergütung erst nach erfolgreicher wirtschaftlicher Auswertung des Films zu zahlen. Der Film wurde indes nicht fertiggestellt, so dass keine Erlöse erwirtschaftet werden konnten. Der Wild-Life-Filmer hatte sich darauf berufen, dass eine Rückstellungsvereinbarung wegen des Anspruchs des Urhebers auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) unzulässig gewesen sei und verlangte ein Honorar nach Tagessatz für die zweiwöchige Reise. Dem widersprach nun das Landgericht in erster Instanz. Eine entsprechende Abrede stelle keine unbillige Benachteiligung des Kameramanns dar. Vielmehr habe sie als aufschiebende Bedingung wirksam vereinbart werden können.
04.07.2013
Prof. Höcker diskutiert bei "Wirtschaftsforum - Gespräche im Spiegelsaal" in Bad Nauheim von "Markt und Mittelstand" aus dem Haus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" zum Thema "Digitalisierung - neue Geschäftsmodelle, neue Wege zum Kunden."
"Markt und Mittelstand" aus dem Haus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" veranstaltet gemeinsam mit drei lokalen Partnern die Reihe "Wirtschaftsforum im Spiegelsaal". Vier Mal im Jahr treffen sich rund 70 mittelständische Unternehmer im Hotel Dolce in Bad Nauheim, um über ein Thema zu diskutieren. Kern der Veranstaltung ist eine einstündige Diskussionsrunde mit anschließenden Fragen der Unternehmer. Das Schwerpunktthema der heutigen Veranstaltung mit Prof. Höcker lautet "Digitalisierung - neue Geschäftsmodelle, neue Wege zum Kunden."
10.07.2013
"Lagenlook" bleibt weiterhin exklusiv für kidneykaren geschützt: Nachahmer erkennt einstweilige Verfügung an.
Am 09.04.2013 hatte das Landgericht Köln einem Nachahmer per einstweiliger Verfügung vorläufig verboten, den sog. Lagenlook des Berliner Modeunternehmens kidneykaren zu kopieren (siehe hierzu unsere Pressemitteilung vom 09.04.2013).
Der Wettbewerber legte Widerspruch gegen die Entscheidung ein, nahm diesen heute jedoch in der mündlichen Verhandlung zurück und erkannte die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an.
Die Kammer für Handelssachen folgte unserer Argumentation, dass die Werbepräsentation der kidneykaren-Basics im Lagenlook ein konkret ausgestaltetes Leistungsergebnis mit wettbewerblicher Eigenart darstellt und die Kopie durch den Wettbewerber zu Verwechslungen beim Verbraucher führen könne. Die Kammer ging daher von einem Unterlassungsanspruch unserer Mandantin aus.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
„Unsere Mandantin kidneykaren ist damit die einzige Anbieterin, die Nierenwärmer im von ihr selbst kreierten Lagenlook in Deutschland bewerben und anbieten darf.“
12.07.2013
HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen deutsches Internetportal. Wer mit ÀžkostenlosÀœ wirbt, muss die gesamte Leistung kostenlos anbieten.
HÖCKER ist im Namen eines großen deutschen Internetportals erfolgreich gegen einen der führenden Wettbewerber vorgegangen. Wir erwirkten beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung (Beschluss vom 07.06.2013, Az. 84 O 120/13, nicht rechtskräftig), die es der Gegenseite verbietet, ihr Internetportal in der Werbung schlagwortartig mit dem Begriff „kostenlos“ zu bewerben, obwohl nicht sämtliche auf dem Portal verfügbare Funktionen tatsächlich kostenlos nutzbar sind.
Zum Hintergrund:
Das Internetportal bietet dem Nutzer im ersten Schritt eine kostenlose Basisanmeldung mit der Möglichkeit, eine Grundfunktion der Webseite zu nutzen. Möchte der Nutzer sämtliche verfügbaren Dienstleistungsangebote nutzen, muss er sich jedoch in einem zweiten Schritt kostenpflichtig anmelden.
In ihrer Werbung bewarb die Gegnerin ihr Angebot damit, die von ihr betriebene Internetplattform sei „kostenlos“.
Das Landgericht Köln untersagte diese Werbung als irreführend und verbot dem Portal, mit dem Begriff „kostenlos“ zu werben, wenn die im ersten Schritt mögliche kostenlose Anmeldung tatsächlich keine uneingeschränkte Nutzung des Portals bietet.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Wer sein Internetportal bzw. einzelne Leistungen eines Portals als „kostenlos“ bezeichnet, obwohl Teilfunktionen nur gegen Zahlung Entgelt nutzbar sind, täuscht den Verbraucher und verhält sich wettbewerbswidrig."
16.07.2013
Neuer VOCER-Beitrag von Prof. Höcker zum Fall des Bushido-Titels "Stress ohne Grund".
In seiner Kolumne "Fünfte Gewalt" im Medien-Debattenforum VOCER beschäftigt sich Prof. Höcker heute mit dem Fall des Bushido-Titels "Stress ohne Grund" und dem Umgang der BILD-Zeitung mit dem Rapper. Den Beitrag finden Sie hier.
Der Mediendienst dwdl kommentiert den Beitrag hier.
Die dpa zitiert ihn in dieser Meldung.
23.07.2013
Industrieverband Hartschaum e.V. wehrt sich mit HÖCKER vor dem LG Duisburg erfolgreich gegen unzulässige Produktkritik an Polystyrol-Hartschaum (bzw. Styropor® oder EPS-Hartschaum).
Der Industrieverband Hartschaum e.V. vertritt als Fachverband zahlreiche Hersteller des Dämmstoffs Polystyrol-Hartschaum (sog. Styropor ®). Die Xella Deutschland GmbH ist Hersteller von Dämmstoffen und hatte in einem Kundeninformationsschreiben das eigene, alternative Dämmprodukt Multipor mit Polystyrol verglichen. Dabei hatte Xella das Produkt Polystyrol verunglimpft sowie bei dem Vergleich unzulässige Entscheidungskriterien herangezogen und unwahre Angaben gemacht.
Mit Urteil vom 17.07.2013 nach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht Duisburg (Az. 26 O 24/13) der Xella Deutschland GmbH gegen Androhung von Ordnungsmitteln im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ihr Produkt Multipor zu werben, wenn sie dabei - wie in dem Kundeninformationsschreiben vom 10.04.2013 geschehen - einen Vergleich zu Polystyrol herstellt und
- das Produkt Polystyrol als „Dämmfalle“ und/oder „Sondermüll“ bezeichnet; und/oder
- damit wirbt, dass das Produkt Multipor in den einzelnen, nachfolgenden Eigenschaften jeweils einen Vorteil gegenüber Polystyrol aufweise:
- energieeffizient,
- extrem leicht,
- schnell zu verarbeiten,
- zu 100 % recycelbar,
- hochwertig,
- langlebig,
- wartungsfrei,
- maximal sicher.
Die Urteilsausfertigung wird derzeit an Xella zugestellt. Xella kann gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen.
RA Dr. Marcel Leeser:
„Negative Produktkritik und vergleichende Werbung sind nicht immer zulässig. Verunglimpft ein Wettbewerber das konkurrierende Produkt im Rahmen eines Produktvergleichs oder wendet er hierbei subjektive, nicht nachprüfbare Vergleichskriterien an, so handelt er ebenso unlauter wie bei Falschangaben in der Werbung. Nach mehreren tendenziösen Kampagnen in der Presse gegen den Dämmstoff Polystyrol bzw. Styropor® oder EPS-Hartschaum müssen sich die Hersteller das Aufgreifen dieser Falschdarstellungen durch einen Konkurrenten nicht gefallen lassen.“
06.08.2013
Führendes deutsches Internetportal wehrt sich mit HÖCKER vor dem LG Hamburg erfolgreich gegen Angriff einer Wettbewerberin: Übernahme eines ÀžWerbegesichtsÀœ ist zulässig.
HÖCKER hat ein führendes deutsches Internetportal erfolgreich vor dem Landgericht Hamburg gegen die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch eine Wettbewerberin verteidigt. Die Mandantin hatte in ihrer Werbung eine Fotografie verwendet, welche auch von der Wettbewerberin in ganz erheblichem Umfang in der Werbung genutzt wurde. Bei diesem Werbefoto handelt es sich um die Fotografie eines Models, die von einer führenden Bildagentur jedermann zur werblichen Nutzung in Form einer einfachen Lizenz überlassen wird. Die Wettbewerberin hatte versucht, unserer Mandantin vor dem Landgericht Hamburg die Verwendung der Fotografie zu verbieten. Dabei argumentierte sie, dass die Fotografie zu ihren Gunsten eine „wettbewerbliche Eigenart“ habe, weil der angesprochene Verkehr das „Werbegesicht“ der Dame mit ihr assoziiere.
Nachdem das Landgericht Hamburg die Verwendung der Fotografie zunächst ohne Anhörung der Mandantin per einstweiliger Verfügung verboten hatte, wurde dieses Verbot nun auf Widerspruch aufgehoben. Das Landgericht Hamburg entschied mit seinem Urteil (Az. 312 O 667/12), dass der Verwendung eines „Werbegesichts“ in Gestalt eines bestimmten Werbefotos keine wettbewerbliche Eigenart zukomme. Denn die Wettbewerberin habe sich ganz bewusst entschieden, mit einer Fotografie zu werben, an welcher sie sich keine ausschließlichen Nutzungsrechte hat einräumen lassen. Da die Wettbewerberin zudem in der Werbung nicht nur die eine Werbefotografie, sondern auch andere Werbefotos präsentierte, könne man nicht davon ausgehen, dass der angesprochene Verkehr bei Wahrnehmung der Fotografie davon ausgehe, es handele sich bereits und alleine aufgrund der Verwendung einer Fotografie desselben Models um eine Werbung aus dem Hause der Wettbewerberin.
Dr. Carsten Brennecke: „Die Verwendung identischer oder ähnlicher Werbeelemente führt nur dann zu einem Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbers, wenn diese eine wettbewerbliche Eigenart haben. Das ist nur dann der Fall, wenn der beworbene Verkehr bei Wahrnehmung der übernommenen Elemente davon ausgeht, es handele sich um ein Angebot aus dem Haus des Wettbewerbers. Die Verwendung frei gehandelter Werbefotografien führt jedoch für sich genommen nicht zu einer solchen Interpretation . Denn nur weil zwei Unternehmen mit demselben Foto eines Models werben, meint der Verkehr noch nicht, dass es sich bei den beworbenen Leistungen deshalb um solche aus demselben Unternehmen handele.“
08.08.2013
Kürzung eines Zitats durch die Presse unzulässig: Süddeutsche Zeitung durfte offizielle Stellungnahme eines Anwalts für seinen Mandanten nicht eigenmächtig und sinnentstellend kürzen.
HÖCKER hat vor dem LG Köln eine für Rechtsanwälte und ihre Mandanten wichtige Entscheidung erreicht. Die Süddeutsche Zeitung hatte einem Mandanten unserer Kanzlei einige Fragen mit der Bitte um Beantwortung und Stellungnahme geschickt. Wir gaben für den Mandanten eine kurze Stellungnahme ab. Die Zeitung entschied sich für eine Wiedergabe des Zitats, kürzte es jedoch eigenmächtig und stellte es inhaltlich um. Nachdem der Verlag auf eine Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte HÖCKER nun eine einstweilige Verfügung vor dem LG Köln (Az. 28 O 337/13). Demnach ist es der Zeitung verboten, dass gekürzte und umgestellte Zitat zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Prof. Dr. Ralf Höcker: „Zitate werden von Medien mitunter bis zur Entstellung gekürzt und umgebaut. Gerade bei offiziellen Stellungnahmen von Anwälten ist es von großer Bedeutung, dass diese unverändert wiedergegeben werden. Bei juristischen Sachverhalten kann es schließlich auf jedes Wort ankommen. Es kann daher keinem Journalisten geraten werden, offizielle Stellungnahmen von Anwälten ohne deren ausdrückliche Genehmigung zu kürzen.“
15.08.2013
Prof. Dr. Bodo-Eckehard Strauer, früherer Kardiologie-Chef der Uni-Klinik Düsseldorf, erwirkt mit HÖCKER einstweilige Verfügungen gegen die Süddeutsche Zeitung wegen bewusst unvollständiger Berichterstattung.
Unser Mandant, der langjährige Leiter der Kardiologie der Universitätsklinik Düsseldorf, Prof. Dr. med. Bodo-Eckehard Strauer, ist Vorreiter in der Behandlung von Herzinfarkt-Patienten mit sog. adulten Stammzellen. Dabei werden Stammzellen aus dem Knochenmark – in der Regel aus dem Hüftknochen – entnommen, aufbereitet und in das vom Infarkt betroffene Herzgewebe über eine Herzkranzarterie zugeführt. Im Gegensatz zum ethisch umstrittenen Einsatz sog. embryonaler Stammzellen werden bei der Behandlungsmaßnahme von Prof. Strauer keine Embryonen verwendet. Derzeit gibt es mehr als 100 Kliniken und Institute weltweit, die mit Prof. Strauers Methode arbeiten bzw. gearbeitet haben sowie eine Vielzahl von Publikationen auf diesem Gebiet.
Gegen Herrn Prof. Strauer wurden im Laufe der letzten Wochen in der Presse verschiedene Vorwürfe erhoben. So zitierte die Süddeutsche Zeitung einen Kardiologen aus Oslo, der keinen Effekt dieser Therapie gesehen habe. Allerdings gibt es zahlreiche Studien, die die Ergebnisse unseres Mandanten eindeutig bestätigen, was der Süddeutschen Zeitung auch bewusst war. Daher war die Berichterstattung unvollständig und rechtswidrig.
Nachdem die Süddeutsche Zeitung erfolglos abgemahnt wurde, hat Prof. Strauer über unsere Kanzlei eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Landgericht Köln bestätigte die Auffassung unseres Mandanten und erließ am 07.08.2013 eine einstweilige Verfügung (Az. 28 O 338/13), wonach es der Süddeutschen Zeitung verboten wird, in Bezug auf unseren Mandanten zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:
„Der Kardiologe Svend Aakhus vom Universitätshospital in Oslo zeigt sich von der Londoner Analyse nicht überrascht. Er habe vor einigen Jahren versucht, "Strauers sehr optimistische Ergebnisse zu reproduzieren", wie er sagt. Ohne Erfolg. "Wir haben keinen Effekt dieser Therapie gesehen, obwohl wir uns so nah wie möglich an der Vorgehensweise Strauers orientiert haben", erzählt er.“
Die Verfügung wurde vom Gericht im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung erlassen.
16.08.2013
Prof. Dr. Bodo-Eckehard Strauer, früherer Kardiologie-Chef der Uni-Klinik Düsseldorf, erwirkt mit HÖCKER einstweilige Verfügungen gegen die ZEIT ONLINE wegen falscher Berichterstattung.
Unser Mandant, der langjährige Leiter der Kardiologie der Universitätsklinik Düsseldorf, Prof. Dr. med. Bodo-Eckehard Strauer, ist Vorreiter in der Behandlung von Herzinfarkt-Patienten mit sog. adulten Stammzellen. Dabei werden Stammzellen aus dem Knochenmark – in der Regel aus dem Hüftknochen – entnommen, aufbereitet und in das vom Infarkt betroffene Herzgewebe über eine Herzkranzarterie zugeführt. Im Gegensatz zum ethisch umstrittenen Einsatz sog. embryonaler Stammzellen werden bei der Behandlungsmaßnahme von Prof. Strauer keine Embryonen verwendet. Derzeit gibt es mehr als 100 Kliniken und Institute weltweit, die mit Prof. Strauers Methode arbeiten bzw. gearbeitet haben sowie eine Vielzahl von Publikationen auf diesem Gebiet.
Gegen Herrn Prof. Strauer wurden im Laufe der letzten Wochen in der Presse erneut verschiedene Vorwürfe erhoben. So berichtete die ZEIT ONLINE auf ihrem Internetangebot darüber, dass einige es als unverantwortlich bezeichneten, ohne entsprechende Tierversuche im Vorfeld einen solchen Eingriff an Menschen zu probieren. Mit dieser Aussage wird der falsche Eindruck erweckt, dass es keine entsprechenden Tierversuche gegeben habe. Dies ist eindeutig falsch, da es zahlreiche Studien und Voruntersuchungen an Tieren gab und gibt, die die Wirksamkeit und Verträglichkeit der Therapie unseres Mandanten belegen.
Zudem berichtete die ZEIT ONLINE, dass die Anzahl der angeblich verabreichten Spritzen mit Stammzellen zum Teil nicht der Anzahl der Knochenmarkentnahmen entspreche. Auch diese Aussage ist eindeutig falsch.
Prof. Strauer beantragte daher über unsere Kanzlei eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Köln bestätigte die Auffassung unseres Mandanten und erließ am 06.08.2013 eine einstweilige Verfügung (Az. 28 O 339/13), wonach es der ZEIT ONLINE verboten wird, in Bezug auf unseren Mandanten zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten
„Einige bezeichneten es als unverantwortlich, ohne entsprechende Tierversuche im Vorfeld, einen solchen Eingriff an Menschen zu probieren.“
„Auffällig an anderer Stelle: Die Anzahl der angeblich verabreichten Spritzen mit Stammzellen entspricht zum Teil nicht der Anzahl der Knochenmarkentnahmen.“
Die Verfügung wurde vom Gericht nach erfolgloser Abmahnung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung erlassen.