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02.10.2013
Prof. Dr. Strauer mit HÖCKER auch erfolgreich gegen eine Falschdarstellung in der Süddeutschen Zeitung: Stammzelltherapiebehandlungen wurden nicht nur durch drei Wissenschaftler durchgeführt.
Herr Prof. Dr. Bodo-Eckehard Strauer war langjähriger Leiter der Kardiologie der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Seit 2001 behandelte der Herzinfarkt-Patienten mit sog. adulten Stammzellen. In diesem erstmals von Prof. Strauer durchgeführten Verfahren werden Stammzellen aus dem Beckenknochen entnommen, aufbereitet und in das vom Infarkt betroffene Herzgewebe injiziert.
Mitte Dezember 2012 veröffentlichte die Süddeutsche Zeitung in einem Artikel die Behauptung eines Dritten, dass an der Dokumentation und Auswertung der neuartigen Behandlungsmethode insgesamt nur drei Wissenschaftler beteiligt gewesen seien. Hierdurch wurde in Zweifel gezogen, dass Herr Prof. Dr. Strauer überhaupt in der Lage war, Behandlungen an mehreren hundert Patienten durchzuführen. Tatsächlich waren an den Behandlungen aber nicht drei, sondern bis zu 14 Personen beteiligt.
Da sich die Süddeutsche Zeitung nicht in ausreichendem Maße von der falschen Behauptung des Dritten distanzierte, untersagte das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 12.03.2013 (Az: 15 W 17/13) diese Darstellung. Die Süddeutsche Zeitung hat das Verbot inzwischen als endgültige Regelung anerkannt.
29.10.2013
Online-Netzwerk darf nicht unter Berufung auf veraltete Kundenumfrage von 2012 mit dem "ersten Platz als beliebtestes Online-Angebot" werben.
HÖCKER hat erneut im Namen eines führenden deutschen Online-Netzwerks vor dem Landgericht Köln Unterlassungsansprüche gegen eine namhafte Wettbewerberin durchgesetzt. Diese hatte auf ihrer Webseite damit geworben, dass sie auf Basis einer Kundenbefragung aus dem Jahr 2012 den ersten Platz als beliebtestes Online-Angebot erhalten habe. Beide Wettbewerberinnen bewegen sich in einem hart umkämpften Markt, in dem ein harter Verdrängungswettbewerb mit hohen Werbeausgaben dazu führt, dass ein steter Wechsel der Online-Angebote mit den meisten zahlenden Mitgliedern festzustellen ist. Dies dokumentiert, dass eine Kundenbefragung aus dem Jahr 2012 nur eine kurze Halbwertzeit hat und heute im Jahr 2013 keine repräsentative Aussage mehr dazu treffen kann, wer heute das beliebteste Angebot hat. Hinzu kam, dass mittlerweile neuere Kundenbefragungen vorliegen, die andere Angebote als das der Wettbewerberin vorne sahen.
Auf Antrag von HÖCKER bestätigte das Landgericht Köln mit einstweiliger Verfügung, Az. 84 O 284/13 (nicht rechtskräftig), dass eine Werbung der Wettbewerberin mit der Angabe, sie sei auf der Basis einer Kundenbefragung aus dem Jahr 2012 das beliebteste Online-Angebot, unzulässig ist. Diese Werbung wurde antragsgemäß verboten.
Dr. Carsten Brennecke:
„Kundenbefragungen haben nur eine zeitlich begrenzte Aussagekraft. Gerade in hart umkämpften Märkten wechseln die aktuell gerade beliebtesten Anbieter häufig. Mit dem Prädikat "beliebtester Anbieter" darf ein Unternehmen daher nur wenige Monate werben.“
30.10.2013
HÖCKER setzt gerichtlich Unterlassung durch: Werbung mit der Angabe "Nr 1" nur bei deutlichem und länger anhaltendem Vorsprung vor Wettbewerbern zulässig.
Im Namen eines führenden deutschen Online-Netzwerkes hat HÖCKER vor dem Landgericht Köln Unterlassungsansprüche gegen eine Wettbewerberin durchgesetzt.
Die Wettbewerberin hatte ihr soziales Netzwerk mit der Aussage „Deutschlands Nr. 1 – die meisten Premium-Mitglieder“ unter anderem in TV-Werbespots beworben. Beide Wettbewerber bewegen sich in einem stark umkämpften Markt, in dem die führenden sozialen Netzwerke ähnlich hohe Mitgliederzahlen aufweisen. Das Landgericht Köln bestätigte die von HÖCKER vertretene Auffassung, dass die Werbung mit der Aussage „Deutschlands Nr 1“ beim angesprochenen Verkehr den Eindruck hervorruft, dass das mit diesem Slogan beworbene soziale Netzwerk nicht nur kurzfristig, sondern über längere Zeit die meisten zahlenden Kunden hat und dass sich die Kundenzahlen zudem deutlich von denen der verfolgenden Wettbewerber abheben. Da die in Anspruch genommene Wettbewerberin im Klageverfahren vor dem Landgericht Köln einen solchen lang anhaltenden und deutlichen Vorsprung nicht nachweisen konnte, wurde sie vom Landgericht Köln mit Urteil vom 24.10.2013, Az. 81 O 67/13 (nicht rechtskräftig) verurteilt, diese Werbung zu unterlassen.
Dr. Carsten Brennecke:
„Die Behauptung, man sei „die Nr 1“ ist nur dann zulässig, wenn das eigene Angebot längerfristig mit deutlichem Abstand führend ist. Denn die Kunden verstehen eine solche Spitzenstellungsangabe so, dass das Unternehmen nicht nur kurzfristig und nicht nur unerheblich führt. Wer eine Spitzenplatzwerbung betreibt, muss diese im Streitfall beweisen können. Gelingt der Nachweis nicht, ist die Werbung unzulässig.“
04.11.2013
Werbung mit Rabatt unzulässig, wenn er bei Vertragsverlängerung nicht weiter gewährt wird HÖCKER erwirkt Verfügung für soziales Netzwerk.
HÖCKER ist für ein führendes deutsches soziales Netzwerk erfolgreich gegen eine Wettbewerberin vorgegangen. Diese hatte einen kostenpflichtigen Vertrag zur Nutzung ihres sozialen Netzwerks mit einem rabattierten Preis beworben. Dieser Vertrag verlängert sich nach Ablauf automatisch, wenn er nicht gekündigt wird. Für den Verlängerungszeitraum fordert die Wettbewerberin dann aber nicht mehr den rabattierten, sondern den regulären Preis, ohne dies deutlich zu machen. Das Landgericht hat eine solche Werbung mit einem Rabatt, ohne Hinweis auf eine Preiserhöhung im Verlängerungszeitraum auf Antrag von HÖCKER gegenüber der Betreiberin eines führenden deutschen sozialen Netzwerks mit einstweiliger Verfügung vom 29.10.2013, Az. 84 O 254/13, verboten (nicht rechtskräftig).
In diesem Zuge erwirkte HÖCKER ein weitergehendes Verbot: Der Betreiberin des sozialen Netzwerkes wurde zudem verboten, auf einer Webseite mehrere Preisnachlässe und Gutscheine anzubieten, ohne deutlich zu machen, dass diese nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden können.
Schließlich wurde der Wettbewerberin verboten, in einer versteckten Klausel zu bestimmen, dass sich der Preis für die Nutzung des Portals im Falle einer Vertragsverlängerung über den regulären Preis erhöht (auch diese Verbote sind nicht rechtskräftig).
Dr. Carsten Brennecke: „Wer im Markt plakativ mit Rabatten wirbt, erweckt den Eindruck, dass diese Rabatte zeitlich uneingeschränkt, d.h. auch für eine Vertragsverlängerung gelten. Macht der Werbende nicht darauf aufmerksam, dass er den Rabatt nur für den ersten Vertragszeitraum gewährt, so wirbt er irreführend.“
11.11.2013
Die Angabe, man könne einen Vertrag "jederzeit fristgerecht kündigen" ist unzulässig, wenn Kündigungsfristen einzuhalten sind: HÖCKER erwirkt Verbot gegen soziales Netzwerk.
HÖCKER ist für ein führendes deutsches soziales Netzwerk erfolgreich gegen eine Wettbewerberin vorgegangen. Diese bietet einen kostenpflichtigen Zugang zu ihrem sozialen Netzwerk an. Möchte sich der Kunde von seinem Vertrag lösen, hat er eine Kündigungsfrist einzuhalten. Im Rahmen der Anmeldung teilte die Wettbewerberin dem Kunden mit: „Die automatische Verlängerung Ihrer Premium-Mitgliedschaft können Sie jederzeit fristgerecht beenden“. Das Landgericht Köln hat diese irreführende Angabe zu Kündigungsmöglichkeiten nunmehr auf Antrag von HÖCKER mit einstweiliger Verfügung verboten (Az. 84 O 252/13, nicht rechtskräftig). Das Landgericht Köln bestätigt in seiner Entscheidung, dass die Angabe, der Vertrag könne „jederzeit fristgerecht“ gekündigt werden, irreführend sei. Denn tatsächlich kann ein Vertrag, für dessen Kündigung eine Kündigungsfrist bestimmt ist, nicht jederzeit fristgerecht und damit fristwahrend gekündigt werden.
Dr. Carsten Brennecke:
„Informationen des Kunden über wesentliche Vertragspflichten müssen unmissverständlich klar gefasst werden. Ist eine Formulierung auch nur geeignet, Missverständnisse hervorzurufen, ist sie als irreführende Angabe unzulässig und kann verboten werden.“
16.11.2013
Prof. Höcker spricht an der Universität Halle beim ELSA-Thementag über "Die Kachelmann-Prozesse: Medienberichterstattung im Strafverfahren".
Der Vortrag ist Teil des ELSA-Thementages „Spiegelbild oder Verzerrung?- Recht und Medien im Verfahren“:
Ob im Sommerloch oder in der dunklen Jahreszeit, die Medien begleiten öffentlichkeitswirksame Verfahren vom ersten Verdacht bis zum Urteil. Doch zeigen sie uns ein Spiegelbild des Geschehens oder verzerren sie es doch eher? ELSA-Halle lädt unter dem Titel „Spiegelbild oder Verzerrung? – Recht und Medien im Verfahren“ alle ELSA-Mitglieder und anderen Interessenten herzlich dazu ein, eine Antwort im Rahmen unseres Thementages am 16.11.2013 in Halle an der Saale zu finden.
Das Programm:
9.00 Uhr Begrüßung
durch den Dekan der juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Prof. Dr. Christian Tietje
9.30 Uhr Vortrag:
„Erfahrungen im Umgang mit Medien während des Organspendeskandals“, Prof. Dr. Hans Lilie
11.00 Uhr Vortrag:
„Die Kachelmann-Prozesse: Medienberichterstattung im Strafverfahren“, Prof. Dr. Ralf Höcker
13.00 Uhr Vortrag:
„Prozessbeteiligte als relative Personen der Zeitgeschichte: Persönlichkeitsrecht vs. Informationsanspruch der Öffentlichkeit“, Prof. Dr. Malte Stieper
14.00 Uhr Vortrag:
„Arbeitsweise einer Gerichtsreporterin: Regeln und Arten der Berichterstattung“, Gisela Friedrichsen
16.00 Uhr Workshops:
Torsten Rössing: Litigation
Manfred Protze: Der Pressekodex und seine Sanktionsmöglichkeiten
Wolfgang Ehm: Pressearbeit am Landgericht
Dr. Marcus Bergmann: Marktmanipulation durch die Medien
29.11.2013
Boykottaufruf von Meinungsfreiheit gedeckt - HÖCKER verteidigt Tierschutzverein erfolgreich gegen Inkriminierungsversuch durch Pelztierzüchter.
HÖCKER hat den Verein Deutsches Tierschutzbüro e.V. erfolgreich gegen den Versuch des Zentralverbands Deutscher Pelztierzüchter verteidigt, ihm das Recht der freien Meinungsäußerung abzuerkennen.
Die Tierschützer hatten die Volksbank Bad Laer-Borgloh-Hilter-Melle im Rahmen einer öffentlichen Kampagne dazu aufgefordert, dem Zentralverband das Konto zu kündigen. Sie wiesen dabei unter anderem darauf hin, dass eine genossenschaftliche Bank, die mit Werten wie Respekt und Verantwortung werbe, keine Geschäfte mit „Tierquälern “ machen dürfe.
Der Verband ist nunmehr mit dem Versuch gescheitert, gegen den Boykottaufruf eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Osnabrück zu erwirken. Er hatte unter anderem vorgebracht, die Tierschützer würden die Öffentlichkeit täuschen und mit der Kampagne vornehmlich eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie seien demokratisch nicht legitimiert.
Das Landgericht Osnabrück ließ sich von den Denunzierungsversuchen des Verbands jedoch nicht beeindrucken und wies deren Eilantrag mit Urteil vom 29.11.2013 (12 O 2638/13) ab.
Es folgte dabei im Ergebnis dem Vortrag von HÖCKER, dass die Pelztierzüchtung ein aktuelles und in der Bevölkerung kontrovers diskutiertes Thema sei. Der Boykottaufruf sei sozial motiviert gewesen und habe nicht dem wirtschaftlichen Fortkommen der Tierschützer gedient. Trotz scharfer Kritik habe der Aufruf die Grenzen im Meinungskampf zulässiger Mittel nicht überschritten. Er sei daher als Mittel geistiger Auseinandersetzug hinzunehmen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Zentralverband hat Gelegenheit, Berufung gegen das Urteil einzulegen.
Dr. Sven Dierkes:
„Ich bin überzeugt, dass der Verband auch im Rahmen einer Berufung mit seinem Anliegen scheitern würde. Denn das Landgericht Osnabrück hat zu Recht festgestellt, dass Boykottaufrufe Teil des Meinungskampfs sind. Sie sind zulässig, soweit mit ihnen Belange von Interesse für die Allgemeinheit verfolgt werden und der Aufrufende nicht zu unseriösen Mitteln greift. An diese Spielregeln hat sich unser Mandant in jeder Hinsicht gehalten .“
04.12.2013
HÖCKER erfolgreich für RTL: Focus TV unterliegt vor dem Verwaltungsgericht Hannover im Rechtsstreit über Drittsendezeiten.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 27.11.2013 entschieden, dass die Vergabe von Drittsendezeiten im Programm des privaten Veranstalters RTL Television GmbH durch die niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) rechtmäßig war. Der Kölner Privatsender war in dem Verfahren, dass die Focus TV Produktions GmbH gegen die NLM angestrengt hatte, neben dem bevorzugten Bewerber DCTP als Beteiligte beigeladen.
Nach dem Rundfunkstaatsvertrag muss RTL zur Vielfaltsicherung unabhängigen Dritten Sendezeit einräumen. Welcher Produzent diese Sendezeiten füllen kann, wird in einem gesetzlich vorgegebenen Auswahlverfahren durch die NLM nach Erörterung mit dem Hauptprogrammanbieter RTL und im Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEG) entschieden.
In dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, das nun entschieden wurde, ging es um die Frage, ob Focus TV als neuer Anbieter vom Programm für die obligatorischen Drittsendezeiten gegenüber DCTP im Auswahlverfahren benachteiligt wurde bzw. ob DCTP überhaupt zulassungsfähig gewesen ist. DCTP liefert schon seit Jahren Programme für die Drittsendezeiten bei RTL so z. B. das politische Magazin Spiegel TV. Focus TV blieb indes im Eilverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass das Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und dass keine Gründe gegen die Zulassungsfähigkeit der DCTP sprechen. Noch anhängig ist die Hauptsacheklage, die Focus TV gleichzeitig mit dem Eilverfahren erhoben hatte.
05.12.2013
Schweizer-Onlineshop wegen Urheberrechtsverletzung auch in Deutschland gerichtlich angreifbar: HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen Online-Händler in der Schweiz.
HÖCKER hat erfolgreich die Urheberrechte eines deutschen Versandhändlers für Musikinstrumente gegen einen Schweizer Wettbewerber verteidigt. Der Wettbewerber in der Schweiz verwendete zur Bebilderung seines Online-Shops Fotografien der deutschen Anbieterin ohne deren Zustimmung. Gegen die Inanspruchnahme verteidigte sich das Schweizer Unternehmen damit, dass es die Fotografien lediglich in der Schweiz für den von dort aus angebotenen Online-Shop verwendet und dass daher weder deutsches Urheberrecht anwendbar sei, noch die deutschen Gerichte zuständig seien.
Das LG Köln hat nun auf Antrag von HÖCKER die Verwendung des Fotos mit einstweiliger Verfügung des LG Köln vom 03.12.2013, Az. 28 O 425/13 (nicht rechtskräftig) verbieten lassen.
Das LG Köln bestätigt in der Begründung des Beschlusses, dass deutsches Urheberrecht anwendbar ist und Unterlassungsansprüche gegenüber der Verwendung eines Fotos vor deutschen Gerichten durchsetzbar sind, wenn sich das mit dem Foto bebilderte Angebot bestimmungsgemäß an Deutsche richtet. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Shop in seinen Versandbedingungen auch eine Auslieferung an deutsche Kunden vorsieht.
Dr. Carsten Brennecke:
„Urheberrechtsverletzer im Ausland meinen häufig, sich der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach deutschem Urheberrecht und vor deutschen Gerichten entziehen zu können. Maßgeblich für die Frage, ob Urheberrechte in Deutschland durchgesetzt werden können, ist jedoch nicht der Ort, an dem der Verletzer sitzt. Richtet sich das Angebot mit der Urheberrechtsverletzung auch an Deutsche, so sind Unterlassungsansprüche vor deutschen Gerichten durchsetzbar.“
06.12.2013
Nach Unterlassungserklärung keine neue Abmahnung nötig: HÖCKER setzt Rechte der führenden Reifenvertriebsplattform TIRENDO ohne vorherige Abmahnung unmittelbar gerichtlich durch.
HÖCKER hat erfolgreich die Markenrechte der führenden deutschen Online-Vertriebsplattform für Reifen Tirendo durchgesetzt. Ein Mitbewerber verwendete eine hochgradig ähnliche Bezeichnung für sein Online-Portal. Auf Abmahnung gab er zunächst eine Unterlassungserklärung ab. Die gleichnamige Domain wurde jedoch nicht gelöscht, sondern zur Weiterleitung auf einen neuen geschäftlichen Auftritt verwendet. Diese Verwendung der Domain verstieß gegen die Unterlassungserklärung. HÖCKER hat daraufhin für Tirendo eine einstweilige Verfügung des LG Berlin, Az. 102 O 86/13 erwirkt, mit der dem Wettbewerber verboten wurde, die Domain zum Zwecke einer Weiterleitung zu verwenden (rechtskräftiges Verbot).
Der Wettbewerber wandte sich im Wege des Kostenwiderspruchs dagegen, dass er die Kosten für dieses Verfahren zu tragen habe. Er argumentierte, man habe ihn vor Einleitung des Verfahrens erneut abmahnen und darauf hinweisen müssen, dass auch die Nutzung der Domain zum Zweck der Weiterleitung markenrechtsverletzend ist. Dieser Ansicht erteilte das LG Berlin nun eine Absage. Es stellte fest, dass der Markenrechtsverletzer für den Fall, dass er durch eine im Kern gleiche Verletzungshandlung – hier in Form der Verwendung der Domain durch eine Weiterleitung - gegen eine Unterlassungserklärung verstößt, nicht erwarten kann, vor Einleitung eines Verbotsverfahrens erneut durch eine Abmahnung gewarnt zu werden. Das LG Berlin bestätigt, dass es die Sache des Verletzers ist, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, selbst zu überprüfen, welche Maßnahmen er treffen muss, um seine Unterlassungsverpflichtung einzuhalten. Kommt es danach erneut zu einem Kern gleichartigen Verstoß ist dem Markeninhaber nicht zuzumuten, durch weitere Abmahnungen einen Weg zu rechtstreuem Verhalten aufzuweisen (Urteil des LG Berlin vom 22.10.2013 Az. 102 O 86/13).
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss prüfen, ob sein neu gestalteter Internetauftritt nicht in ähnlicher Weise Rechte verletzt. Anderenfalls muss der Verletzer ein sofortiges gerichtliches Verbot ohne vorherige Abmahnung hinnehmen.“