Werbung mit einer Hotspot-Flatrate ist unzulässig, wenn Einschränkungen nicht kommuniziert werden: HÖCKER vor dem LG Hamburg erfolgreich.

HÖCKER hat die Rechte einer führenden deutschen Vertriebsplattform für Mobilfunkgeräte und Mobilfunkverträge verteidigt. Eine Wettbewerberin hatte einen Mobilfunkvertrag der Telekom damit beworben, dass dieser eine Hotspot-Flatrate enthält. Tatsächlich konnte im Rahmen der Flatrate kostenlos nur an solchen Hotspots gesurft werden, welche von der Telekom selbst betrieben werden. Auf diese Einschränkung wurde im Rahmen des Angebots nicht deutlich hingewiesen.

Das Landgericht Hamburg bestätigte nun mit einstweiliger Verfügung vom 20.01.2014, Az. 327 O 27/14 (nicht rechtskräftig), dass die Bewerbung einer Hotspot-Flatrate unzulässig ist, sofern diese Einschränkungen unterliegt und auf diese Einschränkungen nicht hingewiesen wird.

Dr. Carsten Brennecke:
„Wer eine Leistung ohne Einschränkung verspricht, der muss sich auch daran festhalten lassen. Kunden nehmen das Versprechen, im Rahmen einer Hotspot-Flat an jedem Hotspot kostenlos surfen zu können, durchaus ernst. Haben die Kunden diese Möglichkeit nur an bestimmten Hotspots, so ist eine solche Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig.“