HÖCKER vertritt Vorstand eines Logistik-Unternehmens erfolgreich gegen frühere Mitarbeiterin, die in bewusst mißverständlicher E-Mail-Betreff-Zeile den falschen Eindruck erweckte, von ihm sexuell belästigt worden zu sein.

HÖCKER hat die Persönlichkeitsrechte des Vorstandsmitgliedes eines führenden deutschen Logistik-Unternehmens erfolgreich gegen verleumderische E-Mails einer ehemaligen Mitarbeiterin verteidigt. Diese hatte zunächst fälschlich angegeben, sich von einem - anderen - Mitarbeiter des Unternehmens sexuell belästigt gefühlt zu haben. Der vermeintliche Täter war im Zuständigkeitsbereich des von HÖCKER vertretenen Vorstandsmitgliedes tätig. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen versuchte die Mitarbeiterin dadurch ein besseres Arbeitszeugnis zu erhalten, dass sie sich mit einer E-Mail an sämtliche Vorstandsmitglieder des Logistik-Unternehmens wandte. Der Betreff der E-Mail lautete: „Anzeige: Sexuelle Belästigung (Name des Vorstandsmitglieds)“. Bei flüchtiger Wahrnehmung der E-Mail, insbesondere des E-Mail-Betreffs, wurde somit zu Lasten des von HÖCKER vertretenen Vorstandsmitglieds der falsche Eindruck erweckt, dass dieser Täter einer sexuellen Belästigung sei, was unstreitig nicht der Fall war.

Nur wer die viele Absätze umfassende E-Mail bis zum Ende durchlas, konnte zu der Auffassung gelangen, dass entgegen der klar gefassten Betreffzeile nicht das Vorstandsmitglied einer sexuellen Belästigung bezichtigt wurde, sondern dass die Verfasserin auf eine angebliche sexuelle Belästigung im Verantwortungsbereich des Vorstandsmitgliedes hinweisen wollte. Diverse Adressaten hatten die E-Mail jedoch nur flüchtig gelesen und daher einen falschen Eindruck erhalten.

Das Landgericht Essen hat der Verfasserin nun mit Urteil vom 29.11.2013, Az. 11 O 141/13 (nicht rechtskräftig) verboten, durch den Versand einer E-Mail mit der vorgenannten Adresszeile den falschen Eindruck zu erwecken, das Vorstandsmitglied sei Täter einer sexuellen Belästigung. Das Landgericht Essen folgt dabei der Argumentation von HÖCKER, dass bei einer längeren Rund-E-Mail an sämtliche Vorstandsmitglieder, die typischerweise zunächst einmal von Vorstandssekretärinnen gelesen wird, nicht zu erwarten ist, dass jeder Adressat und Leser sie bis zum Ende durchliest. Da die klar gefasste Betreffzeile den falschen Eindruck erweckte, das Vorstandsmitglied sei Täter einer sexuellen Belästigung, bejahte das Landgericht Essen daher eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und verbot den Versand dieser E-Mail.


RA Dr. Carsten Brennecke:

„Wer in einer E-Mail-Betreffzeile falsche Angaben macht, haftet dafür. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung werden gerade umfangreiche E-Mails nicht von jedem Empfänger zu Ende gelesen. Erweckt somit die Betreffzeile einen falschen Eindruck, so wird dieser nicht dadurch beseitigt, dass am Ende einer längeren E-Mail eine Aufklärung erfolgt.“