HÖCKER erfolgreich für soziales Netzwerk gegen Mail.de GmbH: E-Mail-Provider hat keinen Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz nach Versand angeblich unerwünschter Werbeemails an seine Kunden.

HÖCKER hat erfolgreich die Rechte eines führenden deutschen sozialen Netzwerks gegen einen führenden deutschen E-Mail-Provider verteidigt:

Der E-Mail-Provider Mail.de GmbH bietet seinen Kunden die Nutzung von E-Mail-Adressen samt Postfächern und typischer Logistik an. Mail.de ging gegen ein führendes deutsches soziales Netzwerk vor, weil dieses angeblich Werbe-E-Mails ohne Zustimmung an E-Mail-Adressen von Kunden des E-Mail-Providers versandt hatte. Vor dem AG Hamburg klagte der E-Mail-Provider gegen unsere Mandantin auf Erteilung der Auskunft, an welche beim Provider geführten E-Mail-Adressen seiner Kunden sie Werbeemails versandt hat. Darüber hinaus klagte der E-Mail-Provider auf Feststellung, dass unsere Mandantin den Schaden zu ersetzen habe, der aus auf dem Versand von Werbe-E-Mails an Kunden des Providers resultiere.

Das AG Hamburg hat die Auskunfts- und Schadenersatzansprüche des Providers nun mit Urteil vom 13.01.2014, Az. 926 C 160/13, zurückgewiesen (nicht rechtskräftig). Dabei folgte das Amtsgericht Hamburg der Rechtsauffassung HÖCKERs und stellte fest, dass der Versand von Werbe-E-Mails an Kunden eines Email – Providers ohne deren Zustimmung nicht in die Rechte des Email – Providers eingreift. Es fehle an einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff in die betriebliche Sphäre des E-Mail-Providers selbst. Denn E-Mails an die Kunden des E-Mail-Providers führten nicht zu einer unmittelbaren Störung des Betriebsablaufes und blieben damit ohne direkte Auswirkungen auf den Betrieb des E-Mail-Providers. Dies gelte auch dann, wenn der E-Mail-Provider seinen Kunden ein „werbefreies Postfach“ vertraglich garantiere, da sich diese vertragliche Vereinbarung zu dem Kunden nicht im Verhältnis zu Dritten auswirke.

Dr. Carsten Brennecke:

„Es kann zwar unzulässig sein, ohne vorherige Einwilligung Werbe-E-Mails zu verschicken. Wehren kann sich gegen solche Mails jedoch nur der Empfänger selbst. Denn nur er wird durch die Werbung gestört und damit in seinen Rechten betroffen. Ein E-Mail-Provider kann hingegen keine Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn lediglich seine Kunden Werbe-E-Mails erhalten.“