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02.10.2014

Presserechtliches Informationsschreiben i.S. Alexander Jolig ./. Jenny Elvers im Sorgerechtsstreit um den gemeinsamen Sohn Paul

Wir zeigen an, das wir die presserechtlichen Interessen von Herrn Alexander Jolig vertreten.

Im Hinblick auf den Sorgerechtsstreit unseres Mandanten mit Frau Jenny Elvers betreffend den gemeinsamen Sohn Paul teilen wir mit, dass sich die Parteien am 01.10.2014 vor dem Amtsgericht Rheinbach bezüglich des Umgangs von Paul mit seinem Vater im Rahmen eines Vergleichs auf ein Umgangsrecht geeinigt haben, welches den derzeitigen Lebensumständen von Paul angepasst ist.

RA Dr. Sven Dierkes
HÖCKER Rechtsanwälte, Köln

06.10.2014

Zwei Stunden Reaktionszeit sind zu lang: Wer eine einstweilige Verfügung kassiert, muss die Rechtsverletzung sofort einstellen, wenn er zuvor abgemahnt wurde. Rechtsrat hätte er präventiv einholen müssen.

HÖCKER hat erfolgreich die Markenrechte eines führenden deutschen Herstellers für Außenmöbel verteidigt. Im Namen des Herstellers ging Höcker gegen einen Wettbewerber vor, der eine Domain zur Weiterleitung auf den eigenen Auftritt verwendete, in der die Marke des Mandanten enthalten war. Mit einstweiliger Verfügung wurde die Verwendung der Domain verboten. Es wurde festgestellt, dass der Gegner die Domain zwei Stunden nach Zustellung der einstweiligen Verfügung noch zum Zwecke der Weiterleitung verwendete, weshalb HÖCKER einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln eingereicht hat.

Der Gegner verteidigte sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes damit, dass es ihm möglich sein müsse, nach Zustellung eines gerichtlichen Verbots (einstweilige Verfügung) zunächst einmal seinen Rechtsanwalt zu konsultierten, um mit ihm Art und Umfang der Löschungspflicht zu besprechen. Diesem Einwand erteilte das Landgericht Köln nun eine Absage und verhängte antragsgemäß ein Ordnungsgeld. 

Dabei stellt das Landgericht Köln fest, dass jedenfalls in dem Fall, in dem einem gerichtlichen Verbot (einstweilige Verfügung) eine Abmahnung vorausgeht, der Schuldner bereits nach Zugang einer entsprechenden Abmahnung gehalten ist, sich anwaltlich beraten zu lassen. In dieser Beratung müsse sich der Abgemahnte auch über die möglichen nächsten Schritte nach Zustellung eines gerichtlichen Verbotes informieren und sich so auf die Zustellung einer einstweiligen Verfügung so vorbereiten, dass er nach Zustellung sofort pflichtgemäß reagieren kann. Das Gericht bejahte einen schuldhaften Verstoß gegen die einstweilige Verfügung im vorliegenden Fall deshalb, weil der Schuldner die anwaltliche Beratung zu seiner Handlungspflicht nach Erlass eines gerichtlichen Verbots zu spät wahrgenommen habe, nämlich erst nach Zustellung des Verbots und nicht vorbeugend vor Erlass eines solchen Verbots (LG Köln, Beschluss vom 28.08.2014, Az. 81 O 53/14 SH I, nicht rechtskräftig).

Dr. Carsten Brennecke:

„Das Landgericht Köln stärkt die Rechte von Markeninhabern. Markenrechtsverletzer, die durch eine Abmahnung vorgewarbt sind, müssen sofort reagieren, wenn sie eine einstweilige Verfügung erhalten. Sie können nicht mehr damit heraus reden, dass sie sich zunächst anwaltlich beraten lassen müssen. Denn dazu hatten sie schon nach Erhalt der Abmahnung ausreichend Gelegenheit."

09.10.2014

Prof. Höcker ist heute zu Gast in der Sendung "Talk im Hangar" auf Servus TV. Thema: Gleich und gleicher - Wie gerecht ist unsere Justiz?

Prof. Höcker spricht heute in der österreichischen Talk-Sendung "Talk im Hangar".

Aus dem Begleittext des Senders zur Show:

"Ohne Ansehen der Person, sorgfältig abwägend, mit der angemessenen Härte und im Zweifel für den Angeklagten soll geurteilt werden. So die Theorie. Doch entspricht das der Wirklichkeit? Das Vertrauen in unser Rechtssystem schwindet. Der Vorwurf: Die Justiz arbeitet ineffizient, braucht Jahre für Ermittlungen und Verfahren, schont Prominente und greift bei Normalbürgern zu hart durch.

Eine Frau wird zu 18 Monaten unbedingter Haftstrafe verurteilt, weil sie sich als Schlagersängerin Michelle ausgegeben und einen Schaden von 2.200 Euro verursacht hatte. Tierschützer saßen monatelang in U-Haft, wurden nach rund einjährigem Gerichtsverfahren freigesprochen und bleiben nun auf den Anwaltskosten von rund 600.000 Euro sitzen. Ein deutscher Student wird auf Basis einer Zeugenaussage wegen Landfriedensbruchs, schwerer Sachbeschädigung und versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen.

Gleichzeitig werden die Ermittlungen in der Eurofighter-Causa eingestellt - die Begründung der Einstellung ist nicht öffentlich. Und auch andere Fälle, bei denen Prominente und andere finanzstarke Personen beteiligt sind, ziehen sich in die Länge oder kommen erst gar nicht zur Anklage. In Deutschland ist es sogar legal, sich freizukaufen, wie jüngst einige Fälle rund um Manager der Bayerischen Landesbank gezeigt haben.

Leben wir in einer Zweiklassen-Justiz? Haben Gutachter und Sachverständige zu viel Macht? Wie beeinflussen die Medien die Rechtsprechung? Wo liegen die Fehler im Justiz-System?

Gäste:
Christian Pilnacek - Chef der Strafrechtsabteilung im österreichischen Justizministerium
Fritz Kleiner - Wirtschaftsprüfer und Gutachter (u.a. Hypo Alpe Adria)
Brigitte Koppenhöfer - leitete als Richterin spektakuläre Wirtschaftsstrafprozesse (u.a. gegen Ex-Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann)
Ralf Höcker - Professor für Deutsches und Internationales Marken- und Medienrecht
Alexia Stuefer - Rechtsanwältin

22.10.2014

Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung des Herstellers ist auch dann zulässig, wenn der Hersteller selbst günstiger verkauft.

HÖCKER hat ein führendes deutsches Vertriebsunternehmen für Mobilfunkgeräte erfolgreich gegen eine Wettbewerberin verteidigt. Die Wettbewerberin hatte die Mandantin vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die Mandantin beim Angebot von Mobilfunkgeräten unverbindliche Preisempfehlungen eines Herstellers genannt hatte. Die Angabe dieser unverbindlichen Preisempfehlung hielt die Wettbewerberin deshalb für irreführend, weil die Hersteller selbst die Geräte günstiger anbiete als die eigene unverbindliche Preisempfehlung. 

Das Landgericht Hamburg folgte nun unserer Argumentation, dass die werbliche Angabe einer richtigen UVP auch dann zulässig ist, wenn der Hersteller das Gerät günstiger abgibt. Denn es handelt sich dennoch um eine wahre und damit zulässige Werbeangabe. Die Klage des Wettbewerbs wurde insoweit abgewiesen (Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.09.2014, Az. 416 HKO 26/14, nicht rechtskräftig). 

 

Dr. Carsten Brennecke:
Das Landgericht Hamburg sorgt für eine größere Rechtssicherheit des Unternehmers bei der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP). Unternehmer dürfen in ihrer Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben, wenn diese zum Zeitpunkt der Werbung richtig ist. Eine Pflicht des Unternehmers zur Überprüfung, ob der Hersteller seine Ware unter der unverbindlichen Preisempfehlung angibt, sowie eine Pflicht zum Hinweis auf diesen Umstand besteht nicht.“

 

25.10.2014

Prof. Höcker spricht heute beim Kölner Anwaltverein zum Thema "Ausgewählte presserechtliche Fragen im Herbstseminar Gewerblicher Rechtsschutz".

Im Rahmen des Herbstseminars für Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz beim Kölner Anwaltverein spricht Prof. Höcker heute zum Thema "Ausgewählte presserechtliche Fragen".

Die Veranstaltung findet statt heute zwischen 15 und 16 Uhr im Hotel Mondial am Dom, Kurt-Hackenberg-Platz 1, Raum MGallery.

27.10.2014

HÖCKER verteidigt Markenrechte für Hersteller von Geschirrspülreiniger: "Anhängen" an Amazon-Angebot als Markenrechtsverletzung.

Die Mandantin, ein Hersteller von Geschirrspülreinigern, bietet ihre Ware unter einer Eigenmarke u.a. über die Handelsplattform Amazon an. Zum Vertrieb ihrer Ware hat sie auf Amazon eine bebilderte Produktbeschreibung angelegt. Die Marke ist auf den Fotos zu sehen und wird zusätzlich als Herstellerhinweis angegeben.

Amazon bietet Händlern die Möglichkeit, von anderen Händlern eingestellte Produktbeschreibungen ebenfalls zu nutzen. Möchte ein Händler eine bereits auf Amazon angebotene Ware ebenfalls anbieten, kann er die auf Amazon hinterlegte Produktbeschreibung und Bebilderung ebenfalls verwenden und sich zu diesem bereits bestehenden Angebot als weiterer Lieferant eintragen.  Auf diese Weise hatte sich ein Wettbewerber unserer Mandantin an deren Amazon – Produktangebot „angehängt“, indem er sich als weiterer Lieferant eintrug und damit auf die von der Mandantin eingestellte Produktbeschreibung samt Marken der Mandantin zurückgriff.

Im Rahmen einer Testbestellung wurde aber festgestellt, dass der Wettbewerber nicht die Markenware der Mandantin auslieferte, sondern No – Name – Ware, die er nicht von der Mandantin und Markeninhaberin bezogen hatte.

Das Landgericht Köln hat dem Wettbewerber nun mit einstweiliger Verfügung verboten, sich unter Nutzung der in der Produktbeschreibung auf Amazon angegebenen Marken an das Angebot der Mandantin anzuhängen (Beschluss vom 21.10.2014, Az. 81 O 100/14, nicht rechtskräftig).

Dr. Carsten Brennecke:

„Viele Amazon-Händler stört es, dass sich Dritte einfach an ein erfolgreiches Angebot auf Amazon „anhängen“ und ein erfolgreiches und mit guten Kundenbewertungen versehenes Produkt ebenfalls – oft zu günstigeren Preisen – anbieten. Gegen ein solches Anhängen kann wirksam vorgegangen werden, wenn der Händler für seine Ware eine Eigenmarke schützt und diese in der Amazon-Beschreibung als Herstellerhinweis angibt. Das führt dazu, dass jedes Anhängen eines Wettbewerbers an das Angebot aus den Markenrechten verboten werden kann, wenn Ware ausgeliefert wird, die nicht von dem Markeninhaber in der Verkehr gebracht wurde.“ 

29.10.2014

Sektkellerei Brogsitter erfolgreich vor OLG Düsseldorf gegen Moët.

Die HÖCKER-Mandantin Brogsitter bietet seit 2011 den Sekt B·ICED an, der auf Eis getrunken und in einer weißen Flasche angeboten wird. Der Sekt wurde u.a. mit mattweißen Cabernet-Gläsern und mit der Verzehrempfehlung beworben, dass er mit Limetten oder Orangenscheiben, frischen Minzblättern oder auch Gurkensticks serviert werden kann, um das Aroma zu intensivieren.

Die Herstellerin des Moët ICE IMPERIAL Champagners klagte hiergegen, weil sie in diesem Werbeauftritt eine unlautere Kopie ihres eigenen für den ICE IMPERIAL Champagner sahen. Mit Urteil vom 16.01.2013 verbot das LG Düsseldorf der Mandantin diesen Werbeauftritt (Az. 12 O 586/11).

In der Berufungsinstanz konnte HÖCKER nun für Brogsitter erreichen, dass das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 16.10.2014 die erstinstanzliche Entscheidung aufhob und damit die ursprüngliche Bewerbung des B·ICED-Sekts wieder erlaubt. Das OLG sah insbesondere wegen der deutlichen Herstellerkennzeichnung „BROGSITTER“ auf der Flasche, den Gläsern sowie in dem Werbeauftritt keine Gefahr einer Herkunftstäuschung im Vergleich zum Moët ICE IMPERIAL. Es verneinte ferner eine Rufausbeutung des Werbeauftritts des Champagners. Insbesondere seien die Unterschiede zwischen einem Champagner und einem deutschen Sekt für den durchschnittlichen Verbraucher deutlich erkennbar, das Produkt der HÖCKER-Mandantin habe auch eine hohe Qualität und beruhe auf erheblichen eigenen Entwicklungskosten und Marketingbemühungen. Schließlich hat das OLG Düsseldorf berücksichtigt, dass bloße Assoziationen an ein anderes Produkt noch keine Imageübertragung bewirken.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:

„Das Weingut unserer Mandantin hat eine 400-jährige Tradition. Die Mandantin wahrte bei ihrem Werbeauftritt des Sekts B·ICED einen ausreichenden Abstand zum Werbeauftritt der Klägerin. Durch die deutliche Herstellerbezeichnung auf der Flasche und weitere Beschreibungen im Werbeauftritt ist für jeden Verbraucher deutlich, dass eine Verbindung zum Moët-Hersteller nicht besteht.“

30.10.2014

Ein Handy-Vertrieb darf nicht behaupten, er führe Handy aller Hersteller, wenn das nicht stimmt. Das gilt auch, wenn dieses Versprechen angesichts der Vielzahl von Herstellern gar nicht erfüllbar ist. Denn die Kunden nehmen die Behauptung trotzdem ernst

Ein Vertriebsunternehmen für Mobilfunkverträge hatte damit geworben, dass man dort Mobilfunkgeräte „aller Hersteller“ erhalten könnte. Tatsächlich führte die Wettbewerberin einige Hersteller nicht.

Nachdem wir den Wettbewerber unserer Mandantin erfolglos abgemahnt hatten, haben wir die Unterlassungsansprüche der Mandantin vor dem Landgericht Hamburg geltend gemacht. Das Landgericht Hamburg hat der Wettbewerberin nun verboten, mit der Angabe zu werben, man führe Handys aller Hersteller (LG Hamburg, Urteil vom 02.09.2014, Az. 416 HKO 82/14, nicht rechtskräftig). Die Gegnerin hatte sich damit verteidigt, dass es weder ihr, noch anderen Anbietern möglich sei, tatsächlich Handys aller denkbaren Hersteller zu führen. Die Kunden wüssten von der nicht überschaubaren Vielzahl aller Handyhersteller und gingen daher auch nicht ernsthaft davon aus, dass ein Anbieter tatsächlich Handys aller Hersteller anbiete. Da die Kunden das Versprechen somit nicht ernst nähmen, sei das falsche Versprechen auch nicht wettbewerbswidrig.

Diesem Einwand erteilte das Landgericht Hamburg eine Absage. Es bestätigte, dass der Unternehmer grundsätzlich für falsche Angaben haftet und dass es dabei nicht darauf ankomme, ob das Werbeversprechen erfüllbar sei oder nicht. Vielmehr falle es in die Risikosphäre des werbenden Unternehmens selbst, wenn es nicht erfüllbare Werbeversprechen mache.

Dr. Carsten Brennecke:
„Kunden nehmen Werbeverprechen ernst. Wer den Mond zum Kauf anbietet, diesen aber nicht ausliefern kann, führt seine Kunden in die Irre. Das ist rechtswidrig.“

30.10.2014

Prof. Höcker spricht heute beim Kölner Anwaltverein zum Thema "Strafverteidigung und der Umgang mit den Medien".

Im Rahmen eines Seminars für Strafverteidiger beim Kölner Anwaltverein spricht Prof. Höcker heute zum Thema "Strafverteidigung und der Umgang mit den Medien".

Die Veranstaltung findet statt heute zwischen 18 und 20 Uhr im Leonardo Royal Hotel, Dürener Str. 287, 50939 Köln.

04.11.2014

Sehr gute Bewertung für die Kanzlei HÖCKER sowie Herrn RA Prof. Dr. Ralf Höcker im neuen Ranking der führenden Kanzleien für Presse- und Äußerungsrecht im Kanzleien-Handbuch JUVE.

Das neue Handbuch Wirtschaftskanzleien 2014/2015 des JUVE-Verlages führt die Kanzlei HÖCKER als häufig empfohlene Kanzlei für Presse- und Äußerungsrecht und benennt ihren Namenspartner Prof. Dr. Ralf Höcker in diesem Rechtsgebiet als einen der führenden deutschen Rechtsanwälte auf Seiten geschädigter Unternehmen.

Die Kanzlei HÖCKER hat sich seit ihrer Gründung im Jahr 2003 zu einer der deutschlandweit führenden Praxen für Presse- und Äußerungsrecht entwickelt. Als eine von sehr wenigen Kanzleien konzentriert sie sich auf die presse- und äußerungsrechtliche Vertretung von Unternehmen und Einzelpersonen gegen die Medien. Wenn etwa eine Falschmeldung durch sämtliche Medien getragen wird, müssen HÖCKER-Mandanten somit nicht fürchten, dass die Kanzlei gegen bestimmte Verlage oder TV-Sender nicht vorgehen kann, weil diese ebenfalls zum Kreis der HÖCKER-Mandanten zählen. HÖCKER garantiert insoweit eine völlige Freiheit von Interessenkollisionen.

Die Kanzlei legt höchsten Wert auf die Rekrutierung herausragenden juristischen Nachwuchses. HÖCKER stellt ausschließlich promovierte Anwälte mit mindestens einem Prädikatsexamen ein. Knapp die Hälfte der Anwälte verfügt sogar über mindestens ein Staatsexamen der seltenen Note "gut". Fast alle HÖCKER-Anwälte geben ihr Wissen als Dozenten an deutschen Hochschulen weiter. Sie veröffentlichen regelmäßig in wissenschaftlichen Publikationen und bilden sich extern sowie in jede Woche stattfindenden internen Schulungen weiter.

Der Markt honoriert die klare Fokussierung auf die Geschädigtenseite und den Exzellenzanspruch der Kanzlei. HÖCKER hat sich mit inzwischen 10 im Presse- und Äußerungsrecht tätigen Anwälten zu einer der größten Einheiten in Deutschland entwickelt. Die Möglichkeit, jederzeit schlagkräftige Teams erfahrener Anwälte zusammenzustellen, ermöglicht es HÖCKER, auch die größten Fälle medialer Krisen zu meistern, in die Unternehmen und Menschen geraten können. Der Kanzlei vertrauen Städte und Gemeinden, DAX-Konzerne, Mittelständler, Freiberufler ebenso wie prominente und nicht-prominente Einzelpersonen.

Prof. Dr. Ralf Höcker:

"Die Anerkennung unserer Arbeit durch die JUVE freut uns sehr und spornt uns an, immer noch besser zu werden."