LG Hamburg: Bewerbung eines Mobilfunkvertrages mit der Angabe, dass keine Anschlussgebühr anfällt, ist auch dann unzulässig, wenn die Anschlussgebühr nach Vertragsschluss zurückerstattet wird: HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung des LG Hamburg.

HÖCKER hat erfolgreich die Rechte einer führenden deutschen Online-Mobilfunkvertriebsplattform durchgesetzt. Eine Wettbewerberin hatte den Abschluss eines Mobilfunktarifvertrages mit der Angabe beworben, dass bei Abschluss dieses Vertrages keine Anschlussgebühr anfalle. Tatsächlich war das Konto des Kunden sehr wohl mit einer Anschlussgebühr belastet worden, die aber kurze Zeit später ausgeglichen wurde. Das Landgericht Hamburg hat diese Werbeaussage nunmehr mit einstweiliger Verfügung verboten (Az. 315 O 22/14, nicht rechtskräftig). Das Landgericht Hamburg folgte  der Argumentation HÖCKERs, wonachs der Verbraucher durch die falsche Behauptung, er müsse keine Anschlussgebühr zahlen, auch dann in relevanter Weise getäuscht werde, wenn sein Konto nur kurzzeitig mit dieser Anschlussgebühr belastet und diese danach erstattet wird. Denn viele Verbraucher kalkulieren ihre finanziellen Mittel knapp, so dass die Annahme, das Konto werde gar nicht, das heißt auch nicht für eine kurze Zwischenzeit mit einer Anschlussgebühr belastet, ein durchaus entscheidungserhebliches Kriteriums für die Auswahl eines Mobilfunkvertrages sein kann.

In diesem Zuge verbot das Landgericht Hamburg auch die Werbung mit der Angabe, der Tarif enthalte eine „Flatrate zum Surfen“, ohne dass dabei darauf hingewiesen wurde, dass die Übertragungsgeschwindigkeit ab einem bestimmten Volumen gedrosselt wird. Auch hier folgte das Landgericht Hamburg der Argumentation HÖCKERs, dass der Verbraucher bei dem Versprechen, er erhalte eine „Flatrate zum Surfen“ davon ausgehen muss, dass diese Flatrate uneingeschränkt zur Verfügung steht. Eine Drosselung schränkt diese Leistung jedoch ein, so dass das uneingeschränkte Werbeversprechen irreführend ist.

RA Dr. Carsten Brennecke:
„Die Annahme, dass Konto werde nicht mit einer Anschlussgebühr belastet, kann für viele das entscheidende Argument für die Wahl eines Tarifs sein. Da hilft es nicht, wenn die eingezogene Gebühr später zurück erstattet wird.“