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30.03.2014

HÖCKER erwirkt weiteres Verbot vor dem LG Hamburg: Bewerbung eines Mobilfunkvertrages mit der Angabe "Keine Anschlussgebühr" ist auch dann unzulässig, wenn die Anschlussgebühr später zurückerstattet wird.

HÖCKER hat erneut die Rechte einer führenden deutschen Online-Mobilfunkvertriebsplattform durchgesetzt. Eine Wettbewerberin bewarb einen Mobilfunktarif damit, dass für diesen Mobilfunkvertrag keine Anschlussgebühr anfalle. Dies hielt sie deshalb für zulässig, weil die tatsächlich vom Konto des Kunden eingezogene Anschlussgebühr nur kurze Zeit später zurückerstattet wurde. Das Landgericht Hamburg hat diese Werbeaussage nun mit einstweiliger Verfügung verboten (Az. 327 O 111/14, nicht rechtskräftig).

Dabei folgte das Landgericht Hamburg der Argumentation HÖCKERS, wonach die falsche Behauptung, der Verbraucher müsse keine Anschlussgebühr zahlen, eine relevante Täuschung darstellt. Gerade für Kunden mit knappem Budget kann nämlich die Werbeaussage, es falle keine Anschlussgebühr an, dazu führen, dass sie zugreifen. Wird deren Konto bei enger Finanzplanung Ende des Monats entgegen ihrer Erwartung belastet, kann sich dies in erheblicher Weise nachteilhaft auswirken, weil eingeplante Finanzmittel für dringende Zahlungen (wie Miete o.ä.) nicht mehr zur Verfügung stehen.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Das Landgericht Hamburg hat nun schon mit dem zweiten Verbot auf unseren Antrag bestätigt, dass die Werbeangabe „Keine Anschlussgebühr“ unzulässig ist, wenn diese zuerst eingezogen, später aber zurückerstattet wird. Denn die Erwartung des Verbrauchers, dass sein Konto nicht mit der Anschlussgebühr belastet wird, kann bei enger Finanzplanung das ausschlaggebende Kriterium für die Wahl des Tarifs sein.“  

31.03.2014

Steuer- und Unterhaltsschulden sind Privatsache. Eine Berichterstattung dazu ist unzulässig, entschied das LG Köln auf Antrag einer bekannten Kölner Musikband gegen die BILD-Zeitung.

HÖCKER hat erfolgreich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitglieder einer bekannten Kölner Musikband gegen die Verlegerin der Bild-Zeitung Axel Springer SE verteidigt. Nachdem sich die Band im Streit von ihrem ehemaligen Künstlervermittler getrennt hatte, hatte dieser der Bild-Zeitung mitgeteilt, dass in der Vergangenheit Gläubiger der Band versucht hätten, bei ihm Steuer- und Unterhaltsschulden einzutreiben. Die Bild-Zeitung verbreitete diese Angabe in einem Bericht über die Trennung von Band und Künstlervermittler.

Gegen die außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verteidigte sich die Bild damit, dass die Berichterstattung zulässig sei, weil sie wahr sei.

Das Landgericht Köln hat nun diese rechtswidrige Berichterstattung mit einstweiliger Verfügung verboten (Az. 28 O 114/14, nicht rechtskräftig). Dabei folgte das Landgericht Köln unserer Ansicht , dass Steuer- und Unterhaltsschulden grundsätzlich Privatsache sind und dass eine öffentliche Berichterstattung über diese Umstände deshalb unzulässig ist.

Dr. Carsten Brennecke:
„Nicht alles, was wahr ist, darf auch berichtet werden. Wahre Tatsachen, die in die Privatsphäre der betroffenen Person gehören, haben in der öffentlichen Berichterstattung nichts zu suchen. So sind insbesondere Schulden Privatsache. Eine öffentliche Berichterstattung über solche Privatangelegenheiten ist unzulässig.“

02.05.2014

"Handy für 0 €" - Werbung ist unzulässig, wenn dem Kunden verschwiegen wird, dass er eine Anschlussgebühr bezahlen und einen Mobilfunkvertrag mit monatlichen Kosten abschließen muss.

HÖCKER ist erneut erfolgreich für ein führendes deutsches Mobilfunk-Vertriebsportal gegen die wettbewerbswidrige Werbung eines Wettbewerbers vorgegangen. Der Wettbewerber hatte ein Handy zum Preis von 0 Euro angeboten, ohne in dieser Werbung darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher zusätzlich eine Anschlussgebühr zu zahlen hat, und dass dieser Preis nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn gleichzeitig ein Mobilfunk-Vertrag abgeschlossen wird, durch den weitere monatliche Kosten entstehen.

Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag von HÖCKER nun mit einstweiliger Verfügung vom 16.04.2014 (Az. 327 O 159/14, nicht rechtskräftig) diese irreführende Werbung verboten.

Dr. Carsten Brennecke:
„Die Bewerbung besonders günstiger Preise für Mobilfunkgeräte hat eine große Anlockwirkung. Werden derart günstige Angebote, wie der Preis von 0 Euro für ein Handy, nur dann gewährt, wenn den Verbraucher ein „Rattenschwanz“ in Form einer zusätzlich zu zahlenden Anschlussgebühr oder in Form von monatlichen Kosten für ein zusätzlich abzuschließenden Mobilfunkvertrag erwartet, so ist eine Werbung unter Hervorhebung des besonders günstigen Gerätepreises ohne Hinweis auf den „Rattenschwanz“ irreführend. Der Verbraucher wird unvollständig unterrichtet, indem ihm die für die Kaufentscheidung relevanten zusätzlich laufenden Gebühren enthalten werden. Eine solche Werbung ist unzulässig.“

12.05.2014

"Handy für 0 €" - Werbung ist unzulässig, wenn dem Kunden ein Hardwarezuschlag in der monatlichen Grundgebühr verschwiegen wird.

HÖCKER ist erneut erfolgreich für eine führende deutsche Online-Mobilfunkvertriebsplattform gegen einen Wettbewerber vorgegangen. Der Wettbewerber hatte Kunden dadurch angelockt, dass er schlagwortartig ein Handy zum Preis von 0 € angeboten hatte. Dabei hatte der Anbieter zwar mitgeteilt, dass dieses Angebot nur dann gilt, wenn gleichzeitig ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen wird. Verschwiegen wurde dem umworbenen Kunden jedoch, dass in der monatlichen Grundgebühr ein Hardwarezuschlag enthalten ist, so dass das Handy nicht – wie beworben - 0 € kostet, sondern über einen monatlich innerhalb der Grundgebühr erhobenen Hardware-Zuschlag finanziert wird. Das Landgericht Hamburg hat diese Werbung mit einstweiliger Verfügung vom 08.05.2014, Az.: 315 O 163/14 (nicht rechtskräftig), verboten

Dr. Carsten Brennecke:
„Viele Mobilfunkunternehmen versuchen Kunden dadurch anzulocken, dass sie ein Handy zum Preis von 0 € bewerben. Diese Werbung ist nur dann richtig und zulässig, wenn für das Handy tatsächlich kein Kaufpreis zu zahlen ist. Wird der Kaufpreis in Form einer zusammen mit der monatlichen Grundgebühr zu zahlenden Hardwarepauschale abgezahlt, ist das Werbeversprechen, das Handy koste 0 € falsch und damit irreführend.

 

27.05.2014

Gütesiegel müssen anders als Testergebnisse nicht näher erläutert werden: Werbung mit "Trusted-Shop-Logo" auch ohne Verlinkung auf Erläuterung zulässig.

HÖCKER hat die Rechte eines führenden deutschen Online-Anbieters von Mobilfunkverträgen verteidigt. Dieser wurde von einem Wettbewerber in Anspruch genommen, weil er das Trusted-Shops-Siegel auf seiner Webseite führte und an einer Stelle keine Verlinkung zur Trusted-Shops GmbH vorhielt, unter der der Inhalt des Siegels erläutert wird. Die Wettbewerberin klagte auf Unterlassung, weil sie der Ansicht war, dass die Werbung mit einem solchen Siegel nur dann zulässig sei, wenn es - ähnlich wie ein Testergebnis - durch eine Link auf eine Erläuterung erklärt wird. Dieser Ansicht erklärte das Landgericht Hamburg eine Absage. Es folgte der Argumentation HÖCKERs, dass es sich bei dem Trusted-Shops-Siegel, um ein Gütesiegel und nicht um ein Testergebnis handelt. Bei der Werbung mit Gütesiegeln – etwa dem TÜV-Siegel - bedarf es keiner ergänzenden Erläuterung des Siegels durch Verlinkung. Denn anders als bei der Werbung mit einem Testergebnis besteht hier nicht der Bedarf, durch ein genauen Hinweis auf die Fundstelle in die Lage versetzt zu werden, das Testergebnis weiter zu überprüfen (LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2014, Az. 416 HKO 14/14, nicht rechtskräftig).

Die Wettbewerberin der Mandantin wendete sich zudem gegen die Werbung mit dem Slogan „Bekannt aus dem TV“ in Verbindung mit der Einblendung des Pro7-Logos. Auch hier folgte das Landgericht Hamburg der Ansicht HÖCKERs und stellte fest, dass eine solche Werbeangabe nur so verstanden wird, dass es sich um einen Produkt bzw. eine Dienstleistung handelt, welche im Fernsehen beworben wird. Da unstreitig eine erhebliche Bekanntheit durch Werbemaßnahmen im Fernsehen zu bejahen war, wurde auch die Verwendung dieses Werbeslogans als zulässig bewertet (LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2014, Az. 416 HKO 14/14, nicht rechtskräftig).

Dr. Carsten Brennecke:
Die Rechtsprechung hat zur Werbung mit Testergebnissen hohe Transparenz-Hürden aufgestellt. So darf mit einem Testergebnis nur dann geworben werden, wenn dem Verkehr exakt die Fundstelle des Testergebnisses mitgeteilt wird, damit dieser sich einen genauen Überblick über Art und Umfang des Tests, sowie die übrigen Platzierten beschaffen kann. Diese Anforderungen können nicht auf eine Werbung mit Gütesiegeln übertragen werden. Denn anders als Testsiegel stellt ein Gütesiegel das beworbene Produkt nicht in ein Verhältnis zu Produkten anderer Wettbewerber. Daher fehlt es an einem Bedürfnis des Verbrauchers, bei der Werbung mit Testsiegeln ähnlich der Werbung mit Testergebnissen durch umfangreiche Informationen das Zustandekommen der Siegelverleihung nachprüfen zu können.“

 

27.05.2014

Gütesiegel müssen anders als Testergebnisse nicht näher erläutert werden: Werbung mit "Trusted-Shop-Logo" auch ohne Verlinkung auf Erläuterung zulässig.

HÖCKER hat die Rechte eines führenden deutschen Online-Anbieters von Mobilfunkverträgen verteidigt. Dieser wurde von einem Wettbewerber in Anspruch genommen, weil er das Trusted-Shops-Siegel auf seiner Webseite führte und an einer Stelle keine Verlinkung zur Trusted-Shops GmbH vorhielt, unter der der Inhalt des Siegels erläutert wird. Die Wettbewerberin klagte auf Unterlassung, weil sie der Ansicht war, dass die Werbung mit einem solchen Siegel nur dann zulässig sei, wenn es - ähnlich wie ein Testergebnis - durch eine Link auf eine Erläuterung erklärt wird. Dieser Ansicht erklärte das Landgericht Hamburg eine Absage. Es folgte der Argumentation HÖCKERs, dass es sich bei dem Trusted-Shops-Siegel, um ein Gütesiegel und nicht um ein Testergebnis handelt. Bei der Werbung mit Gütesiegeln – etwa dem TÜV-Siegel - bedarf es keiner ergänzenden Erläuterung des Siegels durch Verlinkung. Denn anders als bei der Werbung mit einem Testergebnis besteht hier nicht der Bedarf, durch ein genauen Hinweis auf die Fundstelle in die Lage versetzt zu werden, das Testergebnis weiter zu überprüfen (LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2014, Az. 416 HKO 14/14, nicht rechtskräftig).

Die Wettbewerberin der Mandantin wendete sich zudem gegen die Werbung mit dem Slogan „Bekannt aus dem TV“ in Verbindung mit der Einblendung des Pro7-Logos. Auch hier folgte das Landgericht Hamburg der Ansicht HÖCKERs und stellte fest, dass eine solche Werbeangabe nur so verstanden wird, dass es sich um einen Produkt bzw. eine Dienstleistung handelt, welche im Fernsehen beworben wird. Da unstreitig eine erhebliche Bekanntheit durch Werbemaßnahmen im Fernsehen zu bejahen war, wurde auch die Verwendung dieses Werbeslogans als zulässig bewertet (LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2014, Az. 416 HKO 14/14, nicht rechtskräftig).

Dr. Carsten Brennecke:
Die Rechtsprechung hat zur Werbung mit Testergebnissen hohe Transparenz-Hürden aufgestellt. So darf mit einem Testergebnis nur dann geworben werden, wenn dem Verkehr exakt die Fundstelle des Testergebnisses mitgeteilt wird, damit dieser sich einen genauen Überblick über Art und Umfang des Tests, sowie die übrigen Platzierten beschaffen kann. Diese Anforderungen können nicht auf eine Werbung mit Gütesiegeln übertragen werden. Denn anders als Testsiegel stellt ein Gütesiegel das beworbene Produkt nicht in ein Verhältnis zu Produkten anderer Wettbewerber. Daher fehlt es an einem Bedürfnis des Verbrauchers, bei der Werbung mit Testsiegeln ähnlich der Werbung mit Testergebnissen durch umfangreiche Informationen das Zustandekommen der Siegelverleihung nachprüfen zu können.“

 

27.05.2014

Gütesiegel müssen anders als Testergebnisse nicht näher erläutert werden: Werbung mit "Trusted-Shop-Logo" auch ohne Verlinkung auf Erläuterung zulässig.

HÖCKER hat die Rechte eines führenden deutschen Online-Anbieters von Mobilfunkverträgen verteidigt. Dieser wurde von einem Wettbewerber in Anspruch genommen, weil er das Trusted-Shops-Siegel auf seiner Webseite führte und an einer Stelle keine Verlinkung zur Trusted-Shops GmbH vorhielt, unter der der Inhalt des Siegels erläutert wird. Die Wettbewerberin klagte auf Unterlassung, weil sie der Ansicht war, dass die Werbung mit einem solchen Siegel nur dann zulässig sei, wenn es - ähnlich wie ein Testergebnis - durch eine Link auf eine Erläuterung erklärt wird. Dieser Ansicht erklärte das Landgericht Hamburg eine Absage. Es folgte der Argumentation HÖCKERs, dass es sich bei dem Trusted-Shops-Siegel, um ein Gütesiegel und nicht um ein Testergebnis handelt. Bei der Werbung mit Gütesiegeln – etwa dem TÜV-Siegel - bedarf es keiner ergänzenden Erläuterung des Siegels durch Verlinkung. Denn anders als bei der Werbung mit einem Testergebnis besteht hier nicht der Bedarf, durch ein genauen Hinweis auf die Fundstelle in die Lage versetzt zu werden, das Testergebnis weiter zu überprüfen (LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2014, Az. 416 HKO 14/14, nicht rechtskräftig).

Die Wettbewerberin der Mandantin wendete sich zudem gegen die Werbung mit dem Slogan „Bekannt aus dem TV“ in Verbindung mit der Einblendung des Pro7-Logos. Auch hier folgte das Landgericht Hamburg der Ansicht HÖCKERs und stellte fest, dass eine solche Werbeangabe nur so verstanden wird, dass es sich um einen Produkt bzw. eine Dienstleistung handelt, welche im Fernsehen beworben wird. Da unstreitig eine erhebliche Bekanntheit durch Werbemaßnahmen im Fernsehen zu bejahen war, wurde auch die Verwendung dieses Werbeslogans als zulässig bewertet (LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2014, Az. 416 HKO 14/14, nicht rechtskräftig).

Dr. Carsten Brennecke:
Die Rechtsprechung hat zur Werbung mit Testergebnissen hohe Transparenz-Hürden aufgestellt. So darf mit einem Testergebnis nur dann geworben werden, wenn dem Verkehr exakt die Fundstelle des Testergebnisses mitgeteilt wird, damit dieser sich einen genauen Überblick über Art und Umfang des Tests, sowie die übrigen Platzierten beschaffen kann. Diese Anforderungen können nicht auf eine Werbung mit Gütesiegeln übertragen werden. Denn anders als Testsiegel stellt ein Gütesiegel das beworbene Produkt nicht in ein Verhältnis zu Produkten anderer Wettbewerber. Daher fehlt es an einem Bedürfnis des Verbrauchers, bei der Werbung mit Testsiegeln ähnlich der Werbung mit Testergebnissen durch umfangreiche Informationen das Zustandekommen der Siegelverleihung nachprüfen zu können.“

 

27.05.2014

Gütesiegel müssen anders als Testergebnisse nicht näher erläutert werden: Werbung mit "Trusted-Shop-Logo" auch ohne Verlinkung auf Erläuterung zulässig.

HÖCKER hat die Rechte eines führenden deutschen Online-Anbieters von Mobilfunkverträgen verteidigt. Dieser wurde von einem Wettbewerber in Anspruch genommen, weil er das Trusted-Shops-Siegel auf seiner Webseite führte und an einer Stelle keine Verlinkung zur Trusted-Shops GmbH vorhielt, unter der der Inhalt des Siegels erläutert wird. Die Wettbewerberin klagte auf Unterlassung, weil sie der Ansicht war, dass die Werbung mit einem solchen Siegel nur dann zulässig sei, wenn es - ähnlich wie ein Testergebnis - durch eine Link auf eine Erläuterung erklärt wird. Dieser Ansicht erklärte das Landgericht Hamburg eine Absage. Es folgte der Argumentation HÖCKERs, dass es sich bei dem Trusted-Shops-Siegel, um ein Gütesiegel und nicht um ein Testergebnis handelt. Bei der Werbung mit Gütesiegeln – etwa dem TÜV-Siegel - bedarf es keiner ergänzenden Erläuterung des Siegels durch Verlinkung. Denn anders als bei der Werbung mit einem Testergebnis besteht hier nicht der Bedarf, durch ein genauen Hinweis auf die Fundstelle in die Lage versetzt zu werden, das Testergebnis weiter zu überprüfen (LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2014, Az. 416 HKO 14/14, nicht rechtskräftig).

Die Wettbewerberin der Mandantin wendete sich zudem gegen die Werbung mit dem Slogan „Bekannt aus dem TV“ in Verbindung mit der Einblendung des Pro7-Logos. Auch hier folgte das Landgericht Hamburg der Ansicht HÖCKERs und stellte fest, dass eine solche Werbeangabe nur so verstanden wird, dass es sich um einen Produkt bzw. eine Dienstleistung handelt, welche im Fernsehen beworben wird. Da unstreitig eine erhebliche Bekanntheit durch Werbemaßnahmen im Fernsehen zu bejahen war, wurde auch die Verwendung dieses Werbeslogans als zulässig bewertet (LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2014, Az. 416 HKO 14/14, nicht rechtskräftig).

Dr. Carsten Brennecke:
Die Rechtsprechung hat zur Werbung mit Testergebnissen hohe Transparenz-Hürden aufgestellt. So darf mit einem Testergebnis nur dann geworben werden, wenn dem Verkehr exakt die Fundstelle des Testergebnisses mitgeteilt wird, damit dieser sich einen genauen Überblick über Art und Umfang des Tests, sowie die übrigen Platzierten beschaffen kann. Diese Anforderungen können nicht auf eine Werbung mit Gütesiegeln übertragen werden. Denn anders als Testsiegel stellt ein Gütesiegel das beworbene Produkt nicht in ein Verhältnis zu Produkten anderer Wettbewerber. Daher fehlt es an einem Bedürfnis des Verbrauchers, bei der Werbung mit Testsiegeln ähnlich der Werbung mit Testergebnissen durch umfangreiche Informationen das Zustandekommen der Siegelverleihung nachprüfen zu können.“

 

12.06.2014

Politiker mit HÖCKER erfolgreich gegen die taz: Wenn für eine Abmahnung außergerichtlich zu hohe Kosten gefordert werden, muss der Verlag zumindest den aus seiner Sicht angemessenen Betrag erstatten.

HÖCKER hat die Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche eines deutschen Politikers erfolgreich gegen die Verlegerin der taz durchgesetzt. Die Zeitung hatte über den Politiker fälschlicherweise verbreitet, dass dieser ein bekennender Schwuler sei. Auf Abmahnung durch HÖCKER gab die taz eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten zu zahlen. Gegen die Klage auf Kostenerstattung wendete die taz ein, sie habe die Kosten des Verfahrens deshalb nicht zu tragen, weil außergerichtlich die Kostenerstattung auf der Basis eines höheren Gegenstandswertes gefordert worden sei. Sie habe daher keine Veranlassung zu einer Klage zu den dann eingeklagten niedrigeren Rechtsanwaltsgebühren gegeben. Das Amtsgericht Köln hat nun mit Urteil vom 16.05.2014 (Az. 112 C 259/13) entschieden, dass die taz die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat. Dies begründet das Amtsgericht damit, dass es der taz freigestanden hätte, einen niedrigeren, aus ihrer Sicht angemessenen Betrag zu erstatten. Da die taz jedoch gar keine Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung erstattete, habe sie Anlass zur Klage gegeben und müsse die daraus resultierenden Kosten des Verfahrens tragen.


Dr. Carsten Brennecke:
Abgemahnte berufen sich häufig darauf, dass die geforderten Rechtsanwaltsgebühren für eine Abmahnung zu hoch seien und versuchen bei einer anschließenden Klage der Belastung mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens dadurch zu entgehen, dass sie einwenden, sie hätten auf die überzogenen Forderungen nicht zahlen müssen. Dem erteilt das Amtsgericht Köln eine überzeugende Absage. Wer meint, die Kostenforderung des gegnerischen Anwalts seien zu hoch, der hat zumindest eine aus seiner Sicht angemessene Kostenerstattung vorzunehmen.“

16.06.2014

Prof. Höcker spricht am 16.06.2014 auf Einladung der russischen Menschenrechtsorganisation Bürgerkontrolle vor der Russischen Justizakademie in Sankt Petersburg.

Auf Einladung der russischen Menschenrechtsorganisation Bürgerkontrolle und der Konrad-Adenauer-Stiftung spricht Prof. Höcker am 16.06.2014 vor der Russischen Justizakademie in Sankt Petersburg zum Thema:

"Auskunftsanspruch der Medien gegenüber Gerichten und Staatsanwaltschaften im deutschen Recht – Welche Medienanfragen müssen Gerichte und Staatsanwälte beantworten? Was dürfen sie nicht mitteilen?"

Ort: Russische Justizakademie, Aleksandrovskij Park 5, 190000 Sankt Petersburg
Zeit: 10:00-18:00 Uhr, Vortrag Prof. Höcker: 13:00-14:15 Uhr.