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19.03.2013
Arzt wehrt sich mit HÖCKER erfolgreich gegen unzulässige Verdächtigungen der BILD-Zeitung. OLG Köln: BILD hätte dem Arzt vor Veröffentlichung von Erkenntnissen im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
Ein Chirurg sah sich Vorwürfen wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers ausgesetzt. Die BILD-Zeitung hatte hierüber berichtet, dabei jedoch die Grundsätze über eine Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. So behauptete sie etwa, dass sich aus einem während des Ermittlungsverfahrens eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten Erkenntnisse im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Chirurgen ergeben hätten. Das Gegenteil war jedoch der Fall: Der Arzt war durch das Gutachten vollständig entlastet, das eingeleitete Ermittlungsverfahren daraufhin eingestellt worden.
Nachdem der BILD-Zeitung bereits per einstweiliger Verfügung verboten worden war, in vorverurteilender Weise über den ursprünglichen Verdacht zu berichtet, entschied das Landgericht Köln auch im Hauptsacheverfahren gegen die Axel Springer AG und die Bild digital GmbH & Co. KG. Auf deren Berufung wies der Pressesenat des OLG Köln (Az: 15 U 160/12) darauf hin, dass diese gleich unter zwei Aspekten keine Erfolgsaussichten besitzt: Denn neben der festgestellten Vorverurteilung sei die Berichterstattung auch deshalb unzulässig gewesen, da eine zwingend notwendige Anhörung des Arztes nicht erfolgt sei. Diese müsse insbesondere auch dann erfolgen, wenn über Erkenntnisse berichtet werden soll, die erst im Laufe eines Ermittlungsverfahrens auftauchen. Eine möglicherweise zuvor gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme sei nicht ausreichend.
21.03.2013
Prof. Höcker spricht beim Zweiten Trierer Forum zum Recht der Inneren Sicherheit im Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz. Veranstalter: Institut für Deutsches und Europäisches Strafprozessrecht und Polizeirecht der Universität Trier.
Prof. Höcker hält heute beim Zweiten Trierer Forum zum Recht der Inneren Sicherheit einen Gastvortrag zum Thema "Presserechtliche Begleitung öffentlichkeitswirksamer Strafverfahren" mit anschließender Podiumsdiskussion zum Thema "Die Geister, die ich rief... - Fluch und Segen der Medienberichterstattung im Strafverfahren".
Die Veranstaltung beginnt um 9:30 Uhr im Jakob-Steffan-Raum des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz in Mainz und endet um 17:30 Uhr. Teilnehmer sind Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Polizeibeamte.
05.04.2013
Kachelmann siegt im sog. "Chemtrails"-Prozess auch in der zweiten Instanz. Bezeichnung von "Chemtrails"-Gläubigen als "Neonazis oder Verrückte" weiterhin erlaubt.
Das Landgericht Berlin hatte auf Antrag eines Mitglieds der Bürgerinitiative "Sauberer Himmel" zunächst eine einstweilige Verfügung gegen Jörg Kachelmann erwirkt. Das Gericht hatte es Kachelmann verboten, zu äußern, dass man es bei Chemtrails-Anfragen entweder mit Neonazis oder Verrückten zu tun habe. Kachelmann legte Widerspruch gegen die Verfügung ein - mit Erfolg. Das Landgericht hob das Verbot wieder auf (vgl. unsere Pressemitteilung v. 28.03.2012).
Das Mitglied der Bürgerinitiative legte Berufung ein und beantragte beim Kammergericht Berlin, dass die ursprünglich erlassene und dann wieder aufgehobene Verfügung erneut erlassen wird. Der angerufene Senat des Kammergerichts wies die Berufung durch einstimmigen Beschluss vom 28.03.2013 wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zurück (vgl. KG Berlin, Az: 10 U 79/12). Die lange Dauer des Berufungsverfahrens von fast einem Jahr ist auch darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller nach einem gerichtlichen Hinweis ebenfalls erfolglos versucht hatte, gegen die erkennenden Senatsrichter mit Befangenheitsanträgen vorzugehen.
Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.
05.04.2013
HÖCKER verteidigt Journalist gegen YouTube: Wird gegenüber YouTube ein ausgestrahltes Videos als rechtswidrig beanstandet, muss YouTube sich mit dem Einsteller des Videos zur Aufklärung in Verbindung setzen. Anderenfalls haftet YouTube selbst.
HÖCKER hat die Persönlichkeitsrechte eines Journalisten gegen die Betreiberin der Internetplattform youtube.com, die You Tube LLC verteidigt:
YouTube verbreitete einen WDR-Beitrag, der falsche Behauptungen über den Journalisten enthielt. HÖCKER beanstandete dies für den Mandanten gegenüber YouTube. YouTube antwortete nur, man könne die Richtigkeit der Beanstandung nicht prüfen und verweigerte die Löschung des Videos. Der Journalist solle sich unmittelbar mit dem anonymen Einstellers des Videos auseinander setzen, so YouTube.
Das Landgericht Köln hat am 03.04.2013 mit einstweiliger Verfügung, Az. 28 O 111/13, der YouTube LLC verboten, das Video weiterhin zu verbreiten.
Das Gericht stellte fest, dass YouTube als Host-Provider nach Zugang einer Beanstandung verpflichtet ist, diese Beanstandung dem Einsteller des Videos unverzüglich zur Stellungnahme weiterzuleiten. Sofern die Stellungnahme des Einstellers innerhalb einer angemessenen Frist ausbleibe, sei von der Berichtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandende Beitrag zu löschen.
Bereits der Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme des Einstellers des Videos sei YouTube nicht nachgekommen, so dass ein Unterlassungsanspruch bestehe.
Dr. Carsten Brennecke:
„Die Entscheidung macht es leichter, Youtube zur Entfernung rechtswdriger Videos zu zwingen. Das LG Köln stellt klar, dass YouTube eine eigene und sofortige Handlungspflicht trifft. Setzt sich YouTube nicht unverzüglich mit der Beanstandung auseinander, haftet YouTube.“
09.04.2013
Lagenlook von kidneykaren in der Produktwerbung wegen wettbewerblicher Eigenart geschützt: Einstweilige Verfügung gegen Nachahmer.
Am 09.04.2013 hat das Landgericht Köln trotz eingereichter Schutzschrift ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Beschlussverfügung erlassen, wonach es einem Nachahmer vorläufig verboten wurde, den Lagenlook des Berliner Modeunternehmens kidneykaren zu kopieren.
kidneykaren ist Hersteller modischer, im Rundstrickverfahren nahtlos gefertigter Nierenwärmer, die flexibel als Oberteil, im Bereich der Taille oder auch als Minirock getragen werden können. Die Mandantin präsentiert ihre sog. Basics seit 2010 konsequent im von ihr so bezeichneten "Lagenlook". Dabei trägt ein Model mindestens fünf verschiedenfarbige kidneykaren-Basics übereinander gelagert:
Ein Wettbewerber, der ebenfalls Nierenwärmer/Rückenwärmer in Deutschland vertreibt, ahmte diesen speziellen Lagenlook in seiner Werbepräsentation mit einem ähnlichen Modelfoto nach. Das Landgericht Köln sieht hierin eine Wettbewerbsverletzung, da der "Lagenlook" wettbewerbliche Eigenart hat und somit für unsere Mandantin exklusiven Schutz genießt. Der Wettbewerber kann Rechtsmittel gegen die Verfügung einlegen.
11.04.2013
Prof. Höcker diskutierte beim Demokratie-Forum Hambacher Schloss u.a. mit Gregor Gysi und Julia Schramm zum Thema "Die Grammatik der (Medien) Skandale - wer treibt die Empörungsspirale?"
Prof. Höcker sprach gestern beim Demokratie-Forum Hambacher Schloss zum Thema "Die Grammatik der (Medien) Skandale - wer treibt die Empörungs-spirale?"
Begrüßung: Fritz Frey (Chefredakteur Fernsehen, SWR Mainz)
Es diskutierten:
Gregor Gysi (Fraktionsvorsitzender Die Linke, MdB, Berlin)
Prof. Dr. Ralf Höcker (Experte für Medienrecht, Kachelmann-Anwalt, Köln)
Prof. Dr. Bernhard Pörksen (Professor für Medienwissenschaft, Universität Tübingen. Co-Autor: "Der entfesselte Skandal: Das Ende der Kontrolle im digitalen Zeitalter", Herbert von Halem Verlag, Köln, 2012)
Julia Schramm (Piratenpartei Deutschland, Ex-Bundesvorstandsmitglied, Berlin)
Nikolaus Harbusch (Bild-"Investigativ-Reporter", Co-Autor "Affäre Wulff: Bundespräsident für 596 Tage - Die Geschichte eines Scheiterns", Berlin: Schwarzkopf & Schwarzkopf, 2012)
Lutz Tillmanns (Geschäftsführer des Deutschen Presserats, Berlin)
12.04.2013
HÖCKER erfolgreich für türkische Zeitung SABAH in Verfassungsbeschwerde wegen der Sitzplatzvergabe im NSU-Verfahren.
Unsere Kanzlei hat heute beim Bundesverfassungsgericht eine Eilentscheidung für die türkische Tageszeitung SABAH erwirkt. SABAH hatte sich gegen die gleichheitswidrige Nichtberücksichtigung türkischer Medien im sog. "NSU-Verfahren" gewandt.
Das BVerfG hat auf den Eilantrag zur Verfassungsbeschwerde am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:
- Dem Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München wird im Strafverfahren gegen Beate Z. u.a. wegen § 129 StGB u.a., Az.: 6 St 3/12, aufgegeben, nach einem von ihm im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden Verfahren eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben.
- Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
15.04.2013
HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen Internetportal. Werbung für auf einen Tag befristeten Gutschein ist unzulässig, wenn er auch danach gilt.
HÖCKER ist im Namen eines Internetportals erfolgreich gegen ein anders deutsches Internetportal vorgegangen. Wir erwirkten beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung (Beschluss vom 09.04.2013, Az. 102 O 59/13, nicht rechtskräftig) die es der Wettbewerberin unserer Mandantin untersagt, Verbraucher damit zu ködern, dass ihnen ein Rabatt-Gutschein per E-Mail übersandt wird, der angeblich nur am selben Tag einlösbar ist.
Zum Hintergrund:
Das Internetportal übersandte Mitgliedern, die sich dort kostenlos angemeldet hatten, per E-Mail einen Rabatt-Gutschein im Wert von 100 €. Diesen Rabatt-Gutschein können Verbraucher bei einer kostenlosen Mitgliedschaft, die bei 12-monatiger Laufzeit über 400 € kostet, einlösen. In der E-Mail wurde den Verbrauchern mitgeteilt, dass sie den übersandten Gutschein nur am selben Tage einlösen können. Tatsächlich konnte der Gutschein auch noch einige Tage später eingelöst werden.
Das Landgericht Berlin untersagte diese Werbung als irreführend und verbot dem Internetportal, in der Werbung anzugeben, man könne einen Rabatt-Gutschein nur am selben Tag einlösen, wenn dieser Gutschein auch noch mehrere Tage später eingelöst werden kann.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Wer Verbrauchern vormacht, sie könnten einen Gutschein nur am selben Tag einlösen und sie so unter Druck setzt, sehr kurzfristig eine Kaufentscheidung zu treffen, verhält sich wettbewerbswidrig. Solch irreführende Werbung ist unzulässig.“
16.04.2013
HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen Internetportal. Landgericht Köln verbietet irreführende Werbung mit Produkttestergebnis "Sehr gut".
HÖCKER ist im Namen eines deutschen Internetportals erfolgreich gegen ein anderes Internetportal vorgegangen. Das Landgericht Köln (Beschluss vom 20.03.2013, nicht rechtskräftig) hat es der Wettbewerberin unserer Mandantin verboten, in Werbeanzeigen und auf der Homepage mit Testergebnissen zu werben, ohne dem Verbraucher dabei die genaue Fundstelle des Tests zu nennen.
Zum Hintergrund:
Die Wettbewerberin schaltete Google-Adword-Anzeigen und warb auf ihrer Homepage damit, dass sie die Note „sehr gut“ im Test eines Fachmagazins erhalten habe. Dabei teilte sie dem Verbraucher jedoch keine Fundstelle mit, so dass sich der Verbraucher über Inhalt und Hintergründe des Tests nicht informieren konnte.
Das Landgericht Köln hat diese Werbung verboten. Es folgte damit der Rechtsansicht von HÖCKER, dass eine Werbung mit Testergebnissen ohne Fundstellenangabe deshalb irreführend ist, weil dem angesprochenen Verkehr entscheidungserhebliche Informationen vorenthalten werden.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Wer für sein Unternehmen mit positiven Testergebnissen wirbt, der muss dem Verbraucher sagen, wo er die Testergebnisse im Detail nachlesen kann. Denn nur so kann sich der Verbraucher ein vollständiges Bild des Angebots machen."
17.04.2013
Verbot rechtswidriger Schmähkritik in ARD-Bericht "Ausgeliefert! Leiharbeiter bei Amazon" Amazon-Dienstleister CoCo erwirkt einstweilige Verfügung gegen Hessischen Rundfunk.
Ein zu Unrecht von der ARD an den Pranger gestellter Amazon-Dienstleister erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den verantwortlichen Hessischen Rundfunk wegen unzulässiger Schmähkritik. Die ARD hatte am 13.02.2013 eine HR-Produktion mit dem Titel „Ausgeliefert! Leiharbeiter bei Amazon“ gesendet, in der sie u.a. die Behauptung verbreitete, Amazon-Leiharbeitnehmer würden "abgefüttert wie die Schweine".
Die HÖCKER-Mandantin CoCo Job Touristik aus Leipzig war als Touristikdienstleister für die Unterbringung und Verpflegung der Amazon-Saisonarbeiter verantwortlich. Sie erwirkte nun vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren (Az. 324 O 129/13). Darin wird es dem HR verboten, die oben zitierte Äußerung weiter zu verbreiten. Der HR darf den Film in der ursprünglich gesendeten Fassung nicht mehr ausstrahlen oder in der Mediathek zeigen.
Zuvor schon hatte die Rechtsabteilung des HR ohne Gerichtsbeschluss eingeräumt, dass eine im Film als Beweis gezeigte E-Mail einer angeblichen Zeugin fingiert war. Wörtlich teilte die Rechtsabteilung mit: "Dass eine Frau Agnieszka Lewandowska niemals als Leiharbeiterin bei Amazon beschäftigt war, ist richtig". Der HR erklärt diesen Vorgang damit, dass es sich bei "Agnieszka Lewandoska" um eine Legende gehandelt habe, derer sich die HR-Autoren zum Schutz ihres wahren Informanten - nämlich eines Busfahrers - bedient hätten. Den Informanten und die Mail - so der HR gegenüber dem Portal Meedia - gebe es also wirklich. Man habe bei der Produktion des Filmes lediglich vergessen, auf die Änderung des Namens hinzuweisen. Darauf angesprochen erklärte RA Dr. Marcel Leeser von der Kanzlei Höcker gegenüber Meedia:
„Wenn man eine Quelle unkenntlich machen will, macht man sie ganz einfach unkenntlich und erfindet nicht eine möglichst spektakuläre Alternativquelle in Form einer überhaupt nicht existierenden polnischen Leiharbeiterin namens Agnieszka Lewandowska."
RA Prof. Dr. Ralf Höcker ergänzt:
"Der HR hat eben nicht nur einen Namen erfunden, sondern eine komplett andere Person: Es macht einen großen Unterschied, ob ein Busfahrer, der gar nicht bei Amazon arbeitet, die angeblichen Wohnbedingungen der Arbeiter beschreibt oder ob dies eine vermeintlich geknechtete polnische Leiharbeiterin in Form eines Hilferufs tut. Seine angebliche Quelle derart "aufzuwerten" hat nichts mehr mit Journalismus zu tun. Das ist Demagogie."
Der HR hatte bereits zuvor Kritik dafür geerntet, dass eine spanische Protagonistin des Beitrags gegenüber verschiedenen Medien erklärte, von den HR-Reportern einseitig und teilweise falsch dargestellt worden zu sein.