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21.08.2013
Falschbeschuldigerin Dinkel und Bunte scheitern mit ihrer Nachverurteilung von Jörg Kachelmann auch vor dem BGH.
Mit Beschlüssen vom 30.07.2013 (Aktenzeichen: VI ZR 518/12 und VI ZR 531/12) wies der Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerden von Frau Claudia Dinkel sowie der Illustrierten Bunte zurück, die diese gegen Urteile des Oberlandesgerichts Köln eingelegt hatten. In den Urteilen des Pressesenats des OLG Köln war Dinkel und Bunte die Aufrechterhaltung des Tatvorwurfs gegen Jörg Kachelmann in einem Artikel verboten worden, der nach dem freisprechenden Urteil des LG Mannheim erschienen war.
Dinkel bzw. Bunte gestanden in ihren Nichtzulassungsbeschwerden zwar ein, dass das Berufungsgericht eine Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen – Allgemeines Persönlichkeitsrecht von Herrn Kachelmann einerseits sowie Meinungs- und Pressefreiheit andererseits – vorgenommen habe, jedoch hielten sie diese Gesamtabwägung für „allzu knapp“ geraten. Dass diese Ansicht haltlos und ohne jegliche Substanz war, zeigen die Beschlüsse vom 30.07.2013, in denen der VI. Zivilsenat des BGH ohne inhaltliche Begründung lapidar darauf hinweist, dass Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Die Verfahren, mit denen Frau Claudia Dinkel die Wiederholung des Tatvorwurfs im Detail verboten und die Bunte aufgrund der Solidarisierung mit Frau Claudia Dinkel in die Haftung als sog. „intellektuelle Verbreiterin" genommen worden war, sind damit rechtskräftig abgeschlossen.
06.09.2013
Irreführung: Soziales Netzwerk darf nicht mit "Kontaktgarantie" werben.
HÖCKER ist für ein führendes deutsches Online-Unternehmen erfolgreich gegen einen anderen Online-Dienstleister vorgegangen. Der Gegner betreibt ein bekanntes soziales Netzwerk im Internet. Den kostenlosen Zugang zu diesem Netzwerk bewarb der Gegner mit dem Versprechen einer „Kontaktgarantie“. Im Vergleich zur kostenpflichtigen Mitgliedschaft im Netzwerk des Gegners bot die kostenlose Mitgliedschaft jedoch nur eingeschränkte Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu anderen Nutzern. Das Landgericht Köln folgte der Auffassung von HÖCKER, dass das Versprechen einer „Kontaktgarantie“ irreführend ist, weil der Nutzer bei einem werblichen Versprechen - einer „Garantie“ - davon ausgehen kann, dass ihm nach kostenloser Anmeldung die Kontaktmöglichkeiten zu anderen Nutzern uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Mit Urteil vom 28.08.2013, Az. 84 O 45/13 verbot das Landgericht Köln der Gegnerin die irreführende Werbung.
Dr. Carsten Brennecke:
„Wer bestimmte Eigenschaften seiner Dienstleistung in der Werbung verspricht oder sogar garantiert, der erweckt beim Nutzer die Erwartung, dass dieses Versprechen auch ohne Einschränkung eingehalten wird. Weicht der tatsächliche Inhalt des Angebots von dem Versprechen ab, so handelt es sich um eine irreführende und damit unzulässige Werbung.“
06.09.2013
Werbung mit "Bestnote sehr gut" ohne Fundstellenangabe unzulässig: HÖCKER erfolgreich gegen Wettbewerber eines führenden deutschen sozialen Netzwerks.
HÖCKER hat erneut im Namen eines führenden deutschen Online-Netzwerks vor dem Landgericht Köln Unterlassungsansprüche gegen eine namhafte Wettwerberin durchgesetzt. Die Wettbewerberin hatte in Google-Adword-Anzeigen für ihr Angebot mit der Angabe „Bestnote sehr gut“ geworben. Dem Internetnutzer wurde in diesem Zusammenhang nicht mitgeteilt, wer diese Note „sehr gut“ vergeben hat und wo sich der Nutzer über diese Bewertung informieren kann.
Nachdem der Wettbewerber ein Verbot dieser Werbung per einstweiliger Verfügung nicht anerkannt hatte, bestätigte das Landgericht Köln mit Urteil vom 02.09.2013, Az. 84 O 86/13 nun im Klageverfahren, dass die Werbung der Wettbewerberin unzulässig war. Es verbot ihr, mit der Werbeangabe „Bestnote sehr gut“ zu werben, ohne in diesem Zusammenhang die Fundstelle des Tests einschließlich des Monats und Jahres der Erstveröffentlichung mitzuteilen.
Dr. Carsten Brennecke:
„Wer vollmundig mit guten Testergebnissen wirbt, der muss den potentiellen Kunden auch vollständig informieren, damit dieser sich über den Inhalt des Tests informieren kann. Wer Testergebnisse in der Werbung präsentiert, ohne mitzuteilen, wer getestet hat, sowie wann und wo dieser Test erschienen ist, der enthält dem Verbraucher notwendige Informationen vor und wirbt damit rechtswidrig.“
09.09.2013
Tirendo ./. Tirexo: Verwendung einer Domain nur zur Weiterleitung ist eine Markenrechtsverletzung. HÖCKER erfolgreich für führendes deutsches Reifenvertriebsportal "Tirendo".
HÖCKER hat die Markenrechte des führenden deutschen Online-Reisenvertriebsportals „Tirendo“ erfolgreich verteidigt: Die Mandantin ging gegen einen Wettbewerber vor, der unter dem Namen „Tirexo“ ein Reifenvertriebsportal betrieb. Nach Abmahnung löschte der Gegner seinen geschäftlichen Auftritt unter der Domain Tirexo.de, leitete von dort aus jedoch auf seine neue Reifenplattform weiter, die er nun unter anderem Namen betreibt.
Das Landgericht Berlin hat auf Antrag von HÖCKER bestätigt, dass auch die bloße Benutzung der Domain zur Weiterleitung auf eine neue Vertriebsplattform die Markenrechte der Tirendo Deutschland GmbH verletzt. Mit einstweiliger Verfügung vom 29.08.2013, Az. 102 O 86/13, wurde dem Gegner verboten, die Domain zu Weiterleitungszwecken zu verwenden (nicht rechtskräftig).
Dr. Carsten Brennecke:
„Eine Markenrechtsverletzung liegt bereits dann vor, wenn eine mit der Marke ähnliche Domain nur zum Zwecke der Weiterleitung auf ein anderes Internetportal verwendet wird. Denn der angesprochene Verkehr geht davon aus, dass die Verwendung eines Namens auch in Form eines Domainnamens auf die Herkunft der Produkte und das hinter dem Vertrieb stehende Unternehmen hinweist.“
10.09.2013
HÖCKER verteidigt vor dem OLG Köln Persönlichkeitsrechte eines Schönheitschirurgen: Berichterstattung über angebliche Behandlungsfehler ohne Anhörung des Betroffenen unzulässig.
HÖCKER hat auch in zweiter Instanz vor dem OLG Köln erfolgreich die Persönlichkeitsrechte eines Schönheitschirurgen verteidigt: Die Burda Senator Verlag GmbH berichtete in ihrer Zeitschrift „Freizeit Spaß“ über einen angeblichen Behandlungsfehler des Chirurgen bei einer Schönheitsoperation. Sie sprach von einem „Pfusch bei der Schönheits-OP“ und verbreitete die Behauptung, die Patientin sei nach der Operation nicht richtig gelagert worden, so dass sich wegen zu starken Drucks auf der Operationsnaht eine Blutblase gebildet habe. Dieser Bericht wurde mit einer Fotografie des Chirurgen bebildert, auf der dessen Gesicht gänzlich verpixelt wurde. Die Fotografie stammte von der Webseite des Chirurgen.
Bereits das Landgericht Köln hatte in erster Instanz die Wortberichterstattung und die Bebilderung des Artikels mit dem verpixelten Foto verboten. Die Berufung der Burda Senator Verlag GmbH blieb erfolglos: Das OLG Köln bestätigte mit seinem Urteil vom 03.09.2013, Az. 15 U 37/13, dass die Berichterstattung unzulässig war.
Zur Wortberichterstattung über den angeblichen Behandlungsfehler stellt das OLG Köln fest, dass sie wegen des Verbreitens falscher Tatsachenbehauptungen unzulässig war. Das OLG Köln bestätigt darüber hinaus, dass der Verlag die Grundsätze der sogenannten Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten habe, welche auch bei einer Berichterstattung über ärztliche Behandlungsfehler maßgeblich seien. Danach habe der Journalist den Betroffenen anzuhören und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor er über besonders belastende Umstände berichtet. An einer solchen Anhörung des Mandanten fehlte es hier.
Das OLG Köln bestätigte auch, dass die Verbreitung des Fotos unzulässig war, obwohl das Gesicht des Chirurgen vollständig verpixelt wurde. Dies begründet das OLG damit, dass der Arzt dennoch identifizierbar gewesen sei. Denn dafür reiche der begründete objektive Verdacht aus, dass der Chirurg anhand dieses Bildes in seinem näheren Umfeld hätte erkannt werden können. Eine solche Gefahr ergebe sich daraus, dass Teile der Haarpartie sichtbar blieben, der Ort der Klinik im Text genannt wurde und die Fotografie vormals auf der Webseite des Betroffenen verbreitet wurde.
Dr. Carsten Brennecke:
„Das OLG Köln stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte von Ärzten im Zusammenhang mit einer kritischen Berichterstattung über angebliche Behandlungsfehler. Denn das OLG stellt klar, dass eine solche Berichterstattung bereits dann unzulässig ist, wenn der Verlag dem Arzt keine Gelegenheit gegeben hat, diese Vorwürfe zu entkräften. Vom Arzt mitgeteilte entlastende Punkte sind dann in den Bericht aufzunehmen.“
20.09.2013
ZEIT Online erkennt Verfügung an: Prof. Strauer, früherer Kardiologie-Chef der Uni-Klinik Düsseldorf, mit HÖCKER erfolgreich gegen Falschberichterstattung über angeblich fehlende Tierversuche und angeblich falsche Anzahl von Knochenmarksentnahmen.
Unser Mandant, der langjährige Leiter der Kardiologie der Universitätsklinik Düsseldorf, Prof. Dr. med. Bodo-Eckehard Strauer, ist Vorreiter in der Behandlung von Herzinfarkt-Patienten mit sog. adulten Stammzellen. Dabei werden Stammzellen aus dem Knochenmark – in der Regel aus dem Hüftknochen – entnommen, aufbereitet und in das vom Infarkt betroffene Herzgewebe über eine Herzkranzarterie zugeführt. Im Gegensatz zum ethisch umstrittenen Einsatz sog. embryonaler Stammzellen werden bei der Behandlungsmaßnahme von Prof. Strauer keine Embryonen verwendet. Derzeit gibt es mehr als 100 Kliniken und Institute weltweit, die mit Prof. Strauers Methode arbeiten bzw. gearbeitet haben sowie eine Vielzahl von Publikationen auf diesem Gebiet.
Gegen Herrn Prof. Strauer wurden im Laufe der letzten Monate in der Presse verschiedene Vorwürfe erhoben. So berichtete die ZEIT ONLINE auf ihrem Internetangebot darüber, dass Dritte es als unverantwortlich bezeichnet hatten, einen solchen Eingriff an Menschen zu probieren, ohne entsprechende Tierversuche im Vorfeld vorgenommen zu haben. Mit dieser Aussage erweckte die ZEIT den falschen Eindruck erweckt, dass es keine entsprechenden Tierversuche gegeben habe. Dies ist eindeutig falsch, da es zahlreiche Studien und Voruntersuchungen an Tieren gab und gibt, die die Wirksamkeit und Verträglichkeit der Therapie unseres Mandanten belegen.
Zudem berichtete die ZEIT ONLINE, dass die Anzahl der angeblich verabreichten Spritzen mit Stammzellen zum Teil nicht der Anzahl der Knochenmarkentnahmen entspreche. Anlass für diese Behauptung war ein Aufsatz im International Journal of Cardiology. Auch diese Aussage ist eindeutig falsch.
Prof. Strauer erwirkte daher über unsere Kanzlei eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln (Az. 28 O 339/13), wonach es der ZEIT ONLINE verboten wird, in Bezug auf unseren Mandanten zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten
„Einige bezeichneten es als unverantwortlich, ohne entsprechende Tierversuche im Vorfeld, einen solchen Eingriff an Menschen zu probieren.“
„Auffällig an anderer Stelle: Die Anzahl der angeblich verabreichten Spritzen mit Stammzellen entspricht zum Teil nicht der Anzahl der Knochenmarkentnahmen.“
Inzwischen hat ZEIT ONLINE eine sog. Abschlusserklärung abgegeben und damit die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.
20.09.2013
Einseitig unvollständige Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung über angeblich fehlenden Effekt einer Therapieform unseres Mandanten Prof. Strauer: SZ erkennt einstweilige Verfügung an.
Unser Mandant, der langjährige Leiter der Kardiologie der Universitätsklinik Düsseldorf, Prof. Dr. med. Bodo-Eckehard Strauer, ist Vorreiter in der Behandlung von Herzinfarkt-Patienten mit sog. adulten Stammzellen. Dabei werden Stammzellen aus dem Knochenmark – in der Regel aus dem Hüftknochen – entnommen, aufbereitet und in das vom Infarkt betroffene Herzgewebe über eine Herzkranzarterie zugeführt. Im Gegensatz zum ethisch umstrittenen Einsatz sog. embryonaler Stammzellen werden bei der Behandlungsmaßnahme von Prof. Strauer keine Embryonen verwendet. Derzeit gibt es mehr als 100 Kliniken und Institute weltweit, die mit Prof. Strauers Methode arbeiten bzw. gearbeitet haben sowie eine Vielzahl von Publikationen auf diesem Gebiet.
Gegen Herrn Prof. Strauer wurden im Laufe der letzten Monate in der Presse verschiedene Vorwürfe erhoben. Anlass der jüngsten Berichterstattung war ein Aufsatz im International Journal of Cardiology. In diesem Zusammenhang zitierte die Süddeutsche Zeitung einen Kardiologen aus Oslo, der keinen Effekt dieser Therapie gesehen habe. Allerdings gibt es zahlreiche Studien, die die Ergebnisse unseres Mandanten eindeutig bestätigen, was der Süddeutschen Zeitung auch bewusst war. Daher war die Berichterstattung unvollständig und rechtswidrig.
Nachdem die Süddeutsche Zeitung erfolglos abgemahnt wurde, erwirkte Prof. Strauer über unsere Kanzlei eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln (Az. 28 O 338/13), wonach es der Süddeutschen Zeitung verboten wird, in Bezug auf unseren Mandanten zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:
„Der Kardiologe Svend Aakhus vom Universitätshospital in Oslo zeigt sich von der Londoner Analyse nicht überrascht. Er habe vor einigen Jahren versucht, "Strauers sehr optimistische Ergebnisse zu reproduzieren", wie er sagt. Ohne Erfolg. "Wir haben keinen Effekt dieser Therapie gesehen, obwohl wir uns so nah wie möglich an der Vorgehensweise Strauers orientiert haben", erzählt er.“
Inzwischen hat die Süddeutsche Zeitung eine sog. Abschlusserklärung abgegeben und damit die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.
23.09.2013
Prof. Höcker spricht im Interview mit dem Portal abi.de der Bundesagentur für Arbeit darüber, was einen guten Anwalt ausmacht.
Das Interview von Prof. Höcker mit abi.de (Bundesagentur für Arbeit) über den Beruf des Rechtsanwalts finden Sie hier.
02.10.2013
Prof. Dr. Strauer wehrt sich mit HÖCKER erfolgreich gegen Strafvorwürfe in der Rheinischen Post, die sich hinter Informantenschutz versteckt.
Prof. Dr. Bodo-Eckehard Strauer war langjähriger Leiter der Kardiologie der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Seit 2001 behandelte der Herzinfarkt-Patienten mit sog. adulten Stammzellen. In diesem erstmals von Prof. Strauer durchgeführten Verfahren werden Stammzellen aus dem Beckenknochen entnommen, aufbereitet und in das vom Infarkt betroffene Herzgewebe injiziert.
Im Dezember 2012 veröffentlichte die Rheinische Post einen Artikel, in dem eine Vielzahl von Vorwürfen gegen Prof. Dr. Strauer erhoben wurde, u.a. fehlende vorherige Wirksamkeit- bzw. Verträglichkeitsstudien, medizinisches Fehlverhalten sowie eine mögliche Strafbarkeit.
Prof. Dr. Strauer setzte sich gegen diese haltlosen Verdächtigungen zu Wehr und beantragte eine einstweilige Verfügung, die am 15.01.2013 auch erlassen wurde. Die Rheinische Post legte hiergegen Widerspruch ein und behauptete, über Quellen zu verfügen, die die veröffentlichten Verdächtigungen belegen würden. Einzelheiten dazu, wer ihre Quelle sei sowie was der Rheinischen Post genau geschildert worden sei, machte sie jedoch nicht.
Das Landgericht stellte in seinem Urteil vom 03.04.2013 (Az.: 28 O 4/13) fest, dass die Rheinische Post bei ihrer Veröffentlichung nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über eine Verdachtsberichterstattung einhielt. So fehlte es bereits an dem elementaren Element eines objektiven Mindestbestands an Beweistatsachen für die konkret geäußerten Verdachte.
Da die Rheinische Post hier unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung aufstellte, trifft sie eine erweiterte Darlegungslast, selbst wenn sie sich auf ihr Redaktionsgeheimnis berufen wollte. Denn auch ein Redaktionsgeheimnis darf nicht dazu führen, den Schutz vor Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen faktisch auszuhebeln. Andernfalls müsste der Betroffene den Negativbeweis darüber führen , dass der gegen ihn gerichtete Verdacht nicht zutrifft. Im Ergebnis wäre dies die Umkehr der Unschuldsvermutung.
Da die Rheinische Post jedoch nicht einmal Umstände vortrug, aus denen sich Anhaltspunkte für die Richtigkeit der veröffentlichten Verdachtspunkte ergeben hätten, ist sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht nachkommen. Dies mit der Folge, dass dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein etwaiges Berichterstattungsinteresse überwiegt.
Die Rheinische Post hat das Urteil des Landgerichts Köln inzwischen als endgültige und zwischen den Parteien verbindliche Regelung anerkannt.
02.10.2013
Kölner Stadtanzeiger erkennt Verbot einer Falschberichterstattung über Prof. Dr. Strauer an und darf lebende Patienten nicht mehr für tot erklären oder das Fehlen vorheriger Tierexperimente behaupten.
Herr Prof. Dr. Bodo-Eckehard Strauer war langjähriger Leiter der Kardiologie der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Seit 2001 behandelte der Herzinfarkt-Patienten mit sog. adulten Stammzellen. In diesem erstmals von Prof. Strauer durchgeführten Verfahren werden Stammzellen aus dem Beckenknochen entnommen, aufbereitet und in das vom Infarkt betroffene Herzgewebe injiziert.
Der Kölner Stadtanzeiger erhob Ende Dezember 2012 Vorwürfe gegen Prof. Dr. Strauer und behauptete unter anderem, dass es vor den Patientenbehandlungen keine Experimente mit Tieren gab sowie dass ein im Jahr 2001 präsentierter Patient an dem Herzleiden gestorben sei. Diese Behauptungen sind schlicht unwahr: Es gab eine Vielzahl von Studien und Untersuchungen an Tieren, die die positiven Wirkungen der Behandlung mit Knochenmarksstammzellen belegten. Und mit dem Patienten, den Herr Prof. Dr. Strauer als ersten Patienten mit der neuartigen Behandlungsmethode behandelt hatte, steht er nach wie vor in Kontakt, um sich nach dessen Befinden zu erkunden.
Auf Antrag von Herrn Prof. Dr. Strauer untersagte das Landgericht Köln mit einstweiliger Verfügung vom 15.01.2013 (Az: 28 O 3/13) dem Kölner Stadtanzeiger die betreffenden Äußerungen. Dieser hat das Verbot als endgültige Regelung anerkannt.