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03.02.2014

Wie Alice Schwarzer ihren Fall selbst zum Medienthema machte. Prof. Höcker äußert sich in seiner VOCER-Kolumne "Fünfte Gewalt" zum Steuerhinterziehungs-Fall Alice Schwarzer.

In seiner VOCER-Kolumne "Fünfte Gewalt" vertritt Prof. Höcker die Auffassung, dass die Veröffentlichung von Alice Schwarzers Selbstanzeige rechtswidrig war. Er weist außerdem darauf hin, dass sie den Fall durch ihre eigene Verteidigungsede selbst zum Medienthema gemacht hat. Den Beitrag "Wie Alice Schwarzer ihren Fall selbst zum Medienthema machte" finden Sie hier .

06.02.2014

Prof. Höcker diskutiert bei LTO mit Prof. Niko Härting über den Fall Schwarzer.

Auf Legal Tribune Online führen Prof. Dr. Ralf Höcker und Prof. Niko Härting ein Streitgespräch zum Fall Schwarzer und der Frage der Zulässigkeit einer Berichterstattung aus Steuerakten. Das Interview finden Sie hier.

19.02.2014

AG Berlin-Mitte klärt Umfang des Unterlassungsanspruchs bei unerlaubter E-Mail-Versendung: Kein Anspruch auf Unterlassung künftiger Versendung an jedwede potentielle Adresse des Klägers.

HÖCKER hat ein führendes deutsches soziales Netzwerk erfolgreich vor dem AG Berlin-Mitte vertreten. Wegen angeblich unerlaubter Werbung verlangte eine Privatperson von dem Netzwerk die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dabei sollte sich unsere Mandantin nicht nur verpflichten, künftig keine Werbung mehr an die betroffene E-Mail-Adresse zu versenden. Vielmehr machte der Kläger darüber hinaus den Anspruch geltend, dass an jede von ihm auch künftig verwendete E-Mail-Adresse keine Werbung mehr zu versenden ist.

Nachdem sich unsere Mandantin auf unser Anraten nur dazu verpflichtet hatte, an die betroffene E-Mail-Adresse keine weitere Werbung zu versenden, klagte der Inhaber der E-Mail-Adresse nun vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte. Das Gericht hat das Klagebegehren, dem sozialen Netzwerk einen Versand von Werbe-E-Mails an jedwede potentielle E-Mail-Adresse des Klägers zu verbieten, zurückgewiesen. Zutreffend hat es festgestellt, dass ein Unterlassungsanspruch nur im Umfang der konkreten Verletzungsform gegeben ist. Das bedeutet, dass eine Privatperson, die an eine E-Mail-Adresse eine Werbe-E-Mail erhält, auch nur bzgl. dieser E-Mail-Adresse Unterlassungsansprüche durchsetzen kann (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 12.02.2014, Az. 7 C 239/13, nicht rechtskräftig).

Dr. Carsten Brennecke:

„Häufig werden Unternehmen in Anspruch genommen, weil sie angeblich ohne Einwilligung des Adressaten eine Werbe-E-Mail versandt hätten. Der Einwilligungsvorgang lässt sich dabei häufig nicht mehr genau aufklären. Viele Anspruchsteller fordern von dem Unternehmen dann die Verpflichtung, an jede denkbare E-Mail-Adresse des Betroffenen keine Werbung mehr zu versenden. Eine solche uferlose Unterlassungserklärung birgt ein erhebliches Risiko für das Unternehmen. Denn da es gar nicht weiß, welche E-Mail-Adressen der Betroffene hat, ist es dem Unternehmen auch nicht möglich, durch eine zielgerichtete Sperrung von E-Mail-Adressen den künftigen Versand von Werbung wirklich wirksam zu verhindern. Daher haben Unternehmen ein Interesse daran, sich nur bzgl. der konkret in Rede stehenden E-Mail-Adresse zu verpflichten. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat nun mit dieser Entscheidung festgestellt, dass eine solcherrat beschränkte Unterlassungserklärung ausreichend ist.“

21.02.2014

Tierschützer dürfen nicht als Einbrecher bezeichnet werden - HÖCKER erfolgreich gegen Kriminalisierung durch Landwirtschaftsverlag.

HÖCKER hat den bekannten Tierschutzjournalisten Jan Peifer sowie den Tierrechtsverein Deutsches Tierschutzbüro erfolgreich gegen den Versuch verteidigt, sie öffentlich als Kriminelle anzuprangern.

Die Landwirtschaftsverlag GmbH aus Münster verbreitete im Rahmen ihres Dienstes "topagrar online" die Behauptung, Vertreter des Vereins seien dafür bekannt, regelmäßig in Tierställe einzubrechen. Jan Peifer räume öffentlich ein, aus dem Verkauf so gewonnener Bilder sein Einkommen zu beziehen.

Die Behauptung wurde vom Hauptgeschäftsführer des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbands (WLV), Werner Gehring, der auch Geschäftsführer des Landwirtschaftsverlags ist, in die Welt gesetzt, um die Einräumung eines Verbandsklagerechts für verschiedene Tierrechtsvereine zu rügen.

Das Landgericht Köln hat die Behauptung mit einem Beschluss vom 20.02.2014 (28 O 67/14) als persönlichkeitsrechtsverletzend eingestuft und ihre weitere Verbreitung untersagt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Verlag hat Gelegenheit, Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen.

RA Dr. Sven Dierkes:

„Verdeckt arbeitende Journalisten und Tierschutzaktivisten sind nicht per se Einbrecher. Dies hat Herr Gehring auch dann zu akzeptieren, wenn sein Verständnis des Tierschutzes nicht dem Verständnis anderer Bürger entspricht."

25.02.2014

Vorwurf illegalen Handelns zulässig: Tierschützer mit HÖCKER vor dem OLG Hamburg erfolgreich gegen Alfons Grosser, Vizepräsident des Zentralverbands Deutscher Pelztierzüchter e.V.

HÖCKER hat den Tierrechtsverein Deutsches Tierschutzbüro heute erfolgreich gegen einen Eingriff in sein Recht auf Äußerungsfreiheit verteidigt.

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hatte es dem Verein auf Antrag des bekannten Pelztierzüchters Alfons Grosser unter anderem per einstweiliger Verfügung untersagt, durch die Berichterstattung,

„Seit der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vor sieben Jahren ist die Haltung von Nerzen in winzigen, kahlen Drahtgitterkäfigen verboten. Alle Übergangsvorschriften sind mittlerweile seit über einem Jahr abgelaufen. Zahlreiche Pelztierzüchter haben ihre Farmen geschlossen. Nicht so Alfons Grosser, Vizepräsident des „Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V.“. Er betreibt weiterhin drei Nerzfarmen, nunmehr illegal. ... Trotz behördlicher Auflagen, Gerichtsprozessen und Protesten macht Alfons Grosser einfach weiter.“

den Eindruck zu erwecken, Alfons Grosser dürfe seine Nerzfarmen derzeit nicht betreiben. Die Pressekammer bestätigte das Verbot trotz Widerspruchs der Tierschützer mit Urteil vom 05.07.2013 (324 O 213/13). Sie war dabei offensichtlich der Auffassung, durch die Äußerung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, Alfons Grosser sei der Betrieb seiner Pelzfarmen durch eine rechtskräftige Entscheidung oder eine vollziehbare Behördenanordnung untersagt worden.

Die Kölner Medienrechtskanzlei HÖCKER legte für die Tierschützer Berufung gegen das Urteil ein (7 U 95/13). Sie wies dabei vor allem darauf hin, dass die angegriffene Äußerung den vom Landgericht konstruierten Eindruck gerade nicht hergebe. Es handele sich bei der Äußerung vielmehr um eine im Kern zutreffende Meinungsäußerung. Denn die von Alfons Grosser vorgesehenen Haltungsbedingungen entsprächen objektiv nicht den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Dies hätten die Tierschützer kritisieren wollen. Sie hätten dagegen nie den Eindruck erwecken wollen, Alfons Grosser verstoße gegen rechtskräftige Urteile oder vollziehbare Anordnungen. Der Eindruck sei der Äußerung auch nicht zu entnehmen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag klar, der Argumentation von HÖCKER folgen zu wollen und der Berufung stattzugeben. Alfons Grosser nahm darauf hin seinen auf das Verbot der streitigen Äußerung gerichteten Antrag freiwillig zurück.

Dr. Sven Dierkes:

„Es kann nicht verboten sein, das Handeln einer gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßenden Person als „illegal“ zu bezeichnen. Dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg dies im Rahmen einer recht eigenwilligen Interpretation der hier streitigen Gesamtäußerung offenbar anders gesehen hat, ist erstaunlich. Denn man darf erwarten, dass eine Pressekammer, eine Meinungsäußerung nicht zu einer Tatsachenbehauptung umdeklariert.“

11.03.2014

Einholung der Zustimmung zum Versand eines Newsletters ist nur dann zulässig, wenn sich die Zustimmungserklärung ausschließlich auf den Versand des Newsletters bezieht.

Das Landgericht Hamburg hat einer Mobilfunkvertriebsplattform auf Antrag einer Wettbewerberin, vertreten durch HÖCKER, mit einstweiliger Verfügung vom 04.03.2014, Az.: 327 O 83/14 (nicht rechtskräftig) verboten, eine Einwilligung in den Versand eines Newsletters zusammen mit anderen Bestätigungen im Rahmen des Vertragsschlusses einzuholen. Das Gericht folgte damit der Ansicht HÖCKERS, dass es für eine wirksame Einwilligung in den Versand des Newsletters einer gesonderten Zustimmungserklärung des Verbrauchers bedarf, welche sich ausschließlich auf den Versand des Newsletters bezieht.

Dr. Carsten Brennecke:
Es ist unzulässig, Verbrauchern die Zustimmung zum Bezug eines Newsletters versteckt unterzujubeln. Wer Newsletter versenden möchte, muss eine ausdrückliche Zustimmung einholen, die sich ausschließlich auf den Versand von Newslettern bezieht“.

12.03.2014

Markenrecht: Keine rechtserhaltende Benutzung für ein Nahrungsergänzungsmittel, wenn dieses aus wettbewerbsrechtlichen Gründen als Nahrungsmittel vermarktet wird, denn der subjektive Wille des Markennutzers entscheidet (LG Köln, 84 O 197/13).

HÖCKER hat eine deutsche Herstellerin von Nahrungsergänzungsmitteln erfolgreich vor dem Landgericht Köln vertreten. Diese war aus einer Marke einer Wettbewerberin abgemahnt worden, die Schutz für Nahrungsergänzungsmittel genoss. Da unsere Mandantin Zweifel daran hatte, dass die gegnerische Marke in ihrem Umfang ausreichend für eine rechtserhaltende Benutzung verwendet wurde, ging sie mit uns in die Gegenoffensive. Vor dem Landgericht Köln wurde die Abmahnerin auf Löschung ihrer Marke aufgrund fehlender rechtserhaltender Benutzung klageweise in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hat nun mit Urteil vom 05.03.2014, Aktenzeichen 84 O 197/13 (nichts rechtskräftig) bestätigt, dass die Marke zu löschen ist.

Interessant an dieser Entscheidung ist, dass die Markeninhaberin vorgetragen hat, die Marke sei für ein Nahrungsergänzungsmittel verwendet worden. Dieses Nahrungsergänzungsmittel habe man aber lediglich aus taktischen Gründen als Nahrungsmittel auf den Markt gebracht, um wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. Das Landgericht Köln teilte unsere Ansicht, dass für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke der subjektive Willen des Nutzers zur Benutzung der Marke entscheidend ist. Da die Marke nach dem Willen der Markeninhaberin im vorliegenden Fall gerade nicht für ein Nahrungsergänzungsmittel, sondern – wenn auch nur zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten – für ein Nahrungsmittel verwendet wurde, liegt keine rechtserhaltende Benutzung der Marke für ein Nahrungsergänzungsmittel vor. Die Marke war daher zu löschen.

Dr. Carsten Brennecke:
„Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Nahrungsmittel vermarktet, kann sich im markenrechtlichen Löschungsverfahren nicht darauf berufen, dass das Produkt ´eigentlich´ein Nahrungsergänzungsmittel ist. Marken sind löschungsreif, wenn sie nach Ablauf der so genannten Benutzungsschonfrist von fünf Jahren nach dem Tag der Eintragung nicht ausreichend verwendet werden. Markeninhaber sollten daher nach Ablauf der Benutzungsschonfrist sorgfältig darauf achten, dass die angemeldete Marke in sämtlichen Bereichen benutzt wird. Wird eine Marke für eine Ware verwendet, die unter unterschiedliche Warenbezeichnungen fallen kann, so stellt das Landgericht Köln klar, dass die Marke für die Ware benutzt wird, die der Markeninhaber nach seinem Willen vertreiben wollte.“

17.03.2014

Wer eine angeblich rechtswidrige Klausel mit einer einstweiligen Verfügung angreift, darf eine inhaltlich kerngleiche Klausel nicht schon lange vorher zur Kenntnis genommen haben. Denn dann fehlt es an der Antragsvoraussetzung der Dringlichkeit.

HÖCKER hat auch in der zweiten Instanz die Rechte eines führenden deutschen sozialen Netzwerks gegen eine führende Wettbewerberin erfolgreich verteidigt. Die Mandantin wurde in Anspruch genommen, weil sie eine angeblich unzulässige Klausel zur Verlängerung eines Vertrages verwendete. Ohne die Mandantin im Wege einer Abmahnung vorzuwarnen, meinte die Gegnerin, sofort im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verbot erwirken zu müssen.

Die Gegnerin hatte jedoch bereits vor Monaten eine im Kern ähnliche Vertragsverlängerungsklausel auf der Webseite unserer Mandantin gesehen und war damals nicht vorgegangen. Nachdem das Landgericht München zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen und diese auf Widerspruch durch HÖCKER mangels Eilbedürftigkeit wegen der früheren Kenntnis einer im Kern identischen Klausel aufgehoben hatte, versuchte die Gegnerin, nun vor dem OLG München erneut ein Verbot zu erlangen. Das OLG München folgte der Ansicht HÖCKERs, dass es an der erforderlichen Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Fall fehlt, weil die vorher von der Gegnerin wahrgenommene ähnliche Klausel kerngleich ist. Wer aber bereits vor Monaten eine im Kern gleiche angeblich unzulässige Klausel gesehen und diese nicht angegriffen hat, der gibt zu verstehen, dass es ihm an der für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendigen Eilbedürftigkeit fehlt. Das OLG München hat daher mit Urteil vom 13.02.2014, Az. 29 U 4876/13, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung endgültig zurückgewiesen.

Dr. Carsten Brennecke:
„Ein Verbot im Eilverfahren durch einstweilige Verfügung kann nur dann erstritten werden, wenn aus Sicht des Antragstellers die Durchsetzung der Rechte dringlich, das heißt besonders eilbedürftig ist. An einer solchen Dringlichkeit fehlt es insbesondere dann, wenn der Antragsteller die angegriffene Gestaltung bereits seit längerer Zeit kennt und nicht innerhalb eines Monats seit seiner erstmaligen Kenntnis gerichtlich vorgeht. Denn durch die längere Duldung der angeblich unzulässigen Klausel gibt der Antragsteller zu verstehen, dass es ihm eigentlich mit der Durchsetzung seiner Rechte nicht dringlich ist.“

18.03.2014

Deutsche Großbank mit HÖCKER erfolgreich gegen Facebook: Angebot einer Facebookseite unter dem Namen der Bank ohne deren Zustimmung durch das LG Köln verboten.

HÖCKER ist erfolgreich für eine deutsche Großbank gegen die Betreiberin der Webseite Facebook (Facebook Ireland Ltd.) vor dem Landgericht Köln vorgegangen. Facebook hat auf seiner Webseite Facebook.com ohne Zustimmung der Bank eine Unternehmensseite eingerichtet, die mit dem Namen der Bank bezeichnet war und deren Anschrift und Internetadresse enthielt.

Aus Sicht des unbefangenen Betrachters entstand der Eindruck, es handele sich um einen offiziellen geschäftlichen Auftritt der Bank. Tatsächlich handelte es sich jedoch um eine von Facebook ohne Zustimmung der Bank eingerichtete Seite.

Während die Bank keine unmittelbare Einflussmöglichkeit auf die Inhalte und Gestaltung der Webseite hatte, konnten Dritte auf dieser Webseite Kommentare hinterlassen.

Nachdem Facebook auf Löschungsaufforderungen und eine Abmahnung nicht reagierte, wurde Facebook vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung der Verbreitung der Seite in Anspruch genommen.

Facebook hat den Unterlassungsanspruch nun anerkannt und wurde mit Anerkenntnisurteil des LG Köln vom 24.02.2014, Az. 33 O 191/13 zur Unterlassung verurteilt.

Dr. Carsten Brennecke:

„Die Entscheidung des Landgerichts Köln stärkt die Rechte deutscher Unternehmen und Privatpersonen gegenüber gefälschten Profilseiten auf Facebook. Ist eine solche Profilseite so gestaltet, dass der Leser den Eindruck gewinnt, sie stamme von dem namentlich genannten Unternehmen, so hat dieses einen vor deutschen Gerichten nach deutschem Recht durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegenüber Facebook. Bislang hat Facebook nur sehr zögerlich auf Löschungsaufforderungen reagiert. Die Entscheidung des LG Köln zeigt, dass sich Facebook bei deutschsprachigen Inhalten am deutschen Recht messen lassen muss und dass Unterlassungsansprüche mühelos vor deutschen Gerichten durchsetzbar sind.“

26.03.2014

Industrieverband Hartschaum mit HÖCKER auch vor dem OLG Düsseldorf erfolgreich gegen herabsetzende und irreführende Äußerungen der Xella Deutschland GmbH über den Dämmstoff Polystyrol ("Dämmfalle", "Sondermüll"). Xella erkennt Urteil an.

In der Pressemitteilung vom 23.07.2013 hatten wir berichtet, dass das LG Duisburg (Az. 26 O 24/13) mit Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 17.07.2013 auf Antrag unseres Mandanten, des Industrieverbandes Hartschaum e.V., der Xella Deutschland GmbH einstweilen verboten hatte, das Wärmedämmprodukt Polystyrol durch die Bezeichnungen „Dämmfalle “ und/oder „Sondermüll “ herabzusetzen sowie den Verkehr durch die vergleichende Angabe von weiteren acht Produkteigenschaften, bei denen das eigene Konkurrenzprodukt jeweils angeblich besser abschneide, in die Irre zu führen. Xella hatte Berufung hiergegen eingelegt.

Mit Urteil vom 11.03.2014 hat das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 151/13) das Urteil des LG Duisburg nahezu vollumfänglich bestätigt. Xella hat die herabsetzende und irreführende Werbung daher zu unterlassen und muss 9/10 der Kosten der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren tragen. Xella hat dieses Urteil nun als endgültige Regelung akzeptiert, so dass sich die für unseren Mandanten eingelegte Hauptsache-Klage ebenfalls erledigt hat.

RA Dr. Marcel Leeser:

„Unsachliche Herabsetzungen eines Konkurrenzproduktes und unwahre Angaben haben in einer vergleichenden Werbung nichts zu suchen. Werbung soll sich auf die positiven Eigenschaften des eigenen Produkts beziehen. Wer Vergleiche zu Konkurrenzprodukten zieht, darf dies nicht in herabsetzender oder irreführender Weise tun."