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18.04.2013

HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen deutsches Internetportal. Werbung mit überholten Testergebnissen ist unzulässig.

HÖCKER ist im Namen eines Internetportals erneut erfolgreich gegen ein führendes deutsches Internetportal vorgegangen. Wir erwirkten beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung (Beschl. v. 18.04.2013, Az. 81 O 39/13, nicht rechtskräftig), die es der Wettbewerberin unserer Mandantin verbietet, mit überholten Testergebnissen zu werben.

Zum Hintergrund:

Das Internetportal warb auf seiner Webseite mit der Angabe, Testsieger verschiedener Internetbewertungsportale zu sein. Tatsächlich waren diese Testergebnisse aus dem Jahr 2012 veraltet, weil diese für das Jahr 2013 bereits andere Testsieger führten.

Das Landgericht Köln untersagte diese Werbung als irreführend und verbot dem Internetportal, in der Werbung auf die Auszeichnung als „Testsieger“ hinzuweisen.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Wer sich als „Testsieger“ bezeichnet, obwohl er es aktuell nicht mehr ist, täuscht den Verbraucher und verhält sich wettbewerbswidrig. Denn wer die Angabe „Testsieger“ liest, geht davon aus, dass sie sich auf das aktuellste Testergebnis bezieht."

19.04.2013

Amazon-Doku: Geschickt formulierte HR-Pressemitteilung täuscht die dpa und führt zu einer falschen dpa-Meldung.

Die dpa berichtet heute:

"Im Rechtsstreit um die ARD-Dokumentation über die Arbeitsbedingungen beim Internet-Versandhändler Amazon hat der Hessische Rundfunk (hr) einen Sieg errungen: Der Amazon-Dienstleister CoCo Job Touristik darf nach Angaben des Senders nicht mehr behaupten, der hr habe seinen Bericht manipuliert oder fingiert."

Das ist nicht richtig. Unsere Mandantin darf weiterhin behaupten, dass der hr seinen Bericht manipuliert und fingiert hat. Sie hat sich heute nur verpflichtet, eine konkrete Manipulation des hr anzuprangern, ohne die Erklärung des hr dafür mitzuteilen, aus welchem Grund er manipuliert haben will, nämlich um seine Quelle zu schützen. Tatsache ist: Der hr hat nach unserer Auffassung durch seine Manipulation den falschen Eindruck erweckt, eine leidende polnische Leiharbeiterin namens „Agnieszka Lewandowska“ habe sich hilfesuchend an den Sender gewandt. Und das ist eben falsch. Diese Arbeiterin gibt es nicht und das hat der hr auch eingeräumt.

26.04.2013

HÖCKER vertritt Hilfsorganisation Deutsche Lebensbrücke e.V. erfolgreich gegen Internetseite "kündigen.de": Falsche Behauptung, es seien Kündigungen erfolgt, ist unzulässig.

HÖCKER hat erfolgreich die Persönlichkeitsrechte der Hilfsorganisation Deutsche Lebensbrücke e.V. verteidigt. Das OLG Köln stellte in der heutigen mündlichen Verhandlung, Az. 15W21/13, fest, dass auf einer Webseite nicht behauptet werden darf, der Hilfsorganisation sei gekündigt worden, obwohl lediglich ein Musterkündigungsschreiben heruntergeladen - aber noch nicht versandt - wurde. Die Betreiberin der Webseite kündigen.de hat auf der Basis der Wertung des OLG Köln die Unterlassungsansprüche der Mandantin anerkannt.

Im Einzelnen:

Gegenstand des Anstoßes war, dass auf der Webseite kündigen.de Nutzern die Möglichkeit eingeräumt wurde, an unterschiedliche deutsche Unternehmen und Hilfsorganisationen gerichtete Musterkündigungsschreiben, u.a. auch an die Deutsche Lebensbrücke e.V., herunterzuladen. Lud ein Nutzer ein solches Musterkündigungsschreiben lediglich herunter blendete die Webseite kündigen.de voreilig unter der Überschrift „Soeben gekündigt“ den Namen des Unternehmens/der Hilfsorganisation ein, zu der ein Musterkündigungsschreiben heruntergeladen wurde. Obwohl lediglich ein Musterschreiben zu Testzwecken heruntergeladen wurde, ohne dass eine solche Kündigung durch Versand ausgesprochen wurde, erweckte die Webseite kündigen.de somit den falschen Eindruck, es sei bereits zu einer Kündigung gekommen.

Das Landgericht Köln wies einen Eintrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst zurück (Beschluss vom 07.03.2013, Az. 28 O 68/13). Das Landgericht Köln meinte, die Hilfsorganisation müsse die falsche Tatsachenbehauptung hinnehmen, weil kein erheblicher Unterschied zwischen der falschen Tatsachenbehauptung, eine Kündigung sei erfolgt, und dem wirklichen Tatbestand, dass ein Musterkündigungsschreiben heruntergeladen wurde, bestehe.

Gegen diese Wertung des LG Köln hat HÖCKER vor dem OLG Köln erfolgreich eingewandt, dass die falsche Behauptung, Förderer hätten der Mandantin tatsächlich gekündigt und sich damit von ihr abgewandt, so schwerwiegend ist, dass es sich nicht um eine unerhebliche Falschbehauptung handelt. In der mündlichen Verhandlung stellte das OLG Köln ausdrücklich dar, dass es im Gegensatz zum LG Köln einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Mandantin bejaht.

Dr. Carsten Brennecke:

„Webseiten, die Hilfestellungen für Kündigungen anbieten, dürfen nicht behaupten, Kunden bzw. Förderer hätten einer Organisation gekündigt, wenn das nicht stimmt. Das Ansehen der betreffenden Institutionen würde ansonsten erheblich beeinträchtigt, da jede öffentlich gemachte Kündigung bei Kunden zu Fragen nach dem Warum führt.“

29.04.2013

Die türkische Tageszeitung und HÖCKER-Mandantin SABAH bei der Verlosung von Sitzplätzen im NSU-Prozess erfolgreich.

Wir freuen uns mit unserer Mandantin, der türkischen Tageszeitung SABAH, über die erfolgreiche Teilnahme an der Verlosung von Sitzplätzen im sog. NSU-Verfahren. Die Neuvergabe von Sitzplätzen war notwendig geworden, nachdem wir für SABAH beim Bundesverfassungsgericht einen erfolgreichen Eilantrag gegen die ursprüngliche Sitzvergabe an Journalisten gestellt hatten. Das BVerfG hatte dem OLG München aufgegeben, die Sitzplatzvergabe so neu zu regeln, dass mindestens drei Sitzplätze für türkische Medien reserviert sind. Auf diese Weise kam unsere Mandantin nun doch noch zum Zuge.

30.04.2013

Interview mit Prof. Höcker zur Sitzplatzvergabe im NSU-Verfahren bei Meedia.

Prof. Höcker äußert sich im Interview bei Meedia zu den Erfolgsaussichten weiterer Verfassungsbeschwerden gegen das Sitzplatzvergabeverfahren im NSU-Prozess und zu einer möglichen künftigen Alternativlösung - dem "kanadischen Modell".

09.05.2013

Paparazzi-Fotos: Jörg Kachelmann in drei Fällen erfolgreich gegen Springer-Medien.

Die Pressekammer des Landgerichts Köln hat mit drei Urteilen die bereits per einstweiliger Verfügung erwirkten Verbote heimlich erstellter Paparazzi-Aufnahmen bestätigt, die Medien des Axel-Springer-Konzerns verbreitet bzw. öffentlich zur Schau gestellt hatten. In zwei Fällen (Urteil vom 03.04.2013, Az: 28 O 400/12, und vom 24.04.2013, Az: 28 O 371/12) war Jörg Kachelmann “abgeschossen” worden, als er sich unmittelbar vor bzw. im Hinterhof der Kanzlei seiner Strafverteidigerin befand. Im dritten Fall waren Fotos abgebildet worden, die ihn im Urlaub auf einem Provinzflughafen in Kanada zeigten.

Das Landgericht weist darauf hin, dass das Aufsuchen der Strafverteidigerin, die Frage, welche Kleidung man dabei trägt und das Faktum des Aufenthalts auf einem kanadischen Provinzflughafens alltägliche Selbstverständlichkeiten und damit ohne jede Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung seien. Zwar müsse bei einer Bildberichterstattung auch die begleitende Wortberichterstattung berücksichtigt werden, da aus der Kombination zwischen Wort- und Bildberichterstattung ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung folgen kann. Allerdings stellt das Landgericht fest, dass es in den entschiedenen Fällen an einer ausreichenden Beziehung der Bildnisse zu etwaigen zeitgeschichtlichen Ereignissen fehle: Weder würde die Wortberichterstattung durch die jeweils verwendeten Bild ergänzt oder der Aussagegehalt hierdurch erweitert, noch unterstrichen diese die Authentizität des Geschilderten.

Auf Grund der fehlenden Beziehung der Bilder zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, sei eine einwilligungslose Abbildung nicht zulässig. Zudem führte das Landgericht aus, dass jedenfalls das berechtigte Interesse von Jörg Kachelmann an einem Verbot ein etwaiges öffentliches Interesse überwiege: Die vom BVerfG entwickelte Fallgruppe der “Zulassung kontextneutraler Bilder” war in den entschiedenen Sachverhalten bereits deshalb nicht anwendbar, da es sich nicht um kontextneutrale Bilder handelte. Zudem würden durch ein solches Verhalten der Medien Belästigungen gerade nicht vermieden, sondern geschaffen, wenn betroffene Personen in anderen Zusammenhängen fotografiert würden, um exklusive und aktuelle Fotos zu erhalten.

Da zudem der Weg von und zum Strafverteidiger wie auch Urlaubssituationen der Privatsphäre zugehörten und darüber hinaus die Bilder heimlich sowie unter Nachstellung angefertigt wurden, trete durch die Anfertigung und Veröffentlichung der Bilder eine Belästigungssituation ein, die schließlich auch das Mandatsverhältnis beeinträchtigen könnten. Dies müsse Jörg Kachelmann ebenso wenig hinnehmen, wie die Verbreitung von Urlaubsbildern in einem Artikel von unterhaltender Natur.


16.05.2013

Prof. Höcker spricht im Interview mit dem österreichischen Magazin "Datum" über die Arbeit eines Medienanwalts.

Das österreichische Magazin "Datum" hat Prof. Höcker interviewt. Unter dem Titel "Wir haben Zuckerbrot und Peitsche" finden Sie hier das Gespräch zwischen Georg Eckelsberger und Höcker über die Arbeit eines Medienanwalts.

17.05.2013

Prof. Höcker zu Gast in der TV-Sendung "Talk im Hangar 7" beim österreichischen Sender Servus TV.

Prof. Höcker diskutierte in der Sendung "Talk im Hangar 7" gestern zum Thema "Promis am Pranger - Schuldig im Sinne der Schlagzeile?"

Mitdiskutanten waren:

Manfred Ainedter - Verteidiger des früheren österreichischen Finanzministers Karl-Heinz Grasser
Florian Klenk - Chefredakteur "Falter"
Bernd-Christian Funk - Verfassungsjurist

Weitere Informationen zur Sendung finden Sie hier.

24.06.2013

Erfolg gegen Noelle-Neumann-Biografie. Autor und Verlag müssen Falschbehauptung korrigieren: Demoskopin hat keinen gefälschten Entnazifizierungsbescheid vorgelegt.

Im Namen des Großneffen und Erben der verstorbenen Elisabeth Noelle-Neumann hat unsere Kanzlei Autor und Verlag des Buches "Elisabeth Noelle-Neumann - Demoskopin zwischen NS-Ideologie und Konservatismus“ auf Unterlassung einiger Falschbehauptungen in Anspruch genommen. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem LG Köln (Az. 28 O 224/13) wurde nun gütlich beendet. Die nachfolgende gemeinsame Pressemitteilung veröffentlichen wir im Namen des Antragstellers Dr. Ralph Erich Schmidt und der beiden Antragsgegner, des Verlags Ferdinand Schöningh sowie des Autoren Prof. Dr. Jörg Becker:

„Anfang Mai ist im Verlag Ferdinand Schöningh das Buch „Elisabeth Noelle-Neumann - Demoskopin zwischen NS-Ideologie und Konservatismus“ des Autors Jörg Becker erschienen. Es stellte sich heraus, dass sich in dem Buch zum Bedauern von Verlag und Autor falsche Vorwürfe gegenüber Frau Elisabeth Noelle-Neumann befinden. Dies betrifft sowohl ihre Einstufung im Entnazifizierungsverfahren als auch die in diesem Zusammenhang erlassenen Bescheide. Gegen die Verbreitung dieser Vorwürfe setzte sich ihr Großneffe Dr. Ralph Erich Schmidt zur Wehr und nahm Autor und Verlag vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch.

Zur Beilegung des Rechtsstreits schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich, in dem sich Autor und Verlag zur Unterlassung und Richtigstellung unwahrer Behauptungen verpflichtet haben. Dies betrifft insbesondere den im Buch verbreiteten Vorwurf, Entnazifizierungsurkunden, die Frau Noelle-Neumann vorlegte, seien gefälscht gewesen. Da dieser Vorwurf nachweislich falsch ist, wie übereinstimmende Dokumente aus ihrem Privatarchiv und dem Staatsarchiv Freiburg i.Br. belegen, verpflichten sich Autor und Verlag, dies in künftigen Auflagen des Buches richtig zu stellen.“

28.06.2013

Verpixelung des Gesichts reichte nicht: OLG Köln bestätigt Verbot gegen BILD wegen identifizierender Berichterstattung über angebliche Straftat eines Universitäts-Professors.

Auch im Berufungsverfahren setzte sich ein deutscher Universitäts-Professor mit HÖCKER erfolgreich gegen die Verbreitung zweier rechtswidriger Berichte über ein Strafverfahren in der Schweiz gegen die „BILD“-Zeitung durch.

BILD hatte den Professor in Berichten über ein gegen diesen in der Schweiz geführtes Strafverfahren durch Veröffentlichungen von verpixelten Fotos erkennbar gemacht.

Nachdem das Landgericht bereits erstinstanzlich die Berichterstattung verboten hatte, bestätigte das OLG Köln das Verbot nun mit Urteil vom 25.06.2013 (Az. 15 U 204/12).

Das OLG Köln betont, dass eine Verpixelung des Gesichts des Betroffenen nicht ausreichend ist, um eine Erkennbarkeit zu verhindern. So genüge bereits die Erkennbarkeit einer prägnanten Handhaltung in Verbindung mit der Kinnpartie und eines Teils der Augenpartie dafür, eine Erkennbarkeit des Betroffenen zu bewirken.

Weiter bestätigt das OLG Köln, dass kein rechtfertigendes Interesse daran bestand, den Universitäts-Professor als Verdächtigen einer Straftat erkennbar zu machen, da es sich um eine angebliche Straftat in seinem privaten Bereich gehandelt habe.

Zwar habe ein Berichterstattungsinteresse daran bestanden, dass strafrechtliche Vorwürfe gegen einen Professor untersucht werden. Ein darüber hinausgehendes überwiegendes Interesse daran, auch noch aufzudecken, um welchen Professor es sich genau handelt, habe jedoch nicht bestanden.

Dr. Carsten Brennecke:
„Häufig meint die Presse, identifizierend über Betroffene berichten zu dürfen, nur weil ein besonderes Interesse an einer nicht alltäglichen Straftat bzw. angeblichen Straftat besteht. Dieser Ansicht erteilt das OLG Köln eine begrüßenswerte Absage und stärkt damit die Rechte der Betroffenen. Nach dieser Entscheidung darf ein Betroffener in der Berichterstattung nicht identifiziert werden, nur weil die angeblich begangene Straftat in einem vermeintlichen Widerspruch zu seiner beruflichen Stellung steht. Die Presse muss sich vielmehr darauf beschränken, ohne Identifizierung des Betroffenen zu berichten.“