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26.06.2014

Interview auf lto.de mit Prof. Höcker zur Geldentschädigungsklage von Jörg Kachelmann gegen Bunte, Focus und Bild.

Prof. Höcker spricht im Interview mit dem juristischen Online-Magazin Legal Tribune Online über einige Hintergründe der Geldentschädigungsklage Jörg Kachelmanns gegen die Blätter Bunte, Focus und Bild.

10.07.2014

HÖCKER erfolgreich für führendes deutsches Mobilfunk-Vertriebsportal: Werbung mit Anschlusspreiserstattung muss deren Voraussetzung ausweisen (Einstweilige Verfügung des LG Köln).

HÖCKER ist zum wiederholten Male für ein führendes deutsches Online-Vertriebsportal für Mobilfunkverträge vorgegangen. Eine Wettbewerberin der Mandantin hatte einen Mobilfunkvertrag damit beworben, dass es zu einer Anschlusspreiserstattung kommt. Dabei wurde verschwiegen, dass Voraussetzung dieser Anschlusspreiserstattung der Versand einer SMS an eine bestimmte Nummer innerhalb einer bestimmten Zeit ist.

 

Das Landgericht Köln hat auf Antrag HÖCKERs nun mit einstweiliger Verfügung vom 10.07.2014 (Az. 81 O 65/14, nicht rechtskräftig) diese Art der Werbung verboten. Es folgte damit der Argumentation HÖCKERs, dass eine Werbung mit einer Anschlusspreiserstattung ohne Hinweis auf die Einschränkung, dass dafür besondere Mitwirkungshandlungen erforderlich sind, irreführend ist.

In diesem Verfahren wurde der Wettbewerberin der Mandantin zudem verboten, für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages mit einer Zugabe zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Zugabe nur zeitlich und mengenmäßig beschränkt vorrätig ist.

Dr. Carsten Brennecke:

„Die Bewerbung eines Mobilfunktarifs damit, dass man sich den Anschlusspreis sparen kann, hat eine große Anlockwirkung. Wird dem Verbraucher dabei verschwiegen, dass er diesen Vorteil nur dann erhält, wenn er besondere Handlungen (Versand einer SMS) vornimmt, dann ist diese Werbung unzulässig. Wer mit besonderen Vorteilen (hier Anschlusspreiserstattung) ohne Einschränkung wirbt, der erweckt beim Verbraucher die falsche Vorstellung, er komme in den Genuss des Vorteils, ohne dafür weitere Aktivitäten entfalten zu müssen.“

01.08.2014

Bewerbung nicht verfügbarer Produkte als "sofort lieferbar" verboten: Vertriebsunternehmen für Mobilfunkverträge lockte Kunden mit falschen Versprechungen an.

HÖCKER ist erneut für ein führendes deutsches Vertriebsunternehmen für Mobilfunkverträge erfolgreich gegen Wettbewerber vorgegangen. Diese hatten versucht, Kunden damit anzulocken, Mobilfunkgeräte als „sofort lieferbar“ auszuweisen. Auf Testbestellungen konnte die Ware dann jedoch nicht sofort geliefert werden. Das Landgericht Köln hat der Wettbewerberin antragsgemäß verboten, Waren als sofort lieferbar zu kennzeichnen, wenn sie nicht sofort verfügbar sind (Beschluss vom 01.08.2014, Az. 84 O 155/14, nicht rechtskräftig).

Dr. Carsten Brennecke:
"Von der sofortigen Verfügbarkeit einer Ware geht eine erhebliche Anlockwirkung an. Mit dieser darf nur dann geworben werden, wenn das Versprechen auch wahr ist."

08.08.2014

Auch 3-D-Marke "B·ICED" und "B!" nicht verwechslungsfähig ähnlich: Sekthersteller Brogsitter wehrt auch Widerspruch gegen seine 3D-Markenanmeldung "B·ICED" vor der Beschwerdekammer des HABM ab.

Neben der Wortmarke „B·ICED“ (vgl. unsere Pressemitteilung v. 18.03.2014) kann auch die am 17.05.2011 beim Europäischen Markenamt angemeldete 3D-Marke „B·ICED“ für den gleichnamigen, auf Eis servierten Sekt des bekannten deutschen Wein- und Sekthauses Brogsitter nach erfolgreichem Abschluss eines Widerspruchverfahrens in den Klassen 33 (alkoholische Getränke, ausgenommen Biere) und 43 (Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen) eingetragen werden.

Die Beschwerdekammer sieht in der Gesamtabwägung keine Verwechslungsgefahr, da die 3D-Marke „B·ICED“ des HÖCKER-Mandanten und das Zeichen „B!“ nur entfernt ähnlich sowie die relevanten Waren und Dienstleistungen, einerseits der Klassen 32 und 33 entfernt ähnlich, andererseits der Klassen 32 und 43 gar unähnlich seien.

Dr. Marcel Leeser (Rechtsanwalt/Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz):

„Nach der ersten Entscheidung der Beschwerdekammer hinsichtlich der Wortmarke war diese Folgeentscheidung zur 3D-Marke zu erwarten, da die Zeichen hier noch weiter voneinander entfernt sind. Das Amt musste daher in der Gesamtschau erst recht eine Verwechslungsgefahr verneinen.“

19.08.2014

BILD und EXPRESS durften Kölner Oberarzt in Bericht über angebliche Affäre mit einer Krankenschwester nicht erkennbar machen.

„BILD“ und „Express“ hatten berichtet, dass ein Kölner Oberarzt eine Affäre mit einer Krankenschwester gehabt habe und von deren Ehemann tätlich angegriffen worden sei. In diesem Zusammenhang machten beide Blätter den Oberarzt durch Abdruck von gepixelten Fotografien und weiteren Hinweisen in der Textberichterstattung erkennbar. Der Oberarzt hat sich mit HÖCKER erfolgreich gegen diese Berichterstattung gewehrt. „BILD“ und „Express“ haben sich auf unsere Abmahnung verpflichtet, diese Berichterstattung zu unterlassen und die Anwaltskosten erstattet.

Dr. Carsten Brennecke:

Affären sind grundsätzlich Privatsache. Eine Berichterstattung, die den Betroffenen erkennbar macht, greift in dessen Privatsphäre  ein. Mangels eines überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses an der Erkennbarmachung eines Arztes, der eine Affäre mit einer Krankenschwester hat, ist eine solche Berichterstattung rechtswidrig.“

25.08.2014

Keine Unterhaltung mit der Sprechstundenhilfe beim Hörtest: HÖCKER erreicht beim Landgericht München, dass jameda Bewertung mit falschen Behauptungen über HNO-Arzt löschen muss.

HÖCKER ist erfolgreich für einen Facharzt gegen die Bewertungsplattform jameda vorgegangen. Ein Patient hatte auf der Bewertungsplattform für ärztliche Leistungen jameda.de eine Bewertung über die Behandlung durch einen Facharzt verfasst. Diese enthielt falsche Tatsachenbehauptungen. Unter anderem hieß es, der HNO-Arzt habe bei einem Hörtest mit seiner Sprechstundenhilfe gesprochen und dem Test somit keine Aufmerksamkeit geschenkt.

Nachdem jameda auf eine außergerichtliche Abmahnung den Bewertungstext nicht löschte, haben wir für unseren Mandanten einen Verbotsantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht München gestellt. Wohl, um eine gerichtliche Entscheidung in der Sache zu vermeiden, gab jameda als Reaktion auf unseren Verfügungsantrag in der Sache eine Unterlassungserklärung ab und löschte die Bewertung. Das Landgericht München hat nun dennoch mit seinem Beschluss vom 08.08.2014 über die Verfahrenskosten bestätigt, dass der Arzt gegenüber jameda einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der falschen Bewertung hatte. Jameda wäre nach Mitteilung, dass die Tatsachenbehauptungen falsch sind, zur Löschung der Bewertung verpflichtet gewesen. Da dies nicht rechtzeitig erfolgt sei, habe ein Unterlassungsanspruch gegenüber jameda bestanden. Jameda musste somit die Verfahrenskosten tragen (Landgericht München 1, Az. 25 O 13547/14.)

Dr. Carsten Brennecke:

„Sobald jameda darüber informiert wird, dass eine veröffentlichte Bewertung falsch oder unvollständig ist, muss jameda diese Bewertung löschen. Kommt jameda dieser Löschungspflicht nicht nach, kann der betroffene Arzt auch gerichtlich auf Kosten von jameda Unterlassungsansprüche durchsetzen.“

27.08.2014

Pöbelei auf Facebook unzulässig: Event-Veranstalter setzt sich mit HÖCKER gegen schmähende Facebook-Kommentare von Konkurrenz-DJ zur Wehr: Beleidigungen und Abwerbeversuche begründen Unterlassungsanspruch.

HÖCKER hat einen großen Event-Veranstalter erfolgreich vor dem Landgericht Köln vertreten. Ein Besucher hatte auf der Facebook-Seite des Event-Veranstalters ein Party-Video gepostet. Dieses kommentierte ein DJ, der regelmäßig auf Konkurrenzveranstaltungen auflegt, mit den Worten: „Der größte scheiß komm mal lieber zu XXX“. Hier fügte der DJ den Namen der Konkurrenzveranstaltung sowie einen zwinkernden Smiley an.

Nachdem der DJ auf die von HÖCKER umgehend ausgesprochene Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgab, wurde eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln erwirkt (LG Köln, Beschl. v. 03.04.2014, Az.: 28 O 147/14). Hierin wurde dem DJ die genannte Äußerung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt; inzwischen hat der DJ die gerichtliche Entscheidung als endgültige Regelung akzeptiert.

Dr. Christian Conrad:
„Facebook ist kein rechtsfreier Raum. Viele User bewegen und äußern sich in sozialen Netzwerken in einer Art und Weise, die im „normalen“ Alltag undenkbar wäre. Hierzu gehören nicht nur Schmähungen, sondern auch Abwerbeversuche auf der direkten Seite der Konkurrenz. Das Landgericht Köln hat festgestellt, dass derartige Handlungen nicht nur im „real life“, sondern auch virtuell unzulässig sind.“

05.09.2014

Heutige Premiere des "BILD"-kritischen Theaterstücks "Seite Eins": Prof . Höcker rezensiert das Skript auf VOCER.

Auf VOCER beschäftigt sich ein Dossier mit dem "BILD"-kritischen Theaterstück "Seite Eins" mit Ingolf Lück (Autor: Johannes Kram), das heute Abend im Theater Gütersloh Premiere feiert. Prof. Höcker bespricht den Text des Stücks in seiner Rezension "Die Realität ist übertrieben genug." Weitere Autoren des Dossiers sind:

- Alt-Bundespräsident Christian Wulff ("Wer die Ausnahmestellung von BILD nicht anerkennt, geht unter.")

- Maren Christoffer ("BILD und Prominente: Die gefährlichen Deals")

10.09.2014

Prof. Höcker im Interview mit dem NDR-Medienmagazin "ZAPP" zum BILD-kritischen Theaterstück "Seite Eins".

Aus der Beschreibung des NDR zum Interview mit Prof. Höcker:

"Das habe ich in der Realität genauso erlebt"

Das Theaterstück "Seite Eins" thematisiert die Wechselbeziehung von Boulevardjournalisten und Prominenten. Medienanwalt Ralf Höcker findet es realistisch - und erklärt die Mechanismen des Geschäfts.

Das Interview finden Sie hier.

21.09.2014

Prof. Höcker nimmt zu den falschen Gerüchten über den HÖCKER-Mandanten Felix Magath im Zusammenhang mit dessen Trennung vom FC Fulham Stellung. Nachtrag 10.11.2014: Medien haben Unterlassungserklärungen abgegeben.

Felix Magath, dessen Vertrag mit dem FC Fulham beendet wurde, ist derzeit Opfer einer Reihe von Falschbehauptungen in der britischen und deutschen Presse. Die Stellungnahme seines Medienanwalts Prof. Höcker finden Sie hier.

Nachtrag 10.11.2014:
Inzwischen haben eine Reihe von Medien strafbewehrte Unterlassungserklärungen wegen der verbreiteten Falschmeldungen abgegeben.