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14.09.2020
FOCUS Spezial 2020: HÖCKER unter Topkanzleien im Medien- & Presserecht
Im aktuellen FOCUS Spezial "Die führenden Juristen & Wirtschaftskanzleien Deutschlands 2020" werden wir als Topkanzlei im Bereich Medien & Presse mit besonderem Know-how im Bereich Medienrecht und als eine von 13 Kanzleien mit einer im Vergleich höheren Anzahl von Empfehlungen geführt. Nach dem Umfrageergebnis werden wir überproportional oft von unseren Mandanten empfohlen. Dafür und auch für die Empfehlungen von Anwaltskollegen bedanken wir uns ganz herzlich!
Das Team von HÖCKER
https://pdf.focus.de/recht-spezial-2020.html
(Hinweis: Inhalt kostenpflichtig)
29.09.2020
EU-Gericht bestätigt: „ElitePartner“-Marke nichtig.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Nichtigkeit der Unionsmarke

(Nr. 5996351) der Online-Partnervermittlung „ElitePartner“ bestätigt. Die Marke „ElitePartner“ ist u.a. für die Dienstleistung „Partnerschaftsvermittlung“ eingetragen.
Nach Art. 7 der Unionsmarkenverordnung (UMV) sind Marken schutzunfähig und dürfen nicht eingetragen werden, wenn sie keine Unterscheidungskraft haben, also nicht geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies ist insbesondere bei beschreibenden Begriffen der Fall, die die Dienstleistung oder ihre Merkmale beschreiben. Das Europäische Markenamt (EUIPO) hatte die „ElitePartner“-Marke auf Antrag der Spark Networks Services GmbH, die u.a. die Online-Partnerschaftsvermittlung eDarling betreibt, in zwei vorangegangenen Entscheidungen für nichtig erklärt. Die Marke habe lediglich eine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung für die Qualität der Dienstleistungen und sei daher nicht unterscheidungskräftig.
Gegen die Entscheidung des EUIPO hatte ElitePartner Klage beim Europäischen Gericht erhoben, die nun abgewiesen wurde (Entscheidung vom 23.9.2020, Az. T 36-19, nicht rechtskräftig). Das Gericht bestätigte die Löschungsentscheidung des EUIPO und führte u.a. aus, dass die Wortbestandteile der Marke für jede der betroffenen Dienstleistungen zumindest eines ihrer Merkmale beschreiben. Ferner führe auch die grafische Ausgestaltung in Form des roten Balkens, der blauen Schrift und der Schriftart zu keiner Unterscheidungskraft.
Auch gegen weitere „ElitePartner“-Unionsmarken laufen Nichtigkeitsverfahren beim EUIPO, in denen die Marken bereits teilweise (nämlich u.a. für „Dienstleistungen von Ehevermittlungs- und Dating-Agenturen“ bzw. „Ehe- und Partnerschaftsvermittlung“) für nichtig erklärt wurden.
06.10.2020
LG Köln verbietet erneut Berichterstattung der BILD über Erpressungen eines Politikers mit intimen Details aus dem Sexualbereich.
Ein Politiker wurde mit der Veröffentlichung intimer Fotografien erpresst. Trotz geleisteter Zahlungen ließen die Erpresser nicht von ihm ab. Daraufhin wandte er sich an die Polizei und erstattete Anzeige. Die Erpresser wurden mittlerweile rechtskräftig verurteilt.
Die BILD berichtete über den Vorfall und das Strafverfahren. Auch wenn Bild den Namen des Politikers nicht nannte, war er aufgrund der Veröffentlichung diverser Details (Parteizugehörigkeit, Ort seines politischen Wirkens, Familienstand, Abbildung des Geldübergabeortes) für die Leser identifizierbar und wurde auch tatsächlich erkannt.
Das LG Köln stellte nun erneut klar (Urt. v. 26.08.2020, Az. 28 O 167/19, n.rkr.): Nur weil Details aus der Privat- oder Intimsphäre Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, bedeutet das nicht, dass die Presse darüber berichten darf. Die Presse hat zu prüfen, ob die Mitteilung intimer Details ausnahmsweise durch ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse gerechtfertigt sind.
Das hat das LG Köln im Falle des Politikers verneint: Der drohende Persönlichkeitsschaden stand außer Verhältnis zum Berichterstattungsinteresse der BILD. Die Berichte waren geeignet, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Politikers nach sich zu ziehen.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Politiker dürfen darauf vertrauen, dass intime Details aus deren Privatsphäre auch dann geheim bleiben, wenn sie Gegenstand eines Strafverfahrens sind. Politiker müssen Presseberichte über intime Details nicht dulden, wenn diese keinen Bezug zu ihrem politischen Wirken haben.“
13.10.2020
OLG Köln zu Dieselskandal: Bericht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig.
Im September 2017 hatte ein großes deutsches Nachrichtenmagazin in einem Bericht im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal über die Anordnung der Untersuchungshaft gegen einen ehemaligen VW-Manager berichtet und dazu ein Bild veröffentlicht sowie dessen Namen genannt. Es hatte den Betroffenen vor der Veröffentlichung nicht angehört.
Das Landgericht Köln hatte gegen das Magazin daraufhin eine einstweilige Verfügung erlassen (Az. 28 O 325/17) und die Entscheidung in der Hauptsache bestätigt (Urt. v. 28.08.2019, Az. 28 O 505/18 n.rkr.). Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln schloss sich der Entscheidung des Landgerichts nun an und stellt fest, dass der Bericht wegen der fehlenden vorherigen Anhörung rechtswidrig ist (Urt. v. 10.09.2020, Az. 15 O 230/19, n.rkr.).
In den Urteilsgründen verdeutlichen die Richter, dass keine Ausnahme von dieser Regel greift:
„Soweit eine Konfrontation/Anhörung des Betroffenen nach der oben zitierten Rechtsprechung (nur) „regelmäßig" oder „grundsätzlich" geboten ist, lag zunächst kein Ausnahmefall vor, in dem darauf im Einzelfall verzichtet werden konnte. Der Senat hat dies bisher in Fällen angenommen, in denen der Betroffene auf der Flucht oder sonst untergetaucht und somit definitiv mit normalen Mitteln unerreichbar ist (vgl. zuletzt etwa Senat v. 26.03.2020 - 15 U 95/19, n.v. zur Flucht eines ungleichen Liebespaares durch Europa) oder er bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hat, keine Stellung zu den (identischen) Vorwürfen nehmen zu wollen (vgl. etwa Senat V. 15.11.2011 - 15 U 61/11, ZUM 2012, 337, 341 oder auch OLG Hamburg v. 11.05.1995 - 3 U 264/94, NJW-RR 1996, 597).
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.“
Das Magazin hatte argumentiert, dass in diesem besonderen Fall eine Stellungnahme entbehrlich sein müsse, da kein Ansprechpartner bekannt gewesen sei. Dies falle gewissermaßen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen. Diesem Ansatz trat der Senat deutlich entgegen:
„Ein solches Verschieben der Verantwortung geht aber - auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Erfordernis, deswegen die publizistischen Sorgfaltsanforderungen nicht zu überspannen (vgl. zuletzt etwa BVerfG v. 18.03.2020 - 1 BvR 34/17, BeckRS 2020, 9600 Rn. 5) - nach Ansicht des Senats gerade in Fällen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung über mögliche Straftaten doch zu weit. Das Persönlichkeitsrecht ist dem Nachrichtenverkauf nicht dienstbar; die sorgfältige Prüfung, welche Grundlage dafür ist, in Wahrnehmung berechtigter Interessen eine ungesicherte Tatsache behaupten zu dürfen, verlangt, dass der Äußernde sich gerade nicht auf Gerüchte verlässt, sondern alle erreichbaren Quellen ausschöpft und sich ihrer Zuverlässigkeit versichert.“
Diese Möglichkeiten hatte das Magazin unstreitig nicht ausgeschöpft, sodass die fehlende Anhörung zur Rechtswidrigkeit der Berichterstattung führte. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.:
„Journalisten haben eine Konfrontationspflicht. Wenn sie über jemanden negativ berichten wollen, müssen sie ihn vorab informieren und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das mag lästig sein und manchmal geht die erhoffte Geschichte durch eine solche Konfrontation sogar kaputt. Aber genau deshalb ist sie notwendig und genau deshalb ist es wichtig, Journalisten auf die Finger zu klopfen, die diese Pflicht so gerne ´vergessen´“
30.10.2020
Muster-Ablehnungsgesuch gegen linksextreme MV-Verfassungsrichterin Barbara Borchardt
Dieses Dokument stellen die Kanzleien HÖCKER und STEINHÖFEL jedermann kostenfrei zur Verfügung, der in einem laufenden Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die linksextreme Richterin Barbara Borchardt wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen möchte (ugs. „Befangenheitsantrag“).
Durch die Nutzung des Dokuments kommt kein Mandatsverhältnis zustande. Die Kanzleien HÖCKER und STEINHÖFEL weisen darauf hin, dass es ratsam ist, den Antrag zu individualisieren, d.h. ergänzende Ausführungen zur Besorgnis gerade der antragstellenden Partei zu machen. Insoweit sollte der Antrag durch einen Rechtsanwalt ergänzt werden.
01.11.2020
JUVE berichtet: Dr. Carsten Brennecke von HÖCKER begleitet Missbrauchsgutachten des Erzbistum Köln presserechtlich.
Die JUVE berichtet am 30.10.20, Zitat:
Der Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki will das von ihm in Auftrag gegebene Missbrauchsgutachten der Münchner Kanzlei Westpfahl Spilker Wastl nicht veröffentlichen. Er begründete dies mit erheblichen Mängeln, die das Gutachten aufweise. Nun soll die Kölner Strafrechtskanzlei Gercke Wollschläger ein neues Gutachten anfertigen.
Da in dem Fall auch presserechtliche Aspekte eine große Rolle spielen, hat das Erzbistum schon länger die renommierten Presserechtler der Kölner Kanzlei Höcker ... beauftragt.
Soweit bekannt haben vor allem presserechtliche Bedenken die Veröffentlichung des Westpfahl-Gutachtens verhindert.
Welche presserechtliche Dimension der Fall hat zeigt sich auch an den für diesen Aspekt beteiligten Anwälten: Dr. Carsten Brennecke aus der Kanzlei Höcker ist ... vom Erzbistum Köln für die presserechtliche Strategie und Beratung mandatiert.
Dazu kommentiert die LTO:
“Äußerungsrechtliche Bedenken hätten die geplante Veröffentlichung verhindert, bestätigte das Bistum, das in diesem Bereich nach LTO-Informationen von ... Dr. Carsten Brennecke von Höcker Rechtsanwälte aus Köln beraten wird.”
02.11.2020
JUVE-Ranking 2020/2021: HÖCKER erneut Topkanzlei im Presse- und Äußerungsrecht
Die JUVE-Redaktion rankt HÖCKER im aktuell erschienenen JUVE HANDBUCH erneut als Topkanzlei im Presse- und Äußerungsrecht in Deutschland. In der Bewertung betont JUVE die regelmäßige Abwehr von negativer Berichterstattung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren, die gute Etablierung der Kanzlei in skandalträchtigen Branchen sowie ihren guten Ruf im medizinischen Sektor, insbesondere durch den vehementen Einsatz der Kanzlei gegen unzulässige Arztbewertungen.
Prof. Dr. Ralf Höcker wird von Wettbewerbern besonders hervorgehoben:
„top, professionell, seriös“, „hohe Spezialisierung, sehr aktiv“, „gut als Spindoktor“, „nach wie vor in streitigen Presseangelegenheiten hervorragend“
https://www.juve.de/handbuch/de/2021/ranking/24562
Dementsprechend wird der HÖCKER-Kanzleigründer erneut unter den Top 6 der führenden Berater von geschädigten Unternehmen in Deutschland gelistet.
https://www.juve.de/handbuch/de/2021/fuehrendenamen/24562#fuehrendenamen-24562
Rechtsanwalt und Partner Dr. Marcel Leeser:
„Wir bedanken uns bei allen Mandanten und Wettbewerbern, die uns gegenüber der JUVE-Redaktion gelobt und empfohlen haben! Auch bedanken wir uns bei unserem starken Team, unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ohne die dieser Erfolg nicht möglich gewesen wäre!“
13.11.2020
Legal Tribune Online (LTO) berichtet über Verbot von Paparazzi-Fotos des niederländischen Königspaares.
Die BILD AM SONNTAG hatte Fotos verbreitet, die das niederländische Königspaar in privaten Momenten zeigen. Die Bilder waren heimlich während des Sommerurlaubs von König Willem-Alexander und Königin Máxima angefertigt worden.
Über das gerichtliche Verbot, mit dem das Landgericht Köln auf Antrag von HÖCKER die Verbreitung der Bilder untersagt, berichtet die LTO in einer Meldung vom 10.11.2020:
Die Zeitung hatte sich darauf berufen, mit dem Bericht über den Erwerb einer Yacht ein Thema von öffentlichem Interesse bedient zu haben. Nach Ansicht des Landgerichts Köln besteht allerdings kein öffentliches Interesse an der Verbreitung von Bildern, die das Königspaar in Badekleidung auf dem Schiff zeigten (Beschluss des LG Köln vom 24.09.2020, Az. 28 O 340/20). Der Verlag hat die Entscheidung anerkannt.
Die ebenfalls in Anspruch genommene Pressebildagentur hatte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung schon zuvor einer umfassenden Vereinbarung zum künftigen Schutz der Privatsphäre der Mitglieder des Königshauses zugestimmt.
Prof. Dr. Ralf Höcker fasst die Entscheidung mit folgenden Worten zusammen:
„Ein königlicher Badeurlaub ist kein zeitgeschichtliches Ereignis. Auch Staatsoberhäupter haben ein Recht auf Privatheit.“
07.12.2020
Fotografen haben Anspruch auf Bezahlung für Archivbilder - fehlende Namensnennung führt zur Verdopplung des Honorars
Freie Fotografen, die für Tageszeitungen arbeiten, kennen das: Der Verlag zahlt für das Foto ein Honorar, dann geht das Foto ins Archiv des Verlages und wird beliebig oft wieder verwendet. Manchmal gibt es dafür eine Vergütung, meistens aber nicht. Häufig wird der der Fotograf vom Verlag überhaupt nicht informiert, dass seine Fotos noch einmal genutzt werden. Hin und wieder findet er dann aber wieder eines seiner Bilder in der Zeitung abgedruckt. Manchmal wird das Bild auch nicht einmal mit dem Namen des Fotografen versehen - und Bezahlung: Fehlanzeige.
Darf das sein?
Nein, sagt das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 07.10.2020 (Az. 12 O 119/19 n.rkr.): Auch die Verwendung von Archivbildern muss angemessen bezahlt werden, so wie es das Urhebervertragsrecht, das seit fast 20 Jahren gilt, vorsieht!
Es reicht nicht aus, dass in dem Vertrag geregelt ist, dass der Fotograf die Rechte auch für weitere Nutzungen an den Verlag überträgt, wenn nicht gleichzeitig für eine angemessene Bezahlung gesorgt ist. Erreicht das Honorar für die Erstnutzung allenfalls die Untergrenze der nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln als angemessen anzusehenden Vergütung, muss für jede einzelne weitere Nutzung ein weiteres Honorar bezahlt werden. Die Höhe des Honorars für die Archivnutzung ist zwar nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln frei verhandelbar. Der Fotograf kann aber für Zweitverwertungen mindestens 50% des Honorars für die Erstnutzung verlangen.
Das Landgericht stellte in seiner Entscheidung – die nun zur Überprüfung vor dem OLG ansteht – auch klar, dass der Verlag sich nicht durch vertragliche Ausschlussklauseln von der Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung befreien kann. Eine vertragliche Regelung, wonach Ansprüche auf Nachvergütung innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden müssten, ist nicht auf Nachvergütung gem. § 32 UrhG anwendbar. Und auch der Versuch, sich die Angemessenheit des Honorars vertraglich bestätigen zu lassen, scheitert.
Selbst wenn der Fotograf also unterschreibt, er halte das Honorar für angemessen und verzichte auf die nachträgliche Geltendmachung einer angemessenen Vergütung, kann sich der Verlag auf diese Regelung nicht stützen. Eine solche Klausel stellt eine Umgehung der zum Schutze der Urheber implementierten Regelungen im Urheberrecht dar und ist unwirksam.
04.12.2020
HÖCKER erfolgreich gegen Stalking und hatespeech: Erfolgsautor wehrt sich gegen stalkenden Schauspieler
HÖCKER hat einen deutschen Erfolgsautor und Coach erfolgreich gegen einen stalkenden Schauspieler verteidigt.
Der Autor hatte als Künstlernamen unter anderem einen Namen verwendet, den auch ein ihm völlig unbekannter deutscher Schauspieler trug. Das brachte den deutschen Schauspieler so auf die Palme, dass er begann, den Autor zu stalken, indem er über eine Webseite, die mit Fotos des Autoren bebildert war, Falschbehauptungen verbreitete und diese auch an Geschäftspartner des Autoren versandte.
Auf eine durch HÖCKER versandte Abmahnung reagierte der Schauspieler zunächst nicht. Nun hat Höcker den Blog des Schauspielers mit den Falschbehauptungen und den Fotografien des Autors mit zwei einstweiligen Verfügungen des LG Köln (Az. 28 O 275/20 und Az. 14 O 250/20, beide n.rkr.) verboten. Die Verbote ergingen einerseits, weil falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet wurden, andererseits, weil Fotografien des Autoren ohne dessen Zustimmung verwendet wurden.
Durch die Verbote wurde der stalkende Schauspieler nun ruhiggestellt.