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24.10.2019
Fitnessbranche: Rocka rockt am LG Köln.
Rocka Nutrition ist einer der angesagtesten Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln in der Fitness- und Lifestylebranche. Erfolg zieht Neider an:
Ein Influencer, ebenfalls aus der Fitnessszene, pöbelte auf Instagram gegen Rocka mit Äußerungen wie „nervig“ und „dämlich“.
Gegen dieses Bashing des Influencers ist Rocka erfolgreich mit HÖCKER vorgegangen. Das LG Köln (Urt. v. 17.09.2019, Az. 31 O 19/19, n.rkr.) hat die beanstandeten Äußerungen verboten.
Das Gericht erkannte nämlich die Intention des Influencers: Der Ruf eines Wettbewerbers sollte beschädigt werden. Somit habe der geschäftliche Charakter der Äußerungen im Vordergrund gestanden. Der Influencer habe sich nicht lediglich „als interessierte Privatperson“ geäußert. Vielmehr sei die Absatzförderung von Konkurrenzprodukten, an deren Vertrieb er sogar selbst mitwirkte, intendiert gewesen. Vor diesem Hintergrund habe er gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.
Als Besonderheit kam hinzu, dass das herabgesetzte Unternehmen in den Postings nicht namentlich genannt wurde. Dieser Umstand befreite jedoch nicht von der Haftung. Denn das Gericht sah es als ausreichend an, dass die Instagram-Follower Rocka allein aufgrund einiger Anspielungen des Influencers offensichtlich erkannt hatten.
17.11.2019
Unternehmensgrundrechte gestärkt: Produktpranger verboten.
Rufmord, Verriss und Skandalisierung haben Konjunktur. Unternehmen und ganze Wirtschaftszweige stehen am Pranger.
Gut, dass Unternehmen nicht schutzlos sind. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt vor unberechtigter oder überzogener Kritik.
Dieses Recht wurde durch das LG Köln (Beschl. v. 08.10.2019, Az. 28 O 369/19) in einem von HÖCKER geführten Verfahren nun gestärkt:
Ein Unternehmen aus der Lebensmittel- und Gastronomiebranche hat sich erfolgreich gegen einen Produktverriss gewehrt. Eine Branchenzeitung hatte ein von dem Unternehmen vertriebenes Produkt unter der Überschrift „Pflaume des Monats“ zerrissen.
Diesen Produktpranger hat das LG Köln verboten. Die Unternehmenspersönlichkeitsrechte seien durch die scharfe Kritik verletzt worden. Denn das kritisierte Unternehmen war nicht einmal Hersteller des Produktes. Vielmehr wurde es aus einer Masse von Händlern, die das betreffende Produkt ebenfalls vertreiben, herausgepickt und rechtswidrig angeprangert.
Der Verlag hat das gerichtliche Verbot sofort akzeptiert.
25.10.2019
Landgericht Köln gibt YouTube-Journalisten Nachhilfe im Urheberrecht.
Durch das Internet haben sich die Medienformate stark verändert und es sind neue Formen des Journalismus hinzugekommen. Die Story liegt nur wenige Mausklicks entfernt und das Material dazu praktischerweise auch. Schnell sind in einen Artikel Tweets, Fotos oder Videoclips von Dritten eingebettet. Dass aber auch hierfür das Urheberrecht gilt, scheint einigen Journalisten der YouTube-Generation nicht bewusst zu sein.
Reporter des NDR hatten eine Videoreportage für das Online-Medienangebot des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks „funk“ erstellt, das vom SWR betrieben wird. Videoreportagen kommen nicht ohne Videos aus. Eine vollständige Reportage mit einem professionellen Kamerateam selbst zu drehen, ist teuer und dauert lange. Beides sind keine guten Bedingungen für den Online-Journalismus. Wie praktisch ist es dann, wenn das Material nur zwei Mausklicks entfernt auf YouTube liegt und man so bequem aus dem Büro schnell eine Reportage zusammenschneiden kann. Das dachten sich offenbar auch die Reporter des NDR und nutzten zahlreiche Videoclips, die von Dritten auf YouTube veröffentlicht worden waren. Eine ordnungsgemäße Quellenangabe fehlte jedoch.
Das LG Köln hat daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den SWR erlassen, in der die Nutzung der Videosequenzen verboten wurde (LG Köln, Beschl. v. 1.7.2019, Az. 14 O 157/19, rechtskräftig).
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Es ist erstaunlich, dass die Medien, die selbst berufsmäßige Urheber sind, die Urheberrechte Dritter missachten. Schließlich versuchen sie seit Jahren gegen die Kostenloskultur im Internet anzukämpfen. Urheberrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat.“
29.10.2019
Pressemitteilung zum Strafprozess im Cum-/Ex-Verfahren vor der 12. Großen Strafkammer des Landgerichts Bonn.
Heute, am 29. Oktober 2019, um 09:30 Uhr, beginnt vor der 12. Großen Strafkammer des Landgerichts Bonn die Zeugenvernehmung unseres Mandanten, des Kronzeugen im bundesweit ersten Strafprozess zum Cum-/Ex-Komplex. Professor Dr. Alfred Dierlamm (DIERLAMM Rechtsanwälte, Wiesbaden) und Professor Dr. Tido Park (PARK Wirtschaftsstrafrecht, Dortmund) werden die für den 29., 30. und 31. Oktober terminierte Aussage als Zeugenbeistände begleiten.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise.
Unser Mandant wird keine persönliche Stellungnahme abgeben. Sämtliche weitergehenden Anfragen in dieser Angelegenheit bitten wir per E-Mail und mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf kumulativ an uns als presserechtliche Ansprechpartner unseres Mandanten zu richten:
- Professor Dr. Ralf Höcker, LL.M., hoecker@hoecker.eu
Wir bitten Sie, in jedem Fall den Berater unseres Mandanten, Herrn Bernd Bauer, (bb@berndbauer.org) ebenfalls bei etwaigen Presseanfragen einzukopieren.
04.12.2019
Erfolgreicher Löschungsanspruch gegen Jameda: OLG Köln verbietet die Datenverarbeitung von Ärzten mit „Basis-Profilen“.
Das Oberlandesgericht Köln hat zwei Zahnärzten Recht gegeben, die auf Löschung ihres sogenannten „Basis-Profils“ bei dem Bewertungsportal Jameda geklagt hatten (Urt. v. 14.11.2019, Az: 15 U 126/29 und Az: 15 U 89/19, n.rkr.).
Das Oberlandesgericht erkannte damit den auf § 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO gestützten datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch an, den bereits das Landgericht Bonn in der ersten Instanz zugesprochen hatte (Urt. v. 28.03.2019, Az: 18 O 143/18 und Urt. v. 29.03.2019, Az: 9 O 157/18). Im März 2019 hatte das Landgericht Bonn entschieden, dass ein Löschungs- und ein Unterlassungsanspruch gegen Jameda aufgrund einer Vielzahl von „verdeckten Vorteilen“ bestünde, die Jameda den zahlenden Kunden gegenüber den nicht-zahlenden Ärzten gewährt hatte.
Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr (Urt. v. 20.02.2018, Az: VI ZR 30/17) bestätigte das Oberlandesgericht Köln nun diesen Löschungsanspruch hinsichtlich einiger Ungleichbehandlungen bei zahlenden und nicht-zahlenden Ärzten durch Jameda. So beanstandet das Oberlandesgericht, dass nicht-zahlende Ärzte in ihren Profilen den Verweis auf eine Liste mit weiteren Ärzten dulden müssten, während bei zahlenden Ärzten solche Verweise nicht angezeigt werden und dass auf der entsprechenden Liste zahlende Ärzte im Gegensatz zu ihren nicht-zahlenden Kollegen mit Profilbild dargestellt würden. Außerdem sei es nicht hinzunehmen, dass in den Profilen der nicht-zahlenden Ärzten Verweise auf Fachartikel von in sachlicher und räumlicher Hinsicht konkurrierender Kollegen auftauchen, bei den Ärzten mit bezahlten Profilen dagegen nicht. Auch der Hinweis auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten, die sich nur auf den Profilen von nicht-zahlenden Ärzten finden, ist nach Ansicht des Senats unzulässig, soweit es sich um dasselbe Fachgebiet handele.
Durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln haben die klagenden Ärzte ihr Rechtsschutzziel, nämlich die Löschung des gesamten Profils, erreicht.
Nicht gefolgt ist das Oberlandesgericht der Ansicht der Kläger, dass schon allein die generelle Möglichkeit zur Ausgestaltung des Profils von zahlenden Kunden im Gegensatz zu den „Basis-Profilen“ einen verdeckten Vorteil im Sinne der BGH-Rechtsprechung darstelle. Daher wertet Jameda die Entscheidungen als (Teil-)Erfolg für sich, weil nun nur einige wenige Gestaltungselemente geändert werden müssten, um dann, so die Sichtweise von Jameda, die Daten der Ärzte wieder ohne deren Einwilligung nutzen zu dürfen.
Das OLG hat für beide Seiten die Revision zugelassen, da in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vollständig geklärt sei, wann eine Bewertungsplattform die Rolle als ‚neutrale Informationsmittlerin‘ verlasse. Die Verfahren haben daher eine grundlegende Bedeutung für eine Vielzahl künftiger Fälle.
Die klagenden Ärzte haben bereits Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, um den erstinstanzlich zugesprochenen Anspruch auf Unterlassung der generellen ungefragten Zwangslistung doch noch durchzusetzen.
11.12.2019
Jameda: Auch LG München I verbietet Werbung für Premium-Kunden auf Basis-Profilen zwangsgelisteter Ärzte.
Drei Ärzte haben sich vor dem Landgericht München erfolgreich gegen die Nutzung ihrer Daten zur Wehr gesetzt. Jameda hatte mit diesen Daten ungefragt sogenannte Basis-Profile der Ärzte angelegt. Wie schon das Oberlandesgericht Köln in Parallelverfahren feststellte, bestätigte nun auch das Landgericht München I in seinen Urteilen vom 06.12.2019, dass die konkrete Ausgestaltung des Arztbewertungsportals Jameda unzulässig ist (Az: 25 O 13978, 25 O 13979 und 25 O 13980, n.rkr.).
Eine Zustimmung zur Nutzung der Daten und zum Anlegen eines Profils hatten die Ärzte nicht erteilt. Daher kam es darauf an, ob das Bewertungsportal als „neutraler Informationsmittler“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 20.2.2018, Az: VI ZR 30/17) angesehen werden kann. Denn nur dann wäre eine Datennutzung ohne Zustimmung des Arztes zulässig.
Da jedoch in den Basis-Profilen zwangsgelisteter Ärzte auch Fachartikel von zahlenden Ärzten eingestellt und auf deren jeweiliges Profil verlinkt wurde, verlässt das Portal nach Ansicht des Gerichts die Rolle des neutralen Informationsmittlers. Vielmehr werden die Basisprofile als Werbeplattform für die sogenannten Premiumkunden benutzt. Das Portal dient damit nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potentiellen) Patienten. Weil für den Patienten diese Vorteilsgewährung für zahlende Kollegen zu Lasten der nicht-zahlenden Ärzte nicht erkennbar sei, könne sich der Portalbetreiber mangels eigener journalistischer Betätigung nicht auf das Medienprivileg berufen, so das Landgericht.
Weitere von den Klägern angegriffene Gestaltungsmerkmale, wie z.B. die zahlreichen Möglichkeiten für zahlende Kunden, das eigene Profil ansprechend mit Bildern und Texten zu bestücken, hielt das Gericht dagegen (noch) für unzulässig. Dies werden die klagenden Ärzte jedoch nicht akzeptieren und insoweit Berufung zum Oberlandesgericht München einlegen.
Zur Pressemitteilung des LG München geht es hier: Jameda: Werbung von Basiskunden für Premiumkunden unzulässig.
28.11.2019
Schornsteinfeger mit Pechsträhne: Konkurrent durfte sich wegen mutmaßlichen Missständen an Ordnungsbehörde wenden.
Anfang des Jahres hatte ein Schornsteinfeger noch Glück und erwirkte im zweiten Anlauf eine einstweilige Verfügung gegen einen Wettbewerber. Doch seit dem verfolgt ihn das Pech: Zunächst verteilte er Kopien der einstweiligen Verfügung zusammen mit einem herabsetzenden Anschreiben an Kunden des Wettbewerbers, worauf dieser seinerseits einer einstweilige Verfügung gegen den Schornsteinfeger erwirkte (siehe Pressemitteilung vom 22.5.2019: https://www.hoecker.eu/news/schornsteinfeger-ohne-glück-urteil-darf-nicht-verteilt-werden).
Nun gab es die zweite gerichtliche Niederlage für den Schornsteinfeger: Der Wettbewerber hatte im Auftrag der Ordnungsbehörden die Arbeiten des Schornsteinfegers begutachtet und stellte mutmaßliche Unregelmäßigkeiten fest, woraufhin die Ordnungsbehörde ein Verfahren gegen den Schornsteinfeger einleitete. Dieser versuchte nun, den Wettbewerber mundtot zu machen und es diesem mit einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, seine Erkenntnisse der Ordnungsbehörde mitzuteilen.
Der Wettbewerber wehrte sich aber erfolgreich mit HÖCKER dagegen. Das Landgericht Köln wies den Antrag des Schornsteinfegers zurück (Beschl. v. 11.11.2019, Az. 31 O 271/19, n.rkr.). Die Richter stellten fest, dass dem Schornsteinfeger bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Antrag fehle. Sein Interesse, die Äußerungen des Wettbewerbers einer gerichtlichen Prüfung unterziehen zu lassen, sei nicht schutzwürdig, weil diese Äußerungen Gegenstand eines gegen den Schornsteinfeger geführten Verwaltungsverfahrens seien. Dieses Verwaltungsverfahren dürfe nicht dadurch behindert werden, dass der Wettbewerber durch Unterlassungsansprüche an einer freien Äußerung gehindert werde.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Das Wettbewerbsrecht bietet einen weiten und effektiven Schutz vor herabsetzenden und unwahren, aber auch wahren Äußerungen von Wettbewerbern. Man kann daher gegen Äußerungen von Wettbewerbern auch viel besser vorgehen, als beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da die Meinungsäußerungsfreiheit in diesen Fällen nicht so stark ist. Es gibt aber eine Ausnahme: Gegenüber den zuständigen Behörden und in Gerichtsverfahren darf man sich frei über (mutmaßliche) Missstände bei Wettbewerbern äußern. Ob diese zutreffen, muss dann im Rahmen des Verfahrens geklärt werden.“
16.12.2019
LG Köln untersagt einem Konkurrenten die Veröffentlichung interner Korrespondenz.
Ein Unternehmer erteilte einem Konkurrenten per E-Mail ein Hausverbot. Der Konkurrent veröffentlichte daraufhin diese E-Mail auf Facebook. Allerdings verschwieg er dabei den Kontext, weshalb das Hausverbot ausgesprochen war. Beim unbefangenen Leser wurde hierdurch der Eindruck erweckt, das Hausverbot sei völlig anlasslos erteilt worden. In dem dazugehörigen Kommentar verstärkte der Konkurrent denn falschen Eindruck eines willkürlichen Hausverbotes dann auch noch zusätzlich.
Der Unternehmer ließ sich das nicht gefallen und erwirkte beim LG Köln eine einstweilige Verfügung gegen den Konkurrenten (LG Köln, Beschl. v. 30.9.2019, Az: 81 O 97/19, n.rkr.). Das Gericht erkannte in der Veröffentlichung der E-Mail zusammen mit dem Kommentar eine unzulässige wettbewerbswidrige Herabsetzung.
Rechtsanwältin Lea Endres:
„Falsche rufabträgliche Eindrücke können gerade auch durch die Art und Weise der Darstellung hervorgerufen werden, beispielsweise durch Auslassungen, Halbwahrheiten und Übertreibungen. Das LG Köln hat klargestellt, dass ein solches Vorgehen wettbewerbswidrig ist."
18.12.2019
Weitere GoMoPa-Artikel aus Google-Suchergebnissen gelöscht – HÖCKER erneut erfolgreich gegen dubiose „Nachrichtenseite“.
HÖCKER hat ein weiteres Mal dafür gesorgt, dass Google-Suchergebnisse zu abträglichen Artikeln auf der Webseite „GoMoPa“ gelöscht wurden und damit für Internetnutzer nicht mehr auffindbar sind.
Bei einer Google-Suche nach dem Namen einer Mandantin erschienen in den Suchergebnissen auf der ersten Seite Links zu rufschädigenden Artikeln von GoMoPa. Darin waren unzulässige Aussagen enthalten. Nach einer Löschungsaufforderung hat Google nun die Links entfernt. Kunden und Geschäftspartner der Mandantin werden somit bei einer Google-Suche nach deren Namen nicht mehr auf die rechtswidrigen Artikel geführt.
GoMoPa ist die Abkürzung für Goldman Morgenstern & Partner. GoMoPa schreibt auf seinem Internet-Portal www.gomopa.net oft über vermeintlich dubiose Anbieter oder Schneeballsysteme auf dem grauen Kapitalmarkt. Dabei nennt es oft mehrfach die Namen der beteiligten Personen in allen denkbaren Schreibweisen, damit die Artikel bei einer Suche nach dem Namen der Personen möglichst weit oben in den Suchergebnissen gerankt werden. Häufig sind die Artikel wegen falscher Angaben oder haltlosen Verdachtsäußerungen unzulässig. Die Goldman Morgenstern & Partners Consulting LLC hat ihren Sitz absichtlich in die USA gelegt, weil die Gerichte dort deutlich pressefreundlicher sind, als in Deutschland und Gerichtsentscheidungen aus Deutschland nur sehr schwer durchgesetzt werden können. Angesichts der Schwierigkeiten eines rechtlichen Vorgehens gegen GoMoPa selbst bietet sich daher an, dafür zu sorgen, dass die Beiträge aus der Suchmaschine gelöscht werden und nicht mehr in den Suchergebnissen erscheinen.
Weitere Informationen zu GoMoPa gibt es hier:
07.01.2020
Schornsteinfeger erneut ohne Glück: Klage wegen angeblicher Kaltakquise abgewiesen.
Ob er anderen Glück bringt, ist nicht bekannt. Er selbst hatte dieses Jahr vor Gericht jedenfalls kein Glück. Ein Schornsteinfeger verlor nun das dritte Verfahren in Folge gegen einen von HÖCKER vertretenen Wettbewerber.
Der Schornsteinfeger warf dem Mandanten vor, Terminankündigungszettel an verschiedene Haushalte verteilt und damit um neue Kunden geworben zu haben. Das ist eigentlich nicht verboten, weil Briefkastenwerbung - anders als Werbung per E-Mail oder Telefon - grundsätzlich erlaubt ist. Der Schornsteinfeger vermutete jedoch, dass der Wettbewerber gegen § 19 Abs. 5 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift dürfen Bezirksschornsteinfeger die Adressdaten aus dem von ihnen geführten Kehrbuch nicht für private Tätigkeiten verwenden. Der von HÖCKER vertretene Kollege hatte die Terminankündigungszettel allerdings nicht verteilt und somit die aus seinem Kehrbuch stammenden Adressdaten nicht zur privaten Werbung verwendet.
Zwar konnte der Schornsteinfeger mit viel Glück beim OLG Köln zunächst eine einstweilige Verfügung gegen den HÖCKER-Mandanten erwirken. Das Gericht hielt es für „überwiegend wahrscheinlich“, dass der Wettbewerber den Terminankündigungszettel verteilt habe.
Die anschließende Klage hat der Schornsteinfeger nun jedoch verloren. Denn im Gegensatz zum Eilverfahren reicht es im Klageverfahren nicht aus, dass ein Vorgang "wahrscheinlich" stattfand. Vielmehr muss das Gericht vollständig davon überzeugt sein, dass es so war. Das Landgericht Köln konnte allerdings gerade nicht mit „voller Überzeugung“ feststellen, dass der Wettbewerber die Terminankündigungszettel verteilt hatte (Urteil v. 30.10.2019, Az: 84 O 174/19, n.rkr.). Nach Ansicht der Richter könne angesichts der bisherigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Terminankündigungszettel vom Schornsteinfeger selbst verteilt wurde.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Im Wettbewerbsrecht sind oft auch prozessuale Taktiken entscheidend. Da der Schornsteinfeger in das Klageverfahren gezwungen wurde, galt ein strengerer Beweismaßstab. Diese höheren Beweisanforderungen konnte der Schornsteinfeger nicht erfüllen und hat daher die Klage verloren.“
Pressemitteilungen zu den anderen beiden Niederlagen des glücklosen Schornsteinfegers sind hier abrufbar: