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18.03.2021
Neues Missbrauchsgutachten: Die JUVE berichtet über die äußerungsrechtliche Beratung des Erzbistums Köln und von Kardinal Woelki durch Dr. Carsten Brennecke
Die JUVE berichtet über die presserechtliche Beratung des Erzbistums Köln und von Kardinal Woelki bei der Erstellung des von Professor Gercke am 18.03.2021 vorgestellten Missbrauchsgutachtens:
"Der Fall hat neben der Compliance-Untersuchung von Gercke auch eine erhebliche äußerungs- und persönlichkeitsrechtliche Bedeutung, da das Erzbistum Verantwortliche namentlich nennen wollte. Hierbei beriet Dr. Carsten Brennecke aus der bekannten Presserechtskanzlei Höcker sowohl das Erzbistum als auch Kardinal Woelki selbst."
Dr. Carsten Brennecke:
"Ich freue mich, dass im Interesse der von Missbrauchsfällen Betroffenen eine methodisch und äußerungsrechtlich saubere Aufarbeitung ermöglicht wurde. Dies gilt ganz besonders angesichts des auch methodisch fehlerhaften Erstgutachtens, dessen Veröffentlichung wegen so schwerer und vielfältiger äußerungsrechtlicher Mängel nicht zulässig gewesen wäre. Dass das Erzbistum Köln und namentlich Herr Kardinal Woelki trotz des Gegenwinds in der Presse den steinigen Weg gegangen sind, ein handwerklich ordentliches Gutachten anfertigen zu lassen, ist nicht selbstverständlich. Davor ziehe ich meinen Hut."
Zur JUVE-Meldung geht es hier:
https://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2021/03/erzbistum-koeln-compliance-gutachten-von-gercke-wollschlaeger-findet-international-beachtung
Medienrecht, - 30.03.2021
OLG Köln bestätigt Verbot von Berichten der BILD-Zeitung über die Erpressung eines Politikers mit intimen Details aus dessen Sexualleben
Ein Politiker wurde mit der Veröffentlichung intimer Fotos erpresst. Trotz geleisteter Zahlungen ließen die Erpresser nicht von ihm ab. Daher wandte er sich an die Polizei und erstattete Anzeige. Die Erpresser wurden überführt und sind mittlerweile rechtskräftig verurteilt.
Die BILD-Zeitung berichtete mehrmals plakativ über den Vorfall und das Strafverfahren. Sie ließ sogar einen der Erpresser zu Wort kommen. Auch wenn sie den Namen des Politikers nicht nannte, war dieser aufgrund der Veröffentlichung diverser Details (Parteizugehörigkeit, Ort seines politischen Wirkens, Familienstand, Abbildung des Geldübergabeortes) erkennbar und wurde auch tatsächlich erkannt.
Das LG Köln hatte daraufhin die Berichterstattungen der BILD-Zeitung verboten (Urt. v. 26.08.2020, Az. 28 O 167/19). Das OLG Köln bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung (Urt. v. 18.03.2021, Az. 15 U 169/20, n.rkr.). Es betonte, zugunsten des Klägers sei die „erhebliche Eingriffstiefe“ der BILD-Berichterstattungen zu würdigen, da im Rahmen dieser über die reine Opferrolle hinaus auch sehr private Informationen aus dem Sexualleben des Klägers mitgeteilt wurden, die einen tiefen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände gaben und mit Bezug zur Intimsphäre jedenfalls zu seiner inneren Privatsphäre gehören.
Das OLG Köln stellte klar: Sind Details aus dem inneren Bereich der Privatsphäre betroffen, werden diese auch nicht allein deswegen gemeinfrei, weil sie Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen gegen Dritte sind.
Rechtsanwalt Christoph Jarno Burghoff:
„Die Berichterstattungen waren geeignet, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Politikers nach sich zu ziehen. Der drohende Persönlichkeitsschaden stand außer Verhältnis zum Berichterstattungsinteresse der BILD. Politiker dürfen darauf vertrauen, dass intime Details aus ihrer inneren Privatsphäre auch dann geheim bleiben, wenn sie Gegenstand eines Strafverfahrens gegen Dritte sind.“
25.05.2021
Täuschen, Tricksen, Tarnen – wie das Bewertungsprotal Kununu versucht, rechtswidrige Bewertungen im Netz zu halten – Pharmaunternehmen siegt vor dem OLG Köln wegen rechtswidriger Unternehmensbewertungen
Ein Pharmaunternehmen hat sich mit Höcker gegen die Wiederveröffentlichung einer beanstandeten Bewertung auf der Arbeitsgeber - Bewertungsplattform kununu.com vor dem OLG Köln durchgesetzt. Kununu hatte eine rechtswidrige anonyme Bewertung des Unternehmens veröffentlicht, für deren Authentizität es keine Nachweise gab.
Das Gerichtsverfahren in Köln offenbart, wie Kununu nicht nur bewertete Unternehmen, sondern auch das Landgericht Köln und die Nutzer, die auf vermeintlich seriöse Unternehmensbewertungen vertrauen, täuschte und enttäuschte:
Worum geht es:
Ein führendes deutsches Pharmaunternehmen wurde auf der Arbeitgeber-Bewertungsplattform kununu.com durch einen anonymen Verfasser mit einem Verriss bewertet. Die Aussagen in der Bewertung waren derart an den Haaren herbeigezogen, dass beim Unternehmen schnell der Verdacht aufkam, dass es sich bei dem Verfasser nicht um einen echten (ehemaligen) Arbeitnehmer handeln kann.
Kununu wurde durch Höcker zur Löschung der Bewertung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verfasser nicht um einen echten Arbeitnehmer handeln kann. Zudem wurde kununu auf diverse Falschdarstellungen hingewiesen.
Kununu „prüfte“ die Bewertung, indem kununu beim Verfasser Belege anforderte. Kurz darauf wurde die Bewertung plötzlich leicht überarbeitet wieder frei geschaltet. Kununu behauptete vollmundig, dass kununu „einen Tätigkeitsnachweis vom betroffenen Nutzer erhalten“ habe. Sie habe „die Daten im Nachweis mit den Daten des Nutzers abgeglichen“. Der Nachweis belege ein (ehemaliges) Arbeitsverhältnis.
Kununu behauptete also gegenüber dem Unternehmen, der Verfasser habe durch die Vorlage von Unterlagen dokumentiert, dass es sich um einen (ehemaligen) Arbeitnehmer des Unternehmens handelte. Die Unterlagen, die kununu von dem Arbeitnehmer erhalten haben wollte, legte kununu dabei aber nicht vor. Dadurch wurden die Zweifel an der Authentizität des Verfasser der Bewertung nicht kleiner…
Kununu wurde durch HÖCKER abgemahnt und zur Löschung der zweifelhaften Bewertung aufgefordert. Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner Jameda II-Entscheidung klargestellt, dass Bewertungsplattformen beanstandete Bewertungen ordentlich prüfen müssen: Die Bewertungsplattform muss sich Belege dafür vorlegen lassen, dass es sich bei dem Verfasser um einen authentischen Patienten/Mitarbeiter handelt, der somit aus eigener Erfahrung das Unternehmen bzw. den Arzt bewerten kann. Die Bewertungsplattform muss sich durch den Verfasser zudem erläutern lassen, wie er denn zu seiner negativen Bewertung kommt.
Kununu hielt es nicht für nötig, den angeblich durch den Verfasser übermittelten Beleg oder eine der Emails des Verfassers, mit der dieser angeblich seine Bewertungen rechtfertigte, weiterzuleiten. So wurde dem bewerteten Unternehmen zielgerichtet jede Möglichkeit genommen, den Vortrag des Verfassers der Bewertung zu überprüfen und zu entkräften.
Erst nach der Abmahnung begann kununu in einer „Salami-Taktik“, scheibchenweise kleine Ausschnitte der vom Verfasser erhaltenen „Belege“ weiterzuleiten. Als erstes leitete kununu einen minimalen Ausschnitt einer ersten Seite des vorgelegten Arbeitsvertrages vor, der nur die Überschrift „Arbeitsvertrag“ und den Namen des Unternehmens zeigt. Kununu behauptete dazu weiter steif und fest, der Verfasser kununu habe einen „Nachweis auf seine Arbeitnehmerschaft übermittelt“.
Die Behauptungen von Kununu sind – wie sich im weiteren Verfahrensverlauf herausstellte – eine dreiste Lüge, ein Täuschungsversuch:
Kununu wurde darauf hingewiesen, dass jeder missliebige Kritiker leicht an einen solchen Schnipsel eines Arbeitsvertrages kommen und diesen vorlegen kann. Dieser belegt in keiner Weise, dass es sich bei dem Verfasser um einen Arbeitnehmer des Unternehmens handelt.
Kununu lehnte die Löschung der Bewertung dennoch ab. Das Unternehmen nahm dies zum Anlass, vor dem Landgericht Köln einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Das Ziel: kununu soll verboten werden, die Bewertung zu verbreiten, so lange kununu nicht ordentlich geprüft hat, dass die Bewertung authentisch ist und die erhaltene Dokumentation nicht zur Prüfung weitergeleitet hat.
Erstinstanzlich lehnte das Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Das Landgericht Köln fiel auf die falsche Beteuerung von kununu herein, der Verfasser habe durch Vorlage eines Arbeitsvertrages seine Authentizität dokumentiert. Gegen ein Verbot spreche, so das Landgericht Köln, „die Erklärung der Antragsgegnerin, dass sie den Tätigkeitsnachweis vom betroffenen Nutzer erhalten und die Daten im Nachweis mit den Daten des Nutzers abgeglichen habe, wobei der Nachweis zu ihrer Überzeugung das Bestehen eines (ehemaligen) Arbeitsverhältnisses belege“.
Weit gefehlt, wie das weitere Verfahren zeigte:
Das Unternehmen legte mit Höcker Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln ein und beantragte weiterhin, kununu die Verbreitung der Bewertung zu verbieten.
Erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln legte kununu plötzlich in einer weiteren „Salami-Taktik“ weitere Ausschnitte des erhaltenen Arbeitsvertrages vor. Kununu gestand erst dann zu, dass kununu durch den Verfasser gar nicht den ganzen Arbeitsvertrag, sondern nur Teile des Arbeitsvertrages erhalten hat (sondern nur die erste, zweite und letzte Seite) und dass diese Teile des Arbeitsvertrages durch den Verfasser auch noch an den entscheidenden Stellen geschwärzt an kununu übermittelt wurden. Die Schwärzung erfolgte dabei nicht irgendeiner Stelle, sondern an der wichtigsten Stelle: Der Verfasser hatte kununu einen kleinen Ausschnitt eines Arbeitsvertrages übermittelt, auf dem der Name des Arbeitnehmers und seine Unterschrift geschwärzt waren. Kununu konnte somit anhand des vorgelegten Ausschnitts des Arbeitsvertrages gar nicht feststellen und prüfen, dass es sich überhaupt um einen Arbeitsvertrag handelt, der mit dem Verfasser selbst geschlossen wurde. Denn der Name des Vertragspartners und dessen Unterschrift waren ja geschwärzt.
Kununu mauerte auch noch im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und hielt angeblich erhaltene Informationen zurück: Kununu legte nur zwei der angeblich erhaltenen drei Seiten des Arbeitsvertrages vor. Kununu behauptete zudem, weitere bestätigende E-Mails des Verfassers bekommen zu haben, wollte auch diese dann aber erstaunlicherweise nicht vorlegen. Ein Schelm, der Böses dabei denkt…
Das Oberlandesgericht Köln stützte in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2021 zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 W 19/21 die Rechtsansicht von Höcker: Die Veröffentlichung der Bewertung ist unzulässig:
Bewertungsplattformen müssen im Rahmen des Zumutbaren sorgfältig prüfen, dass der Verfasser einer Bewertung authentisch ist, also echter Arbeitnehmer des bewerteten Unternehmens. Diese Verpflichtung hat kununu nach Ansicht des OLG Köln verletzt: Der kununu durch den Verfasser vorlegte Teil des Arbeitsvertrages zeigte noch nicht einmal den Namen oder die Unterschrift des Verfassers. Das Dokument war offensichtlich in keiner Weise geeignet, eine Authentizität des Verfassers zu belegen. Kununu hat seine Prüfungspflichten verletzt, indem sich kununu auf die Übermittlung eines solchen Dokumentes als „Beleg“ verließ, obwohl dieses Dokument nichts belegt.
Das Oberlandesgericht Köln kündigte in der mündlichen Verhandlung an, die begehrte Einstweilige Verfügung zu erlassen, ein Verbot gegenüber kununu, die Bewertung auch in einer zwischenzeitlich überarbeiteten Fassung zu verbreiten.
Ein Skandal ist die Schludrigkeit von kununu im Umgang mit Prüfungspflichten. Der größere Skandal ist aber der, dass die Bewertungsplattform kununu versucht hat, alle Beteiligten mit Tricks in die Irre zu führen: Die täuschende Aussage, kununu habe „einen Tätigkeitsnachweis vom betroffenen Nutzer erhalten“ und „die Daten im Nachweis mit den Daten des Nutzers abgeglichen“ war schlicht falsch. Denn der Arbeitsvertrag wurde kununu geschwärzt, also ohne vergleichbare Daten übersandt. Es handelt sich dabei um einen dreisten Irreführungsversuch nicht nur gegenüber dem Unternehmen, sondern auch gegenüber dem Gericht.
Der größte Leidtragende einer derart unseriösen Praxis des Bewertungsportals kununu ist aber der Nutzer, der sich über einen Arbeitsgeber informieren möchte. Nutzer können sich offensichtlich nicht darauf verlassen, auf dem Portal kununu authentische und damit aussagekräftige Bewertungen zu finden. Der Portalbetreiber kununu versucht offensichtlich – dokumentiert durch dieses Verfahren – Bewertungen „auf Teufel komm raus“ im System zu halten, obwohl es keinerlei tragfähige Belege dafür gibt, dass diese Bewertungen „echt“ sind. Das ist nicht nur unseriös, sondern bestätigt durch das OLG Köln auch rechtswidrig.
Kununu ist dem angekündigten Urteil des Oberlandesgerichts Köln gerade noch zuvorgekommen: Kununu hat die Anträge sämtlich anerkannt und wurde mit einem Anerkenntnisurteil vom 22.04.2021 zur Unterlassung verurteilt. Das Oberlandesgericht Köln hat es sich nicht nehmen lassen, im Protokoll ausdrücklich darzulegen, dass und warum kununu seine Prüfungspflichten verletzt hat.
Immer wieder sehen sich deutsche Unternehmen auf der Plattform Kununu zu Unrecht bewertet. In den Jahren 2019 und 2020 ist HÖCKER gegen 254 Bewertungen verschiedenster Mandanten auf dem Portal Kununu vorgegangen. Kununu hat 247 der Bewertungen gelöscht. Das bedeutet, dass 97% der 2019 und 2020 von HÖCKER mit Löschungsaufforderungen angegriffenen Bewertungen durch Kununu gelöscht wurden.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
"Das Verfahren wirft ein Schlaglicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit von anonymen Bewertungen auf der Bewertungsplattform kununu. Das Verfahren macht die unseriösen Tricks sichtbar, mit denen die Bewertungsplattform kununu versucht, offensichtlich haltlose Bewertungen im Netz zu halten. Das schädigt betroffene Unternehmen und enttäuscht die Nutzer, die hoffen, dort authentische Bewertungen zu finden."
27.05.2021
HÖCKER setzt Recht am eigenen Bild von Schauspieler Marc Barthel durch
Der bekannte Schauspieler („Notruf Hafenkante“, „Alles was zählt“) , Sänger und Moderator Marc Barthel (https://marcbarthel.net/) staunte nicht schlecht, als er in der Werbebroschüre eines E-Commerce-Unternehmens sein Bild sowie das folgende, vermeintliche Zitat von sich selbst entdeckte:
„Hier stimmt Leistung & Preis! Fachlich voll auf der Höhe der Zeit, schnelle Kommunikation und immer exzellente Ergebnisse. Top Partner!“
Zwar ist es zwischen dem werbenden Unternehmen und der LEON MIGUEL GmbH, die Haarpflegeprodukte vertreibt und deren Geschäftsführer der Schauspieler ist, in der Vergangenheit zu einer kurzzeitigen Zusammenarbeit gekommen. Jedoch hat sich Marc Barthel nie in der betreffenden Art und Weise über das andere Unternehmen geäußert. Auch eine Erlaubnis zur Verwendung seines Bildes in der Werbebroschüre hat der Schauspieler nicht erteilt. Diesbezüglich stellte sich schnell heraus, dass das Bild vom Social-Media-Auftritt (https://www.instagram.com/marcbarthel/?hl=de) von Marc Barthel stammt, der ebenfalls als Influencer aktiv ist.
HÖCKER mahnte die Gegenseite wegen der rechtswidrigen Verwendung des Bildes sowie des untergeschobenen Zitats ab. Diese machte wiederum u.a. geltend, eine Klausel in den AGB aus der Geschäftsbeziehung zur LEON MIGUEL GmbH würde ihr die Verwendung des Bildes gestatten.
Rechtlich ist dies natürlich nicht haltbar: Erstens ist die fragliche Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB (Verbot überraschender Klauseln) rechtswidrig. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so ließen sich daraus zweitens jedenfalls keine Rechtsfolgen zulasten von Marc Barthel als Privatperson ableiten. Denn zwischen der LEON MIGUEL GmbH und dem Schauspieler ist in rechtlicher Hinsicht strikt zu differenzieren: Beide stellen unterschiedliche und eigenständige Rechtssubjekte dar. Auf einen Prozess wollte es die Gegenseite jedenfalls nicht ankommen lassen. Die von HÖCKER geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde fristgerecht abgegeben.
Rechtsanwalt Dr. René Rosenau, LL.M.:
„Das Vorgehen der Gegenseite kann man als dreist bezeichnen. Für Menschen wie Marc Barthel, die ihr Geld als Werbegesicht verdienen, ist so etwas nicht hinnehmbar. Der Fall stellt ein schönes Beispiel dafür dar, wie wir die Rechtsschutzinteressen unserer Mandanten bereits außergerichtlich effektiv durchsetzen konnten.“
28.05.2021
Landgericht Köln verbietet rechtswidrige Verdächtigung in Bericht der BILD-Zeitung des Autors Nikolaus Harbusch, Kardinal Woelki habe bei der Ernennung eines Priesters eine Polizeiwarnung gekannt: Einstweilige Verfügung gegen Axel Springer SE
Der Kölner Kardinal Woelki hat sich mit HÖCKER erfolgreich gegen eine rechtswidrige Berichterstattung der BILD-Zeitung des Autors Nikolaus Harbusch zur Wehr gesetzt. Unter bild.de hatte die Axel Springer SE am 03.05.2021 einen Artikel veröffentlicht, in dem Kardinal Woelki verdächtigt wurde, dass er bei der Ernennung eines Düsseldorfer Stadtdechanten Kenntnis von einem Schreiben der Polizei gehabt habe, welches vor dem Einsatz des Priesters warnte.
Kardinal Woelki wurde durch den BILD-Autor Harbusch vor der Veröffentlichung der abträglichen Verdächtigung in der „BILD“ keine Gelegenheit gegeben, zu diesem Verdacht Stellung zu nehmen und diesen zu entkräften. Er wurde von der Verdächtigung einfach im Bericht der „BILD“ überrascht.
Das Landgericht Köln hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Kardinal Woelki verdächtigende Berichterstattung der „BILD“ unzulässig war. Das Gericht hat der Verlegerin der BILD-Zeitung verboten, im Hinblick auf Herrn Kardinal Woelki den Verdacht zu verbreiten, dass dieser bei der Ernennung eines Düsseldorfer Stadtdechanten einen Polizeibericht kannte, der vor dem Priester warnt (Beschluss vom 26.05.21, Az. 28 O 179/21, n.rkr.). Verboten wurde die Passage:
„BILD liegt ein brisantes Schreiben des örtlichen Polizeipräsidiums an das Erzbistum Köln vor, das Woelki gekannt haben MUSS, als er den Missbrauchs-Priester D. zum Vize-Stadtdechanten von Düsseldorf ernannte. Das Schreiben landete in der Personal-Akte von D., die Woelki gekannt haben muss, als er D. 2017 den höheren Posten verschaffte."
Die Pressekammer des Landgerichts Köln bestätigt mit ihrer Entscheidung, dass die BILD-Zeitung bei ihrer vorverurteilenden Verdachtsberichterstattung ihre journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Das Verbot ist aus dem Grund ergangen, weil die Veröffentlichung einer solchen Verdächtigung ohne vorherige Gelegenheit des Betroffenen, dazu Stellung zu nehmen und die Vorwürfe zu entkräften, unzulässig ist. Kardinal Woelki ist der Verdächtigung der BILD-Zeitung, er habe bei der Ernennungsentscheidung die Polizeiwarnung gekannt, entgegengetreten: Er hat bestätigt, dass ihm der in Rede stehende Polizeibericht bei der Ernennungsentscheidung nicht vorlag.
Die Gerichtsentscheidung wirft nicht nur ein Schlaglicht darauf, dass BILD-Autor Nikolaus Harbusch in der BILD-Zeitung eine solche Verdächtigung in die Welt zu setzte, ohne dem Betroffenen dazu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bemerkenswert ist auch, dass sich der Chef des deutschen Journalistenverbandes (DJV) Frank Überall auch noch von der BILD-Zeitung zur Verteidigung der unzulässigen Berichterstattung vor den Karren spannen ließ. Überall kritisierte, dass Kardinal Woelki die Berichterstattung der BILD-Zeitung angegriffen hat.
Nachdem das Landgericht Köln nun entschieden hat, dass die Berichterstattung der BILD-Zeitung rechtswidrig war, darf man gespannt darauf sein, ob Herr Überall an seiner Kritik an einem Vorgehen gegen die „BILD“ festhalten möchte.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Die BILD-Zeitung hat einen reißerischen Bericht mit einer Verdächtigung in die Welt gesetzt, ohne dass der Redakteur Nikolaus Harbusch die journalistischen Sorgfaltspflichten und die Gebote der Fairness eingehalten hat. Hätte die Bild Kardinal Woelki vorher pflichtgemäß zu diesem Verdacht angehört, dann hätte er ihn ganz einfach entkräften können. Hätte der am 3.5. veröffentlichte Bericht der BILD-Zeitung dann das klare Dementi von Kardinal Woelki enthalten, dass er das belastende Dokument bei der Ernennung des Stadtdechanten nicht kannte, dann wäre jedem BILD-Leser klar geworden, dass der geäußerte Verdacht haltlos ist.“
Die BILD-Zeitung hatte Herrn Kardinal Woelki erst nach der Veröffentlichung der abträglichen Verdächtigungen im Bericht vom 3.5. zur Sache angehört und eine entlastende Stellungnahme des Herrn Kardinal Woelki nach Beantwortung der Anfrage in eine aktualisierte Fassung des Berichts vom 4.5. eingefügt. Doch auch zentrale Äußerungen des aktualisierten Berichts sind dann mit einem weiteren Verbot im einstweiligen Rechtsschutz verboten worden (n.rkr.)
Die Axel Springer SE hat gegen die benannten Verbote zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Herr Kardinal Woelki wird Hauptsacheklagen erheben.
01.06.2021
Weitere Einstweilige Verfügung gegen Axel Springer SE wegen Bericht von Nikolaus Harbusch: Landgericht Köln verbietet „BILD“ u.a. die rechtswidrige Meldung: „Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Kardinal Woelki befördert Missbrauchs-Priester“
Kardinal Woelki hat sich mit HÖCKER erneut erfolgreich gerichtlich gegen gleich zwei rechtwidrige Berichte der „BILD“- Zeitung vom 27.04.2021 zur Wehr gesetzt. Beide verbotene Artikel wurden durch den BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch verfasst.
Die „BILD“ hatte unter bild.de reißerisch gemeldet, Kardinal Woelki habe einen „Missbrauchs- Priester“ befördert, obwohl Kardinal Woelki von den Vorwürfen wusste. Der beförderte Priester wurde im BILD-Bericht als „Sexualstraftäter“ gebrandmarkt, der „Kindesmissbrauch und sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden“ habe.
Nach einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln bleibt von dieser Geschichte nicht mehr viel übrig: Die relevanten Punkte der beiden Berichte vom 27.04. wurden verboten.
Kardinal Woelki ist der Behauptung, er habe bei der Beförderung des Priesters Kenntnis von dessen angeblicher Straftat eines Kindesmissbrauch gehabt, entgegengetreten und hat diese Kenntnis verneint. Soweit der Priester einen Vorgang zugestanden hatte, bewertet das Landgericht Köln diesen Vorgang zudem auch noch so, dass „gerade kein strafrechtlich relevantes Geschehen vorliegt“.
Das Landgericht Köln hat die beiden Berichte mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber der Axel Springer SE verboten (Az: 28 O 180/21, n.rkr.). Untersagt wurde, in Bezug auf Herrn Kardinal Woelki zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Unterstreichungen wurden verboten):
Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Kardinal Woeiki beförderte Missbrauchs-Priester.
Der Kölner Kardinal Rainer Maria Woeiki (64) hat einen Priester befördert - obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!
Konkret geht es um Pfarrer (…) aus Düsseldorf. Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen eingestanden.
Bei polizeilicher Vernehmung hatte de Pfarrer Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden.
Ungeachtet dessen befördert Woelki diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von Düsseldorf."
Es ist amtlich: Kardinal Rainer Maria Woelki, der Erzbischof von Köln, hat einen Missbrauchspriester befördert, anstatt Minderjährige vor ihm zu schützen.
In seiner Begründung nach dem Stand der Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutz führt das Landgericht Köln aus, dass es bei seiner Entscheidung von zwei unwahren Tatsachenbehauptungen und unzulässigen Meinungsäußerungen ausgehe, Zitat:
Bei der Äußerung „Obwohl er von den Vorwürfen wusste – Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester'' handelt es sich hinsichtlich des zweiten Halbsatzes um eine unzulässige Meinungsäußerung. Der durchschnittliche Rezipient stellt sich im Kontext des Artikels einen anderen als den tatsächlich gegebenen Sachverhalt (ein nicht strafrechtlich relevanter sexueller Kontakt ohne gegenseitigen Körperkontakt zu einem 17-jährigen sog. Stricher, dessen Minderjährigkeit Herrn… nicht bekannt war) vor.
Hinsichtlich des ersten Halbsatzes liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Der Antragsteller hat an Eides statt versichert, keine Kenntnis von einem strafrechtlich relevanten Vorgang jüngeren Datums gehabt zu haben.
Die Äußerung „obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!" ist ebenfalls unzulässig, da sich aus dem Bericht vom 07.09.2001 … ergibt, dass Herr (…) keinen Sachverhalt eingeräumt hat, den sich der durchschnittliche Rezipient als Tatsachengrundlage für die (wertende) Bezeichnung des Vorgangs als „Kindesmissbrauch" vorstellt.
Hinsichtlich der Äußerung „Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden." handelt es sich ebenfalls um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da sich aus dem Bericht gerade nicht ergibt, dass Herr (…) gewusst hat, dass es sich um einen Minderjährigen handelte.
Die Äußerung „Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Pfarrer Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden“, ist ebenfalls unzulässig, da sich der durchschnittliche Rezipient hier einen anderen Sachverhalt als den in dem Bericht wiedergegebenen vorstellt und Herr (…) nicht mitgeteilt hat, Kenntnis von der Minderjährigkeit gehabt zu haben.
Die Äußerung „Ungeachtet dessen befördert Woelki diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von Düsseldorf." ist unzulässig, da gerade kein strafrechtlich relevantes Geschehen vorliegt.
Hinsichtlich der Äußerung „Kardinal Rainer Maria Woelki, der Erzbischof von Köln, hat einen Missbrauchspriester befördert“ kann auf die Ausführungen zur ersten Äußerung verwiesen werden.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Die „BILD"-Zeitung und ihr Redakteur Nikolaus Harbusch haben ihre Kritik an der Beförderung des Priesters rechtswidrig aufgebauscht. Für die abträglichen Formulierungen, der beförderte Priester sei „Missbrauchs-Priester“, „Sexualstraftäter“ und habe „Kindesmissbrauch gestanden“, gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Darüber hinaus ist Kardinal Woelki der Behauptung glaubhaft entgegen getreten, dass er von diesen Umständen Kenntnis gehabt hat. Seriöse Berichterstattung geht anders.
Die Axel Springer SE hat gegen das Verbot zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Herr Kardinal Woelki wird Hauptsacheklage erheben.
Update: Mittlerweile hat das OLG Köln in dieser Sache entschieden und die Verbotsentscheidungen erster Instanz in weiten Teilen bestätigt. Siehe dazu und zum Umfang des reduzierten Verbots des OLG Köln die Pressemitteilung hier: https://www.hoecker.eu/news/bild-zieht-endgültig-den-kürzeren-gegen-kardinal-woelki-das-oberlandesgericht-köln-verbietet-zwei-berichte-einen-wegen-falschberichterstattung
07.06.2021
Arbeitsgericht verbietet Rassismusvorwurf gegenüber ehemaligem Arbeitgeber
Im Wege einer einstweiligen Verfügung verbietet das Arbeitsgericht einem angestellten Architekten, seinen ehemaligem Arbeitgeber Rassismus und Diskriminierung vorzuwerfen (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2021, 4 Ga 25/21, n.rkr.).
Der frühere Mitarbeiter hatte sich in einem sozialen Netzwerk in einer Vielzahl von Posts und Kommentaren zu angeblich rassistisch motivierten diskriminierenden Vorgängen in seiner früheren Firma geäußert und in Bezug auf das Unternehmen wie auch eine frühere Kollegin nicht nur Unwahrheiten, sondern auch beleidigende Aussagen verbreitet. Außerdem behauptete der ehemalige Mitarbeiter, Opfer eines gezielten Mobbings gewesen zu sein. Ohne Erfolg berief er sich vor Gericht darauf, die Betroffenen ausreichend anonymisiert zu haben. Zwar war nicht jeder Post mit einer Namensnennung verbunden, sondern nur ein kleiner Teil. Das Gericht sah es aber zutreffender Weise als ausreichend an, wenn sich aus dem Zusammenhang der Äußerungen eine Individualisierung ergebe.
Mit der – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung wurden insgesamt achtzehn Äußerungen untersagt.
08.06.2021
LG Köln ergänzt Verbot der rechtswidrigen Berichterstattung von Nikolaus Harbusch im "BILD"-Artikel vom 3.5.2021: Rechtswidrige Verdächtigung über Kardinal Woelki zu Umständen bei Ernennung eines Priesters gegenüber Axel Springer SE verboten
Der Kölner Kardinal Woelki hat mit HÖCKER einen weiteren gerichtlichen Erfolg gegen eine rechtswidrige Berichterstattung der BILD erzielt.
Unter bild.de hatte die Axel Springer SE am 3.5.2021 einen von Nikolaus Harbusch verfassten Artikel veröffentlicht, in dem Kardinal Woelki verdächtigt wurde, dass er bei der Ernennung eines Stadtdechanten Aktenkenntnis von einer „Polizeiwarnung“, „belastenden Berichten“ und „Protokollen aus der Missbrauchsakte“ hatte.
BILD-Autor Nikolaus Harbusch hielt es nicht für erforderlich, Kardinal Woelki vor der Veröffentlichung mit den o.g. „BILD-Recherchen“ zu konfrontieren und Kardinal Woelki die Gelegenheit zu geben, diese zu entkräften. So wurde Kardinal Woelki von den Verdächtigungen im veröffentlichten Bericht der „BILD“ überrascht.
Das Landgericht Köln hat nun in einem einstweiligen Verfügungsverfahren sein Verbot des Berichts der BILD vom 3.5. erweitert und entschieden, dass auch eine weiter gehende Verdachtsberichterstattung unzulässig war. Das Gericht hat der Verlegerin der BILD-Zeitung die Verbreitung der Verdächtigungen verboten, Kardinal Woelki habe bei der Ernennung des Priesters die „Polizeiwarnung“, sowie „belastende Berichte“ und „Protokolle aus der Missbrauchsakte“ gekannt (Beschluss vom 07.06.2021, Az. 28 O 179/21, n.rkr.).
Die Erweiterung des Verbots betrifft die nachstehende Passage:
„Denn nach BILD-Recherchen kannte Woelki viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei.
Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der Woelki nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.
Für Woelki offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.!
Die Pressekammer des Landgerichts Köln bestätigt damit, dass der „BILD“-Redakteur Harbusch bei der vorverurteilenden Verdachtsberichterstattung der „BILD" seine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Das Verbot ist ergangen, weil die Veröffentlichung solcher ehrabschneidender Verdächtigungen ohne vorherige Gelegenheit des Betroffenen, dazu Stellung zu nehmen und die Vorwürfe zu entkräften, unzulässig ist. Hätte die „BILD“ Kardinal Woelki vor dem Bericht angehört, hätte er schon dann klarstellen können, dass die Verdächtigungen haltlos sind, und dementieren können, dass er die Akte mit den belastenden Dokumenten bei der Ernennungsentscheidung kannte. Zu dem rechtswidrigen Bericht wäre es also erst gar nicht gekommen, wenn die BILD ordnungsgemäß angehört hätte.
Die BILD-Zeitung hatte Herrn Kardinal Woelki erst nach der Veröffentlichung der abträglichen Verdächtigungen im Bericht vom 3.5. zur Sache angehört und eine entlastende Stellungnahme des Herrn Kardinal Woelki nach Beantwortung der Anfrage in eine aktualisierte Fassung des Berichts vom 4.5. eingefügt. Doch auch zentrale Äußerungen des aktualisierten Berichts sind dann mit einem weiteren Verbot im einstweiligen Rechtsschutz verboten worden (n.rkr.).
Die Axel Springer SE hat gegen die benannten Verbote zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Herr Kardinal Woelki wird Hauptsacheklagen erheben.
09.06.2021
Einstweilige Verfügung gegen BILD-Autor Nikolaus Harbusch persönlich: Rechtswidrige Verdächtigung Kardinal Woelkis anlässlich einer Beförderung eines Priesters in Harbuschs BILD-Bericht verboten
Einmal mehr hat das Landgericht Köln eine Verbotsentscheidung gegen einen Bericht aus der zweifelhaften BILD-Kampagne gegen Kardinal Woelki erlassen: Dieses Verbot betrifft den BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch persönlich, der nun schon mehrere Artikel zu Lasten von Herrn Kardinal Woelki verfasst hat, die durch gerichtliche einstweilige Verfügungen wegen rechtswidriger Angaben verboten wurden (n.rkr.).
Mit einstweiliger Verfügung vom 08.06.2021 (Az. 28 O 207/21, n.rkr.) hat die Pressekammer des Landgerichts Köln dem BILD-Autor Nikolaus Harbusch persönlich verboten, wie in seinem Artikel vom 3.5. über den Verdacht zu berichten, Kardinal Woelki habe bei der Beförderung eines Priesters Aktenkenntnis zu Dokumenten gehabt, die den beförderten Priester belasten.
Hintergrund des Verbots ist ein Bericht des BILD-Autors Nikolaus Harbusch vom 3.5., in dem dieser eine Ernennungsentscheidung von Kardinal Woelki kritisierte. Dabei setzte Harbusch den Verdacht in die Welt, dass Kardinal Woelki bei der Ernennungsentscheidung ein warnendes Schreiben der Polizei sowie weitere belastende Berichte und Protokolle „aus der Missbrauchs-Akte“ gekannt habe.
Eine besondere Note hat die unzulässige Harbusch-Berichterstattung deshalb, weil Harbusch die abträglichen Verdächtigungen in der BILD in die Welt setzte, ohne Kardinal Woelki vorher zu den von ihm berichteten Verdachtsmomenten anzuhören und damit ohne Kardinal Woelki auch nur die Gelegenheit zu geben, die Verdachtsmomente vor dem Pressebericht zu entkräften. Da Kardinal Woelki keine entlastende Erklärung abgeben konnte, wurde dem BILD-Leser ein völlig einseitiger Bericht präsentiert.
Natürlich wäre Kardinal Woelki bei einer Anhörung der Verdächtigung entgegengetreten: Er hätte einfach klargestellt, dass ihm die in Rede stehenden Dokumente aus der Akte entgegen der Verdächtigung der BILD-Zeitung bei der Ernennungsentscheidung nicht vorlagen. Das hätte die BILD-Zeitung dann auch entlastend schreiben müssen und der Bericht wäre gänzlich anders ausgefallen.
Nachdem Harbusch wegen seiner Rechtsverletzung abgemahnt wurde, beschwerte er sich lauthals darüber, dass seine unfaire Praxis, abträgliche Verdächtigungen ohne vorherige Anhörung in die Welt zu setzen, kritisiert wurde. Harbusch versuchte sich frech damit herauszureden, dass er vor der Berichterstattung eine allgemeine Anfrage an das Erzbistum Köln gesandt habe. Diese sei – so meint Harbusch – ausreichend gewesen. Mit seiner Meinung bleibt Herr Harbusch aber alleine: Das Landgericht Köln hat beim Erlass des Verbots natürlich auch die E-Mail Harbuschs an das Erzbistum Köln geprüft, die Herr Harbusch für eine ausreichende Anhörung hält. Das Landgericht Köln stellt dazu fest:
„Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass eine Anhörung mit E-Mail vom 23.04.2021 erfolgt sei, beziehen sich die dortigen Fragen nicht auf den Verdacht, dass der Antragsteller Herrn D. befördert habe, obwohl ihm der Inhalt der Personalakte bekannt gewesen ist.“
Das Landgericht Köln entlarvt die Verteidigung von Harbusch damit als Scheinargument. Tatsächlich hatte Harbusch in der E-Mail, die er als ordnungsgemäße Anhörung verkaufen möchte, zu den Verdachtsmomenten, über die er dann berichtet hat, gar nicht angehört.
Die nun durch das Landgericht Köln als unzureichend bewertete Art und Weise der journalistischen Anhörung von Harbusch begegnet uns im Umgang mit Kardinal Woelki häufiger: Wiederholt fällt Harbusch mit rechtlich offensichtlich unzureichenden Anfragen vor der Veröffentlichung von Presseberichten auf, wenn er denn überhaupt anhört.
Nach den durch den Bundesgerichtshof festgelegten journalistischen Sorgfaltspflichten hat ein Journalist den Betroffenen vor der Veröffentlichung eines belastenden Verdachts ganz konkret anzuhören und ihm die Gelegenheit zu geben, sich mit einer Stellungnahme zu entlasten bzw. den Verdacht gänzlich zu entkräften. Nach der Rechtsprechung muss der Journalist dabei die von ihm selbst recherchierten Tatsachen vortragen und den Betroffenen darüber hinaus zu den Verdachtsmomenten anhören, die er meint, aus den von ihm recherchierten Tatsachen ableiten zu können. Darauf verzichtet Harbusch in aller Regel. Er beschränkt sich darauf, allgemeine Fragen zum Sachverhalt zu stellen, oftmals Sachverhaltsfragen zu Punkten, die er wohl selbst nicht recherchieren konnte. Die im Rahmen seiner journalistischen Sorgfaltspflichten geschuldeten Anhörungen zu ermittelten Verdachtsmomenten fehlen aber regelmäßig.
Eine solche fehlende oder unvollständige Anhörung verstößt nicht nur gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten und ist damit unzulässig. Eine solche Art der Berichterstattung, ohne Vorwarnung und Anhörung des Betroffenen abträgliche Verdachtsmomente in die Welt zu setzen, ist auch schlicht und ergreifend unfair.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Die BILD und ihr Autor Nikolaus Harbusch tun sich und ihren Lesern mit einer einseitigen Verdachtsberichterstattung ohne vorherige ausreichende Anhörung des Betroffenen keinen Gefallen. Denn auch die BILD-Leser erwarten von einem seriösen Journalisten, dass dieser alle Fakten präsentiert und dass der Bericht vollständig und ausgewogen ist, insbesondere auch entlastende Argumente des Betroffenen aufnimmt und würdigt. An einer einseitigen Kampagnenberichterstattung hat niemand ein Interesse.“
Die BILD-Zeitung hatte Herrn Kardinal Woelki durch Herrn Harbusch erst nach der Veröffentlichung der abträglichen Verdächtigungen im Bericht vom 3.5. zur Sache angehört und eine entlastende Stellungnahme des Herrn Kardinal Woelki nach Beantwortung der Anfrage in eine aktualisierte Fassung des Berichts vom 4.5. eingefügt. Doch auch zentrale Äußerungen des aktualisierten Berichts sind dann mit einem weiteren Verbot im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Axel Springer SE verboten worden (n.rkr.).
Harbusch und die Axel Springer SE haben gegen das Verbot und die anderen thematisierten Verbote zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Herr Kardinal Woelki wird Hauptsacheklagen erheben.
09.06.2021
Landgericht Frankfurt verbietet Crowdinvesting-Plattform Werbung mit falschen Referenzen
Die Antragstellerin betreibt eine der führenden deutschen Crowdinvesting-Plattformen. Auch die Antragsgegnerin betreibt eine solche Plattform. Beide werben um Anlagegelder im Bereich Immobilien.
Die Antragsgegnerin warb auf ihrer Homepage unter der Überschrift „Abgeschlossene Referenzen“ mit mehreren Crowdinvesting-Projekten im Immobilienbereich. Die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise mussten dies so verstehen, dass die Immobilien-Projekte über die Plattform der Antragsgegnerin vermittelt wurden. Dies war jedoch nicht der Fall und daher irreführend. Tatsächlich wurden die Projekte nicht über die Plattform der Antragsgegnerin, sondern über die der Antragstellerin vermittelt. Die Antragsgegnerin handelte mithin wettbewerbswidrig i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Alt. 1 UWG.
Zudem veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage ein Werbevideo. In diesem hieß es:
„Über einen sehr langen Prozess haben wir letztendlich die BaFin-Zulassung für unsere Emission (…) bekommen (…).“
Die BaFin hatte die von der Antragsgegnerin beworbene Emission jedoch zu keinem Zeitpunkt gebilligt oder gar genehmigt. Durch ihre unzulässige Werbung mit einer vermeintlichen Zulassung der BaFin verstieß die Antragsgegnerin gegen § 14 Abs. 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Demnach darf der Gewerbetreibende den Namen der BaFin nicht in einer Weise nennen, die so verstanden werden kann, dass Finanzanlagen i.S.d. § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 GewO von der BaFin gebilligt oder genehmigt werden oder worden sind.
Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte nun das unlautere Verhalten der Antragsgegnerin (Beschl. v. 05.05.2021, Az. 2-06 O 125/21, rkr.).
Rechtsanwalt Christoph Jarno Burghoff:
„Die Antragstellerin musste das wettbewerbswidrige Verhalten der Antragsgegnerin nicht hinnehmen. Auf einem hart umkämpften Markt wie dem der Vermittlung von Vermögensanlagen sollten Unternehmer unlauteres Handeln ihrer Konkurrenten nicht dulden und dafür sorgen, dass diese die lauterkeitsrechtlichen Spielregeln einhalten, um einen fairen und unverfälschten Wettbewerb zu ermöglichen – soweit notwendig, mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche.“