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05.07.2019

Nächster Erfolg gegen Twitter: Journalisten-Sperre unzulässig.

Es ist aktuell das medienpolitische Thema:

Seit Inkrafttreten des umstrittenen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) löschen Plattformen wie Twitter, Facebook und Co. massiv die Inhalte ihrer Nutzer. Das von Kritikern des NetzDG vorhergesagte Overblocking findet statt. Klar zulässige Inhalte werden gelöscht. Accounts werden gesperrt. Zuletzt traf es die Staatssekretärin Sawsan Chebli, die Jüdische Allgemeine, Rechtsanwälte und sogar Parteien mitten im Europawahlkampf.

Aufgrund seines katastrophalen Beschwerdemanagements wurde Twitter sogar vom Digitalausschuss des Bundestages zum Rapport bestellt.

Dieser Praxis schiebt die Rechtsprechung nun nach und nach einen Riegel vor.

Vor wenigen Wochen hat das LG Berlin als erstes Gericht in einem von HÖCKER geführten Verfahren eine Twitter-Sperre verboten. Nun zieht auch das LG München nach: Twitter hatte einen Satire-Tweet des Journalisten Tom Hillenbrand gesperrt. Es ging um eine offensichtlich nicht ganz ernst gemeinte Empfehlung zur Europawahl:

Twitter verstand hier keinen Spaß. Die Empfehlung Wahlzettel aufzuessen sei Wahlmanipulation und damit ein Verstoß gegen eine interne Richtlinie. Twitter löschte kurzerhand.

An dieser Maßnahme bemängelte das LG München auf Antrag von HÖCKER nun nicht nur die Humorlosigkeit Twitters: Das Gericht sah einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit. Der Satirecharakter sei klar erkennbar. Von Wahlmanipulation könne keine Rede sei.

Twitter muss den Tweet nun wieder freischalten und Verfahrenskosten zahlen. Ein humorloses Ende. Für Twitter.

12.07.2019

Weiterer Erfolg für Influencer-Rechte - LG Frankfurt a.M. weist Begehr nach übermäßiger Werbekennzeichnung zurück.

Mit Beschluss vom 24.06.2019 (Az. 2-06 O 235/19, n.rkr.) hat das Landgericht Frankfurt a.M. einen Verfügungsantrag zurückgewiesen, der sich gegen die Verwendung von sog. "Tags" auf Instagram richtete. Mit dem Antrag sollte es einer bekannten Influencerin verboten werden, Instagram-Accounts verschiedener Unternehmen in ihren Posts zu verlinken, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen.

Die Influencerin hatte eine entsprechende Forderung durch die Kanzlei HÖCKER bereits vorgerichtlich mit dem Hinweis zurückweisen lassen, dass die Tags aus Informationszwecken und ohne Gegenleistung gesetzt wurden. Dass der Account selbst gewerblich betrieben werde, sei für jeden klar erkennbar.

Das Landgericht Frankfurt bestätigte nunmehr, dass der geltend gemachte Verbotsanspruch nicht besteht. Ein solcher ergebe sich weder aus § 5a Abs. 6 UWG noch aus § 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG.

Ein Anspruch aus § 5a Abs. 6 UWG scheitere schon deswegen, weil die Verlinkung in den konkret angegriffenen Posts schon nicht dazu geeignet gewesen sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn mit den Tags würde der Verbraucher - so das Landgericht Frankfurt a.M. - lediglich auf die Instagramseiten verschiedener Anbieter von Waren und Dienstleistungen verwiesen, nicht aber auf Shopseiten, auf denen die Produkte und Dienstleistungen erworben werden können. Die Annahme, dass Follower allein durch den Besuch der Instagramseiten zum Aufsuchen von Shopseiten verleitet würden, liege nach Ansicht des Gerichts fern.

Auch komme ein Anspruch aus § 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht darlegen konnte, dass die Tags aus kommerziellen Zwecken gesetzt worden seien. Eine kommerzielle Kommunikation liege nicht vor, wenn Angaben in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht würden.

Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes:
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. ist ein weiterer wichtiger Beitrag zur Gleichbehandlung von Print- und Online-Medien.

Setzt ein Influencer unbezahlte Tags, stehen dahinter gerade nicht automatisch kommerzielle Interessen. Vielmehr entnehmen Nutzer den Tags lediglich, dass die verlinkten Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen dem Lebensstil des verlinkenden Influencers entsprechen. Die Nutzer werden so allenfalls animiert, sich näher mit dem verlinkten Profil zu befassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine weiteren Kaufanreize geschaffen werden, wie beispielsweise eine übermäßig positive Herausstellung der verlinkten Produkte.

Wäre man der gegenteiligen Ansicht, müsste man jede zweite Seite in bestimmten Lifestylemagazinen als Werbung kennzeichnen.

Aufgrund der derzeitigen rechtlichen Unsicherheit kennzeichnen viele Influencer getaggte Posts gerade inflationär als Werbung. Dies führt dazu, dass Nutzer die Kennzeichnung nicht mehr ernst nehmen. Im schlechtesten Fall ist die Kennzeichnung nicht geförderter Posts als Werbung somit irreführend, da sich Nutzer nicht für eine Kennzeichnung interessieren, der sie nicht entnehmen können, ob ein Tag bezahlt wurde oder nicht. Dies entspricht ganz bestimmt nicht dem medienrechtlichen Transparenzgebot.

Abgesehen davon, dass die Entscheidung in erfreulicher Weise die Rechte der Influencer stärkt, bleibt es im Übrigen dabei, dass der Gesetzgeber aufgerufen ist, endlich Rechtssicherheit zu schaffen, indem er die Regelung zur Kennzeichnung von Inhalten in Sozialen Medien der Gegenwart anpasst."

24.07.2019

Falsche Preisangaben - Online-Händler muss 7.500 Euro Strafe zahlen.

Ein Online-Händler hatte im Sommer 2018 eine einstweilige Verfügung gegen einen Wettbewerber erwirkt, weil dieser bei seinen Produkten keine Angaben zum Grundpreis gemacht hatte. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei Produkten, die nach Gewicht (kg, g) oder Volumen (l, ml) angeboten werden, neben dem Gesamtpreis auch der Preis pro kg/l bzw. 100g/ml angegeben werden.

Einige Monate später musste der Online-Händler feststellen, dass sich der Konkurrent nicht an das gerichtliche Verbot hielt. Sowohl in seinem Marketplace-Shop auf Amazon, als auch bei eBay bot er Produkte ohne die notwendige Grundpreisangabe an.

Wegen der Verletzung der gerichtlichen Untersagung muss der Konkurrent nun ein Ordnungsgeld in Höhe von ingesamt 7.500 Euro zahlen. Denn da es sich um Angebote auf zwei verschiedenen Verkaufsplattformen handelte, ging das LG Köln von zwei eigenständigen Verstößen aus (Beschl. v. 19.06.2019, Az. 81 O 93/18, n. rkr.).

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
Der Konkurrent konnte sich nicht damit verteidigen, dass er Dritte mit der Überprüfung seiner Angebote beauftragt hatte. Ausschließlich er ist für die Beachtung eines gerichtlichen Verbots zuständig und muss Kontrollen durchführen, wenn er Dritte beauftragt. Dies hatte er offensichtlich nicht gemacht. Das Geld geht nun an die Staatskasse. Hätte der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich nicht verklagen lassen, hätte er eine Vertragsstrafe an den von uns vertretenen Online-Händler zahlen müssen.“

09.08.2019

Schweizer Investor geht erfolgreich gegen Thomas Bremer von diebewertung.de vor.

Der selbsternannte Journalist Thomas Bremer hatte auf dem von ihm verantworteten Portal http://www.graumarktinfos.de eine Falschbehauptung über einen Schweizer Investor getätigt. Der Investor erhob Klage zum Landgericht Leipzig, welches die Falschbehauptung in erster Instanz verbot, zwei weitere Anträge jedoch zurückwies (Urt. v. 18.01.2019, Az. 08 O 2927/16).

Bremer ging gegen das Verbot in Berufung, unterlag nun jedoch vor dem OLG Dresden (Az. 4 U 472/19). Der Senat gab in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2019 zu erkennen, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg sei, woraufhin Bremer die Berufung zurücknahm.

Bremer ist in der Anlegerbranche kein Unbekannter. Er betreibt verschiedene Webseiten mit den Namen http://www.graumarktinfos.de, http://www.diebewertung.de sowie http://www.verbraucherschutzfo... und steht im Verdacht, nicht rein journalistisch tätig zu sei. Die Impressen der genannten Webseiten verweisen auf Bremers Privatadresse, unter der auch zahlreiche weitere Firmen gelistet sind, die Unternehmensberatung und Reputationsmanagement anbieten.

04.08.2019

BGH: Bild-Zeitung darf Sedlmayr-Mörder nicht erkennbar machen.

Über 20 Jahre nach der Tat darf nicht mehr identifizierend über einen Mann berichtet werden, der in einem Indizienprozess wegen Mordes an dem Volksschauspieler Walter Sedlmayr verurteilt worden war. Die Bild-Zeitung hatte allerdings genau dies im Jahre 2015 getan und neben der Schilderung grausamer Details aus der Tatnacht auch ein Foto des Mannes sowie seinen vollständigen Namen veröffentlicht.

Ein Verbot durch das OLG Köln (Urt. v. 22.06.2017, Az: 15 U 171/16) hatte die Bild-Zeitung nicht akzeptiert. Der BGH wies nun aber die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 23.07.2019 (Az. VI ZR 291/17) zurück. Das Verbot ist damit rechtskräftig.

Über den Fall berichtet auch das Online-Magazin LTO.

14.08.2019

Ärztebewertung im Internet: Portalbetreiber muss genaue Prüfung des Behandlungskontakts veranlassen.

Erfolgreich setzte sich ein Arzt für Psychotherapie und Psychiatrie gegen eine Bewertung in einem Online-Portal zur Wehr. Während die Klage in erster Instanz noch abgewiesen worden war, kam es in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 22.5.2019, Az: 4 U 47/19) zu einem Anerkenntnisurteil zugunsten des Arztes. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hatte das Landgericht den Umfang der Prüfpflichten des Portalbetreibers nicht zutreffend bestimmt.

In der Bewertung, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon rund fünf Jahre alt war, wurde dem Arzt unter anderem vorgeworfen, nicht „patiententauglich“ zu sein und ohne nähere Prüfung Medikamente zu verschreiben. Dazu verteilte der Bewerter unterdurchschnittlich schlechte Noten. Wer sich hinter der Bewertung verbarg, war dem Kläger nicht bekannt, da die Bewertungen anonym abgegeben werden und der Portalbetreiber die Anonymität auch nicht aufheben darf. Der Kläger bestritt, dass es sich überhaupt um einen seiner Patienten gehandelt habe. Daher habe es schon an der Grundlage für eine Bewertung einer Behandlung gefehlt.

Im Zuge des Prüfprozesses, den das Online-Portal auf die Löschungsaufforderung hin einleiten muss, hatte sich der Verfasser mit einer Stellungnahme bei dem Portalbetreiber gemeldet. Diese Stellungnahme war allerdings unergiebig, da der Verfassung nicht alle Fragen beantwortet hatte. Nach Ansicht des OLG Stuttgart hätte der Portalbetreiber dann nachfassen müssen. Insofern reiche es nicht, dass der Portalbetreiber den Verfasser zwar zur Überlassung von verschiedenen Unterlagen aufgefordert hatte, sich dann aber mit der nicht vollständigen Auskunft des Verfassers zufriedengab, ohne nochmals nachzuhaken.

Dass die Bewertung schon viele Jahre online und der Behandlungskontakt nicht geklärt war, könne außerdem, so der Senat in der mündlichen Verhandlung, zu einem abgeschwächten Interesse an der Veröffentlichung der negativen Bewertung führen.

21.08.2019

Pressemitteilung zum Prozessauftakt Alexander Falk

Heute, am 21. August 2019, um 09:30 Uhr, Saal 8, hat der Strafprozess gegen den Hamburger Unternehmer und Kartografie-Verlags-Erben Alexander Falk vor der großen Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main begonnen. Die Strafverteidiger Professor Dr. Gercke und Daniel Wölky von der Kanzlei Gercke Wollschläger werden auf Freispruch plädieren.

Etwaige Presseanfragen in dieser Angelegenheit bitten wir per E-Mail an uns als presserechtliche Ansprechpartner von Alexander Falk zu richten:

Zusätzlich ist hier ein Dokument abrufbar mit Theorien, wie es möglicherweise zu dem Schuss auf Dr. Jäger gekommen sein könnte.

03.09.2019

Anforderungen der Verdachtsberichterstattung zu Dieselskandal: Bericht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig.

Sobald Medien über einen Verdacht berichten möchten, z.B. über ein laufendes Strafverfahren, müssen sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Voraussetzungen einhalten. So sind sie insbesondere verpflichtet, denjenigen vorher anzuhören, der von einer möglichen Berichterstattung betroffen ist.

Dies hatte ein großes deutsches Nachrichtenmagazin in einem Bericht im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal unterlassen. Das Landgericht Köln hatte gegen das Magazin daraufhin im Jahr 2017 eine einstweilige Verfügung erlassen (Az. 28 O 325/17) und die Entscheidung in der Hauptsache nun bestätigt (Urt. v. 28.08.2019, Az. 28 O 505/18 n.rkr.). In dem aktuellen Urteil hat es die Konkretisierungspflichten präzisiert, die Medien bei der Anhörung des Betroffenen beachten müssen.

Die Richter traten insbesondere der Auffassung des Magazins entgegen, man dürfe in eiligen Fällen von besonderem öffentlichen Interesse ausnahmsweise auch ohne Stellungnahme berichten. Wörtlich heißt es [Hervorh. nur hier]:

„Zwar ist es der tagesaktuellen Presse immanent, dass aktuelle Themen zeitnah veröffentlicht werden müssen, um die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Dieser Aktualitätsdruck, dem die Presse durch die „sozialen Medien" sowie dem Wettbewerb der Medienunternehmen untereinander unterliegt, rechtfertigt es jedoch nicht, unter Missachtung der für den Kläger streitenden Unschuldsvermutung seine Inhaftierung der Öffentlichkeit kundzutun, ohne ihn zuvor zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen anzuhören und ggfls. seine Sicht der Dinge in den Artikel einfließen zu lassen, um der Öffentlichkeit ein ausgewogenes Bild zu präsentieren. Denn aufgrund der von der Beklagten selbst herausgearbeiteten Bedeutung des sogenannten Dieselskandals wiegt die namentliche und bildliche Identifizierung des Klägers und die hiermit einhergehende Prangerwirkung in der Öffentlichkeit besonders schwer, so dass die Beklagte selbst dann, wenn man eine Eilbedürftigkeit der Berichterstattung unterstellt, gehalten war, sich zumindest um eine Stellungnahme des Klägers zu bemühen, um den Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht gerecht zu werden.“

Außerdem dürfe sich das Magazin nicht auf bloße Gerüchte verlassen, sondern müsse alle erreichbaren Quellen ausschöpfen und sich deren Zuverlässigkeit versichern:

„Dazu gehört im Zweifel aber auch eine vorherige Konfrontation des Betroffenen, für den in einer Situation wie der vorliegenden u.U. mit zumutbaren Bemühungen ausreichend zeitnah ein Ansprechpartner zu ermitteln ist.“

Die Richter stellten schließlich klar, dass Medien auch ein bloßes „Dementi“ berücksichtigen müssen:

„Denn selbst wenn die Beklagte den Kläger nur dahingehend angehört hätte, ob es stimme, dass er ihm gegenüber Untersuchungshaft angeordnet worden sei, hätte sie die seitens des Kläger abgegebene Stellungnahme bei der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels berücksichtigen und ggfls. dem Umfang des Artikels entsprechend als entlastende Ausführungen des durch die Verdachtsberichterstattung betroffenen Klägers wiedergeben müssen.“

03.09.2019

Bloße Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung reicht nicht: OLG Frankfurt a.M. weist Kostenbeschwerde zurück.

In einem äußerungsrechtlichen Verfahren hatte der Gläubiger den Schuldner wegen einer Rechtsverletzung abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Der Schuldner stoppte die Rechtsverletzung, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Vielmehr übersandte er ein selbst erstelltes Muster einer Erklärung und wies darauf hin, dieses unterzeichnen zu wollen. Der Gläubiger lehnte es ab, die in Aussicht gestellte Erklärung anzunehmen und übersandte abermals ein Muster einer ordnungsgemäßen Unterlassungserklärung. Allerdings unterzeichnet der Schuldner auch diese nicht, sondern schickte wiederum den bloßen Entwurf einer weiteren nicht unterzeichneten Erklärung.

Der Gläubiger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner (Landgericht Frankfurt a. M., Beschl. v. 02.11.2018, Az.: 2-03 O 419/18). Gegen diese legte der Schuldner Kostenwiderspruch ein. Er behauptete, dass das gerichtliche Verfahren nicht erforderlich gewesen sei, da er die Rechtsverletzung abgestellt und auch mehrfach seine Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erklärt habe. Die Beteiligten hätten sich daher „in Verhandlungen“ befunden.

Das Landgericht Frankfurt a.M. (Urt. v. 21.03.2019, Az.: 2-03 O 419/18) und auch das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Beschl. v. 14.05.2019, Az.: 16 W 16/19) wiesen die Argumentation des Schuldners zurück: Vielmehr habe der Schuldner durch sein vorgerichtliches Verhalten den Anlass zur Einleitung des Verfügungsverfahrens gegeben, da er keine Unterlassungserklärung abgab. Aufgrund dieses Verhaltens musste und konnte der Gläubiger davon ausgehen, dass er zur Verwirklichung seiner Rechte auf die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angewiesen sei. Der Schuldner könne sich daher nicht auf die Vorschrift des § 93 ZPO zu berufen und müsse die Kosten des Verfahrens tragen. Auch den Versuch, die Muster des Gläubigers als zu weit zu bezeichnen, wies das OLG Frankfurt a.M. zurück. Hierauf komme es nämlich nicht an, da sich die Parteien nicht über den Wortlaut einer Unterlassungserklärung hätten einigen müssen. Es obliege vielmehr dem Schuldner, eine ausreichende (einseitige) Unterlassungserklärung abzugeben.

Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad:
Liegt eine Rechtsverletzung vor, reicht es grundsätzlich nicht aus, diese lediglich abzustellen – oder bloß anzukündigen, irgendwann eine Unterlassungserklärung abgeben zu wollen. Wer also eine Abmahnung erhält, sollte ebenso schnell wie besonnen reagieren und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Anwalt kann die Berechtigung der Abmahnung prüfen und mitteilen, ob eine – und wenn ja, welche – Unterlassungserklärung abzugeben ist.

30.09.2019

Endlich amtlich: Maaßen wechselt zu HÖCKER.

Zum 1. Oktober 2019 wechselt der frühere Präsident des Bundesverfassungsschutzes Rechtsanwalt Dr. Hans-Georg Maaßen als Of-Counsel in das Managing Board der Kölner Medienrechtskanzlei HÖCKER.

Hans Georg Maßen, Prof. Dr. Ralf Höcker

Dass sich Dr. Hans-Georg Maaßen nach seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht zur Ruhe setzen würde, hatten viele geahnt. Manch einer hat inzwischen zu spüren bekommen, dass der frühere Verfassungsschutzpräsident keineswegs beabsichtigt, in Frührente zu gehen.

Im März 2019 lernte Maaßen Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker auf einer Vortragsveranstaltung in Köln kennen. Bei diesem und weiteren Treffen stellten beide fest, wie gut sich ihre Erfahrungen ergänzen: Die Kanzlei HÖCKER baut gerade – soweit ersichtlich als erste und einzige deutsche Medienrechtskanzlei - ein Dezernat für öffentliches Äußerungsrecht auf. Was dürfen Staatsanwaltschaften in Pressemeldungen über einen Beschuldigten preisgeben? Wie neutral und sachlich müssen sich Minister oder Bürgermeister in der Öffentlichkeit äußern? Fragen wie diesen geht HÖCKER für seine Mandanten nach. Und genau dabei kann Herr Dr. Maaßen die Kanzlei unterstützen. Denn Maaßen ist nicht nur der bekannte Experte im Bereich der inneren Sicherheit und der geheimen Nachrichtendienste, sondern auch ein ausgewiesener Fachmann im öffentlichen Recht und in der politischen Kommunikation. Neben seiner langen Zeit im Nachrichtendienst und im Bundesinnenministerium war er über 15 Jahre Lehrbeauftragter für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht an der Freien Universität Berlin und ist Autor zahlreicher Fachbücher und Fachveröffentlichungen.

Die Kanzlei HÖCKER vertritt jeden, der sich von rechtswidriger Berichterstattung betroffen sieht. Das gehört zu unserem Berufsethos. Zu unseren Mandanten gehören Politiker sämtlicher im Bundestag vertretenen Parteien. Auf Wunsch von Herrn Maaßen wird er persönlich jedoch nicht befasst sein mit Mandaten der Linken, der Grünen, der AfD oder von Beobachtungsobjekten des Verfassungsschutzes.

Prof. Dr. Ralf Höcker, Gründer und Partner von HÖCKER, erklärt:
„Wir freuen uns, dass wir Herrn Maaßen für unsere Kanzlei begeistern konnten. Herr Maaßen teilt mit uns das Ziel, Opfer rechtswidriger Berichterstattung juristisch zu unterstützen. Die Kanzlei wird von seiner Berufserfahrung, seinen Fachkenntnissen und von seiner Urteilsfähigkeit profitieren können.“