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22.12.2020
Google muss Löschungsaufforderungen zu Bewertungen in 14 Tagen bearbeiten – Google akzeptiert Verbote des LG Köln.
HÖCKER hat innerhalb von zwei Wochen in gleich mehreren gerichtlichen Verfahren Löschungsverpflichtungen zu Google-Bewertungen durchgesetzt:
Für ein Unternehmen der Pharmabranche beanstandete HÖCKER mehrere negative Google-Bewertungen zu dem Unternehmen. Die negativen Bewertungen waren keinem echten Kunden zuzuordnen.
Nachdem Löschungsaufforderungen und Abmahnungen gegenüber Google ohne Erfolg blieben, beantragte HÖCKER den Ausspruch gerichtlicher Verbote im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Landgericht Köln erließ daraufhin gleich drei einstweilige Verfügungen (LG Köln, Beschl. v. 18.08.2020, Az: 28 O 279/20, rkr.; Beschl. v. 31.08.2020, Az. 28 O 306/20, n.rkr.; Beschl. v. 31.08.2020, Az. 28 O 279/20, rkr.).
Das Landgericht Köln bestätigt mit diesen Verboten, dass Google sich bei den Prüfverfahren zu viel Zeit gelassen hat. Führt Google innerhalb von 14 Tagen kein Prüfverfahren durch, besteht - so stellt es das Landgericht Köln fest - ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch.
Auch die Rückmeldung von Google, dass die Bearbeitung wegen der Corona-Pandemie länger dauern könnte, half Google nicht. Vielmehr bstätigt das Gericht die Auffassung von HÖCKER, dass eine Bearbeitungszeit von 14 Tagen nicht überschritten werden darf.
Nun hat die Betreiberin der Plattform Google - die Google Ireland Limited - zwei der gerichtlichen Verbote als verbindliche Regelung anerkannt. Diese sind damit rechtskräftig zu Gunsten des von HÖCKER vertretenen Unternehmens entschieden. Gleichzeitig steht fest, dass Unternehmen, die durch eine negative Bewertung belastet werden, nicht länger als 14 Tage warten müssen, bis eine Beanstandung durch Google bearbeitet wird.
Dr. Carsten Brennecke:
„Schlecht bewertete Unternehmen sollten ihre Ansprüche umgehend durchsetzen. Google muss auf eine qualifizierte Löschungsaufforderung innerhalb von 14 Tagen reagieren. Andernfalls kann ein Verbot der Bewertung innerhalb weniger Tage im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden. Wir hoffen, dass Google seinen Prüfprozess nun so beschleunigt, dass die betroffenen Unternehmen in Deutschland nicht mehr länger als zwei Wochen auf die Löschung beanstandeter Bewertungen warten müssen.“
30.12.2020
Vorgeschichte bewusst verschwiegen: Gericht verbietet irreführende n-tv-Kolumne einer feministischen „Influencerin“ über Comedian „Udo Bönstrup“
Medien müssen mit der Zeit gehen. Vielleicht dachte sich Tanit Koch das, als sie mit großen Ambitionen als n-tv-Geschäftsführerin antrat und der auf Instagram etwas bekannten feministischen Influencerin Verena M. Dittrich einen eigenen n-tv-Podcast gönnte – und zwar für „süffige Trash-TV-Analysen“, „Hacks gegen Katzenköttel“ und „Küchenpsychologie“ und zwar „am besten knallschotig erzählt“. Eine Kolumne hat Verena M. Dittrich bei n-tv auch und arbeitet gerade an einem interessanten Projekt: „einem Drehbuch für den nächsten großen Serien-Hit“. Auf den Vorwurf, ihre Arbeit sei unjournalistisch, antwortet die Vielbeschäftigte schon einmal achselzuckend, sie sei schließlich „Kolumnistin“ und „Schriftstellerin“. Das erklärt vielleicht, weshalb sie n-tv am Montag ein verlorenes Gerichtsverfahren wegen Verstoßes gegen journalistische Grundregeln einbrockte.
Was war geschehen?
Comedian Hendrik Nitsch (alias „Udo Bönstrup“) hatte eine Nachricht der anonymen Instagramerin „catcallsof.bonn" erhalten. Später stellte sich heraus, dass dahinter die Influencerin Franziska Peil steckt:
- Er (Nitsch) sei ein jämmerliches, kleines, widerliches, peinliches, sexistisches, armseliges, einsames Würstchen.
- Seine Mutter sei (in einem Umkehrschluss) genau wie er schlecht erzogen, empathielos, unsympathisch und ohne Anstand.
- Er habe lieber in seinem Keller bleiben und mit seinem Pimmel rumspielen sollen.
- Er sei eine peinliche Made.
- Sie wünsche ihm keine Tochter, denn niemand solle einen Vater wie ihn haben.
- Er solle seiner Tochter beibringen, sich Männern zu unterwerfen und wie man richtig Schwänze lutscht.
Nitsch/Bönstrup antwortete der zunächst Unbekannten so, wie er einem zivilisierten, mit Profilbild und vollem Namen auftretenden Menschen niemals antworten würde:
„Warum hast du denn keine Fotos drin, Mensch? Das ist immer so bei euch Feministinnen, bei diesen Ultra-Turbofeministinnen, weil ihr immer so hässliche, ungefickte Speckstücke seid mit fettiger Kurzhaarfrisur die mir einfach den ganzen Tag auf den Sack gehen. Scheiß im Schneidersitz, trink deinen Kümmeltee und am besten tanzt du noch fürs Klima. In diesem Sinne, halt dein Maul, schönen Abend."
Verena M. Dittrich zitierte diese Nachricht in ihrem n-tv-Artikel „Das Vulva-Shaming des Udo Bönstrup“. Die vorangegangenen Beleidigungen ihrer Influencer-Kollegin Franziska Peil – erwähnte sie dagegen nicht. Die Leser mussten also den Eindruck gewinnen, Nitsch habe völlig anlasslos eine Frau beleidigt. Nitsch forderte Frau Dittrich auf, den Artikel um die Vorgeschichte zu ergänzen. Das tat sie nicht und auch auf eine anwaltliche Abmahnung ergänzte n-tv den Artikel nicht. Deshalb beantragte Nitsch über die Kanzlei HÖCKER eine einstweilige Verfügung gegen n-tv. Mit Erfolg: Das Landgericht Köln verbot dem Sender, den Artikel in dieser Form weiter zu verbreiten. Zur Begründung schrieben die Richter (Beschluss vom 28.12.2020, Az. 28 O 482/20, n.rkr.):
„Der Verfügungsanspruch ergibt sich (…) unter dem Gesichtspunkt einer bewusst unvollständigen Berichterstattung. Durch die konkrete Darstellung, die die der Sprachnachricht des Antragstellers vorausgehende private Nachricht der Instagram-Nutzerin „catcallsof.bonn" nicht erwähnt, fehlt für den Rezipienten der Berichterstattung der wesentliche Kontext der Sprachnachricht des Antragstellers, so dass der unzutreffende Rückschluss erfolgt, dass der Antragsteller sich unmittelbar bzw. anlasslos wie in der Berichterstattung zitiert geäußert habe. Dies gilt auch nach Hinzufügung des Nachtrags durch die Artikelverfasserin, da in dem Nachtrag gerade nicht in hinreichend konkreter Form klargestellt wird, dass die Äußerungen des Antragstellers als Reaktion auf eine vorherige Nachricht erfolgten.“
Ob n-tv seiner Influencer-Kolumnistin unter neuer Senderführung erklären wird, dass n-tv kein Instagram ist, sondern dass in einem seriösen Medienhaus journalistische Sorgfaltspflichten auch für Autoren gelten, die ihre Gefühle über Katzenköttel und Vulva-Shaming lieber weiter so „süffig und knallschotig“ transportieren würden, wie sie es aus den sozialen Medien gewohnt sind, bleibt abzuwarten.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.:
„Wenn ein seriöses Medium sich Influencer ins Haus holt, muss es darauf achten, dass journalistische Mindeststandards eingehalten werden und die Instagram-Stars nicht einfach drauflosschreiben, wie sie es aus den sozialen Medien gewöhnt sind. Auch „Kolumnistinnen und Schriftstellerinnen“, die bei n-tv Texte verfassen, sind Journalisten und müssen sich wohl oder übel an die Spielregeln der Branche halten.“
05.01.2021
Rund 75.000 Euro Nachzahlung: Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt Anspruch von Journalisten auf angemessene Vergütung
Fotos und Artikel für Lokalzeitungen genießen Urheberrechtsschutz. Für die Nutzung der Beiträge muss daher nach dem Urheberrecht eine angemessene Vergütung bezahlt werden.
Stellt sich nachträglich heraus, dass das vereinbarte Honorar zu niedrig war, können sich erhebliche Nachzahlungsansprüche ergeben. Maßgebend für die Bemessung des angemessenen Honorars sind die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen).
So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Urteil vom 29.12.2020 (Az. 3 U 761/20), mit dem die erstinstanzliche Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth im Wesentlichen bestätigt wurde (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06.02.2020, Az. 19 O 8247/18). Zwar sei bei einfachen Berichten über lokale Ereignisse nicht selbstverständlich Urheberrechtsschutz gegeben. Die Anforderungen an den Werkschutz sind allerdings eher gering. Daher können auch Berichte, die Auflistungen von Personennamen oder (Sport-)Ergebnisse beinhalten, oder sehr kurze Texte, wie z.B. Bildunterschriften, urheberrechtlich geschützt und damit vergütungspflichtig sein.
Für die Bemessung des angemessenen Honorars wird eine hauptberufliche Tätigkeit als Journalist/in vorausgesetzt. Diese Anforderung ist auch dann erfüllt, wenn der oder die Betroffene keine spezifische journalistische Ausbildung hat oder eine solche erst im Laufe der Zeit erwirbt. Vielmehr kommt es – neben den formalen Kriterien, wie dem Besitzt eines Presseausweises – darauf an, ob die Tätigkeit im Umfang einer hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird.
Soweit der Verlag sich auf die Kartellrechtswidrigkeit der Gemeinsamen Vergütungsregeln und deren Kündigung durch den Verlegerverband berufen hatte, blieb dies ohne Erfolg. Denn nach Ansicht des Gerichts seien die Gemeinsamen Vergütungsregeln jedenfalls als Grundlage für die Schätzung der angemessenen Vergütung heranzuziehen. Einen signifikanten Rückgang des Umsatzes oder der Auflagenzahlen, was möglicherwiese zu einem Abschlag auf die in den GVR festgelegten Sätze hätte führen können, erkannte das Gericht nicht.
Ursprünglich hatte die Journalistin für Textbeiträge 14 Cent pro Zeile und pro Foto 5 Euro erhalten. Nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln standen ihr allerdings 36 Cent pro Zeile zu, für Fotos je nach Abdruckgröße zwischen 19,50 und 27,50 Euro. Somit ergab sich für die in den Jahren 2016 bis 2018 gelieferten Texte und Bilder eine Nachzahlungssumme von rund 66.000 Euro. Zuzüglich Zinsen und Mehrwertsteuer muss der Verlag nun rund 75.000 Euro nachzahlen.
Über den Erfolg und das Verfahren berichtet der Bayerische Journalisten Verband im BJVreport 1/2021 (S. 6). Und hier geht es zur Online-Meldung.
Die Revision wurde nicht zugelassen und das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
11.01.2021
Focus distanziert sich von Bericht über den Repräsentanten der Regionalregierung Kurdistan-Irak
Der Repräsentant der Regionalregierung Kurdistan-Irak und der Demokratischen Partei Kurdistans, Dilshad Barzani, hat sich, vertreten durch HÖCKER, mit dem Magazin FOCUS im Streit über den Beitrag „Der unheimliche Freund“ vom 25. Januar 2020 geeinigt. Der Focus veröffentlichte dazu in der Ausgabe vom 9. Januar 2021 auf Seite 37 eine Erklärung.
Darin heißt es unter der Überschrift „Focus Artikel erweckte falschen Eindruck“ unter anderem:
„Durch den Artikel konnte leicht der falsche Eindruck entstehen, dass gegen Dilshad Barzani wegen Korruption, Geldwäsche und anderer Delikte ermittelt wird, er versucht habe, vermeintlich unliebsame Ermittler oder Oppositionelle aus dem Weg zu räumen und er aufgrund der guten Kontakte der Familie Barzani zum Sicherheitsapparat Ermittlungen bewusst verzögert oder erschwert habe. Der dargestellte Eindruck ist irreführend und auch falsch. Die dahin gehenden Angaben einer Quelle, die mit dem FOCUS gesprochen hat, sind unzutreffend. Aus diesem Grund hat FOCUS zwei einstweilige Verfügungen des Landgerichts Berlin, durch die die Wiederholung dieser und weiterer Aussagen des Artikels verboten wurde, akzeptiert und den Artikel gesperrt.“

19.01.2021
Rechtsverletzung durch unerwünschte Kontaktaufnahme per Email
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet nicht nur das Recht, das zu tun, was man möchte, sondern es schützt auch davor, im privaten Lebensbereich in Ruhe gelassen zu werden. Das gilt für eine unerwünschte Kontaktaufnahme, wenn sie gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Betroffenen erfolgt - selbst dann, wenn die Kommunikation frei von ehrverletzenden oder werblichen Inhalten ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob durch die Emailzusendung ein Schaden entsteht oder ob der Versender erklärt, dem Empfänger inzwischen aus dem Emailverteiler genommen zu haben.
Das Landgericht Frankfurt hat dies in einer einstweiligen Verfügung in einem Verfahren gegen den Herausgeber eines in kroatischer Sprache erscheinenden Magazins bestätigt und sprach dem von HÖCKER vertretenen Antragsteller einen Unterlassungsanspruch zu (Beschl. v. 05.01.2021, Az. 2-03 T 1/18). Das Amtsgericht hatte den Antrag noch zurückgewiesen, weil es in dem Begehren eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache und zudem keine Eilbedürftigkeit gesehen hatte. Beides wurde vom Landgericht anders beurteilt, das die Entscheidung des Amtsgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hin aufhob.
Nach Ansicht der RIchter am Landgericht sei die Wiederholungsgefahr nicht dadurch ausgeräumt, dass die Emailadresse des Antragstellers zwischenzeitlich nicht mehr in dem Mailverteiler enthalten sei. Auch der Umstand, dass das Lesen und Löschen einer unerwünschten Email nur wenige Minuten dauert, sah das Landgericht nicht als relevant an. Vielmehr stelle die Zusendung einer unerwünschten Email eine Beeinträchtigung der Privatsphäre dar, die sich auch darauf erstreckt, selbst entscheiden zu können, mit welchen Personen und in welchem Umfang man Kontakt aufnimmt. Bei einem eindeutig entgegenstehenden Willen des Empfängers schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht somit vor entsprechenden Belästigungen. Zwischen den Beteiligten war es bereits im Vorfeld dieses Verfahrens zu Spannungen gekommen, woraufhin der Antragsteller aufgefordert hatte, ihm keine Nachrichten mehr zukommen zu lassen.
Das Verfahren hatte sich, nachdem das Amtsgericht den Antrag drei Tage nach Einreichung zurückgewiesen hatte, über fast drei Jahre beim Landgericht hingezogen. Erst nach Erhebung einer Verzögerungsrüge und Dienstaufsichtsbeschwerde wurde der Beschluss erlassen. Das Gericht begründete die Verzögerung unter anderem mit coronabedingten Umständen und einem Dezernatswechsel.
25.01.2021
HÖCKER und Maaßen beenden Zusammenarbeit
Rechtsanwalt Dr. Hans-Georg Maaßen, früherer Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), verlässt heute die Kölner Medien- und Markenrechtskanzlei HÖCKER, in der er seit 2019 als Of Counsel tätig war. Herr Maaßen hatte entschieden, ab Frühjahr wesentlich stärker im Bereich der anwaltlichen Wirtschaftsberatung tätig sein zu wollen und stellt deshalb seine Aktivitäten im Bereich des Medien- und Markenrechts zurück. Sein Ausscheiden ist vorgezogen worden, nachdem die Kanzlei HÖCKER die Partei Alternative für Deutschland (AfD) in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln wegen einer möglichen Beobachtung durch das BfV vertritt und er dort möglicherweise als Zeuge benannt wird.
„Auch wenn ich mit diesem Fall nicht anwaltlich betraut war und nicht gehindert bin, als Zeuge auszusagen, besteht dennoch dieMöglichkeit, dass meine Tätigkeit in der Kanzlei einen negativen Beigeschmack bekommt und eine etwaige Aussage als Zeuge in Zweifel gezogen wird, wenn ich auch als Anwalt mit der Klägerkanzlei zusammenarbeite. Um Schaden von allen Beteiligten abzuwenden und einen fairen Prozess zu ermöglichen, habe ich meinen Weggang um drei Monate vorgezogen.", so Maaßen zum Grund seines Abgangs.
Auf Seiten der Kanzlei bedauert man diese Entscheidung: „Es bestand keine juristische Notwendigkeit für diesen Schritt und genau deshalb rechne ich es Hans-Georg Maaßen hoch an, dass er seinen Leumund, seine Glaubwürdigkeit vor Justiz und Öffentlichkeit und ein faires Verfahren über seine beruflichen Belange stellt." erläutert Prof. Dr. Höcker die Wahrnehmung dieser Entscheidung in der Kanzlei.
02.02.2021
Anspruch auf Löschung des Profils bei Jameda: OLG München stärkt Rechte von Ärzten
In zwei parallel liegenden Verfahren hat das OLG München entschieden, dass ein Arztbewertungsportal bestimmte Gestaltungselemente nicht nur zahlenden Kunden vorbehalten darf (Urt. v. 19.01.2021, Az. 18 U 7246/19 Pre und Az. 18 U 7243/19 Pre, beide n.rkr.). Geklagt hatten zwei Ärzte, die auf der Bewertungsplattform mit „Basis“-Profilen geführt werden. Diese Profile hatte Jameda ohne den Willen der Ärzte angelegt. In seinen aktuellen Entscheidungen gab das Oberlandesgericht dem Antrag der Kläger auf Löschung der Profile bzw. Unterlassung der Nutzung der Daten im weit überwiegenden Umfang statt.
In der ersten Instanz hatten die Ärzte bereits einen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch durchgesetzt (siehe unsere Meldung vom 11.12.2019), da sie ihre Zustimmung zur Nutzung ihrer Daten auf der Plattform nicht erteilt hatten. Das Landgericht hatte damals entschieden, dass der Umstand, dass auf dem Profil der Kläger Fachartikel für zahlende – sogenannte Premium-Kunden – veröffentlich werden, eine unzulässige Nutzung der Daten der Kläger als „Werbeplattform“ darstelle, und hatte dem Unterlassungsanspruch insoweit stattgegeben. Weitere Gestaltungselemente, wie z.B. die den zahlenden Kunden vorbehaltene Möglichkeit, Portraitbilder, Texte oder Videos einzustellen oder das Leistungsspektrum zu beschreiben, sah das Landgericht allerdings als zulässig an.
Vor dem Oberlandesgericht forderten die Ärzte weiterhin die Löschung des gesamten Profils mitsamt den vielzähligen Gestaltungsformen. Das OLG stellte nun die Unzulässigkeit von 14 der insgesamt 21 angegriffenen Gestaltungselemente und „Features“ (wie z.B. das Angebot, Interviews in einem „Experten-Ratgeber“ zu veröffentlichen) fest. Nach Ansicht der Richter habe der Portalbetreiber Hinblick auf eine Vielzahl an Gestaltungsformen seine Position als neutraler Informationsmittler verlassen. Unter anderem ermöglichte der Portalbetreiber zahlenden Kunden etwa, das eigene Profil durch zusätzliche Informationen und Hilfestellungen des Portalbetreibers aufzuwerten und so für die Nutzer ansprechender zu gestalten, ohne gleichzeitig für den Nutzer deutlich zu machen, dass es sich insoweit um zahlungspflichtige Angebote handelt.
Dass der Portalbetreiber die Plattform zwischenzeitlich in einigen Punkten geändert hatte, hielt das OLG im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr für unschädlich.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen Daten für ungewollt angelegte Profile verwenden darf, für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist und zudem die Entscheidung in mehreren Punkten von der Rechtsprechung anderer Gerichte (z.B. des Oberlandesgerichts Köln in den Urt. v. 14.11.2019, Az. 15 U 89/19 und Az. 15 U 126/19, Revision anhängig) abweicht.
Über die Erfolge berichten die zahnärztlichen Mitteilungen hier in ihrer aktuellen Ausgabe 05/2021. Und hier geht es zum Online-Bericht der Zahnärztlichen Mitteilungen.
26.02.2021
Unangemessene Benachteiligung - Zeitungsverlag muss Fotografin rund 85.000 Euro Vergütung nachzahlen
Pressefotografen müssen - wie alle Urheber - angemessen vergütet werden. Das steht im Urheberrechtgesetz.
Bereits seit 2013 gibt es für die Tageszeitungsbranche gemeinsame Vergütungsregeln. In diesen ist exakt festgehalten, wieviel Geld ein Tageszeitungsverlag für ein Bild bezahlen muss – mindestens. Trotzdem haben sich viele Verlage diesen Standards nie angepasst. Weiterhin werden Honorare gezahlt, die deutlich unterhalb der als angemessen angesehenen Sätze liegen. Ist das gezahlte Honorar zu niedrig, muss sich ein Fotograf damit nicht abfinden: Es kann eine Nachvergütung verlangt werden.
In einer Auseinandersetzung zwischen einer nordrhein-westfälischen Tageszeitung und einer freien Fotografin konnte HÖCKER nun eine erhebliche Nachzahlung durchsetzen und das ganz ohne Gerichte einschalten zu müssen. Der Verlag muss nun für die vier zurückliegenden Jahre rund 85.000 Euro nachzahlen. Für die erste Veröffentlichung von Fotos hatte der Verlag 29,50 bzw. 23,00 Euro bezahlt, in Einzelfällen auch weniger. Und obwohl die Bilder zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Archiv geholt und noch einmal verwertet wurden, ging die Fotografin zunächst leer aus.
Mit der nun geleisteten Nachzahlung hat sich der Verlag einen voraussichtlich langwierigen Prozess erspart, in dem es unter anderem um die Fragen gegangen wäre, ob ein vertraglicher Ausschluss von Nachvergütungsansprüchen wirksam vereinbart werden oder ob der Urheber im Vorhinein auf entsprechende Ansprüche verzichten kann.
Die Kanzlei Höcker vertritt eine Vielzahl von Journalisten und Filmschaffenden in Verfahren auf angemessene Vergütung.
12.03.2021
HÖCKER verteidigt Event-Veranstalter erfolgreich gegen absurde Vorwürfe
HÖCKER hat einen Event-Veranstalter erfolgreich gegen absurde Vorwürfe verteidigt, die an dessen geschäftliches Instagram-Profil über die Chat-Funktion versendet worden sind.
Anfang 2021 erhielt der Event-Veranstalter auf Instagram diverse Chat-Nachrichten, in denen der Verfasser (der Einfachheit halber wird das generische Maskulinum verwandt) wahrheitswidrig behauptete, der Event-Veranstalter habe ihn gehackt sowie abgehört bzw. jemanden vermittelt, der dies übernehme. Für den Fall, dass der Event-Veranstalter nicht kooperiere, stellte ihm der Verfasser darüber hinaus eine Beeinträchtigung seines Eigentums in Aussicht. Der Event-Veranstalter, der angesichts der absurden Vorwürfe um seine persönliche Sicherheit sowie seinen Ruf fürchtete, wandte sich schon kurze Zeit nach Erhalt der Nachrichten an HÖCKER.
HÖCKER hat den Verfasser abgemahnt, der sich daraufhin im Rahmen eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags verpflichtete, es zu unterlassen, dem Event-Veranstalter negative Einwirkungen auf – insbesondere – sein Eigentum in Aussicht zu stellen. Weil der Verfasser im Übrigen jedoch an seinen absurden Vorwürfen festhielt, beantragte HÖCKER den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Amtsgericht Siegburg hat am 05.03.2021 (Az. 115 C 33/21) die beantragte einstweilige Verfügung zugunsten des Event-Veranstalters erlassen. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Event-Veranstalter als Antragsteller sei durch die Äußerungen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Behauptung, der Antragsteller habe den Antragsgegner, also den Verfasser der Chat-Nachrichten, gehackt, stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die geeignet sei, ihn in seinem sozialen Achtungsanspruch herabzuwürdigen. Der Antragsteller werde eines sozial allgemein als schädlich angesehenen und strafbewehrten Verhaltens (§§ 202a ff. StGB) bezichtigt. Nach Form und Inhalt seien die getätigten Äußerungen zudem ausschließlich auf eine persönliche Herabsetzung gerichtet, was sich insbesondere aus dem Kontext der mehrere Seiten umfassenden und persönliche Beleidigungen sowie Bedrohungen enthaltenden Chat-Nachrichten ergebe.
Rechtsanwalt Dr. René Rosenau, LL.M., erläutert:
„Niemand sollte sich derart absurde Vorwürfe gefallen lassen, denn sie stellen einen eindeutigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dabei ist es sinnvoll, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, um sich schnell und effektiv gegen derartige Äußerungen zur Wehr zu setzen. Insofern empfehlen wir, dass sich Betroffene zügig rechtlichen Rat suchen, denn Eilrechtsschutz wird von den Gerichten nur dann gewährt, wenn der Antragsteller die Dringlichkeitsfrist wahrt.“
15.03.2021
LTO: Interview von Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke zu neuem Missbrauchsgutachten des Erzbistums Köln
Im Interview mit der Legal Tribune Online äußert sich Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke von HÖCKER zu seiner Beratung bei der Erstellung des neuen Missbrauchsgutachtens des Erzbistums Köln.
Darin geht er insbesondere auf die äußerungsrechtlichen und methodischen Mängel des Erstgutachtens der Kanzlei WSW ein und erläutert, was nun mit dem neuen Gutachten von Prof. Dr. Gercke wie und warum besser wird: