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17.04.2019
Europäisches Markenamt erklärt ElitePartner-Marken für nichtig.
Das Europäische Markenamt (EUIPO) hat die Unionsmarken „ElitePartner“ (Nr. 017532169), „ElitePartner Für Akademiker und Singles mit Niveau“ (Nr. 017557497) und „Elitepartner - Akademiker und Singles mit Niveau“ (Nr. 11368248) der bekannten Online-Partnervermittlung „ElitePartner“ teilweise für nichtig erklärt (Entscheidungen v. 16.4.2019 und 29.3.2019, Az. 20761C, 21005C und 14444C, nicht rechtskräftig). HÖCKER Rechtsanwälte hatten für die Spark Networks Services GmbH, die u.a. die Online-Partnerschaftsvermittlung eDarling betreibt, beim EUIPO Nichtigkeitsanträge wegen absoluter Schutzhindernisse gegen die Marken gestellt.
Nach Art. 7 der Unionsmarkenverordnung (UMV) sind Marken schutzunfähig und dürfen nicht eingetragen werden, wenn sie keine Unterscheidungskraft haben, also nicht geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bereits eingetragene Marken können auch später für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn sie nicht unterscheidungskräftig sind. Die Marken waren u.a. für die Dienstleistung „Ehe- und Partnerschaftsvermittlung“ eingetragen. Das EUIPO entschied nun, dass die Marken lediglich eine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung haben, deren Funktion darin bestehe, ein Merkmal der angegriffenen Dienstleistungen zu beschreiben. Daher besitze die Unionsmarke in ihrer Gesamtheit für die jeweils gelöschten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft. Das Markenamt ordnete daher die Löschung der Marken für zahlreiche Waren und Dienstleistungen an.
Dieses Verfahren ist nicht das einzige, das sich gegen die Marken von ElitePartner richtet. Bereits am 15.03.2017 hatte das EUIPO die Unionsmarke „ElitePartner“ (Nr. 5996351) auf Antrag von HÖCKER Rechtsanwälte vollständig für nichtig erklärt (Az. 11798C). Gegen die Bestätigung dieser Entscheidung durch das EUIPO (Beschluss v. 25.10.2018, Az. 614/2017-1) hat ElitePartner Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eingereicht (Az. T-36/19). Auch gegen zahlreiche andere Marken von ElitePartner laufen derzeit beim EUIPO, sowie beim Deutschen und Österreichischen Markenamt Löschungsverfahren. Sollten diese Marken rechtskräftig für nichtig erklärt werden, könnten sich in zahlreichen Ländern der EU andere Online-Partnerschaftsvermittlungen ebenfalls „ElitePartner“ nennen, ohne dass dies gegen das Markenrecht verstoßen würde.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Bei der Anmeldung von Marken sollte man auf beschreibende Bezeichnungen verzichten. Selbst wenn solche Marken eingetragen werden, so droht ihnen doch immer die nachträgliche Löschung.“
08.05.2019
Zu ähnliche Namen: Cannabishändler müssen sich umbenennen.
Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht von neuen Startups, Millionen-Investitionen oder Rekord-Cannabisimporten die Rede ist. Seit der Legalisierung des Handels mit medizinischem Cannabis Anfang 2017 handelt es sich um einen stark umkämpften Wachstumsmarkt.
Die Cannamedical Pharma GmbH ist in diesem Bereich eines der führenden Unternehmen in Deutschland. Nach wie vor drängen viele neue Unternehmen in den Markt. Drei Unternehmen wollten nun offenbar von der Bekanntheit der Cannamedical Pharma GmbH profitieren und haben ähnliche Firmenbezeichnungen verwendet. Die Cannamedical Pharma GmbH ließ die drei Wettbewerber durch HÖCKER wegen einer Verletzung ihres Firmennamens abmahnen. Zwei Unternehmen gaben daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Gegen das dritte Unternehmen erwirkte die Cannamedical Pharma GmbH eine einstweilige Verfügung, mit der diesem die Führung der Firmenbezeichnung verboten wurde (LG Köln, Beschl. v. 7.3.2019, Az. 81 O 24/19, rechtskräftig). Alle drei Unternehmen haben sich inzwischen umbenannt.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus
Marketing-Sicht ist es schlecht, einen Namen zu verwenden, der mit dem
Namen eines Wettbewerbers verwechselt werden kann. Kunden können so bei
einer Internetsuche leicht auf der Webseite des Wettbewerbers landen.“
20.05.2019
Ibiza-Video über Heinz-Christian Strache: Aufnahmen nach deutschem Recht eindeutig strafbar.
HÖCKER-Partner Dr. Marcel Leeser ordnet bei ntv-Nachrichten die Anfertigung und Verwendung des Strache-Videos in presserechtlicher Hinsicht ein. Seine eindeutige Einschätzung können Sie hier abrufen.
22.05.2019
Schornsteinfeger ohne Glück: Urteil darf nicht verteilt werden
Schornsteinfeger werden als Glückssymbol angesehen. Doch dieses Mal hat ein Schornsteinfeger für sein eigenes Pech gesorgt. Zwar hatte er eine einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes erwirkt. Doch dann verteilte er Kopien dieser nicht rechtskräftigen Entscheidung an zahlreiche Kunden des unterlegenen Mitbewerbers, ohne dessen Namen zu schwärzen. Zudem zog er in einem Anschreiben über seinen Kollegen her und forderte die Kunden auf, diesen beim Datenschutzbeauftragten zu melden.
Dieses herabsetzende Verhalten ließ sich der zunächst unterlegene Schornsteinfeger nicht bieten und erwirkte mit HÖCKER beim LG Köln eine einstweilige Verfügung gegen den anderen Schornsteinfeger (Beschl. v. 30.04.2019, Az. 81 O 41/19, n. rkr.). Dieser darf nun die Entscheidung und auch das Anschreiben nicht mehr verbreiten.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Wie gewonnen, so zerronnen – so lässt sich der Fall auch zusammenfassen. Der Schornsteinfeger hätte einfach das Gerichtsverfahren professionell weiterführen können. Stattdessen wollte er seinen Konkurrenten bei dessen Kunden bloßstellen und schlecht machen. Wegen dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens muss er sich nun selbst verantworten und hat ein gerichtliches Verbot auferlegt bekommen.“
23.05.2019
Gericht verbietet Twitter-Sperre wegen angeblicher Verstöße gegen interne Richtlinien.
„Wir haben festgestellt, dass dieser Account gegen die Twitter-Regeln verstößt.“
Diese Twitter-Meldung erhalten aktuell zahlreiche Nutzer. Unter ihnen die Staatssekretärin Sawsan Chebli, die Jüdische Allgemeine, Rechtsanwälte und auch Parteien mitten im Europawahlkampf. Jüngst wurde Twitter daher sogar vom Digitalausschuss des Bundestages zum Rapport bestellt.
Grund für die Sperren sind angebliche Verstöße gegen eine neue Twitter-Richtlinie zur Verhinderung von Wahlmanipulationen.
Was sinnvoll klingt, ist miserabel umgesetzt: Der Richtlinie fallen zahlreiche Beiträge zum Opfer, die nicht im Entferntesten etwas mit Wahlmanipulationen zu tun haben. Tweets werden massenhaft gelöscht, Nutzer grundlos gesperrt.
Das LG Berlin hat nun als erstes deutsches Gericht die Sperr-Willkür von Twitter untersagt.
Das Gericht hat auf Antrag von HÖCKER eine einstweilige Verfügung gegen Twitter erlassen, wonach die angegriffene Account-Sperre sofort aufzuheben ist. Zulässige Meinungsäußerungen seien grundlos unterdrückt worden, so das LG Berlin. Die Kosten für das Verfahren wurden Twitter voll auferlegt.
29.05.2019
Parteilosem Politiker wird Parteimitgliedschaft unterstellt - Gericht erlässt Verbot gegen die WAZ und Westfalenpost.
Die WAZ und die Westfalenpost hatten behauptet, ein tatsächlich parteiloser Politiker sei Mitglied der AfD. Dem Politiker wurde in einem Kommentar die Täuschung von Wählern unterstellt, da er die Parteizugehörigkeit bei der AfD verleugnet habe.
Obwohl der WAZ, der Westfalenpost und der Autorin des Artikels, Yvonne Held, bereits vor der Veröffentlichung Hinweise vorlagen, dass der Politiker kein AfD-Mitglied ist, wurden diese ignoriert. Zudem verweigerte der Verlag die Korrektur seiner Falschmitteilung und ließ den Online-Bericht unverändert stehen.
Auf den von HÖCKER im Namen des parteilosen Politikers eingereichten Antrag hat das Landgericht Essen der Verlegerin von WAZ und Westfalenpost nun per einstweiliger Verfügung verboten, die Falschdarstellung zu verbreiten (Beschl. v. 20.05.2019, Az. 4 O 126/16, n.rkr). Die Autorin hat sich mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet, die Behauptung nicht erneut aufzugreifen.
Dr. Carsten Brennecke:
„Gerade im Hinblick auf die aktuelle Diskussion um „Fake-News“ sowie angesichts von Vorwürfen, die Presse würde nur einseitig berichten, ist es völlig unverständlich, warum ein großer Verlag wie die Funke Medien NRW GmbH erst durch ein gerichtliches Verbot zur Besinnung gebracht werden muss."
19.03.2019
Auch eine Lokalzeitung muss die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung beachten - Gericht verbietet die Verbreitung von Vorwürfen über Politiker.
Eine Lokalzeitung hatte in identifizierender Weise über den Verdacht der Untreue und des Subventionsbetrugs berichtet. Die Vorwürfe richteten sich gegen sich gegen zwei Ratsmitglieder unterschiedlicher Parteien (Grüne und SPD) und standen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines städtischen Grundstücks.
Allerdings waren die Vorwürfe frei erfunden. Sie stammten aus der Sphäre eines Bieters im Verfahren über die Veräußerung des Grundstücks, der nicht zum Zuge gekommen war und anschließend mit persönlichen Angriffen gegen die politischen Entscheider nachtrat. Ein schlechter Verlierer.
Da die Lokalzeitung die Politiker vor der Berichterstattung auch nicht anhörte und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab, war der Verdachtsbericht klar rechtswidrig.
Beide Politiker ließen die Vorwürfe nicht auf sich sitzen und gingen mit Hilfe von HÖCKER gegen die Berichterstattung vor. Mit Erfolg: Auf die ausgesprochene Abmahnung gab die Zeitung eine Unterlassungserklärung ab und löschte den Artikel, noch bevor er sich im Internet weiterverbreiten konnte. Zudem gab nun auch ein Gericht den Politikern recht und verurteilte die Zeitung zur Erstattung der Abmahnkosten in voller Höhe.
05.06.2019
Schlampiger Reise-Testbericht - RTL interactive erkennt einstweilige Verfügung an.
Die RTL Interactive GmbH hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf anerkannt, die wir für unsere Mandantin Aventia Touristik erwirkt hatten. Die Höcker-Mandantin ist ein deutsches Reiseunternehmen. Auf Antrag von Höcker verbot das Gericht insgesamt sechs Falschbehauptungen über eine von der Mandantin angebotene Reise, an der eine RTL-Reporterin heimlich als Testkundin teilgenommen hatte. Der Bericht enthielt Falschbehauptungen über die Reise- und Ausflugspreise sowie die Durchführung der Reise. Angeblich sollte die Dauer einer Busfahrt hinausgezögert worden sein. Ferner wurde unwahr behauptet, die Gäste hätten eine berühmte Sehenswürdigkeit nur aus der Ferne sehen können. In Wahrheit hatten die Gäste Zeit und Gelegenheit, die Sehenswürdigkeit aus unmittelbarer Nähe zu betrachten.
Für die Mandantin hatte der Bericht aufgrund der Falschdarstellungen eine rufschädigende Wirkung. Nun ist er aus dem Internet entfernt.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
„Falschbehauptungen sind auch beim Investigativ-Journalismus verboten. Sie schaden dem Ruf des betroffenen Unternehmens und täuschen die Zuschauer. Derart selbst konstruierte Skandalberichte bringen zwar höhere Klickzahlen; sie schaden im Fall ihrer Enttarnung aber letztlich auch dem Ruf des Medienunternehmens.“
18.06.2019
Online-Marketing: Keine fremden Marken in Google AdWords-Anzeigen.
Diesen Effekt hat man schon oft erlebt: Bei einer Google-Suche nach dem Namen eines Unternehmens oder einer Marke erscheinen plötzlich Werbeanzeigen eines Wettbewerbers. Hierbei handelt es sich um eine beliebte Werbemaßnahme im Online-Marketing. Dazu bucht man den Namen bzw. die Marke als Keyword. Gibt ein Nutzer dann bei Google dieses Keyword als Suchbegriff ein, erscheint die Werbeanzeige des Konkurrenten. Auf diese Weise kann man den Nutzer, der eigentlich nach dem Wettbewerber oder dessen Produkten gesucht hat, auf die eigene Webseite locken.
Dieses Verhalten ist nach mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich zulässig. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Werden in der Werbeanzeige selbst der Name bzw. die Marke des Wettbewerbers genannt, handelt es sich um eine Markenrechtsverletzung.
Eine Mandantin musste nun feststellen, dass bei einer Suche auf Google nach ihrer Marke die Anzeige eines Wettbewerbers erschien, in der an erster Stelle ihre Marke genannt wurde. Es bestand somit die Gefahr, dass die Nutzer davon ausgingen, dass es sich um eine Anzeige der Mandantin handelte und sie nach einem Klick auf die Anzeige unbemerkt auf der Webseite des Wettbewerbers landeten. Nachdem der Wettbewerber wegen dieser eindeutigen Markenrechtsverletzung abgemahnt wurde, gab er eine Unterlassungserklärung ab und zahlte auch die Abmahnkosten.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Oft werden solche Fehler auch von einer Marketing-Agentur gemacht, die für ein Unternehmen das Online-Marketing übernommen hat. Das ändert zwar nichts an einer Haftung des Auftraggebers für die Markenrechtsverletzung. Allerdings kann er die Abmahnkosten als Schadensersatz von seiner Agentur erstattet verlangen.“
19.06.2019
Stärkung der Meinungsfreiheit von Instagrammern - Keine Kennzeichnungspflicht von Werbung bei Meinungsäußerung.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 31.01.2019 (Az. 312 O 341/18, n.rkr.) eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung gegen eine Instagrammerin aufgehoben. Ihr war vorgeworfen worden, auf ihrem Instagram-Profil durch Verlinkungen auf diverse Produkte und Unternehmen ihre werblichen Tätigkeiten nicht gekennzeichnet zu haben.
Die Instagrammerin akzeptierte das Verbot jedoch nicht, sondern legte hiergegen Widerspruch ein. Das Gericht folgte nun der Argumentation von HÖCKER und verneinte einen Unterlassungsanspruch. Nach Ansicht des Gerichts fehle es bereits an der hierfür notwendigen „geschäftlichen Handlung“. Vielmehr liege eine rein private Meinungsäußerung vor. Die Meinungsfreiheit erlaubt es Privaten auch, sich zu wirtschaftlichen Fragen und auch zu Unternehmen und Produkten zu äußern und in dem Zusammenhang ebenso negative wie positive Empfehlungen auszusprechen.
Maßgeblich für eine geschäftliche Handlung sei dagegen, dass ein Entgelt oder sonstige Vorteile für derartige Postings gewährt oder in Aussicht gestellt werden. Gehe es um einen Influencer mit hoher Follower-Anzahl, komme auch die Förderung des eigenen gewerblichen Handelns in Betracht. Die Verlinkung auf Produkte von Unternehmen sei im Rahmen der Gesamtschau nur ein Indiz für eine mögliche geschäftliche Handlung. Die HÖCKER-Mandantin habe glaubhaft gemacht, dass sie mit ihren Postings jeweils nur ihre private Meinung kundgetan habe. Sie habe niemals Geld, Rabatte oder sonstige Gegenleistungen für ihre Postings von Unternehmen erhalten. Sie sei nicht geschäftlich und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Alle von ihr auf Instagram dargestellten Produkte und Dienstleistungen (z.B. Bekleidungsstücke, Reisen, Hotelaufenthalte, Restaurant- und Clubbesuche) habe sie selbst bzw. ihre Familie finanziert. Hierzu legte sie u.a. eine große Anzahl von entsprechenden Rechnungen zur Glaubhaftmachung vor. Das Gericht entschied ferner, dass ihre Follower-Anzahl von 5.000 im Vergleich zu bedeutenden Influencern relativ gering sei. Folglich verneint das Landgericht Hamburg ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG und auch gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
„Das aktuelle Urteil ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Meinungsfreiheit von Instagrammern. Erhalten sie kein Geld oder sonstige geldwerte Vorteile für ihre Postings, haben sie die von ihnen verlinkten Produkte selbst gezahlt und verfügen sie schließlich nicht über eine relevante Follower-Anzahl (sog. Non-Influencer, Nano-Influencer, Micro-Influencer), dann müssen sie Postings mit getaggten Produkten oder Unternehmen nicht als Werbung kennzeichnen. Liegt auch nur eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, sollte im Zweifel eine Werbekennzeichnung vorgenommen werden. Dagegen werden Personen, die in sozialen Medien schlicht ihre Meinung zu Produkten und Unternehmen äußern, sei es auch positiv und gar unter Verwendung einer Verlinkung, durch dieses Urteil in ihrem Handeln gestärkt und im Vergleich zu geschäftlich handelnden Influencern privilegiert.“