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09.06.2021
Werbung mit BaFin-Zulassung für Vermögensanlagen unzulässig
Für eine Crowdinvesting-Plattform ist HÖCKER erfolgreich gegen eine Emittentin von Vermögensanlagen vorgegangen. Diese hatte in einem YouTube-Video damit geworben, dass sie für ihre Emission eine BaFin-Zulassung bekommen habe. Dies wird so verstanden, als ob die beworbene Vermögensanlage inhaltlich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) z.B. auf Seriosität oder Verlustrisiken geprüft sei.
Die Werbung war irreführend, weil die BaFin bei derartigen Finanzanlagen gar keine inhaltliche Prüfung vornimmt. Zudem verstieß die Werbung gegen § 12 Abs. 4 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Demnach darf eine Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen keinen Hinweis auf die Befugnisse der BaFin enthalten. Das LG Wiesbaden hat dem Unternehmen die Werbung daher per einstweiliger Verfügung untersagt (Beschl. v. 29.4.2021 – 12 O 22/21, rechtskräftig).
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Vermögensanlagen werden zunehmend ohne zwischengeschaltete Banken oder Vermögensberater unmittelbar an private Anleger vertrieben. Umso wichtiger ist es, dass die Verbraucher vor irreführender und wettbewerbswidriger Werbung, vor allem in den sozialen Medien geschützt werden.“
16.06.2021
Axel Springer SE kassiert weiteres Verbot im Namen von Kardinal Woelki: Als falsch beanstandete Berichterstattung des BILD-Redakteurs Nikolaus Harbusch vom 4.5.21 durch das Oberlandesgericht Köln verboten
Kardinal Woelki hat sich mit HÖCKER einmal mehr gegen eine rechtswidrige Berichterstattung in der BILD-Zeitung durch deren Redakteur Nikolaus Harbusch erfolgreich gerichtlich zur Wehr gesetzt:
BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch hatte am 04.05. berichtet, Kardinal Woelki habe bei der Beförderung eines Priesters Kenntnis von belastenden Dokumenten aus der Personalakte gehabt.
Das OLG Köln hat der Axel Springer SE mit einstweiliger Verfügung vom 15.06.2021 (Az. 15 W 39/21, n.rkr.) verboten, über Kardinal Woelki als falsch beanstandete Behauptungen in einem am 04.05.2021 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Beförderung von Skandal-Priester trotz Polizeiwarnung“ zu verbreiten.
Verboten wurde, zu behaupten, dass Kardinal Woelki bei seiner Ernennungsentscheidung zu einem Pfarrer 2017 die Personalakte des Pfarrers, insbesondere den im Artikel eingeblendeten Polizeibericht vom 07.09.2001 und die dort benannten Protokollierungen, kannte.
Das Landgericht Köln hatte bereits eine Vorgängerversion dieses Artikels vom 03.05. mit zwei Beschlüssen im einstweiligen Verfügungsverfahren verboten (n.rkr.), weil der BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch in der Fassung des Berichts vom 03.05. ohne vorherige Anhörung die rechtswidrige Verdächtigung zu Kardinal Woelki verbreitet hatte, dieser habe bei der Beförderung eines Priesters Kenntnis von belastenden Dokumenten aus der Personalakte gehabt. BILD-Redakteur Harbusch hatte versucht, diesen Artikel vom 03.05. nach einer Stellungnahme von Kardinal Woelki und der Aufforderung, die unzulässige Berichterstattung zu beseitigen, durch eine Anpassung zu retten. Er formulierte die rechtswidrige Verdachtsberichterstattung vom 03.05.2021 am nächsten Tag in den neuen Bericht vom 04.05. um.
Harbusch versuchte, seine Berichterstattung dadurch zu retten, dass er in dem Artikel vom 04.05. die folgende entlastende Stellungnahme von Kardinal Woelki ergänzte:
„Herrn Kardinal wurde die Personalakte 2017 nicht vorgelegt und er kannte diese 2017 nicht. Die Führung und Bewertung von Personalakten lag und liegt in den Händen der Personalabteilung, wie allgemein auch üblich“.
Auch nach der Ergänzung des Berichts konnte der Leser die Darstellung aber so verstehen, dass Kardinal Woelki die belastenden Akteninhalte gekannt habe. Eine Abmahnung, mit der der BILD-Verlegerin mitgeteilt wurde, dass die Angabe im Bericht vom 04.05. nicht dadurch zulässig wird, dass man eine Gegenrede eingefügt hat, verhallte ergebnislos.
Der neugefasste Bericht vom 04.05. wurde im Hinblick auf die als falsch angegriffene Behauptung, Kardinal Woelki habe die beschriebene Aktenkenntnis bei der Erennung des Pfarrers gehabt, verboten. Das OLG Köln bestätigt in seiner Verbotsentscheidung, dass BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch in dem BILD-Bericht nach dem Leserverständnis die Behauptung verbreitet hat, dass Kardinal Woelki die beschriebene Aktenkenntnis hatte.
Der Axel Springer SE obliege – so das OLG – im Verfahren die Glaubhaftmachung der Wahrheit ihrer „ehrenrührigen“ Tatsachenbehauptung.
Dieser Glaubhaftmachungslast für die Richtigkeit der Angabe sei die Axel Springer SE – trotz Anhörung unter entsprechendem Hinweis – nicht nachgekommen. Doch selbst wenn man unterstellen wolle, dass umgekehrt Kardinal Woelki habe glaubhaft machen müssen, dass er die im Bericht benannten belastenden Unterlagen bei der Ernennung nicht kannte, habe Kardinal Woelki dies – so das OLG – glaubhaft machen können. Kardinal Woelki hatte versichert, die im Bericht benannten Dokumente bei der Ernennungsentscheidung des Priesters nicht gekannt zu haben.
Nun hat das OLG Köln mit seiner Verbotsentscheidung bestätigt, dass die Verbreitung einer als falsch angegriffenen Behauptung nicht dadurch zulässig wird, dass man daneben als Feigenblatt eine entlastende Stellungnahme des Betroffenen veröffentlicht, Zitat:
„Jedenfalls schwächt die Wiedergabe der Stellungnahme die eindeutigen Behauptungen im Übrigen nicht messbar ab“.
Die Verbotsentscheidung des OLG Köln belegt ein weiteres Mal, wie perfide die BILD, namentlich ihr Redakteur Nikolaus Harbusch, in der Kampagne gegenüber Kardinal Woelki vorgeht. Dieses Verbot gesellt sich zu vorherigen Verboten mit einstweiligen Verfügungen (n.rkr.) von Harbusch-Berichten in der BILD zu Kardinal Woelki.
Dass nun ein weiterer Bericht der BILD-Zeitung aus der unzulässigen Kampagne der BILD von deren Redakteur Nikolaus Harbusch gegen Kardinal Woelki gerichtlich verboten wurde, wirft auch ein negatives Schlaglicht auf den Vorsitzenden des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) Frank Überall. Kardinal Woelki hatte sich auch öffentlich darüber beschwert, dass er durch die BILD mit einer rechtswidrigen Berichterstattung überzogen wird. Überall war sich nicht zu fein dafür, der BILD öffentlichkeitswirksam zur Seite zu springen. Er ließ sich am 10.06.2021 in der BILD-Zeitung mit einer voreiligen Kritik an Kardinal Woelki zitieren: „Man gewinnt den Eindruck, dass der Kardinal sich der Rolle unabhängiger Presse für die Gesellschaft nicht bewusst ist oder sie sogar bewusst behindern will… Es ist überraschend, welchen Eifer der Kardinal gegen Medien aufwendet“.
Nun mag die Verteidigung der Pressefreiheit ein hehres Ziel sein. Indem Frank Überall aber einer rechtswidrigen Kampagne der BILD, aus der mehrere Berichte mit gerichtlichen Verboten aus verschiedenen Gründen untersagt wurden, öffentlichkeitswirksam zur Seite springt, erweist Frank Überall dem Ansehen der Presse einen Bärendienst. Denn die durch Herrn Überall verteidigte Pressefreiheit findet ihre Grenzen da, wo in einer Pressekampagne rechtswidrig als falsch beanstandete Behauptungen verbreitet werden oder aber ohne vorherige (ausreichende) Anhörung und daher ohne entlastende Gegenrede vorverurteilende Verdächtigungen in die Welt gesetzt werden.
Es ist nicht nachvollziehbar, wie Frank Überall auf die Idee kam, eine solche BILD-Kampagne zu verteidigen und dies auch noch ohne – wie dies eigentlich geboten gewesen wäre – vorher bei Kardinal Woelki nach der Begründung für seine Angriffe auf die BILD-Zeitung zu fragen. Denn hätte sich Frank Überall bei Herrn Kardinal Woelki über die Gründe seiner Kritik informiert, bevor er sich für eine rechtswidrige Berichterstattung der BILD-Zeitung aus dem Fenster lehnt, dann wäre ihm sofort bewusst geworden, dass er sich in dieser Sache lieber zurückhält.
Hoffentlich zieht Frank Überall aus diesem Fall eine Lehre und hört sich künftig zunächst einmal die Kritikpunkte derjenigen an, die eine Presseberichterstattung öffentlich als unzulässig beanstanden. Denn ein Vorsitzender eines Deutschen Journalistenverbundes (DJV), der unter dem Deckmäntelchen der Pressefreiheit eine Berichterstattung verteidigt, die gerichtlich mit einstweiligen Verfügungen untersagt wird, schadet dem Ruf des Deutschen Journalisten-Verbandes ebenso wie der Glaubwürdigkeit der deutschen Presse insgesamt.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Als falsch beanstandete ehrenrührige Behauptungen, deren Richtigkeit die Presse nicht glaubhaft macht, sind in der Presseberichterstattung unzulässig. Daran ändert sich auch nichts, wenn in einem Bericht eine solche Behauptung verbreitet wird und dieser Behauptung die entlastende Äußerung des Betroffenen gegenübergestellt wird, dass die Behauptung falsch ist. Presseverlage haben kein Recht dazu, ehrenrührige Behauptungen, deren Richtigkeit die Presse nicht glaubhaft macht, nur deshalb zu verbreiten, weil sie die Behauptung als Feigenblatt mit einer entlastenden Stellungnahme begleiten.“
Die Axel Springer SE hat gegen das Verbot und die anderen thematisierten Verbote zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Herr Kardinal Woelki wird Hauptsacheklagen erheben.
17.07.2021
Rapper Samra: Keine Vergewaltigung
Der Rapper Samra hat mit HÖCKER einen Gerichtsbeschluss gegen die Influencerin Nika Irani erwirkt. Das Landgericht Köln hat ihr in einer einstweiligen Verfügung verboten, Samra der Vergewaltigung zu bezichtigen. Zur Begründung schreibt das Gericht:
"Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. um Meinungsäußerungen mit dem unwahren Tatsachenkern, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin vergewaltigt habe". Der Antragsgegnerin sei es nicht gelungen, ihren Vorwurf glaubhaft zu machen (LG Köln, Beschl. v. 16.07.2021, Az. 28 O 252/21, nicht rechtskräftig).
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: "Unser Mandant ist unschuldig. Wir bereiten nun Klage gegen die Falschbeschuldigerin auf Zahlung einer Geldentschädigung vor."
26.07.2021
Vergewaltigungsvorwürfe: Wie schützt das Presserecht die Beteiligten? Interview mit Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. in der Saarbrücker Zeitung
Eine prominente Grüne beschuldigt einen nicht prominenten SPD-Mann, sie vergewaltigt zu haben. Der Saarbrücker Zeitung hat unser Gründungspartner Prof. Höcker ein Interview zu folgenden Fragen gegeben:
- Weshalb muss der Beschuldigte in der Berichterstattung anonymisiert werden?
- Und weshalb darf die Anzeigenerstatterin gegen ihren Willen namentlich genannt werden?
Hier der Link zum Interview: https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/saarbruecken/presserechtler-zur-anzeige-von-jeanne-dillschneider-wegen-vergewaltigung_aid-61735155
06.08.2021
Warum die Beratung des Erzbistums Köln und von Kardinal Woelki eine schwierige Mission war: Dr. Carsten Brennecke im Interview des PR-Magazins
Torsten Rössing und Dr. Carsten Brennecke hatten als die Krisenberater des Erzbistums Köln die Gelegenheit, mit dem PR-Magazin über Hintergründe der schwierigen Mission zu sprechen. Einen Auszug des Interviews zur Beratung im Presserecht und in der Krisenkommunikation findet man hier: https://prmagazin.de/kardinal-woelki-mag-keine-pr/
09.08.2021
https://www.hoecker.eu/news/simon-desue-wehrt-sich-mit-hoecker-erfolgreich-gegen-hate-speech
Der Unternehmer, Influencer und YouTuber Simon Desue sah sich zuletzt vermehrt Beleidigungen auf YouTube ausgesetzt. Bereits 2020 ging er mit HÖCKER gegen YouTuber und deren Netzwerke vor, die sich abträglich, gar rassistisch, in Bezug auf ihn geäußert hatten. HÖCKER erwirkte für Desue die Löschung mehrerer YouTube-Videos, die Abgabe strafbewehrter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sowie Schadensersatzzahlungen.
Zuletzt wurden auf YouTube erneut Videos über verschiedene Accounts veröffentlicht, in denen sich mehrere bekannte YouTuber abträglich über ihn äußerten. Mit HÖCKER ging Desue gegen diese Veröffentlichungen vor, sammelte Vertragsstrafen und Schadensersatzzahlungen ein und forderte die YouTuber erfolgreich zur Löschung sowie zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen auf.
RA Christoph Jarno Burghoff: „Unser Mandant muss es nicht hinnehmen, öffentlich beleidigt zu werden – erst recht nicht rassistisch. Wir sind für ihn erfolgreich gegen Hate Speech vorgegangen, werden dies auch weiterhin tun und dabei konsequent alle Möglichkeiten des Presse- und Äußerungsrechts ausschöpfen.“
27.08.2021
HÖCKER lässt dreiste 1-Cent-Überweisungen gerichtlich verbieten
Eine besonders dreiste verbraucherfeindliche Masche hatte sich ein Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft ausgedacht: Um seine Werbebotschaft zu übermitteln, überwies es an betroffene Verbraucher jeweils 0,01 €. Als Verwendungszweck war ein Hinweis auf eine Webseite mit neuen Anlagemöglichkeiten angegeben. Für das Unternehmen mag diese Form der Werbung zwar günstiger als das Porto für einen Standardbrief sein. Jedoch stellt das Verhalten nicht nur eine Zweckentfremdung des unbaren Zahlungsverkehrs dar, sondern ist zugleich wettbewerbswidrig.
Nach einer Abmahnung hat HÖCKER daher einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Wiesbaden gestellt, um dem Unternehmen das wettbewerbswidrige Geschäftsgebaren untersagen zu lassen – mit Erfolg: Das Landgericht Wiesbaden hat dem Unternehmen verboten, mittels 1-Cent-Überweisungen für sich zu werben (Urt. v. 18.05.2021 – 11 O 47/21, rechtskräftig).
Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Das Landgericht Wiesbaden ist unserer Argumentation gefolgt und hält die 1-Cent-Überweisungen für unzulässige Schleichwerbung.“
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig: „Die Überweisungen stellen zudem eine unzumutbare Belästigung dar. Der betroffene Verbraucher kann mit einem solchen Geldeingang nichts anfangen und wird unter Umständen befürchten, Opfer eines dubiosen Geschäftsmodells zu sein. Solche Werbemethoden sind unzulässig.“
30.08.2021
Rapper Samra erhöht mit HÖCKER den Druck: Nika Irani muss 1.500 EUR Ordnungsgeld an die Staatskasse und 1.300 EUR Anwaltskosten an Samra zahlen. Eine Klage auf noch viel höhere Zahlungen an Samra wird gerade vorbereitet.
Die Falschbeschuldigerin Nika Irani verstößt gegen die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 28 O 252/21). Das Gericht hatte ihr verboten zu behaupten, Samra habe sie vergewaltigt. Frau Irani ignorierte das Verbot und wiederholte den falschen Vorwurf gegen unseren Mandanten mehrfach auf ihrem Instagram-Profil.
Auf Antrag von HÖCKER hat das Landgericht Köln mit Beschluss v. 23.08.2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,- EUR gegen Irani verhängt (nicht rechtskräftig). Bei weiteren Verstößen steigt die Höhe der Ordnungsgelder. Maximal kann das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,- EUR verhängen. Bei Nichtzahlung droht Ordnungshaft.
Darüber hinaus muss Irani unserem Mandanten gemäß Beschluss des Landgerichts Köln 1.295,43 EUR nebst Zinsen an Prozesskosten zahlen (nicht rechtskräftig).
Ferner ist eine Klage gegen sie u.a. auf Schadensersatz und Geldentschädigung in Vorbereitung.
Dr. Marcel Leeser: „Wenn Nika Irani weiter gegen das gerichtliche Verbot verstößt, wird es noch teurer für sie.“
31.08.2021
Nicht von Samra geschickt: Nika Irani verpflichtet sich, Falschbehauptung über Rapper Damar zu unterlassen.
Samra hat Nika Irani mit HÖCKER am 24.08.2021 erneut abgemahnt, weil sie in ihrer Instagram-Story vom 23.08.2021 weitere Falschbehauptungen über ihn verbreitet hat. Hintergrund ist ein Video des Rappers Damar, der ein Gespräch mit Nika Irani versteckt gefilmt hatte. Das Video beweist die Unschuld unseres Mandanten. Nika Irani behauptete nun, unser Mandant habe Damar zu ihr geschickt. Das stimmt nicht. Damar handelte aus eigenem Antrieb und stellte sich unserem Mandanten erstmals vor, als er das Video bereits gedreht hatte.
Wegen dieser und weiterer Falschbehauptungen hat Irani am 30.08.2021 über ihre Anwältin die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtet sie sich, ihre falsche Unterstellung nicht mehr zu wiederholen. In der Sache verteidigt sie sich wenig glaubwürdig damit, dass sie unseren Mandanten nicht namentlich genannt und mit den Bezeichnungen „Täter“ und „Peiniger“ auch gar nicht gemeint habe.
Dr. Marcel Leeser: „Nika Irani wurde als Lügnerin entlarvt. Immerhin hat sie diesmal selbst eingesehen, dass ihre Behauptungen unhaltbar sind und sich verpflichtet, ihren Unsinn nicht mehr zu wiederholen.“
04.09.2021
FOCUS: HÖCKER erneut als Topkanzlei im Bereich „Medien und Presse“ ausgezeichnet
Nach der Marktevaluierung des FOCUS zu den führenden Juristen und Wirtschaftskanzleien Deutschlands 2021 zählt das Magazin die Kanzlei HÖCKER im Bereich „Medien und Presse“ zu den 13 häufig von Kollegen und Kunden empfohlenen Topkanzleien in Deutschland.
Prof. Dr. Ralf Höcker: “Besonders freuen wir uns darüber, dass unsere Kanzlei wie auch im Vorjahr überproportional von Mandanten empfohlen wurde. Hierfür sagen wir herzlichen Dank!”