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07.09.2021

Fake-Wahlplakate: DIE PARTEI gibt Unterlassungserklärung ab

Der Kreisverband Düsseldorf von DIE PARTEI hatte Fake-Wahlplakate von Frau Sylvia Pantel, MdB (CDU) in Düsseldorf aufgehängt. Darauf waren ein Foto von Frau Pantel, ihr Name und das CDU-Logo enthalten. Zudem war es im Stil der CDU-Plakate gehalten, so dass es so aussah, als handele es sich um ein offizielles Wahlplakat von Frau Pantel. Es gab auf dem Plakat keinerlei Hinweise, dass es sich tatsächlich um ein Fake-Plakat von DIE PARTEI handelte. Dementsprechend meldeten sich zahlreiche verunsicherte Bürger bei Frau Pantel und wollten wissen, ob das Plakat wirklich von ihr sei. Denn auf dem Plakat wurden Frau Pantel politische Aussagen untergeschoben, die sie nie getätigt hat und die sie auch nicht vertritt. Wegen dieser Persönlichkeitsrechtsverletzung mahnte Frau Pantel DIE PARTEI durch HÖCKER ab. Daraufhin gab DIE PARTEI eine Unterlassungserklärung ab und entfernte die Plakate.

Dr. Johannes Gräbig: „Es wird aktuell viel über Wählerbeeinflussung und -manipulation in den sozialen Medien diskutiert. Diese findet jedoch auch offline statt, wie man hier sehen kann. Dass DIE PARTEI nun auch Abmahnkosten zahlen muss und damit weniger Geld für ihren Spaßwahlkampf hat, findet sie vermutlich weniger lustig.

Auch die Medien berichten über den Fall:

- Der Titelschutzanzeiger
- Rheinische Post Online (hinter Paywall)

25.10.2021

HÖCKER liebt Marken – aktuell MARIE JUANA und PorNo!

Für eine ihrer kreativsten Mandantinnen, das Lebensmittelunternehmen TANTE TOMATE aus Borken, hat HÖCKER zwei neue Unionsmarken zur Eintragung gebracht. Die Marken MARIE JUANA (Wortbild) und PorNo (Wort) werden von der HÖCKER-Mandantin im Lebensmittelbereich verwendet, insbesondere für Gewürzmischungen und Chips:

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Die beiden Produkte unserer Mandantin haben sich bereits exzellent am Markt etabliert. Nun sind sie markenrechtlich auch europaweit vor identischen oder ähnlichen Nachahmungen ihres Namens geschützt. Wir sagen: Guten Appetit!“

24.09.2021

Klimawandel keine Erfindung der Chinesen: Einstweilige Verfügung gegen Fridays for Future

HÖCKER-Mandantin und MdB Sylvia Pantel (CDU) hat gegen den für die Online-Veröffentlichungen von Fridays for Future Deutschland verantwortlichen Lucas Pohl eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf erwirkt (Beschl. v. 24.9.2021, nicht rechtskräftig). Gegenstand des Verbots ist die Falschbehauptung in einem FFF-Video auf Facebook, Frau Pantel sei in Sachen Klimawandel mit dem ehemaligen US-Präsidenten Trump einer Meinung. Es heißt dort wahrheitswidrig: „Sie findet, Trump hat Recht: der Klimawandel ist eine Erfindung der Chinesen.“. So etwas hat die Mandantin nie behauptet. Sie weiß natürlich, dass der Klimawandel real ist. Das Zitat ist frei erfunden.

Da das Video trotz Abmahnung nicht gelöscht worden ist, musste Frau Pantel ihren Unterlassungsanspruch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.

Rechtsanwältin Julia Kröger: „Den Aktionismus von Fridays for Future in allen Ehren. Kurz vor der Bundestagswahl der Kandidatin durch solch abstruse Behauptungen zu schaden, geht deutlich zu weit.“

08.10.2021

Sicherheitsleistung kann Kläger von Angabe der Privatanschrift befreien

Vermögende Personen sind vielfältigen Gefahren ausgesetzt: Von politisch motivierten Straftaten bis hin zu finanziell veranlassten Entführungen und Lösegelderpressungen ist viel denkbar. Tragische Beispiele (Albrecht, Oetker, Reemtsma, Schlecker, Würth) rufen dies immer wieder ins Bewusstsein. Viele „Superreiche“ ergreifen deswegen umfassende Sicherheitsmaßnahmen und führen ein zurückgezogenes Leben. Dies gilt auch für eine Unternehmerfamilie, die ein Wirtschaftsmagazin jedoch mit einer konstruierten Berichterstattung aus der selbstgewählten Anonymität reißen wollte.

Den hiergegen in die Wege geleiteten einstweiligen Rechtsschutz verweigerte das erstinstanzliche Gericht allerdings mit Hinweis darauf, dass die Verfügungskläger keine ladungsfähige Anschrift angegeben hätten. In der Tat hatten die Familienmitglieder in der Antragsschrift natürlich nicht ihre jeweilige Privatanschrift, sondern die Adresse der Familien-Holding benannt – zum Schutz ihrer Privatsphäre. Die Zurückweisung ihrer Anträge wollten sie deswegen nicht auf sich sitzen lassen. Mithilfe von HÖCKER legte die Unternehmerfamilie daher sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Zivilprozessordnung selbst nicht verlangt, dass der Kläger eine ladungsfähige Anschrift angibt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine von der Rechtsprechung „contra legem“ (= entgegen dem Gesetzeswortlaut) entwickelte Zulässigkeitsvoraussetzung, mit der vor allem das finanzielle Interesse des Beklagten abgesichert werden soll. Um dem Rechnung zu tragen, brachte die Unternehmerfamilie eine Prozesskostensicherheit bei, die geeignet war, sowohl das Kosteninteresse der Verfügungsbeklagten als auch der Staatskasse vollständig abzudecken.

Dem Oberlandesgericht Köln genügte dies, um von der Zulässigkeit der Anträge auszugehen (Urt. v. 12.08.2021 – 15 W 47/21): Angesichts der zur Verfügung gestellten Sicherheit bestehe keine Gefahr mehr, dass sich die Verfügungskläger aufgrund ihrer Anonymität einer Kostentragungspflicht entzögen. Das daneben von der Beklagten erkannte Risiko, die Kläger könnten sich einer Anordnung des Gerichts zum persönlichen Erscheinen entziehen, ließ der Senat demgegenüber nicht gelten. Denn hierdurch würden sich die Kläger im Zweifel alleine selbst schaden.

Rechtsanwalt Dr. René Rosenau, LL.M.: „Unseren Mandanten geht es nicht darum, irgendein ‚Reichen-Privileg‘ für sich in Anspruch zu nehmen. Wir konnten dem Gericht einen Weg aufzeigen, wie sich das berechtigte Beklagteninteresse, nicht auf Kosten sitzen zu bleiben, und das Interesse der Kläger an Privatheit wirksam in Einklang bringen lassen.“


11.10.2021

Wie wir mit Journalisten-Deals böse Presseberichterstattung verhindern – Interview mit Dr. Carsten Brennecke im "journalist"

Dr. Carsten Brennecke äußert sich in einem Interview mit dem "journalist" zur präventiven Pressearbeit der Kanzlei HÖCKER nach der „Kölner Schule“. Er erläutert, wie wir es schaffen, Mandanten aus der Presseberichterstattung heraus zu halten, indem wir die Presse gezielt mit Hintergrundinformationen versorgen und im Gegenzug über Verschwiegenheitsvereinbarungen eine Anonymität der Mandanten in der Berichterstattung sichern.

Link zum Interview: https://www.journalist.de/startseite/detail/article/fuer-beide-seiten-nuetzlich

19.10.2021

Landgericht Köln: entlastende Argumente des Betroffenen müssen in jedem Folgebericht veröffentlicht werden - Kölner Stadtdezernentin mit HÖCKER erfolgreich gegen DuMont (Kölnische Rundschau)

Eine Kölner Stadtdezernentin hat sich mit HÖCKER gegen die Verlegerin der Kölnischen Rundschau durchgesetzt (M. DuMont Schauberg – Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co. KG).

Die Kölnische Rundschau hatte in mehreren Artikeln berichtet, dass es im Verantwortungsbereich der Stadtdezernentin durch Mitarbeiter zu Falschabrechnungen gekommen sei. Obwohl der Kölnischen Rundschau eine entlastende Stellungnahme vorlag, entschied sie sich, den Lesern die ihr bekannten entlastenden Umstände in gleich mehreren Artikeln vorzuenthalten. Hätte die Rundschau die entlastenden Punkte mitgeteilt, so wäre dem Leser schnell klar geworden, dass die Stadtdezernentin keine Verantwortung für die angeblichen Falschabrechnungen traf: Denn die zuständige, juristisch versierte Fachabteilung hatte dem Vorgang geprüft und abgesegnet.

Nachdem die unzulässig einseitige Berichterstattung abgemahnt wurde, versicherte die Rechtsabteilung des Verlags, man habe die Redaktion über die Notwendigkeit einer ausgewogenen Berichterstattung informiert, so dass sich das künftig nicht wiederholen werde.

Die Redaktion der Kölnischen Rundschau hatte jedoch offensichtlich kein Interesse an einer ausgewogenen Folgeberichterstattung, möglicherweise, weil eine Berichterstattung, die entlastende Argumente der Stadtdezernentin nennt, eine deutlich geringe Sprengkraft gehabt hätte. Es wurden weitere Artikel veröffentlicht, die wiederum völlig einseitig waren, also jede entlastende Stellungnahme der Stadtdezernentin vermissen ließen.

Der Verlag verteidigte sich damit, dass er in einem früheren Bericht seiner Print-Ausgabe vor Monaten einmal entlastende Argumente berücksichtigt habe. Eine Wiederholung entlastender Argumente in späteren Artikeln sei daher nicht erforderlich.

Das Landgericht Köln hat die Berichte verboten und stärkt damit die Rechte der von Verdachtsberichterstattung Betroffenen (Urteil vom 13.10.21, Az. 28 O 48/21):

Das Landgericht Köln bestätigt, dass nicht davon auszugehen sei, dass eine einmal in einer Print-Ausgabe abgedruckte entlastende Stellungnahme dauerhaft in die Zukunft fortwirkt. Das liegt schon daran, dass nicht jeder Leser ausnahmslos jede Print-Ausgabe komplett liest. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein Leser, der eine einseitige vorverurteilende Berichterstattung in einer aktuellen Ausgabe liest, noch eine vor Monaten abgedruckte entlastende Stellungnahme im Kopf hat. Hinzu kommt, dass der Leser eine einmal gelesene entlastende Stellungnahme relativ zeitnah vergessen wird und es schon deshalb erforderlich ist, bei einer Reaktivierung belastender Umstände auch die entlastenden Gesichtspunkte erneut zu präsentieren.

Dr. Carsten Brennecke: „Die Entscheidung verschärft die journalistischen Sorgfaltspflichten der Verdachtsberichterstattung: Das Landgericht Köln stellt klar, dass jede Reaktualisierung von Vorwürfen in einer neuen Berichterstattung auch den erneuten Abdruck einer entlastenden Stellungnahme erforderlich macht.“

29.10.2021

JUVE-Ranking: HÖCKER erneut eine der führenden Kanzleien im Presse- und Äußerungsrecht

Laut JUVE-Redaktion rankt HÖCKER erneut als eine der führenden Kanzleien im Presse- und Äußerungsrecht in Deutschland. Als Betroffenen-Beraterin ist die Kanzlei im Markt fest etabliert, so die JUVE (Handbuch Wirtschaftskanzleien 2021/2022).

Wie JUVE betont, kommen viele Mandanten in der medialen Krise gerade wegen der für die Kanzlei typischen Verteidigung durch das energische Auftreten von Namenspartner Höcker und seinem Team. Die JUVE berichtet, dass die Kanzlei ihr Mandatsaufkommen u.a. bei Mandanten vergrößern konnte, die im Zeitalter virulenter Verbreitung von Inhalten besonders schnell Ruhe in die Öffentlichkeit bringen wollen.

25.11.2021

Landgericht Köln: LinkedIn muss deutsches Recht beachten und Falschbehauptungen von Nutzern löschen – einstweilige Verfügung gegen LinkedIn für deutschen Manager

Auch das US-Netzwerk LinkedIn muss nun lernen, dass es bei einem deutschsprachigen Angebot deutsches Recht anzuwenden und rechtswidrige Beiträge zu löschen hat!

Ein deutscher Manager wurde auf LinkedIn fälschlich beschuldigt, seine Ex-Freundin verprügelt zu haben. Zudem wurde verschwiegen, dass das entsprechende Strafverfahren noch gar nicht abgeschlossen ist. Schon die Namensnennung des Managers in dem LinkedIn Beitrag war aufgrund der Prangerwirkung unzulässig.

Wir haben LinkedIn zum Löschen der Beiträge aufgefordert. Daraufhin meldete sich die Plattform mit einer Reaktion in Form eines offensichtlichen Textbausteins ohne jeden konkreten Bezug zum Fall. LinkedIn weigerte sich, die Sache zu überprüfen, da man Beiträge der Mitglieder grundsätzlich nicht kontrolliere. LinkedIn vertrat die steile These, man sei für Inhalte seiner Nutzer selbst dann nicht verantwortlich, wenn es sich dabei angeblich um eine Verleumdung handelt. Wenig hilfreich schlug LinkedIn vor, man möge sich doch direkt mit den Personen auseinandersetzen, die die Inhalte veröffentlicht haben. Man könne diese ja verklagen.

Entweder ist LinkedIn die deutsche Rechtsprechung nicht bekannt oder aber man ignoriert sie dort bewusst: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Betreiber sozialer Netzwerke – und damit auch LinkedIn – im Falle einer Beanstandung eines rechtwidrigen Beitrags auf ihrer Plattform verpflichtet, ein Prüfungsverfahren einzuleiten. Der Betreiber des Netzwerkes hat den Verfasser mit der Beanstandung des Beitrags zu konfrontieren. Reagiert der Verfasser nicht oder entkräftet er die Vorwürfe nicht, dann ist der beanstandete Beitrag bei einer erkennbaren Rechtsverletzung zu löschen. LinkedIn ignoriert diese Pflichten.

Der Manager ist mit HÖCKER daher gegen LinkedIn erfolgreich vorgegangen: Das Landgericht Köln hat LinkedIn die Verbreitung der Berichterstattungen über die angebliche Gewalttat mit einstweiliger Verfügung vom 16.11.2021, Az. 28 O 372/21, verboten (nicht rechtskräftig).

Das Gericht bestätigt in seiner Entscheidung, dass LinkedIn an die deutschen Prüfungspflichten gebunden ist und eine Reaktion mit Textbausteinen nicht ausreichend ist.

Dr. Carsten Brennecke: „LinkedIn ignoriert deutsches Recht. Das ist arrogant, aber nicht untypisch für US-Plattformen, die schlicht keine Lust haben, sich mit den Rechtsordnungen all der Länder auseinanderzusetzen, in denen sie tätig sind. Das müssen sie aber. Jedenfalls in Deutschland. Dies hat das Landgericht Köln nun bestätigt.“

30.11.2021

Deutscher Unternehmer geht mit HÖCKER erfolgreich gegen US-amerikanische und spanische Medien vor

Der Partner, CEO und Co-Founder mehrerer international agierender Unternehmen sah sich zuletzt vermehrt rechtswidriger Berichterstattung ausgesetzt. Anlass dafür ist ein im Ausland gegen ihn geführtes Strafverfahren.

Die Medien nannten den Vor- und Zunamen des Unternehmers sowie die Namen der Unternehmen, in denen er etwa als Partner, Vorstandsmitglied oder Investor tätig ist, und veröffentlichten Fotos von ihm. Sie unterließen es, den Unternehmer zuvor anzuhören, und gaben ihm somit keine Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zudem verschwiegen sie, dass das Strafverfahren noch gar nicht abgeschlossen ist. Die Berichterstattungen fielen daher allesamt einseitig zu Lasten des Unternehmers aus. Mit diesen unausgewogenen, identifizierenden Berichterstattungen stellten die Medien den Unternehmer rechtswidrig an den Pranger, was wiederum eine erhebliche Stigmatisierung nach sich zog.

In einigen Fällen konnten außergerichtliche Einigungen mit den berichtenden Medien erzielt werden, die zur Löschung der rechtswidrigen Berichterstattungen führten. Andere Medien zeigten sich weniger einsichtig, sodass der Gerichtsweg zu beschreiten war. In diesen Fällen hat das LG Köln nun die Verbreitung der Berichterstattungen antragsgemäß verboten (Beschl. v. 24.11.2021, Az. 28 O 392/21, n. rkr.; Beschl. v. 16.11.2021, Az. 28 O 374/21, n. rkr.; Beschl. v. 11.11.2021, Az. 28 O 373/21, n. rkr.). Auch bezüglich einer überarbeiteten Berichterstattung, in der lediglich die Initialen des Unternehmers genannt worden waren, hat das LG Köln nun antragsgemäß deren Verbreitung verboten, da der Unternehmer weiterhin für eine Vielzahl von Personen erkennbar im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung war (Beschl. v. 24.11.2021, Az. 28 O 392/21, n. rkr.).

RA Christoph Jarno Burghoff: „Auch Auslandsmedien haben sich unter bestimmten Voraussetzungen an die Vorgaben des deutschen Presserechts zu halten. Unser Mandant muss daher die ihn belastenden Berichterstattungen US-amerikanischer und spanischer Medien nicht dulden. Wir sind für ihn erfolgreich gegen diese vorgegangen, werden dies auch weiterhin tun und dabei alle Möglichkeiten des Presserechts ausschöpfen.“

04.12.2021

Mit offenem Visier – HÖCKER zur Veröffentlichung von Beraterhonoraren im Erzbistum Köln

Das Erzbistum Köln hat die Beraterhonorare für die Erstellung des Kölner Missbrauchsgutachtens veröffentlicht. Wir nehmen Stellung dazu:

Unbrauchbares Gutachten der Kanzlei WSW

Seit rund zwei Jahren berät die Kanzlei HÖCKER unter Federführung von Dr. Carsten Brennecke das Erzbistum Köln presserechtlich. Wir haben im Rahmen der vom Erzbistum Köln in Auftrag gegebenen Missbrauchsstudie zuerst Entwürfe des Gutachtens der Kanzlei WSW auf die äußerungsrechtliche Veröffentlichungsfähigkeit überprüft. Dabei haben wir gravierende rechtliche und handwerkliche Mängel festgestellt. Um das WSW-Gutachten veröffentlichungsfähig zu machen, hat die Kanzlei HÖCKER zusammen mit einer anderen Kanzlei äußerungsrechtliche Leitfäden entwickelt und der Kanzlei WSW für eine Behebung der Mängel übergeben. Daraufhin erstellte WSW ein überarbeitetes Gutachten (521 Seiten). Dieses haben wir erneut auf äußerungsrechtliche Mängel überprüft mit dem Ergebnis, dass auch die Endfassung nicht veröffentlichungsfähig war.

Neues Gutachten mit Goldstandard

Das Erzbistum Köln gab daraufhin ein neues Gutachten bei der Kanzlei Gercke in Auftrag. Um diesmal äußerungsrechtlich allen Anforderungen zu genügen, übernahm die Kanzlei HÖCKER die äußerungsrechtliche Konzeption des Gercke-Gutachtens. Ziel war ein Missbrauchsgutachten, das ohne vorherige Kenntnis des Erzbistums Köln und mit Namensnennung der Verantwortlichen nach wenigen Monaten veröffentlicht werden kann. Dazu haben wir das Vorgehen für die ordnungsgemäße Anhörung der Personen und den Aufbau des neuen Gutachtens in Hinblick auf äußerungsrechtliche Aspekte konzipiert. Es ging um die Einhaltung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, insbesondere die Berücksichtigung und Einarbeitung entlastender Stellungnahmen, sowie die Prüfung der Zulässigkeit der Erkennbarmachung von genannten Personen. Zum Abschluss hat die Kanzlei HÖCKER die finale Version des Gercke-Gutachtens (915 Seiten) äußerungsrechtlich geprüft und abgenommen.

Das Erzbistum Köln veröffentlichte das Gercke-Gutachten im März 2021. Es ist die erste vollständige Veröffentlichung eines deutschen kirchlichen Missbrauchsgutachtens mit Namensnennung der Verantwortlichen.

Beobachter bescheinigten dem Gutachten eine hohe Qualität und verliehen der juristischen Aufarbeitung das Prädikat „Goldstandard“. Als solches fand es auch international Anklang. So berichteten in den USA unter anderem die New York Times, Washington Post und Washington Times über den „Gercke report“. Auch in weiteren Ländern erregte die Veröffentlichung der unabhängigen Untersuchung das breite Interesse renommierter Medien, etwa in Großbritannien und Irland (u.a. Independent, Daily Mail, Irish Times), Frankreich (u.a. Le Figaro, La Croix, Libération, Le Parisien), Italien (u.a. La Repubblica, La Stampa, Corriere della Sera), Kanada (National Post), Spanien (u.a. El País, El Mundo, ABC, Público). Berichte gab es auch in Südamerika, Asien und Afrika. Internationale katholische Medien wie Vatican News und Catholic World Report griffen das Thema ebenfalls auf.

Das Gutachten wurde Papst Franziskus in übersetzter Form übermittelt.

Presserechtliche Begleitung des Erzbistums Köln

Im Zuge der begleitenden Berichterstattung riss die Kritik am Erzbistum Köln im Umgang mit Missbrauchsfällen nicht ab. Doch diese Kritik schoss immer wieder über das Ziel hinaus und überschritt presserechtliche Grenzen. Die Kanzlei HÖCKER ging erfolgreich gegen falsche, einseitige und unvollständige Darstellungen in mehreren Dutzend rechtswidrigen Presseartikeln vor. Das Ergebnis sind u.a. mehrere einstweilige Verfügungsverfahren (nicht rechtskräftig) und laufende Hauptsacheklagen gegen Axel Springer (Bild-Zeitung). Näheres zu den Verfahren gegen Bild hier:

- https://www.hoecker.eu/news/falsche-behauptungen-und-unzulaessige-verdaechtigungen-landgericht-koeln-verbietet-5-bericht-des-bild-redakteurs-nikolaus-harbusch-aus-der-rechtswidrigen-bild-kampagne-gegen-kardinal-woelki

- https://www.hoecker.eu/news/axel-springer-se-kassiert-weiteres-verbot-im-namen-von-kardinal-woelki-als-falsch-beanstandete-berichterstattung-des-bild-redakteurs-nikolaus-harbusch-vom-4-5-21-durch-das-oberlandesgericht-koeln-verboten

- https://www.hoecker.eu/news/einstweilige-verfuegung-gegen-bild-autor-nikolaus-harbusch-persoenlich-rechtswidrige-verdaechtigung-kardinal-woelkis-anlaesslich-einer-befoerderung-eines-priesters-in-harbuschs-bild-bericht-verboten

- https://www.hoecker.eu/news/lg-koeln-ergaenzt-verbot-der-rechtswidrigen-berichterstattung-von-nikolaus-harbusch-im-bild-artikel-vom-3-5-2021-rechtswidrige-verdaechtigung-ueber-kardinal-woelki-zu-umstaenden-bei-ernennung-eines-priesters-gegenueber-axel-springer-se-verboten

- https://www.hoecker.eu/news/weitere-einstweilige-verfuegung-gegen-axel-springer-se-wegen-bericht-von-nikolaus-harbusch-landgericht-koeln-verbietet-bild-u-a-die-rechtswidrige-meldung-obwohl-er-von-den-vorwuerfen-wusste-kardinal-woelki-befoerdert-missbrauchs-priester

- https://www.hoecker.eu/news/landgericht-koeln-verbietet-rechtswidrige-verdaechtigung-in-bericht-der-bild-zeitung-des-autors-nikolaus-harbusch-kardinal-woelki-habe-bei-der-ernennung-eines-priesters-eine-polizeiwarnung-gekannt-einstweilige-verfuegung-gegen-axel-springer-se

Anlässlich der Veröffentlichung der Beraterhonorare durch das Erzbistum Köln machen wir unsere umfangreichen Tätigkeiten erneut transparent, denn sämtliche Angaben waren bereits öffentlich bekannt.