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28.11.2018

Landgericht Köln bestätigt einstweilige Verfügung gegen Micky Beisenherz: Facebook-Video „Expeditionen ins Präsentierreich“ bleibt verboten.

Mit Urteil vom 28.11.2018 (Az: 28 O 318/18, n.rkr.) hat das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung gegen Micky Beisenherz bestätigt, über die wir am 28.08.2018 berichtet hatten (vgl. https://www.hoecker.eu/news/höcker-erwirkt-einstweilige-verfügung-am-landgericht-köln-micky-beisenherz-löscht-facebook-schmähvideo-expeditionen-ins-präsentierreich).

Das über 110.000-fach bei Facebook gelikte Video des Entertainers, auf dem die beiden HÖCKER-Mandantinnen zu sehen waren, verletzt die Antragstellerin in ihrer Privatsphäre. Bei ihr handelt es sich nicht um eine geschäftlich tätige Influencerin. Sie konnte in ihrer Freizeit die berechtigte Erwartung haben, dass sie nicht heimlich gefilmt werde. Auch wenn sie ein professionell anmutendes Instagram-Profil betreibe, habe sie nur wenige Tausend Follower und bisher kein Geld oder sonstige Vorteile für entsprechende Postings erhalten.

Die beanstandeten Kommentare der Männergruppe um Herrn Beisenherz in dem Video sind ebenfalls unzulässig. Sie seien herabsetzend (Parallele zu einer Tierreportage, Vergleich mit hässlichen Monstern), hätten Sexualbezug (Begriffe wie „Möpse“ und „nuttig“) und seien zum Teil unwahr („Russin“). Die HÖCKER-Mandantin habe durch ihr Freizeitverhalten keine Veranlassung hierfür gegeben. Ein öffentliches Interesse an der Kritik oder Dokumentation der Arbeit von Influencern trete hinter den Interessen der Antragstellerin zurück. Auch die Satirefreiheit könne diesen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht nicht rechtfertigen.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
Das Kölner Landgericht hat genau hingesehen: Nicht jeder, der regelmäßig schöne Bilder auf seinem Instagram-Account postet und dabei Orte, Firmen oder Marken verlinkt, ist gleich ein geschäftlich tätiger Influencer. Maßgeblich ist, ob jemand Geld oder geldwerte Vorteile für seine Postings erhält. Im Hinblick auf den Schutz des eigenen Bildnisses und des Persönlichkeitsrechts ordnet das Gericht Freizeitaktivitäten von Instagrammern der Privatsphäre zu, soweit keiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit nachgegangen wird. Heimliche Filmaufnahmen und herabsetzende wie sexistische Kommentare muss daher - außerhalb eigener geschäftlicher Tätigkeit - niemand dulden.“

07.12.2018

Haltlose Unterstellungen - Politisches Bündnis muss Korruptionsvorwürfe gegen CDU-Politiker unterlassen.

Ein linksgerichtetes politisches Bündnis hatte öffentlich den Verdacht aufgestellt, es gebe einen möglichen Zusammenhang zwischen den Nebeneinkünften eines CDU-Politikers und seinen politischen Entscheidungen. Die Vorwürfe waren jedoch haltlos und offensichtlich konstruiert. Es gab nicht die geringsten objektiven Anknüpfungspunkte für den schwerwiegenden Verdacht. Folgerichtig untersagte das angerufene Landgericht die Verbreitung des Korruptionsverdachts und legte dem politischen Bündnis die Kosten des Verfahrens auf (n.rkr.).

07.12.2018

Zeitung haftet für Falschzitat und muss Kosten für Vorgehen gegen den Falschzitierten erstatten.

Eine Zeitung hatte über eine politische Veranstaltung berichtet und dabei das Zitat eines Redners wiedergegeben. Da das Zitat eine unwahre Behauptung über einen politischen Konkurrenten enthielt, wurde der Redner abgemahnt, dem das Zitat zugeschrieben worden war. Es stellte sich jedoch heraus, dass sich der Redner übehaupt nicht so geäußert hatte, wie es die Zeitung darstellte. Die Zeitung hatte den Redner schlicht falsch zitiert.

Der Betroffene nahm daraufhin die Zeitung in Anspruch und erhob - nach erfolgloser Abmahnung - Klage. Diese Klage hatte Erfolg: Das LG Verden bestätigt das rechtswidrige Vorgehen der Zeitung und verurteilte diese zur Unterlassung sowie zum Widerruf des Falschzitats (Urt. v. 17.10.2018, Az: 2 O 22/18, BeckRS 2018, 28719, n.rkr.). Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Zeitung verpflichtet ist, auch die Kosten für die erste Abmahnung gegen den Falschzitierten zu erstatten. Nach Ansicht des Gerichts stellen diese vergeblich aufgewendeten Kosten für die Rechtsverfolgung einen ersatzpflichtigen Schaden nach §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB dar.

10.01.2019

„Knastfotos“ von Jörg Kachelmann sind illegal – „BILD“ scheitert auch vor dem EGMR.

Während der gegen Jörg Kachelmann verhängten Untersuchungshaft hatte „BILD“ mehrfach Fotos veröffentlicht, die ihn als Untersuchungshäftling zeigen. Jörg Kachelmann ist hiergegen konsequent vorgegangen und hat gerichtliche Verbote erwirkt, so u.a. auch wegen Bildern, die ihn oberkörperfrei in einem Gefängnishof zusammen mit anderen Insassen zeigen. Mit deutlichen Worten hatten die Richter des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln bereits 2011 und 2012 festgestellt, dass diese Bilder keinerlei Informations(mehr)wert aufwiesen und deren Veröffentlichung rechtswidrig war.

Allerdings wollte „BILD“ das nicht wahrhaben und legte gegen jede Entscheidung Rechtsmittel ein. So kam es dazu, dass nun – über 8 Jahre nach Veröffentlichung der Fotos – der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über die Veröffentlichung aus dem Jahr 2010 entscheiden musste. Aber auch hier fing sich „BILD“ eine deutliche Schlappe ein: Der EGMR wies die Beschwerden von „BILD“ ab und stellte fest, dass die Fotos zu Recht verboten worden waren. Nach Ansicht der Straßburger Richter beruht der erhebliche und nicht hinzunehmende Eingriff in die Privatsphäre insbesondere auch darauf, dass die Fotos heimlich von einer nicht öffentlich zugänglichen Stelle aus und in einer Situation erstellt wurden, in der Jörg Kachelmann damit nicht rechnen musste.

Die Entscheidung ist endgültig.

Wir haben Jörg Kachelmann in den Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln vertreten. An den Verfahren vor dem EGMR waren wir nicht beteiligt, weil „BILD“ dort gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt hat. Bereits mehrfach hatten wir über das Verbot von Paparazzi-Bildern berichtet, z.B. hier und hier.

17.01.2019

LG Berlin: Geschäftsmodell des Legal Tech-Startups wenigermiete.de zulässig.

Das LG Berlin hat eine wettbewerbsrechtliche Klage der Rechtsanwaltskammer Berlin gegen das Legal Tech-Startup Mietright GmbH im Wesentlichen abgewiesen (Urt. v. 15.1.2019, Az. 15 O 60/18, n. rkr.).

Das Unternehmen bietet auf seiner Webseite wenigermiete.de verschiedene Dienstleistungen an. So können Mieter die sog. Mietpreisbremse durchsetzen oder sich gegen unberechtigte Mieterhöhungen oder Schönheitsreparaturforderungen wehren. Je nach Dienstleistung tritt wenigermiete.de als Inkassodienstleister oder als Prozessfinanzierer auf. Die Rechtsanwaltskammer sah darin einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und beanstandetet zudem zahlreiche Angaben auf der Webseite und in Schreiben an Vermieter als wettbewerbswidrig.

Das LG Berlin entschied nun, dass das Geschäftsmodell von wenigermiete.de zulässig ist, weil es sich bei den Tätigkeiten entweder bereits nicht um eine Rechtsdienstleistung handele oder diese von der Inkassoerlaubnis erfasst seien:

Die Dienstleistungen nutzen den Verbrauchern und dem Rechtsverkehr – auch den Rechtsanwaltsgesellschaften – eher, als dass sie ihnen schaden“, so die Berliner Richter. Zulässig ist auch die Werbung mit „Wir helfen Mietern. Einfach. Online. Ohne Risiko.“

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
Das Urteil ist ein Meilenstein für die Legal Tech-Branche und natürlich auch für Tausende Mieter in Deutschland. Die Rechtsanwaltskammer ist krachend mit ihrem Versuch gescheitert, das Geschäftsmodell von wenigermiete.de unter dem Deckmäntelchen des vermeintlichen Verbraucherschutzes verbieten zu lassen. Zahlreiche Verbraucherrechte lassen sich effektiv nur in standardisierten Massenverfahren durchsetzen. Neben Fluggastentschädigungen gehört hierzu eben auch der Bereich der Mietpreisbremse: Es wird Mietern geholfen, die sonst nie den Weg in eine Anwaltskanzlei gefunden hätten.“

Der Branchendienst JUVE berichtet hier über das Verfahren.

29.01.2019

OLG München: Arztbewertungsportal hat strenge Prüfpflichten.

Bei der Frage, welche Prüfpflichten den Betreiber eines Arztbewertungsportals treffen, hat sich das Oberlandesgericht München in einem Hinweisbeschluss eindeutig positioniert (Az. 18 U 2352/18 Pre; Urteil I. Instanz: LG München II vom 08.06.2018, Az. 10 O 3560/17).

Bei einer anonym abgegebenen Bewertung muss und darf ein Arzt bestreiten, dass es überhaupt einen Behandlungskontakt gab. Denn es gibt weder das Recht eines Bewertenden, eine nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten noch das Recht eines Bewertungsportals, solche Bewertungen zu veröffentlichen.

Bestreitet ein Arzt den Behandlungskontakt, muss das Bewertungsportal den Bewertenden zu einer Stellungnahme auffordern. Enthält diese keine für den Arzt nachprüfbaren Angaben, ist die Prüfpflicht des Portals - so das OLG München - nicht erfüllt. Vielmehr sei es dem Portalbetreiber möglich und zumutbar, den Verfasser noch einmal aufzufordern, konkrete Angaben zu machen. Geschieht dies nicht oder bleibt eine konkrete Stellungnahme dann immer noch aus, ist nach Ansicht der Münchener Richter von einem fehlenden Behandlungskontakt auszugehen, was unmittelbar zur Unzulässigkeit der Bewertung führt. Darauf, ob der Inhalt der Bewertung wahr oder unwahr ist, kommt es dann nicht mehr an. Insbesondere muss der Arzt den Sachverhalt nicht selbst weiter aufklären, etwa indem er die von dem Portal bereitgestellte Kontaktaufnahmefunktion mit dem Verfasser nutzt.

Das OLG München sieht die Prüfpflichten des Portalbetreibers also nur dann als erfüllt an, wenn die eingeholte Stellungnahme so konkret ausfällt, dass der Arzt hierdurch ausreichende Anhaltspunkte für die Überprüfung des behaupteten Vorgangs hat.

Darüber hinaus stellte das OLG München fest, dass den Portalbetreiber die Darlegungs- und Beweislast trifft, wenn die Bewertung ehrenrührige Tatsachenbehauptungen enthält. Tritt der Portalbetreiber den Wahrheitsbeweis überhaupt nicht erst an, ist von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen.

Aufgrund der eindeutigen Hinweise des Senats erkannte der Portalbetreiber die geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Arztes an, die Gegenstand seiner Berufung waren.

01.02.2019

Geld ist Privatsache – BILD darf nicht über Vermögensverhältnisse von TV-Star berichten.

Die BILD-Zeitung hatte über das Zahlungsversäumnis eines Fernsehstars berichtet. Die Angaben entsprachen zwar der Wahrheit. Gleichwohl untersagte das Landgericht Köln die Berichterstattung, da die Vermögensverhältnisse der Privatsphäre zuzurechnen sind (Beschl. v. 05.12.2018, Az. 28 O 458/18, n.rkr.).

Über Details aus der Privatsphäre darf allerdings nur berichtet werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht. Da sich der TV-Star in der Vergangenheit nie über seine Vermögensverhältnisse geäußert hatte und auch das Zahlungsversäumnis nur eine geringe dreistellige Summe betraf, sah das Landgericht ein solches Interesse nicht und verurteilte die BILD zur Unterlassung.

14.02.2019

Falschbehauptung über Dennis Schick - Gericht verbietet BILD-Bericht innerhalb von 48 Stunden.

Die BILD-Zeitung hatte am 10.02.2019 einen Artikel mit dem Titel „Betrugsanklage gegen Dennis Schick“ veröffentlicht. Der Artikel griff die Falschaussage einer Dame auf, die behauptet hatte, der PR-Berater Dennis Schick schulde ihr noch immer einen niedrigen vierstelligen Betrag. Inzwischen hat die Dame eine Unterlassungserklärung abgegeben. Der Termin zur Verhandlung des Vorwurfs vor dem Amtsgericht Köln wurde aufgehoben.

Aufgrund der unzulässigen Verdächtigung wurde die BILD-Zeitung abgemahnt. Nachdem auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgte, wurde beim Landgericht Köln der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Nur knapp 48 Stunden nach Erscheinen des Artikels entsprach das Gericht dem Antrag und erließ das Verbot gegen die BILD-Zeitung (Beschl. v. 12.02.2019, Az. 28 O 53/19, n.rkr.).

Besonders pikant: Ein Co-Autor des Beitrages, der BILD-Mallorca-Chefreporter Ingo Wohlfeil, hatte den Beitrag kurz nach der Veröffentlichung auf bild.de über sein Facebook-Profil mit den Worten geteilt: „Es war mir ein Bedürfnis“. Hierdurch dokumentiert Wohlfeil, dass er den Artikel wohl als persönlichen Racheakt ansah. Denn zuvor waren einige teilweise unseriöse Presseanfragen, die Wohlfeil an Klienten von Dennis Schick gerichtet hatte, mit Unterstützung von HÖCKER bearbeitet und beantwortet worden. Etlichen dieser offensichtlich geplanten „Stories“ war hierdurch der Boden entzogen worden. Zudem beließ es Wohlfeil auch nicht bei einem Teilen des Artikels auf seiner und der von ihm verwalteten BILD-Mallorca-Facebook-Seite, sondern übersandte Dennis Schick kurz nach der Veröffentlichung des Artikels einen

-Emoji.

14.02.2019

Anonymer Webseitenbetreiber veröffentlicht Privatadresse - Google löscht Suchergebnis aus seiner Trefferliste.

Auf einer von Linksextremisten anonym betriebenen Internetseite wurde die Privatadresse eines Politikers veröffentlicht. Suchte man bei Google nach seinem Namen, erschien diese Internetseite auf der ersten Trefferseite der Suchergebnisse. Der Politiker befürchtete daher gewalttätige Übergriffe auf sich und seine Familie, jedenfalls aber Sachbeschädigungen. Auf die Löschungsaufforderung von HÖCKER, mit der ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht (DSGVO) geltend gemacht wurde, hat Google den Treffer nun gelöscht, so dass er bei einer Suche nach dem Namen des Politikers nicht mehr in den Suchergebnissen erscheint.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:
„Der EuGH hat bereits 2014 in seinem Urteil zum „Recht auf Vergessen“ festgestellt, dass die Persönlichkeitsrechte stark beeinträchtigt werden können, wenn persönliche Daten und Informationen durch Suchmaschinen verarbeitet und dadurch Webseiten leichter auffindbar gemacht werden. Gerade wenn ein Vorgehen gegen den anonymen Betreiber einer Webseite ausscheidet, ist die Durchsetzung von Löschungsansprüchen gegenüber Google umso wichtiger.“

04.04.2019

Auch Politiker haben ein Recht auf Opferschutz. LG Köln verbietet BILD-Berichterstattungen über einen Politiker, der zum „Sextortion“-Opfer wurde.

Spätestens seit den Vorwürfen des Amazon-Chefs Jeff Bezos gegen das Trump-nahe Boulevard-Blatt „National Inquirer" hat das Thema „Sextortion“ sein mediales Schattendasein verlassen. Der Begriff „Sextortion“ setzt sich aus den englischen Wörtern „Sex“ und „Extortion“ zusammen und bedeutet übersetzt sexuelle Erpressung. Jeff Bezos hatte dem „National Inquirer" vorgeworfen, ihn mit der Veröffentlichung von Penis-Fotos erpressen zu wollen.

Auch hierzulande wird die Problematik aufgegriffen: So hatte die BILD in Online-Beiträgen über einen Politiker berichtet, der Opfer einer sexuellen Erpressung geworden war. Zu Anfang hatte der Politiker den Erpressern noch Geld gezahlt. Nachdem die Erpressung jedoch nicht aufhörte, wandte sich der Politiker an die Polizei und zeigte die Täter an. Obwohl in den Berichten der BILD weder der Name des Politikers genannt noch dessen Bild gezeigt wurde, war er aufgrund der Veröffentlichung einer Reihe von Details (wie z.B. seine Parteizugehörigkeit, dem Ort seines politischen Wirkens, einer Abbildung des Geldübergabeortes etc.) identifizierbar und ist auch tatsächlich erkannt worden.

Das LG Köln stellt nun klar (Beschl. v. 11.3.2019, Az. 28 O 55/19, n.rkr.), dass das Recht des Politikers, nicht als Opfer einer Straftat dargestellt zu werden, gegenüber dem Interesse der BILD an einer Berichterstattung überwiegt.

Rechtsanwalt Dr. Niklas S. Fischer, LL.M.:
„Auch Personen, die im Licht der Öffentlichkeit stehen wie etwa Politiker, müssen es nicht hinnehmen, wenn über sie als Opfer einer Straftat berichtet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Opfer einer sexuellen Erpressung (sog. ‚Sextortion‘) geworden sind.