Fotografen haben Anspruch auf Bezahlung für Archivbilder - fehlende Namensnennung führt zur Verdopplung des Honorars

Freie Fotografen, die für Tageszeitungen arbeiten, kennen das: Der Verlag zahlt für das Foto ein Honorar, dann geht das Foto ins Archiv des Verlages und wird beliebig oft wieder verwendet. Manchmal gibt es dafür eine Vergütung, meistens aber nicht. Häufig wird der der Fotograf vom Verlag überhaupt nicht informiert, dass seine Fotos noch einmal genutzt werden. Hin und wieder findet er dann aber wieder eines seiner Bilder in der Zeitung abgedruckt. Manchmal wird das Bild auch nicht einmal mit dem Namen des Fotografen versehen - und Bezahlung: Fehlanzeige.

Darf das sein?

Nein, sagt das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 07.10.2020 (Az. 12 O 119/19 n.rkr.): Auch die Verwendung von Archivbildern muss angemessen bezahlt werden, so wie es das Urhebervertragsrecht, das seit fast 20 Jahren gilt, vorsieht!

Es reicht nicht aus, dass in dem Vertrag geregelt ist, dass der Fotograf die Rechte auch für weitere Nutzungen an den Verlag überträgt, wenn nicht gleichzeitig für eine angemessene Bezahlung gesorgt ist. Erreicht das Honorar für die Erstnutzung allenfalls die Untergrenze der nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln als angemessen anzusehenden Vergütung, muss für jede einzelne weitere Nutzung ein weiteres Honorar bezahlt werden. Die Höhe des Honorars für die Archivnutzung ist zwar nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln frei verhandelbar. Der Fotograf kann aber für Zweitverwertungen mindestens 50% des Honorars für die Erstnutzung verlangen.

Das Landgericht stellte in seiner Entscheidung – die nun zur Überprüfung vor dem OLG ansteht – auch klar, dass der Verlag sich nicht durch vertragliche Ausschlussklauseln von der Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung befreien kann. Eine vertragliche Regelung, wonach Ansprüche auf Nachvergütung innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden müssten, ist nicht auf Nachvergütung gem. § 32 UrhG anwendbar. Und auch der Versuch, sich die Angemessenheit des Honorars vertraglich bestätigen zu lassen, scheitert.

Selbst wenn der Fotograf also unterschreibt, er halte das Honorar für angemessen und verzichte auf die nachträgliche Geltendmachung einer angemessenen Vergütung, kann sich der Verlag auf diese Regelung nicht stützen. Eine solche Klausel stellt eine Umgehung der zum Schutze der Urheber implementierten Regelungen im Urheberrecht dar und ist unwirksam.