OLG Köln zu Dieselskandal: Bericht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig.

Im September 2017 hatte ein großes deutsches Nachrichtenmagazin in einem Bericht im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal über die Anordnung der Untersuchungshaft gegen einen ehemaligen VW-Manager berichtet und dazu ein Bild veröffentlicht sowie dessen Namen genannt. Es hatte den Betroffenen vor der Veröffentlichung nicht angehört.

Das Landgericht Köln hatte gegen das Magazin daraufhin eine einstweilige Verfügung erlassen (Az. 28 O 325/17) und die Entscheidung in der Hauptsache bestätigt (Urt. v. 28.08.2019, Az. 28 O 505/18 n.rkr.). Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln schloss sich der Entscheidung des Landgerichts nun an und stellt fest, dass der Bericht wegen der fehlenden vorherigen Anhörung rechtswidrig ist (Urt. v. 10.09.2020, Az. 15 O 230/19, n.rkr.).

In den Urteilsgründen verdeutlichen die Richter, dass keine Ausnahme von dieser Regel greift:

„Soweit eine Konfrontation/Anhörung des Betroffenen nach der oben zitierten Rechtsprechung (nur) „regelmäßig" oder „grundsätzlich" geboten ist, lag zunächst kein Ausnahmefall vor, in dem darauf im Einzelfall verzichtet werden konnte. Der Senat hat dies bisher in Fällen angenommen, in denen der Betroffene auf der Flucht oder sonst untergetaucht und somit definitiv mit normalen Mitteln unerreichbar ist (vgl. zuletzt etwa Senat v. 26.03.2020 - 15 U 95/19, n.v. zur Flucht eines ungleichen Liebespaares durch Europa) oder er bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hat, keine Stellung zu den (identischen) Vorwürfen nehmen zu wollen (vgl. etwa Senat V. 15.11.2011 - 15 U 61/11, ZUM 2012, 337, 341 oder auch OLG Hamburg v. 11.05.1995 - 3 U 264/94, NJW-RR 1996, 597).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.“

Das Magazin hatte argumentiert, dass in diesem besonderen Fall eine Stellungnahme entbehrlich sein müsse, da kein Ansprechpartner bekannt gewesen sei. Dies falle gewissermaßen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen. Diesem Ansatz trat der Senat deutlich entgegen:

„Ein solches Verschieben der Verantwortung geht aber - auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Erfordernis, deswegen die publizistischen Sorgfaltsanforderungen nicht zu überspannen (vgl. zuletzt etwa BVerfG v. 18.03.2020 - 1 BvR 34/17, BeckRS 2020, 9600 Rn. 5) - nach Ansicht des Senats gerade in Fällen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung über mögliche Straftaten doch zu weit. Das Persönlichkeitsrecht ist dem Nachrichtenverkauf nicht dienstbar; die sorgfältige Prüfung, welche Grundlage dafür ist, in Wahrnehmung berechtigter Interessen eine ungesicherte Tatsache behaupten zu dürfen, verlangt, dass der Äußernde sich gerade nicht auf Gerüchte verlässt, sondern alle erreichbaren Quellen ausschöpft und sich ihrer Zuverlässigkeit versichert.“

Diese Möglichkeiten hatte das Magazin unstreitig nicht ausgeschöpft, sodass die fehlende Anhörung zur Rechtswidrigkeit der Berichterstattung führte. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.:
„Journalisten haben eine Konfrontationspflicht. Wenn sie über jemanden negativ berichten wollen, müssen sie ihn vorab informieren und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das mag lästig sein und manchmal geht die erhoffte Geschichte durch eine solche Konfrontation sogar kaputt. Aber genau deshalb ist sie notwendig und genau deshalb ist es wichtig, Journalisten auf die Finger zu klopfen, die diese Pflicht so gerne ´vergessen´“