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28.12.2021

Google gestaltet eigene Fake-News in Suchergebnissen: Grundsatzentscheidung und Verbot gegen Google

Google hat mit seiner Suchmaschine nun erstmalig nachweisbar selbst Fake-News gestaltet und verbreitet, für die es keine Quelle gab. Das wurde Google nun verboten.

Was ist passiert?

Bei der Google-Suche nach dem Namen eines Managers zeigte Google als Suchergebnis (sog. Snippet) den Namen des Unternehmens, für das der Manager tätig ist, und die Angabe, dass den Managern des Unternehmens strafrechtliche Konsequenzen drohen. Jeder Leser des Suchergebnisses musste also davon ausgehen, dass dem Manager des benannten Unternehmens diese Konsequenz droht. Das stimmt aber nicht und niemand hat dies je behauptet. Google verweist in dem Suchergebnis als „Quelle“ auf einen Presseartikel. Dieser enthält zwar den Hinweis, dass Managern eine Konsequenz drohe. Allerdings ist dort von Managern eines ganz anderen Unternehmens die Rede als dem im Suchergebnis genannten. Google hat also aus Inhalten eines Presseartikels im Suchergebnis selektiv Teile zusammengestellt und dadurch eine neue und eigene Falschbehauptung erstellt und verbreitet, für die es gar keine Quelle gab.

Dass Google in Suchergebnissen Teile der verlinkten Texte anzeigt, ist bekannt. Dass Google nun aber Teile aus dem verlinkten Text im Suchergebnis so kombiniert, dass dort eine neue und falsche Behauptung verbreitet wird, ist neu. Diese neue Kombination von Begriffen in Suchergebnissen ist besonders gefährlich, weil nun offensichtlich die Gefahr droht, dass Google zu Personen Suchergebnisse mit falschen Behauptungen verbreitet, für die es keine Quelle gibt.

Was wurde nun entschieden?

Google wurde durch HÖCKER mit einer Abmahnung auf die Falschbehauptung im Suchergebnis hingewiesen. Nachdem das Ergebnis trotz des Hinweises nicht gelöscht wurde, hat das Landgericht Köln Google auf Antrag von HÖCKER mit einstweiliger Verfügung verboten, die von Google selbst kreierte Falschbehauptung als Suchergebnis zu verbreiten. HÖCKER erstritt damit eine Grundsatzentscheidung: Soweit ersichtlich, wurden Google erstmalig selbst kreierte Fake-News in Suchergebnissen verboten. Die einstweilige Verfügung wird momentan zugestellt und ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Google ist hier Täter einer eigenen Falschbehauptung. Es ist skandalös, dass der Google-Algorithmus selbst Fake-News kreiert. Skandalös ist auch, dass Google selbst auf eine anwaltliche Abmahnung nicht reagiert, sondern die Fake-News einfach stehen lässt. Mittlerweile hat Google das Suchergebnis mit der Falschbehauptung gelöscht.“

Sein Kollege, Rechtsanwalt Dr. René Rosenau, ergänzt: "So etwas sollte sich niemand bieten lassen, selbst wenn der Gegner der mächtigste Internetkonzern der Welt ist. Wir von HÖCKER wissen, wie man sich gegen solche Falschanschuldigungen zur Wehr setzt.“

28.12.2021

Bundesgerichtshof nimmt Presse bei Berichterstattung über Straftatverdacht an die kurze Leine: Grundsatzentscheidung im Diesel-Skandal zu Anhörungspflichten der Presse

Der BGH legt der Presse bei der Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat härtere Bandagen an: Selbst wenn der Verdächtige für Presseanfragen nicht erreichbar in Untersuchungshaft sitzt, ist eine Berichterstattung erst nach Anhörung zulässig. Der Bundesgerichtshof stellt zudem erstmalig klar, dass die Anhörung des Betroffenen und der Abdruck einer entlastenden Stellungnahme auch dann zwingend erforderlich sind, wenn die Antwort des Betroffenen alleine aus dem bloßen Dementi besteht, dass er die Straftat bestreitet (Urteil des BGH vom 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20).

Was ist passiert?

Ein hochrangiger Manager deutscher Autokonzerne, wurde wegen des Verdachts seiner Mitwirkung bei Manipulationen im sog. Abgasskandal in Untersuchungshaft genommen.

Der SPIEGEL berichtete über die Inhaftierung des Top-Managers und die gegen ihn erhobenen Verdächtigungen, ohne dem Manager die Gelegenheit zur entlastenden Stellungnahme zu geben. Der Bericht fiel entsprechend einseitig aus. Hätte der SPIEGEL den Manager angehört, hätte dieser die Vorwürfe dementiert. Hätte der SPIEGEL ein solches Dementi in seinen Bericht aufgenommen, wäre dem Leser klar gewesen, dass die Vorwürfe bestritten werden.

Der Manager hatte gegenüber dem SPIEGEL später ein entsprechendes Dementi über die Kanzlei HÖCKER abgegeben, welches dann auch in der Berichterstattung nachgetragen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Kind aber schon in den Brunnen gefallen, weil der Manager zunächst einen reißerischen einseitigen Bericht ohne jede entlastende Stellungnahme hinnehmen musste.

Der Manager machte mit HÖCKER gegenüber dem SPIEGEL Unterlassungsansprüche geltend. Der SPIEGEL verteidigte sich damit, dass der Manager für den SPIEGEL unerreichbar in Untersuchungshaft gewesen und dem SPIEGEL nicht gewesen bekannt sei, wer die anwaltlichen Vertreter des Managers sind. Daher sei die Einholung einer Stellungnahme nicht möglich gewesen. Eine Anhörung sei zudem nicht erforderlich gewesen, weil das bloße Dementi des Managers nichtssagend sei und die Presse daher ohnehin nicht verpflichtet gewesen sei, ein solches Dementi abzudrucken.

HÖCKER argumentierte, dass es möglich war, eine Anfrage an den Manager über dessen (ehemaligen) Arbeitergeber oder dessen Familie zu senden. HÖCKER argumentierte weiter, dass der Kreis führender Presserechtskanzleien im deutschen Markt, die ein Manager von derartigem Kaliber beauftragen könnte, ebenfalls so klein ist, dass es dem SPIEGEL zumutbar gewesen sei, bei diesen wenigen führenden Presserechtskanzleien anzufragen, ob sie den Manager vertreten. HÖCKER wies zudem die Schutzbehauptung des SPIEGEL zurück, ein bloßes Dementi sei nichtssagend und daher nicht abzudrucken. Denn wenn der typische Leser in einem Bericht von schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfen liest und ihm dabei nicht mitgeteilt wird, dass der Beschuldigte die Tat bestreitet, so hat dies eine einschneidende Wirkung: Viele Leser werden eher glauben, dass an den Vorwürfen „etwas dran“ ist, wenn der Betroffene diesen noch nicht einmal entgegentritt, und sei es durch ein einfaches Dementi.

Der Manager erwirkte mit HÖCKER vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln gegen die Verlegerin des SPIEGEL gerichtliche Verbote. Das OLG Köln hat die Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil gleich zwei wesentliche Aspekte höchstrichterlich noch nicht geklärt waren: Nicht geklärt war die Frage, ob die Anhörung des Betroffenen ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn dieser für die Presse aufgrund einer Untersuchungshaft nicht für eine Anfrage erreichbar ist. Nicht geklärt war zudem die Frage, ob der Abdruck einer entlastenden Stellungnahme dann verzichtbar ist, wenn diese aus einem bloßen Dementi besteht.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hat die Unterlassungsansprüche des Managers bestätigt. Aufgrund der einschneidenden Auswirkung einer Berichterstattung über einen Straftatverdacht müsse die Presse auch im Falle der Inhaftierung des Betroffenen alle zumutbaren Hebel in Bewegung setzen, um den Betroffenen mit einer Anfrage zu erreichen. Der BGH bestätigt, dass dazu auch eine Anfrage über den (ehemaligen) Arbeitgeber, sowie die Familie des Betroffenen gehöre. Der BGH stimmte zudem der Argumentation zu, dass nur sehr wenige Presserechtskanzleien als potentielle Vertreter in einem solchen hochkarätigen Fall in Betracht kämen und dass es der Presse zumutbar sei, bei diesen Kanzleien nachzufragen, ob sie den Betroffenen vertreten. Der BGH bestätigte schließlich die Rechtsansicht von HÖCKER, dass die Abdruckverpflichtung einer Stellungnahme nicht dann entfällt, wenn diese aus einem schmalen Dementi des Vorwurfs besteht. Denn der Abdruck eines Dementis mache dem Leser klar, dass der Betroffene die Tat bestreitet, es sich also nicht um einen „klaren Fall“ handelt.

In der mündlichen Verhandlung argumentierten die Vertreter des SPIEGEL, derart strenge Anhörungspflichten auch bei einem inhaftierten Beschuldigten würden eine Berichterstattung erheblich verzögern und damit zunächst einmal unmöglich machen. Die BGH-Richter wiesen diese Argumentation schon in der mündlichen Verhandlung zurück: Die Presse müsse den Betroffenen nicht bereits im ersten Bericht vor einer erfolgreichen Anhörung erkennbar machen und damit in dessen Persönlichkeitsrechte eingreifen. Es bleibe der Presse unbenommen, stufenweise zu berichten. Die Presse könne in einer ersten Meldung abstrakt über den Fall berichten, ohne den Namen des Betroffenen zu nennen und damit dessen Rechte zu verletzen. Wenn dann später eine Anhörung gelungen sei, könne die Presse Ihre Berichterstattung um den Namen des Betroffenen und dessen entlastende Stellungnahme ergänzen.

Warum ist die Entscheidung ein Grundsatzurteil im Presserecht?

Der BGH hat zwei bereits seit längerem schwelende Fragen zu den Anhörungspflichten der Presse bei einer Berichterstattung über einen Straftatverdacht beantwortet: Der BGH hat die Diskussion der Presse beendet, ob die Presse auf eine Anhörung dann verzichten kann, wenn der Betroffene aufgrund seiner Inhaftierung für eine Anfrage nicht erreichbar ist. Neu ist nun die durch den BGH bestätigte Verpflichtung der Presse, in einem solchen Fall alle auch nur denkbaren Hebel in Bewegung zu setzen, um den Betroffenen mit einer Anfrage zu erreichen.

Der BGH hat zudem das in jüngerer Zeit immer häufiger von der Presse vorgebrachte Argument entkräftet, ein bloßes Dementi des Betroffenen sei nichtssagend und daher nicht zu veröffentlichen. Damit teilt der Bundesgerichtshof den Bestrebungen der Presse eine Absage, entlastende Stellungnahmen von Betroffenen auf deren Aussagekraft und Werthaltigkeit zu überprüfen und anhand dessen freihändig zu entscheiden, ob diese veröffentlicht werden. Nun ist klar, dass die Presse kein Recht hat, entlastende Stellungnahmen außen vor zu lassen, nur weil diese nach Ansicht eines Journalisten nicht aussagekräftig sind. Selbst bloße Dementis müssen immer abgedruckt werden.

Dr. Carsten Brennecke: „Diese Entscheidung hat gravierende Auswirkungen auf die künftige Verdachtsberichterstattung der Investigativ-Journalisten: Künftig ist eine Berichterstattung unter Namensnennung des Betroffenen erst dann zulässig, wenn die Presse mit jedem zumutbaren Arbeits- und Zeitaufwand alle Möglichkeiten ausgenutzt hat, diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies wird die Presse künftig zu einer abgestuften Berichterstattung zwingen: Die typische Gestaltung einer Eilmeldung wird ohne eine Erkennbarmachung der Betroffenen auskommen müssen, wenn der Betroffene noch nicht angehört wurde. Die Presse wird sich daran gewöhnen müssen, in solchen Fällen „scheibchenweise“ berichten zu müssen. Der Name des Betroffenen darf erst dann genannt werden, wenn der komplexe Anhörungsprozess abgeschlossen ist. Ein Bericht darf dann auch nur mit einer entlastenden Stellungnahme des Betroffenen folgen, selbst wenn diese aus einem einfachen Bestreiten der Tat besteht.“

03.01.2022

Dr. Christian Conrad und Dr. Johannes Gräbig neue HÖCKER-Partner

HÖCKER wächst weiter! Zum 1.1.2022 wurden die beiden HÖCKER-Anwälte Dr. Christian Conrad und Dr. Johannes Gräbig zu Equity-Partnern ernannt.

Dr. Christian Conrad

Dr. Christian Conrad ist seit 2013 Anwalt bei HÖCKER. Er begann seine Karriere nicht nur im Presserecht, sondern v.a. im Marken- und Wettbewerbsrecht. Schon früh setzte er sich dabei mit prozessualen und verfassungsrechtlichen Fragen auseinander und befasste sich etwa mit den Themen des Rechtsmissbrauchs und der prozessualen Wahrheitspflicht. So erstritt er vor dem OLG München eine Entscheidung zur Vorlagepflicht von Abmahnungserwiderungen (Az. 29 U 1210/17). Auch die bundesweit diskutierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Waffengleichheit im Presserecht wurde durch ihn veranlasst (Az. 1 BvR 1246/20; sog. „Conrad-Beschluss“). Seit einigen Jahren leitet Dr. Conrad die Praxisgruppe „Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht“ bei HÖCKER. Hier vertrat er Mandanten nicht nur vor den Verwaltungsgerichten, sondern auch vor mehreren Landesverfassungsgerichten, dem EGMR und dem Bundesverfassungsgericht.

Dr. Johannes Gräbig

Dr. Johannes Gräbig begann seine Anwaltslaufbahn ebenfalls 2013 bei HÖCKER und ist seit 2020 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er ist im Wettbewerbs- und Markenrecht tätig und betreut vor allem Mandanten mit internetbasierten Geschäftsmodellen, wie Online-Shops, Online-Dating-Anbieter und Legal-Tech-Unternehmen. So hat er z.B. ein Löschungsverfahren gegen eine Marke von ElitePartner bis zum EuG und ein Verfahren für den Legal-Tech-Anbieter wenigermiete.de (jetzt: Conny) gegen die Rechtsanwaltskammer Berlin geführt. Auch die Grundsatzentscheidung des BVerfG zum Recht auf rechtliches Gehör in wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren (Az. 1 BvR 1379/20) hat er erstritten.

Nach Dr. Marcel Leeser (2019) wurden nun zwei weitere Anwälte aus den eigenen Reihen zu Partnern neben den beiden Gründungspartnern Prof. Dr. Ralf Höcker und Dr. Carsten Brennecke ernannt. Die Kölner Kanzlei besteht jetzt aus fünf Partnern und zehn angestellten Anwälten.

Prof. Dr. Ralf Höcker: "Mit Dr. Christian Conrad und Dr. Johannes Gräbig haben wir zwei wirklich herausragende Anwälte für unsere Partnerschaft gewinnen können. Wir sind stolz und freuen uns sehr auf den Zuwachs!“

20.01.2022

Mit himmlischem Beistand: HÖCKER verteidigt Marke „Der Abt“

Das Jahr 2022 startet für HÖCKER mit einem himmlischen Fall: Die Weingut Kloster Marienthal KG ist seit vielen Jahren Inhaberin der Marke „Der Abt“ und vertreibt unter dieser Bezeichnung einen Ahr-Spätburgunder. Der Name schien ebenfalls einer Klosterbrennerei aus dem Harz gut zu gefallen, denn diese brachte einen gleichnamigen Magenbitter auf den Markt.

HÖCKER mahnte diese Markenrechtsverletzung zunächst ab. Über ihren Anwalt ließ die Klosterbrennerei mitteilen, dass sie die gewerblichen Schutzrechte Dritter achte. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte sie dennoch nicht abgeben. Ein Sündenfall?

Das daraufhin von HÖCKER angerufene Landgericht Düsseldorf machte kurzen Prozess und verbot der Klosterbrennerei die Verwendung des Zeichens der „Der Abt“ zur Kennzeichnung des von ihr beworbenen Magenbitters (Beschl. v. 11.01.2022, Az. 34 O 5/22, n.rk., in Zustellung).

Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Das angerufene Gericht hat das von HÖCKER beantragte Verbot innerhalb kürzester Zeit erlassen. Zwischen Beantragung und Beschluss lagen nicht einmal 24 Stunden! Dies verdeutlicht, dass die einstweilige Verfügung ein effektives Instrument ist, um Markenrechte zügig durchzusetzen.“

21.01.2022

Polizeigewerkschaft erneut mit HÖCKER erfolgreich – Neuigkeiten zum „Conrad-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts

Neuigkeiten in dem seit bald zwei Jahren andauernden Versuch der „Gewerkschaft der Polizei – Bundespolizei“ (GdP Bundespolizei), eine Pressemitteilung des HÖCKER-Mandanten „DPolG Bundespolizeigewerkschaft e.V.“ (DPolG BPolG) zu untersagen – ArbG Berlin weist Unterlassungsklage gegen DPolG BPolG ab

Die GdP Bundespolizei hatte bekanntlich Ende April 2020 wegen einer Pressemitteilung der DPolG BPolG zu Personalratswahlen eine einstweilige Verfügung gegen die DPolG BPolG erwirkt (LG Berlin, Beschl. v. 30.04.2020, Az.: 27 O 169/20). In einer für die Praxis der Pressegerichte wegweisenden Eilentscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht Anfang Juni 2020 (https://www.hoecker.eu/news/kein-geheimverfahren-streit-zwischen-polizeigewerkschaften-wieder-offen) einen Verstoß des Landgerichts Berlin gegen die prozessuale Waffengleichheit fest und setzte die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung aus. Anschließende Ablehnungsgesuche gegen die beteiligten Richter des Landgerichts wiesen das Landgericht Berlin und das Kammergericht (Az.: 10 W 1078/20) zurück. Nach Rüge durch HÖCKER hob das Landgericht Berlin sodann Anfang November 2020 die einstweilige Verfügung auf, erklärte sich für unzuständig und verwies das Eilverfahren an das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 36 Ga 16930/20). In der dortigen mündlichen Verhandlung im März 2021 erklärten die Gewerkschaften das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt; in der Folge erklärte die DPolG BPolG auch das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt. Die Kosten des Eil- und des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Land Berlin zu tragen. Mit Beschluss vom 06.12.2021 setzte das Bundesverfassungsgericht den Gegenstandswert auf EUR 25.000 (Eilverfahren) bzw. EUR 5.000 fest (Az.: 1 BvR 1246/20).

Bereits im Juni 2020 hatte die GdP Bundespolizei in dieser Sache aber auch Hauptsacheklage erhoben (LG Berlin, Az.: 27 O 250/20). Nach erneuter Verweisung an das Arbeitsgericht Berlin hatte dieses nun in der Hauptsache zu entscheiden – und folgte der Argumentation von HÖCKER. Mit Urteil vom 14.12.2021 (Az.: 36 Ca 17019/20, n. rkr.) wurde die Klage der GdP Bundespolizei abgewiesen. Das Gericht ordnete die Inhalte der Pressemitteilung als wahre Tatsachen und zulässige Meinungsäußerungen ein: Dass der damalige Hauptwahlvorstand „GdP-geführt“ gewesen sei, sei wahr, da die Mehrzahl der Mitglieder des Hauptwahlvorstands der Gewerkschaft der Polizei angehörten. Die Kritik des DPolG BPolG, dass die damalige Personalratswahl zu Beginn der COVID-19-Pandemie als Briefwahl durchgeführt, aber nicht verschoben worden sei, knüpfe an wahre Tatsachen an. Hierzu würdigt das Arbeitsgericht Berlin umfassend die von HÖCKER vorgelegten Sachverhaltsinformationen und stellt v.a. auf amtliche Dokumente der damaligen Zeit ab, die ebenfalls die Möglichkeit der Verschiebung ansprachen. Zuletzt betont das Arbeitsgericht Berlin auch ein widersprüchliches Verhalten der GdP Bundespolizei, „wenn sie für sich selbst in Anspruch nimmt, im Vorgriff auf eine Änderung der Rechtslage für die Durchführung einer Briefwahl zu streiten, es dem Beklagten aber nicht zugestehen will, gleichfalls im Vorgriff auf eine mit Rückwirkung für den gesamten Wahlzeitraum anstehende Gesetzesänderung für eine Verschiebung der Wahl zu werben“.

25.01.2022

Schlag gegen Hate Page: „Faktencheck Ahrtal“ gelöscht

Unser Mandant Maik Menke steht im Ahrtal als Sachverständiger für den WDR, RTL und BILD TV vor der Kamera. Weil er auch die staatlichen Hilfsbemühungen kritisierte, geriet er ins Visier lokaler Platzhirsche.

„Hate Pages“ sind ein neues Phänomen in den sozialen Medien. Ihr Ziel sind Diffamierungskampagnen gegen einzelne Personen oder Unternehmen. Die Strategie ist perfide. Um die Zielperson einzuschüchtern, werden in Stasi-Manier alle privaten Hintergründe zusammengetragen und die Drohkulisse wird irgendwann unerträglich: "Wir wissen, wer du bist, wo du wohnst und wie wir dir schaden können. Wir sind viele und irgendwann begegnen wir dir auf der Straße." Die Seiten geben oft keinen Verantwortlichen an, geben die „Themen“ vor und überlassen die Hetze dann ihren Nutzern. Die gute Nachricht: Viele solcher Seiten sind rechtswidrig. Die Betreiber haften auch für die Kommentarspalten, neben klassischen Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Beleidigungen, Diffamierungen, Hatespeech) finden sich oft auch Urheberrechtsverletzungen und die Staatsanwaltschaften helfen bei der Ermittlung anonymer Nutzer.

Für unseren Mandanten haben wir nun erfolgreich außergerichtlich auf eine komplette Löschung der Facebook-Seite „Faktencheck Ahrtal“ hingewirkt.

27.01.2022

The LEGAL 500: HÖCKER erneut unter den führenden deutschen Kanzleien im Presserecht

Wir freuen uns, dass das führende Anwaltsverzeichnis The LEGAL 500 aufgrund seiner Marktanalyse für 2022 HÖCKER weiterhin unter den führenden deutschen Kanzleien im Presserecht führt. Prof Dr. Ralf Höcker wird erneut als führender Name im Presserecht empfohlen. Auch die Partner Dr. Carsten Brennecke und Dr. Marcel Leeser werden lobend erwähnt.

Die LEGAL 500-Redaktion über HÖCKER: „Höcker gilt als anerkannte Kanzlei für die präventive Beratung und Vertretung von Betroffenen im Presserecht, öffentlichem Äußerungsrecht sowie an der Schnittstelle zwischen Äußerungsrecht und Wettbewerbsrecht. Zuletzt begleitete Carsten Brennecke beispielsweise das Erzbistum Köln, wobei es unter anderem um den Umgang mit kritischer Berichterstattung infolge der Veröffentlichung eines Missbrauchsgutachtens ging, während Ralf Höcker im Auftrag des niederländischen Königspaares gegen Axel Springer und die Fotoagentur action press wegen der Veröffentlichung von Urlaubsbildern beim Landgericht Köln erfolgreich vorging. Marcel Leeser gehört ebenfalls zu den Hauptfiguren des Teams.“

15.02.2022

"'Boshafte Spekulationen' - So verteidigt Benedikts Anwalt den emeritierten Papst": HÖCKER-Partner Dr. Carsten Brennecke im SPIEGEL-Interview

Am 08.02.2022 berichtet u.a. der SPIEGEL, dass Dr. Carsten Brennecke zum Berater-Team des emeritierten Papstes Benedikt XVI. gehört. Brennecke hat Benedikt XVI. bei der Abfassung seiner Stellungnahme zum Münchener Missbrauchsgutachten unterstützt, das Gutachten anschließend analysiert und zusammen mit den weiteren Beratern falsche Darstellungen in einem Faktencheck klargestellt: https://www.spiegel.de/panorama/papst-benedikt-xvi-bittet-opfer-um-entschuldigung-a-17b8a130-4d33-4b7d-ae6c-d46d5c2b1066

Im SPIEGEL-Interview beantwortet Dr. Carsten Brennecke Fragen zur Beratung Papst Benedikts und bewertet das Münchener Missbrauchsgutachten: „Auch das neue Münchener Gutachten überzeugt mich fachlich nicht. Die Indizienlage ist so dünn, dass man daraus keinesfalls eine Verurteilung ableiten kann. Ich bin der Meinung, dass sich die Anwaltskanzlei WSW mit diesem Gutachten endgültig selbst disqualifiziert hat. Denn das Gutachten verletzt die tragenden rechtsstaatlichen Grundsätze, die wir haben, und dass ist die auch aus dem Grundgesetz abgeleitete Unschuldsvermutung. Diese gilt, wenn einem Mensch ein Vorwurf gemacht wird und wir nur Indizien haben. Sie gilt für jeden Menschen, also auch für den Papst.“

Das Interview ist hier abrufbar: https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/benedikt-xvi-so-verteidigt-sein-anwalt-den-emeritierten-papst-a-423c9159-793e-405a-b37f-34f90f9ab9c8

25.03.2022

HÖCKER verteidigt Intimsphäre: „Du machst die Beine breit für (…)“ bringt Schmerzensgeld

Die Intimsphäre genießt als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlichen Schutz. Umso schlimmer, wenn Themen, die eigentlich privat bleiben sollten, mit Gewalt in die Öffentlichkeit gezerrt werden. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor dem Landgericht Köln verhandelt. Was war geschehen?

Unsere Mandantin, eine junge Frau, wirft einem Dritten sexuelle Übergriffe vor. Davon hatte sie ihrer ehemaligen Freundin, der Beklagten, berichtet. Als die Freundschaft zerbrach, brach bei der Beklagten auch jegliche Zurückhaltung: Im Rahmen von Chat-Nachrichten bezeichnete sie die Vergewaltigungsvorwürfe u.a. als „verlogene Geschichte“. Doch damit nicht genug: Auf ihrem reichweitenstarken Twitter-Kanal warf die Beklagte unserer Mandantin vor, mit dem Beschuldigten gekuschelt und ihm Geschenke vorbeigebracht zu haben. Außerdem behauptete sie, unsere Mandantin „mache die Beine breit für (…)“.

Wie hat das Landgericht Köln entschieden?

Das Landgericht Köln hat der Beklagten die betreffenden Äußerungen nun durch Anerkenntnisurteil vom 26.01.2022, Az. 28 O 159/21 (rechtskräftig), untersagt. Zudem verurteilte es die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 2.500,00 € für das von unserer Mandantin erlittene Leid.

Die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen, unsere Mandantin habe mit dem Beschuldigten eine intime Beziehung geführt und ihn zu Unrecht einer Vergewaltigung bezichtigt, stellen aus Sicht des Landgerichts Köln eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Aus diesem Grund sei eine Geldentschädigung auch erforderlich, weil die von unserer Mandantin erlittene, nicht-vermögensmäßige Einbuße, also das ihr von der Beklagten zugefügte Leid, nicht auf andere Weise kompensiert werden könne. Erschwerend komme hinzu, dass die Äußerungen erkennbar nicht aus Anlass und zum Zwecke einer sachlichen Auseinandersetzung, sondern ausschließlich mit dem Ziel der Herabwürdigung vorgenommen worden seien. Dies gelte in besonderem Maße für die drei Twitter-Posts der Beklagten, bei denen es dieser ersichtlich nur darum gegangen sei, die unserer Mandantin unterstellten sexuellen Beziehungen zu offenbaren, um sie dadurch auf persönlicher Ebene zu diskreditieren.

Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Wer derartige Äußerungen über eine andere Person öffentlich tätigt, muss sich nicht wundern, wenn er dafür die Quittung bekommt.“

20.04.2022

Google kassiert ein schnelles Verbot, da Google immer noch viel zu langsam ist: Deutscher Manager erfolgreich gegen Google-Suchergebnisse

Eigentlich ist die Rechtslage in Deutschland ganz einfach: Google muss rechtsverletzende Suchergebnisse spätestens dann löschen, wenn der Betroffene nachvollziehbar nachweist, dass das Suchergebnis seine Rechte verletzt. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene Google eine gerichtliche Entscheidung präsentiert, die das Suchergebnis verbietet. Denn dann ist für Google klar, dass das Suchergebnis die Rechte Dritter verletzt.

Leider mahlen die Mühlen bei Google immer noch zu langsam. Immer wieder ist Google mit der rechtzeitigen Bearbeitung von Löschungsaufforderungen überfordert, so auch in diesem Fall:

Ein deutscher Manager wurde in einer US-amerikanischen Zeitung eines gewalttätigen Übergriffs bezichtigt. Die Berichterstattung war unzulässig, weil sie vorverurteilend war und der Manager keine Gelegenheit hatte, sich mit seiner Sichtweise im Artikel zu entlasten. Im Artikel wurden dem Leser zudem wesentliche Informationen vorenthalten.

Der deutsche Manager erwirkte mit HÖCKER eine einstweilige Verfügung gegen die US-Verlegerin des Artikels: Das Landgericht Köln hat die Verbreitung des Artikels untersagt. Um eine möglichst schnelle Auslistung des Verweises auf den Artikel in Google-Suchergebnissen zu erreichen, wurde Google über das Verbot informiert und zur Löschung des Verweises aufgefordert. Dabei wurde Google natürlich auch das gegen den verlinkten Artikel ergangene Verbot des Landgerichts Köln übersandt, in dem Google einfach und verständlich nachlesen konnte, dass und warum das Google-Suchergebnis mit Verweis auf den Artikel unzulässig ist.

Die Reaktion von Google erschöpfte sich in einem Verweis auf das große Arbeitsaufkommen und die Mitteilung, dass sich die Löschungsaufforderung „nun in der Warteschlange befindet“. Nachdem Google die dringende Löschungsaufforderung zu dem rechtsverletzenden Suchergebnis ohne Bearbeitung ganze 12 Tage einfach nur in der Warteschlange versauern ließ, wurde Google abgemahnt und erneut zur Löschung aufgefordert.

Wenige Tage später erwirkte HÖCKER beim Landgericht Köln gegen die Google Ireland Limited mit einstweiliger Verfügung das Verbot, den Artikel in Suchergebnissen zu veröffentlichen (Az. 28 O 414/21). Das Landgericht Köln reagierte erfreulicherweise – im Gegensatz zu Google – blitzschnell: Ein Tag (!) nach Beantragung des Verbots wurde dieses erlassen.

Google hat dieses im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Verbot nun als endgültige Regelung anerkannt und den Verweis gelöscht.

Dr. Carsten Brennecke: „Warum Google nicht in der Lage ist, durch Übersendung von Verbotsentscheidungen nachgewiesene Rechtsverletzungen unverzüglich aus Suchergebnissen zu löschen, ist unverständlich. Es wäre schön, wenn Google rechtsstaatliche Grundsätze etabliert und künftig für eine schnellere Bearbeitung von Löschungsaufforderungen sorgt. Dies wäre auch im Sinne von Google, da sich Google so überflüssige rechtliche Auseinandersetzungen mit entsprechenden Kosten ersparen könnte.“