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20.04.2022
Dr. med. Murat Dağdelen erfolgreich am LG Düsseldorf: Verfügungsantrag von Michael Wendler mit Urteil zurückgewiesen
In den Medien wurde viel berichtet über das Eilverfahren von Herrn Wendler gegen unseren Mandanten Dr. Dağdelen am Landgericht Düsseldorf. Weil der Sachverhalt in diesem Eilverfahren nicht aufgeklärt werden konnte und unser Mandant ohnehin kein Interesse an der Wiederholung bestimmter Äußerungen über Herrn Wendler hat, haben wir im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.03.2022 freiwillig eine Unterlassungserklärung für unseren Mandanten abgegeben und damit einen Teil des Rechtsstreits erledigt.
Nicht anerkannt hat unser Mandant hingegen den Vorwurf, er habe seine ärztliche Schweigepflicht verletzt. Es war ihm wichtig, sich in diesem Punkt durchzusetzen. Daher stellten wir bezüglich dieses Teils den Antrag auf Zurückweisung des Verfügungsantrages.
Mit Urteil vom 20.04.2022 hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Landgericht hat erkannt, dass unser Mandant seine ärztliche Schweigepflicht nicht verletzt hatte. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Unser Mandant Dr. med. Dağdelen hat seine ärztliche Schweigepflicht nicht verletzt. Dies hat das Landgericht Düsseldorf mit heutigem Urteil festgestellt. Mit dem Ausgang dieses Verfügungsverfahrens sind wir daher insgesamt sehr zufrieden.“
02.05.2022
„Schwul“ ist eine Beleidigung – jedenfalls manchmal. YouTuber KuchenTV vor Gericht erfolgreich gegen YouTuber A.B.K
Nachdem das Landgericht Köln dem bekannten YouTuber A.B.K bereits untersagt hatte, die Beleidigung „Bastard“ in Bezug auf den YouTuber Tim Heldt, alias KuchenTV, zu verbreiten (Beschl. v. 04.03.2022, Az. 28 O 65/22, rk.), konnte HÖCKER in zweiter Instanz erreichen, dass über ihn auch nicht mehr die Äußerung „KuchenTV, du bist schwul“ veröffentlicht werden darf (Beschl. v. 26.04.2022, Az. 15 W 15/22, n.rk.).
Was war geschehen?
Auf Instagram hatte der YouTuber A.B.K eine Story veröffentlicht, in der u.a. gezeigt wurde, wie der YouTuber KuchenTV, dessen Kanal über 1 Mio. Follower hat, von einem unbekannten Dritten als „Bastard“ und „schwul“ bepöbelt wird. Hiergegen wandte sich KuchenTV mit einem beim Landgericht Köln von HÖCKER für ihn eingereichten Verfügungsantrag. Allerdings hielt das Landgericht Köln nur „Bastard“ für ehrenrührig, nicht jedoch die Bezeichnung von KuchenTV als „schwul“.
Obwohl die Bezeichnung eines anderen als „schwul“ für sich genommen natürlich keinen beleidigenden Charakter haben muss, ändert dies nichts daran, dass es leider immer noch breite Bevölkerungskreise mit homophober Tendenz gibt, in denen Schwulsein als Makel betrachtet und das Wort „schwul“ unzweifelhaft als Beleidigung verwendet wird. Weil das Landgericht Köln diese Realität – frei nach dem Motto: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf“ – auszublenden schien, legte HÖCKER für KuchenTV gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde ein.
OLG Köln gibt sofortiger Beschwerde statt
Mit Erfolg: Aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln liegt es auf der Hand, dass der durchschnittliche und unbefangene Nutzer von Instagram die Äußerung in dem hier zu beurteilenden Kontext als Beleidigung auffassen wird. In diesem Verständnis werde der Betrachter dadurch bestärkt, dass der Betroffene wenige Sekunden später zudem als „Bastard“ bezeichnet werde, was unzweifelhaft eine grobe Beleidigung darstelle. Aus diesem Grund fiel die vom Oberlandesgericht Köln vorgenommene Interessenabwägung eindeutig zugunsten von KuchenTV aus. Insbesondere stelle die Äußerung auch keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung dar, da in dem Ausschnitt vornehmlich gezeigt werde, wie der Betroffene auf offener Straße ohne erkennbaren Anlass bepöbelt und grob beleidigt werde.
Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Es gibt leider immer noch genug Vorgestrige, die Worte wie ‚schwul‘, ‚behindert‘ oder ‚Jude‘ als Beleidigung verwenden. Solche Personen darf man mit ihrer menschenfeindlichen Einstellung aber nicht davonkommen lassen, indem man ihr Verhalten sanktionslos stellt.“
26.04.2022
Rote Karte für einseitige und vorverurteilende Berichte von Kölner Stadt-Anzeiger und Express: Kölner Stadtdezernentin erneut erfolgreich gegen DuMont
Eine Kölner Stadtdezernentin hat sich mit HÖCKER gegen weitere völlig einseitige und vorverurteilende Presseartikel durchgesetzt, in denen ohne vorherige Anhörung der Politikerin abträglich berichtet wurde.
Kölner Stadt-Anzeiger und der Express berichteten, dass es im Verantwortungsbereich der Stadtdezernentin durch Mitarbeiter zu Falschabrechnungen gekommen sei und die Staatsanwaltschaft nun Untreue-Vorwürfe gegen die Politikerin prüfe. Kölner Stadt-Anzeiger und Express hielten es offensichtlich nicht für erforderlich oder geboten, der Politikerin Gelegenheit zu geben, sich zu erklären und die Vorwürfe zu entkräften. Vor der abträglichen Berichterstattung wurde die Stadtdezernentin nicht angehört und sie hatte somit keine Gelegenheit zur Stellungnahme.
HÖCKER hatte daher Klage gegen die Verlegerin von Express und Kölner Stadt-Anzeiger auf Unterlassung und Kostenerstattung eingereicht.
HÖCKER war bereits zuvor gegen DuMont wegen einer vergleichbaren unzulässigen Berichterstattung der Kölnischen Rundschau erfolgreich: Das Landgericht Köln hatte diese Berichterstattung verboten und bestätigt, dass jeder belastende Bericht erneut entlastenden Argumente des Betroffenen enthalten muss:
Unter dem Eindruck dieser gerichtlichen Verbote hat die Verlegerin von Express und Kölner Stadt-Anzeiger nun im Klageverfahren eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, die rechtswidrige Berichterstattung nicht mehr zu verbreiten. Die Verlegerin erstattet auch die entstandenen Abmahnkosten und die Kosten des Verfahren.
Dr. Carsten Brennecke: „Das Ende dieses Verfahrens markiert den Abschluss einer unfairen Presse-Kampagne des DuMont-Verlags gegen die ehemalige Kölner Stadtdezernentin. Aus dem Verlag waren mehrfach einseitige Berichte zu angeblichen Untreue-Vorwürfen veröffentlicht worden, jeweils ohne die Stadtdezernentin ausreichend anzuhören und ohne sogar bekannte entlastende Punkte vorzutragen. Eine Besonderheit der Kampagne war, dass das Justiziariat des DuMont-Verlags zwischenzeitlich versicherte, der Verlag werde künftig anhören bzw. bekannte entlastende Punkte in die Berichterstattung einfließen lassen. Selbst auf das Versprechen des DuMont-Justiziariats konnte sich die Politikerin aber nicht verlassen. Es kam danach zu weiteren identischen Rechtsverletzungen. Es ist erfreulich, dass diese unfaire Kampagne des DuMont-Verlags nun endgültig dadurch beendet wurde, dass gegen jeden einzelnen rechtswidrigen Bericht Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden konnten.“
04.05.2022
Trotz Verbots weiterhin irreführend geworben: Strafe über 20.000 Euro
Weil sie sich nicht an eine einstweilige Verfügung gehalten haben, müssen zwei Gegner von HÖCKER-Mandanten nun eine Strafe von 7.500 Euro sowie 12.500 Euro an den Staat zahlen
In dem ersten Fall hat unser Mandant 2015 eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil der Gegner auf der Verkaufsplattform Amazon Waschmittel verkauft hatte, ohne eine Grundpreisangabe nach der Preisangabenverordnung (PAngV) zu machen. Bereits 2016 hatte ihn das LG Köln wegen eines ersten Verstoßes zur Zahlung eines Ordnungsgeldes über 5.000 Euro verurteilt. Nun hatte er in seinem Online-Shop erneut Geschirrspülmittel angeboten, ohne einen Grundpreis anzugeben. Das LG Köln verurteilte ihn daher zur Zahlung eines Ordnungsgeldes über 7.500 Euro (Beschl. v. 17.3.2022, Az. 81 O 67/15 SH II, rechtskräftig). Der Online-Händler habe die von ihm eingestellten Angebote nicht hinreichend kontrolliert.
In dem zweiten Verfahren hatte eine HÖCKER-Mandantin ebenfalls eine einstweilige Verfügung erwirkt. Es ging darin u.a. um eine irreführende Werbung mit Zertifikaten und Siegeln sowie verschiedenen anderen irreführenden Angaben. Die Gegnerin passte zwar einige Angaben auf ihrer Webseite an. Auf einer anderen von ihr betriebenen Webseite warb sie allerdings unverändert mit den irreführenden Angaben. Das LG Düsseldorf verurteilte das Unternehmen nun wegen der zahlreichen Verstöße zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von insgesamt 12.500 Euro (Beschl. v. 16.3.2022, Az. 38 O 111/21, rechtskräftig). Auch hier konnte das Unternehmen nicht darlegen, welche Maßnahmen es getroffen hatte, um Verstöße zu verhindern.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig: „Wenn wir für unsere Mandanten ein gerichtliches Verbot erwirkt haben, setzen wir es anschließend auch durch. Unternehmen ist oft nicht klar, dass sie nach einem Verbot nicht nur die rechtswidrigen Angaben entfernen müssen. Vielmehr müssen sie auch umfangreiche Maßnahmen treffen, um spätere Verstöße effektiv zu vermeiden und diese Maßnahmen auch dokumentieren.“
In der Fachzeitschrift GRUR-Prax haben wir einen Beitrag zu den umfangreichen Handlungspflichten veröffentlicht: Gräbig/Hassel, Handlungspflichten des Schuldners bei Unterlassungserklärungen und gerichtlichen Verboten, GRUR-Prax 2020, 469 (Paywall)
09.05.2022
Aus für Identitätsdiebstahl: HÖCKER lässt Fake-Profile auf TikTok löschen
Bin ich machtlos, wenn eine andere Person unter meinem Namen und mit meinen Bildern und Videos einen TikTok-Kanal betreibt? Nein! Gleich fünf Fake-Accounts, die den Namen und ein Foto eines Mandanten verwendet haben, hat TikTok gelöscht, nachdem HÖCKER die Plattform dazu aufgefordert hat. HÖCKER setzt damit einmal mehr die Urheber-, Namens- und Persönlichkeitsrechte der Mandanten durch.
Rechtsanwältin Julia Kröger: „Es ist beruhigend, dass auch die größten Social-Media-Plattformen berechtigten Aufforderung zur Löschung von Fake-Profilen nachkommen. Keiner sollte es sich gefallen lassen, dass seine Identität im Internet missbraucht wird.“
10.05.2022
BVB verpflichtet Nationalspieler Karim Adeyemi – HÖCKER als rechtliche Berater am Transfer beteiligt
Im Auftrag der Spielerberatung KICK AND RUN SPORTSMANAGEMENT hat HÖCKER-Partner Dr. Marcel Leeser den Wechsel von Karim Adeyemi von Red Bull Salzburg zu Borussia Dortmund rechtlich begleitet.
Am 10.05.2022 hießen Sebastian Kehl, Michael Zorc und Hans-Joachim Watzke den deutschen Nationalspieler mit seiner Familie nach dem erfolgreichen Medizincheck mit emotionalen Worten in der BVB-Geschäftsstelle Sport herzlich willkommen. Nach Unterzeichnung der Verträge fanden weitere Shootings mit dem Spieler u.a. im Signal Iduna Park statt.
Dr. Marcel Leeser: "Der BVB ist als Herzensclub die absolut richtige Adresse für Karim. Ich danke seinem Spielerberater Thomas Solomon für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und wünsche Karim beim BVB maximalen Erfolg."





13.05.2022
brand eins: HÖCKER gehört zu den besten Medien- und Presserechtskanzleien in Deutschland
brand eins hat auch in diesem Jahr die besten Wirtschaftskanzleien in Deutschland gekürt. Das Ergebnis freut uns sehr: HÖCKER belegt erneut einen Spitzenplatz und wird als eine der führenden deutschen Kanzleien im Medien- und Presserecht bestätigt.
Auch im Marken- und Geschmacksmusterrecht gehört HÖCKER zu den empfohlenen deutschen Wirtschaftskanzleien.
Wir bedanken uns bei den Fachleuten, die uns bei dieser Marktbefragung erneut so positiv bewertet haben!
Zum Ranking bei brand eins.
18.05.2022
Erfolg für Kardinal Woelki vor dem LG Köln: LG Köln verbietet „BILD“ und Nikolaus Harbusch Kernaussagen zweier Artikel, u.a. die rechtswidrige Überschrift: „Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Kardinal Woelki befördert Missbrauchs-Priester"
Kardinal Woelki hat sich mit HÖCKER auch in der Hauptsacheklage gegen gleich zwei rechtswidrige Berichte der „BILD“-Zeitung vom 27.04.2021 erfolgreich zur Wehr gesetzt. Beide Artikel wurden durch den BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch verfasst.
Die „BILD“ hatte unter bild.de gemeldet, Kardinal Woelki habe einen „Missbrauchs-Priester“ befördert, obwohl Kardinal Woelki von den Vorwürfen gewusst habe. Der beförderte Priester wurde im BILD-Bericht als „Sexualstraftäter“ gebrandmarkt, der angeblich „Kindesmissbrauch und sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden“ habe, und dies, obwohl der zugrundeliegende Kontakt mit einem jungen Mann bestätigt durch das Landgericht Köln tatsächlich gar nicht strafbar war!
Das Landgericht Köln hat die Kernaussagen beider Berichte nun mit Urteil vom 25.04.2022 gegenüber der Axel Springer SE und Autor Nikolaus Harbusch verboten (Az. 28 O 276/21, noch nicht rechtskräftig).
Dabei hat das Landgericht Köln Aussagen einerseits deshalb verboten, weil es sich um falsche Angaben handle. Das betrifft die BILD-Behauptung, der Pfarrer habe der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden oder die Angabe, der Priester habe „Sex" gestanden“.
Darüber hinaus hat das Landgericht Köln der BILD verboten, den beförderten Priester im Bericht als „Missbrauchs-Priester“ oder „Sexualstraftäter“ zu brandmarken. Denn der in Rede stehende Kontakt des Priesters mit einem jungen Mann sei, so das Landgericht Köln, unstreitig gar keine Straftat gewesen.
Untersagt wurden alle relevanten Aussagen des Berichts vom 27.04.2021 einschließlich der Überschrift (Unterstreichungen wurden verboten):
„Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester
… Kardinal Rainer Maria Woelki …hat einen Priester befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!
… Pfarrer Michael D. …. Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.
Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Pfarrer Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden.
Ungeachtet dessen befördert Woelki diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von Düsseldorf.“
Untersagt wurde zudem die Kernaussage eines zweiten Berichts vom 27.04.2021:
„Kardinal Rainer Maria Woelki, der Erzbischof von Köln, hat einen Missbrauchspriester befördert, ...“
Das Gericht hat seine Verbotsentscheidung im Urteil wie folgt begründet:
„Bei der Bezeichnung von Herrn D. als „Sexualstraftäter“ handelt es sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung bzw. um eine Meinungsäußerung mit unzutreffendem Tatsachenkern. Der durchschnittliche Rezipient versteht die Äußerung dahingehend, dass Herr D. eine im Strafgesetzbuch enthaltene Tat begangen hat. Dies ist unstreitig nicht der Fall.
… Die Äußerung „Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Pfarrer Sex … gestanden.“ ist unzulässig, da sich der durchschnittliche Rezipient hier einen anderen als den tatsächlich stattgefundenen Sachverhalt vorstellt….
Die Äußerung „… Kardinal Rainer Maria Woelki … hat einen Priester befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!“ ist ebenfalls unzulässig. Der … war unstreitig zum Zeitpunkt des geschilderten Geschehens kein Kind mehr.
Auch die Äußerung „Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.“ hat der Kläger nicht hinzunehmen, da Herr D. gegenüber der Polizei nicht eingeräumt hat, Kenntnis von der Minderjährigkeit des … gehabt zu haben.
Hinsichtlich der Äußerung „Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester“ gilt das Folgende:… Der Vorfall vom 2001 stellt …, so wie er im Artikel konkret geschildert wird, keine geeignete Tatsachengrundlage dar. Aufgrund der unzutreffenden Bezeichnung des Herrn D. als „Sexualstraftäter“ und der Angabe, dass dieser Sex … gestanden habe, stellt sich der Rezipient unter der Bezeichnung „Missbrauchspriester“ einen nicht von dem tatsächlich stattgefundenen Geschehen getragenen Sachverhalt vor."
Zu diesem Hauptsacheklageverfahren ist es gekommen, weil die Axel Springer SE und Herr Nikolaus Harbusch das vorangehende Verbot im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht akzeptieren wollten. Näheres zum einstweiligen Verfügungsverfahren hier:
In einem weiteren Verfahren mit dem Aktenzeichen 28 O 279/21 hat das Landgericht Köln die Klage von Herrn Kardinal Woelki gegen einen BILD-Artikel vom 28.06.2021 zunächst zurückgewiesen. Kardinal Woelki wehrt sich in diesem Verfahren gegen die seiner Ansicht nach falsche Behauptung, dass gemäß der BILD-Berichterstattung alle deutschen Bischöfe diskutiert hätten, wegen des „Woelki-Skandals“ zurückzutreten. Das Landgericht Köln hat die Klage hier in erster Instanz abgewiesen, weil es in der Aussage eine Meinungsäußerung sieht.
Die Kanzlei HÖCKER wertet die Äußerung abweichend davon unverändert als unzulässige Tatsachenbehauptung. Kardinal Woelki wird seine Unterlassungsansprüche im Berufungsverfahren weiter verfolgen.
Update:
Mittlerweile hat das OLG Köln in dieser Sache entschieden und die Verbotsentscheidungen erster Instanz in weiten Teilen bestätigt. Siehe dazu und zum Umfang des reduzierten Verbots des OLG Köln die Pressemitteilung hier: https://www.hoecker.eu/news/bild-zieht-endg%C3%BCltig-den-k%C3%BCrzeren-gegen-kardinal-woelki-das-oberlandesgericht-k%C3%B6ln-verbietet-zwei-berichte-einen-wegen-falschberichterstattung
08.06.2022
Falsche Behauptungen und unzulässige Verdächtigungen - Landgericht Köln verbietet auch in der Hauptsache dritten BILD-Bericht von Nikolaus Harbusch aus der rechtswidrigen BILD-Kampagne gegen Kardinal Woelki
In dem heute verkündeten Urteil (Az. 28 O 295/21, noch nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Köln der Verlegerin der BILD (Axel Springer SE) und dem Autor des Artikels Nikolaus Harbusch untersagt, wie am 22.05.2021 in einem BILD-Artikel zu berichten, Kardinal Woelki „bringt ein bislang geheim gehaltener Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums in Erklärungsnot.“ Zudem wurde BILD und Harbusch die Berichterstattung zu einem Vertuschungsverdacht im Umgang mit Missbrauchsverdachtsfällen verboten.
Nikolaus Harbusch hatte für die BILD am 22.05.2021 unter dem Titel „Gewalt-Bericht Woelki seit 2015 bekannt – Die Vertuschungs-„Mafia“ im Erzbistum Köln“ rechtswidrig berichtet. Darin verbreitete Nikolaus Harbusch Falschbehauptungen und unzulässige Verdächtigungen:
BILD berichtete von einem angeblich „geheim gehaltenen Bericht“ eines „anonymen Insiders“ des Erzbistums Köln, der im „Giftschrank“ des Erzbistums Köln versteckt worden sei, „wo er bis heute liegt“, also angeblich bis zum Erscheinen des BILD-Artikels. BILD habe das Papier einsehen können und der Inhalt sei „hoch brisant“. Dort sei die Rede von einer „Vertuschungs-Mafia“ an der Spitze des Erzbistums Köln. Kardinal Woelki bringe das durch BILD ans Tageslicht gebrachte Dokument „in Erklärungsnot“.
Tatsächlich kann von einem „geheim gehaltenen Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums“ und von einer „Erklärungsnot“ Woelkis keine Rede sein:
Die Harbusch-Meldung, dass der von ihm angesprochene anonyme Bericht im Erzbistum „geheim gehalten“ und im „Giftschrank“ versteckt wurde, versteht der Leser – so das Landgericht Köln – als Tatsachenbehauptung, wonach der Bericht niemandem zugänglich gemacht worden sei. Dass der Bericht niemandem zugänglich gemacht wurde, geheim gehalten und im Giftschrank versteckt wurde, sei – so das Landgericht - falsch:
BILD-Redakteur Harbusch wurde schon vor seiner Falschberichterstattung in der Beantwortung seiner Anfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass der anonyme Bericht weder geheim sei, noch geheim gehalten oder im Giftschrank versteckt wurde. Harbusch wurde mitgeteilt, dass das anonyme Schreiben zum Anlass dafür genommen wurde, den darin beschuldigten Priester auch durch einen fachkundigen Psychologen zu befragen und dessen Glaubwürdigkeit zu untersuchen. Harbusch wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass der anonyme Bericht auch von gleich zwei verschiedenen externen Rechtsanwaltskanzleien mit strafrechtlicher Expertise im Auftrag des Erzbistums Köln überprüft wurde und dass beide externe Rechtsanwaltskanzleien insbesondere sicherstellen sollten, dass mit diesem Bericht auch in strafrechtlicher Hinsicht, erforderlichenfalls auch durch Informationen der Staatsanwaltschaft, ordnungsgemäß umgegangen wird.
Kurz und gut: Das Erzbistum Köln hatte all das getan, was man nach Eingang eines anonymen Schreibens mit Verdächtigungen macht: Der verdächtigte Priester wurde befragt, psychologisch untersucht und das Ganze wurde durch externe strafrechtlich spezialisierte Kanzleien ordnungsgemäß aufgearbeitet. Auch das Gercke-Gutachten kam daher wenig überraschend zu keiner Beanstandung im Umgang mit dem „anonymen Bericht“.
Und was machte Harbusch, nachdem ihm all diese Informationen bereits vor der Berichterstattung mitgeteilt wurden? Harbusch behauptete im Artikel dennoch dreist, dass der Bericht geheim gehalten worden sei, obwohl ihm bereits vor seiner Berichterstattung das Gegenteil mitgeteilt wurde. Er lässt in seinem Bericht einfach die ihm mitgeteilten entlastenden Informationen weg, die die reißerische Wirkung seines Berichts zerhagelt hätten.
Jeder Leser, dem mitgeteilt worden wäre, dass das Erzbistum Köln sowohl durch interne, wie auch durch externe fachkundige Überprüfungen ordnungsgemäß den substanzarmen Verdächtigungen des Berichts nachgegangen ist, hätte sofort gemerkt, dass Harbusch in der BILD nichts Neues und nichts Sensationelles zu erzählen hat.
Das Landgericht Köln hat den Bericht auch noch aus weiteren Gründen verboten: Die Berichterstattung über die „Vertuschungs-„Mafia““ im Erzbistum Köln stelle zudem eine unzulässige Verdachtsberichterstattung dar. Der Leser verstehe den Begriff der „Vertuschungs-„Mafia““ als ein systematisches Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des Kölner Erzbistums zur Vertuschung sexueller Gewalt von Priestern gegen Minderjährige, zu der auch der Erzbischof zu rechnen sei. Die BILD und deren Redakteur Harbusch haben dabei – so das Landgericht - die Grundsätze, die die Rechtsprechung an eine sog. Verdachtsberichterstattung stellt, nicht eingehalten. Es fehle bereits das erforderliche Mindestmaß an durch Harbusch recherchierten belastbaren Tatsachen für eine solche Verdachtsberichterstattung. Schließlich sei der Artikel auch nicht ausgewogen. Denn es würden wesentliche entlastende Umstände, die Kardinal Woelki zuvor der BILD in einer Stellungnahme mitgeteilt hatte, nicht in dem notwendigen Maß genannt.
Nachdem das Landgericht Köln schon am 18.05.22 zwei BILD – Berichte vom 27.04.21 auch in der Hauptsache verboten hat, weil diese – so das Landgericht - eine Falschbehauptung und unzulässige Wertungen enthielten (https://www.hoecker.eu/news/erfolg-für-kardinal-woelki-vor-dem-lg-köln-lg-köln-verbietet-bild-und-nikolaus-harbusch-kernaussagen-zweier-artikel-u-a-die-rechtswidrige-Überschrift-obwohl-er-von-den-vorwürfen-wusste-kardinal-woelki-befördert-missbrauchs-priester) bestätigt das Gericht nun auch zu dem BILD – Bericht vom 22.05.2021 mit dem reißerischen Titel „Die Vertuschungs-„Mafia“ im Erzbistum Köln“, dass dieser die Persönlichkeitsrechte Woelkis verletzt, diesmal wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung und erneut wegen einer Falschbehauptung.
Dr. Carsten Brennecke: „Die nun ergangenen Urteile des Landgerichts Köln in der Hauptsache rücken die BILD-Kampagne gegen Kardinal Woelki in das richtige Licht: Nun wurde bereits das Verbot eines dritten Artikels in der Hauptsache bestätigt. Das Landgericht Köln testiert der BILD und Harbusch damit eine weitere Falschberichterstattung (Artikel vom 27.04. und 22.05.21), die durch eine unzulässige Verdachtsberichterstattung (22.05.21) und unzulässige Wertungen (beide Artikel vom 27.04.21) abgerundet werden. Es wäre nun für Nikolaus Harbusch und die BILD an der Zeit, sich bei Kardinal Woelki für die vielfachen Rechtsverletzungen zu entschuldigen.“
Die Pressemitteilung des Landgerichts ist hier abrufbar: https://mam.erzbistum-koeln.de/m/30789a6f5d5c9df7/original/Pressemitteilung-des-Landgerichts-Koln-zum-Urteil-uber-die-Berichterstattung-der-Bildzeitung-im-Zusammenhang-mit-Kardinal-Woelki.pdf
Update: Mittlerweile hat das OLG Köln in dieser Sache entschieden und die Verbotsentscheidungen erster Instanz in weiten Teilen bestätigt. Siehe dazu und zum Umfang des reduzierten Verbots des OLG Köln die Pressemitteilung hier: https://www.hoecker.eu/news/bild-zieht-endgültig-den-kürzeren-gegen-kardinal-woelki-das-oberlandesgericht-köln-verbietet-zwei-berichte-einen-wegen-falschberichterstattung
15.06.2022
Altkanzlerin Merkel verstieß gegen die Verfassung – HÖCKER erwirkt Grundsatzentscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht
HÖCKER hat am heutigen Mittwoch eine wichtige demokratische Grundsatzentscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht erwirkt. Das Gericht hat festgestellt, dass Äußerungen der Altkanzlerin und entsprechende Veröffentlichungen gegen die Verfassung verstießen – und rechtswidrig in den demokratischen Willensbildungsprozess eingriffen.
Zum Hintergrund führte das Gericht in einer Pressemitteilung (Nr. 49/2021 vom 17. Juni 2021) aus:
Am 5. Februar 2020 fand im Thüringer Landtag die Wahl zum Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen statt. Nachdem weder der gemeinsame Kandidat der Fraktionen von SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bodo Ramelow, noch der Kandidat der Fraktion der AfD, Christoph Kindervater, in den ersten zwei Wahlgängen die notwendige absolute Stimmenmehrheit erhalten hatte, nominierte die Fraktion der FDP Thomas Kemmerich als weiteren Kandidaten für den dritten Wahlgang, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Dieser wurde mit 45 von 90 Stimmen bei einer Enthaltung, 44 Stimmen für den Kandidaten Ramelow und keiner Stimme für den Kandidaten Kindervater gewählt.
Die Bundeskanzlerin, die sich seit Anfang Februar 2020 auf einer Dienstreise nach Südafrika und Angola befand, äußerte sich am 6. Februar 2020 im Rahmen eines Staatsempfangs mit dem Präsidenten der Republik Südafrika, Cyril Ramaphosa, zu der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen unter anderem wie folgt:
„Meine Damen und Herren, ich hatte dem Präsidenten schon gesagt, dass ich aus innenpolitischen Gründen eine Vorbemerkung machen möchte, und zwar bezogen auf den gestrigen Tag, an dem ein Ministerpräsident in Thüringen gewählt wurde. Die Wahl dieses Ministerpräsidenten war ein einzigartiger Vorgang, der mit einer Grundüberzeugung für die CDU und auch für mich gebrochen hat, dass nämlich keine Mehrheiten mit Hilfe der AfD gewonnen werden sollen. Da dies in der Konstellation, in der im dritten Wahlgang gewählt wurde, absehbar war, muss man sagen, dass dieser Vorgang unverzeihlich ist und deshalb das Ergebnis rückgängig gemacht werden muss. Zumindest gilt für die CDU, dass sich die CDU nicht an einer Regierung unter dem gewählten Ministerpräsidenten beteiligen darf. Es war ein schlechter Tag für die Demokratie.“
Die Äußerung wurde unter der Überschrift „Pressekonferenz von Bundeskanzlerin Merkel und dem Präsidenten der Republik Südafrika, Cyril Ramaphosa“ sowohl auf der Internetseite der Bundeskanzlerin (www.bundeskanzlerin.de) als auch auf der Internetseite der Bundesregierung (www.bundesregierung.de) veröffentlicht.
Mit heute verkündeten Urteilen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sowohl die Äußerung der Altkanzlerin als auch die beiden Veröffentlichungen auf den genannten Websites rechtswidrig waren und die AfD in ihren Rechten verletzten. Dabei folgte das Gericht der Argumentation von HÖCKER, wonach die Erklärung in Südafrika aufgrund der Umstände als amtliche Erklärung einzuordnen sei und dass der Aufruf einen unzulässigen Eingriff in den demokratischen Wettbewerb und Willensbildungsprozess darstelle.
Dr. Christian Conrad: „Diese im wahrsten Sinne des Wortes höchstrichterliche Entscheidung bedeutet einen wegweisenden Meilenstein für unseren Rechtsstaat und den zukünftigen politischen Diskurs in Deutschland. Nach diesem Urteil darf keine Bundeskanzlerin und kein Bundeskanzler in die politische Meinungsbildung parteiergreifend eingreifen und dafür amtliche Mittel missbrauchen. Ein solches Verhalten ist für das Amt unangebracht und durch das heute gesprochene Urteil endgültig verfassungswidrig – und einer Demokratie unwürdig.“