Bundesgerichtshof nimmt Presse bei Berichterstattung über Straftatverdacht an die kurze Leine: Grundsatzentscheidung im Diesel-Skandal zu Anhörungspflichten der Presse

Der BGH legt der Presse bei der Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat härtere Bandagen an: Selbst wenn der Verdächtige für Presseanfragen nicht erreichbar in Untersuchungshaft sitzt, ist eine Berichterstattung erst nach Anhörung zulässig. Der Bundesgerichtshof stellt zudem erstmalig klar, dass die Anhörung des Betroffenen und der Abdruck einer entlastenden Stellungnahme auch dann zwingend erforderlich sind, wenn die Antwort des Betroffenen alleine aus dem bloßen Dementi besteht, dass er die Straftat bestreitet (Urteil des BGH vom 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20).

Was ist passiert?

Ein hochrangiger Manager deutscher Autokonzerne, wurde wegen des Verdachts seiner Mitwirkung bei Manipulationen im sog. Abgasskandal in Untersuchungshaft genommen.

Der SPIEGEL berichtete über die Inhaftierung des Top-Managers und die gegen ihn erhobenen Verdächtigungen, ohne dem Manager die Gelegenheit zur entlastenden Stellungnahme zu geben. Der Bericht fiel entsprechend einseitig aus. Hätte der SPIEGEL den Manager angehört, hätte dieser die Vorwürfe dementiert. Hätte der SPIEGEL ein solches Dementi in seinen Bericht aufgenommen, wäre dem Leser klar gewesen, dass die Vorwürfe bestritten werden.

Der Manager hatte gegenüber dem SPIEGEL später ein entsprechendes Dementi über die Kanzlei HÖCKER abgegeben, welches dann auch in der Berichterstattung nachgetragen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Kind aber schon in den Brunnen gefallen, weil der Manager zunächst einen reißerischen einseitigen Bericht ohne jede entlastende Stellungnahme hinnehmen musste.

Der Manager machte mit HÖCKER gegenüber dem SPIEGEL Unterlassungsansprüche geltend. Der SPIEGEL verteidigte sich damit, dass der Manager für den SPIEGEL unerreichbar in Untersuchungshaft gewesen und dem SPIEGEL nicht gewesen bekannt sei, wer die anwaltlichen Vertreter des Managers sind. Daher sei die Einholung einer Stellungnahme nicht möglich gewesen. Eine Anhörung sei zudem nicht erforderlich gewesen, weil das bloße Dementi des Managers nichtssagend sei und die Presse daher ohnehin nicht verpflichtet gewesen sei, ein solches Dementi abzudrucken.

HÖCKER argumentierte, dass es möglich war, eine Anfrage an den Manager über dessen (ehemaligen) Arbeitergeber oder dessen Familie zu senden. HÖCKER argumentierte weiter, dass der Kreis führender Presserechtskanzleien im deutschen Markt, die ein Manager von derartigem Kaliber beauftragen könnte, ebenfalls so klein ist, dass es dem SPIEGEL zumutbar gewesen sei, bei diesen wenigen führenden Presserechtskanzleien anzufragen, ob sie den Manager vertreten. HÖCKER wies zudem die Schutzbehauptung des SPIEGEL zurück, ein bloßes Dementi sei nichtssagend und daher nicht abzudrucken. Denn wenn der typische Leser in einem Bericht von schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfen liest und ihm dabei nicht mitgeteilt wird, dass der Beschuldigte die Tat bestreitet, so hat dies eine einschneidende Wirkung: Viele Leser werden eher glauben, dass an den Vorwürfen „etwas dran“ ist, wenn der Betroffene diesen noch nicht einmal entgegentritt, und sei es durch ein einfaches Dementi.

Der Manager erwirkte mit HÖCKER vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln gegen die Verlegerin des SPIEGEL gerichtliche Verbote. Das OLG Köln hat die Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil gleich zwei wesentliche Aspekte höchstrichterlich noch nicht geklärt waren: Nicht geklärt war die Frage, ob die Anhörung des Betroffenen ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn dieser für die Presse aufgrund einer Untersuchungshaft nicht für eine Anfrage erreichbar ist. Nicht geklärt war zudem die Frage, ob der Abdruck einer entlastenden Stellungnahme dann verzichtbar ist, wenn diese aus einem bloßen Dementi besteht.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hat die Unterlassungsansprüche des Managers bestätigt. Aufgrund der einschneidenden Auswirkung einer Berichterstattung über einen Straftatverdacht müsse die Presse auch im Falle der Inhaftierung des Betroffenen alle zumutbaren Hebel in Bewegung setzen, um den Betroffenen mit einer Anfrage zu erreichen. Der BGH bestätigt, dass dazu auch eine Anfrage über den (ehemaligen) Arbeitgeber, sowie die Familie des Betroffenen gehöre. Der BGH stimmte zudem der Argumentation zu, dass nur sehr wenige Presserechtskanzleien als potentielle Vertreter in einem solchen hochkarätigen Fall in Betracht kämen und dass es der Presse zumutbar sei, bei diesen Kanzleien nachzufragen, ob sie den Betroffenen vertreten. Der BGH bestätigte schließlich die Rechtsansicht von HÖCKER, dass die Abdruckverpflichtung einer Stellungnahme nicht dann entfällt, wenn diese aus einem schmalen Dementi des Vorwurfs besteht. Denn der Abdruck eines Dementis mache dem Leser klar, dass der Betroffene die Tat bestreitet, es sich also nicht um einen „klaren Fall“ handelt.

In der mündlichen Verhandlung argumentierten die Vertreter des SPIEGEL, derart strenge Anhörungspflichten auch bei einem inhaftierten Beschuldigten würden eine Berichterstattung erheblich verzögern und damit zunächst einmal unmöglich machen. Die BGH-Richter wiesen diese Argumentation schon in der mündlichen Verhandlung zurück: Die Presse müsse den Betroffenen nicht bereits im ersten Bericht vor einer erfolgreichen Anhörung erkennbar machen und damit in dessen Persönlichkeitsrechte eingreifen. Es bleibe der Presse unbenommen, stufenweise zu berichten. Die Presse könne in einer ersten Meldung abstrakt über den Fall berichten, ohne den Namen des Betroffenen zu nennen und damit dessen Rechte zu verletzen. Wenn dann später eine Anhörung gelungen sei, könne die Presse Ihre Berichterstattung um den Namen des Betroffenen und dessen entlastende Stellungnahme ergänzen.

Warum ist die Entscheidung ein Grundsatzurteil im Presserecht?

Der BGH hat zwei bereits seit längerem schwelende Fragen zu den Anhörungspflichten der Presse bei einer Berichterstattung über einen Straftatverdacht beantwortet: Der BGH hat die Diskussion der Presse beendet, ob die Presse auf eine Anhörung dann verzichten kann, wenn der Betroffene aufgrund seiner Inhaftierung für eine Anfrage nicht erreichbar ist. Neu ist nun die durch den BGH bestätigte Verpflichtung der Presse, in einem solchen Fall alle auch nur denkbaren Hebel in Bewegung zu setzen, um den Betroffenen mit einer Anfrage zu erreichen.

Der BGH hat zudem das in jüngerer Zeit immer häufiger von der Presse vorgebrachte Argument entkräftet, ein bloßes Dementi des Betroffenen sei nichtssagend und daher nicht zu veröffentlichen. Damit teilt der Bundesgerichtshof den Bestrebungen der Presse eine Absage, entlastende Stellungnahmen von Betroffenen auf deren Aussagekraft und Werthaltigkeit zu überprüfen und anhand dessen freihändig zu entscheiden, ob diese veröffentlicht werden. Nun ist klar, dass die Presse kein Recht hat, entlastende Stellungnahmen außen vor zu lassen, nur weil diese nach Ansicht eines Journalisten nicht aussagekräftig sind. Selbst bloße Dementis müssen immer abgedruckt werden.

Dr. Carsten Brennecke: „Diese Entscheidung hat gravierende Auswirkungen auf die künftige Verdachtsberichterstattung der Investigativ-Journalisten: Künftig ist eine Berichterstattung unter Namensnennung des Betroffenen erst dann zulässig, wenn die Presse mit jedem zumutbaren Arbeits- und Zeitaufwand alle Möglichkeiten ausgenutzt hat, diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies wird die Presse künftig zu einer abgestuften Berichterstattung zwingen: Die typische Gestaltung einer Eilmeldung wird ohne eine Erkennbarmachung der Betroffenen auskommen müssen, wenn der Betroffene noch nicht angehört wurde. Die Presse wird sich daran gewöhnen müssen, in solchen Fällen „scheibchenweise“ berichten zu müssen. Der Name des Betroffenen darf erst dann genannt werden, wenn der komplexe Anhörungsprozess abgeschlossen ist. Ein Bericht darf dann auch nur mit einer entlastenden Stellungnahme des Betroffenen folgen, selbst wenn diese aus einem einfachen Bestreiten der Tat besteht.“