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24.06.2022

Drei HÖCKER-Anwälte laut Handelsblatt unter den besten Anwälten Deutschlands

Mit Ralf Höcker und Carsten Brennecke im Medienrecht sowie Marcel Leeser im Gewerblichen Rechtsschutz werden gleich drei HÖCKER-Anwälte von Handelsblatt und BestLawyers unter die besten Anwälte Deutschlands 2022 gewählt. HÖCKER Rechtsanwälte sagen Danke!

Das Ranking ist hier abrufbar: https://www.handelsblatt.com/unternehmen/dienstleister/handelsblatt-best-lawyers-das-sind-die-besten-anwaelte-und-kanzleien-deutschlands-2022/28433372.html

04.07.2022

Google Ireland Limited & Google LLC haften beide für Google-Suchergebnisse

Erneut sind wir für einen deutschen Manager erfolgreich gegen ein rechtwidriges Google-Suchergebnis vorgegangen. Mit einstweiliger Verfügung vom 04.07.2022 hat das Landgericht Köln der Google Ireland Limited sowie der Google LLC jeweils verboten, ein bestimmtes Suchergebnis betreffend den Manager wegen einer darin enthaltenen Falschbehauptung zu löschen (nicht rechtskräftig, in Zustellung).

Der Auslistungsanspruch richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO und der danach gebotenen Gesamtabwägung zwischen dem Recht auf Achtung der Privatsphäre und Schutz der personenbezogenen Daten unseres Mandanten aus Art. 7, 8 GRCh und der unternehmerischen Freiheit von Google aus Art. 16 GRCh unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus Art. 11 GRCh. Bei einer rufschädigenden Falschbehauptung wie im vorliegenden Fall überwiegt in dieser Abwägung das Recht des Betroffenen. Da die Google-Gesellschaften keine Unterlassungserklärung abgegeben haben, besteht trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Löschung des Suchergebnisses auch eine Wiederholungsgefahr.

Besonders wichtig ist die Feststellung des Landgerichts, dass beide Google-Gesellschaften, die Google Ireland Limited sowie die US-amerikanische Google LLC Betreiber bzw. jedenfalls Mitbetreiber der Website www.google.de sind und daher beide nach der DS-GVO auf Auslistung haften. Die Google-Gesellschaften bestreiten dies immer wieder und geben vor, dass lediglich die Google LLC aus den USA nach Datenschutzrecht hafte, weil nur diese in der Datenschutzerklärung als verantwortliche Datenverarbeiterin angegeben sei. Dieser Argumentation mit dem Zweck der Umgehung effektiven Rechtsschutzes erteilt das Landgericht Köln eine eindeutige Absage.

Rechtsanwältin Anna Lina Saage: „Es ist unabdingbar für den effektiven Rechtsschutz gegen Google, dass Betroffene ein Haftungssubjekt in der Europäischen Union in Anspruch nehmen können, nämlich die Google Ireland Limited. Darüber hinaus sieht das Datenschutzrecht ausdrücklich eine mögliche gemeinsame Verantwortlichkeit vor. Welche Gesellschaft in Deutschland auf Auslistung haftet, bestimmt jedenfalls nicht der Google-Konzern durch einseitige Erklärung, sondern richtet sich nach tatsächlichen Kriterien. Die Google Ireland Limited kann sich daher nicht durch einfache Erklärung von ihren Pflichten als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO befreien. Vielmehr haften sowohl die Google Ireland Limited als auch die Google LLC als (Mit-)Betreiber der Google-Suchmaschine. Wir empfehlen unseren Mandanten, stets beide Google-Gesellschaften in Anspruch zu nehmen.“

12.04.2021

Eiskunstlauftrainer Karel Fajfr 10.000,- Euro für Falschbeschuldigungen zugesprochen – Landgericht Köln verurteilt ehemaligen Schüler zu Unterlassung und Geldentschädigung

Ein ehemaliger Eiskunstläufer war bis Ende 2016 Schüler unseres Mandanten, des erfolgreichen Eiskunstlauftrainers Karel Fajfr. Im Jahr 2019, über zwei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit, erhob der Schüler in zahlreichen Medien Vorwürfe angeblicher körperlicher Züchtigung gegen unseren Mandanten, die allesamt falsch und unbelegt sind. Er ließ sich u.a. für die RTL-Sendung STERN-TV, das Magazin DER SPIEGEL, die taz sowie die Main-Post interviewen, deren Autorin Melanie Jäger die mediale Hetzjagd auf unseren Mandanten eröffnet hatte.

Ein aufgrund der Medienberichterstattung eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft nach umfangreichen Ermittlungen im Hinblick auf nahezu sämtliche Vorwürfe des Schülers mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Wegen des verbliebenen Vorwurfs einer (1) angeblichen Ohrfeige im Herbst 2016 kam es zur Hauptverhandlung im Strafverfahren am AG Sonthofen. Auch hier hat die Strafrichterin unseren Mandanten nach gründlicher Beweisaufnahme (zwei Verhandlungstage) am 08.02.2021 freigesprochen. Der Freispruch ist rechtskräftig. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Schüler selbst haben Rechtsmittel eingelegt.

Die äußerungsrechtliche Zivilklage auf Unterlassung und Geldentschädigung wegen der Behauptungen des Schülers in den Medien am Landgericht Köln (Az. 28 O 18/20) hatten wir bereits frühzeitig für unseren Mandanten eingelegt. Nun, nach zweijähriger teils vorverurteilender Besprechung des Falls in den Medien, kommt das Landgericht Köln zu dem Ergebnis, dass nicht unser Mandant Karel Fajfr, sondern der Falschbeschuldiger zu verurteilen ist. Sein Sachvortrag im Klageverfahren war mangels konkreten Sachvortrages bereits unschlüssig. Auch hier widersprachen sich – ebenso wie im Strafverfahren – die Angaben von ihm und einem Zeugen aus dem Strafverfahren in entscheidenden Punkten. Zahlreiche im Zivil- sowie im Strafverfahren von Seiten des Schülers behauptete Detailangaben wurden von uns als falsch widerlegt.

Mit Urteil vom 09.04.2021 wurde der ehemalige Schüler nun verurteilt, seine in den Medien platzierten Vorwürfe gegen unseren Mandanten, dieser habe ihn während des Trainings geschlagen, zu unterlassen. Darüber hinaus muss er nach dem Urteil neben den gesamten Prozess- und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 10.000,- an unseren Mandanten zahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
Mein Mandant ist Opfer von üblen und medial gespielten Falschbeschuldigungen. Vor dem Hintergrund der nunmehr zweijährigen öffentlichen Berichterstattung über die falschen Vorwürfe, die der Falschbeschuldiger zu verantworten hat, ist die Geldentschädigung noch niedrig angesetzt. Bemerkenswert ist in diesem Fall das Verhalten der Medien wie STERN TV, DER SPIEGEL und Main-Post: Während die damaligen Vorwürfe als Skandal aufgebauscht wurden und hierüber insbesondere von der Main-Post in zahlreichen Artikeln exzessiv und immer wieder berichtet worden war, mussten wir nach dem rechtskräftigen Freispruch unseres Mandanten diese Medien zunächst aktiv hierüber informieren und anwaltlich dazu auffordern, jeweils einen Nachtrag in ihre Online-Berichte aufzunehmen. STERN TV sendete den Nachtrag am 24.02.2021 auf RTL. Alle Nachträge der Medien über den Freispruch waren auf das rechtliche Mindestmaß beschränkt. Für die Verbreitung unbewiesener Vorwürfe schlägt das Journalistenherz eben weitaus höher als für das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher und gerichtlicher Überprüfungen, hier: Freispruch und zivilrechtliche Verurteilung des Falschbeschuldigers. Das ist hier der eigentliche Skandal!“

16.08.2022

Interview mit Ralf Höcker zum Thema "Cancel Culture" in der NZZ

Ralf Höcker im Interview mit der Neuen Zürcher Zeitung zu aktuellen Themen, wie

  • Cancel Aktivismus
  • Verteidigungsstrategien für Betroffene
  • den Schweizer Konzertabbruch wegen einer Rasta-Frisur
  • den Fall Prof. Paul Cullen & die Abtreibungs-Diskussion
  • den Fall Marie-Luise Vollrecht & und die Gender-Diskussion
  • Scheinriesen aus der Puppenkiste
  • den Unterschied zwischen Canceln und juristischem Vorgehen
  • die Integration von Menschen mit extremen Gesinnungen in der Gesellschaft
  • Sagbares / Unsagbares & Satirefreiheit.

Danke an Frau Birgit Schmid und die NZZ-Redaktion für ihr Interesse.

Viel Spaß beim Lesen! Zum Interview: https://www.nzz.ch/feuilleton/cancel-culture-medienanwalt-ralf-hoeckers-verteidigungsstrategien-ld.1697620

23.08.2022

Crowdinvesting: Eigenvertriebsplattformen nach VermAnlG unzulässig

Immobilien-Crowdinvesting über Internetplattformen wird als Anlage- und Finanzierungsform immer interessanter. Dabei können Verbraucher oft mit Beträgen ab 100 Euro in Immobilienprojekte investieren. Für die Projektentwickler ist das eine sehr interessante Finanzierungsmöglichkeit, weil sie Geldmittel für ihre Projekte bequem über eine Internetplattform einwerben und so ihr Eigenkapital für die Projektfinanzierung optimieren können.

Die Internetplattformen sind aus Verbraucherschutzgründen streng reguliert und die Produkte unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Betreiber einer Crowdinvesting-Plattform muss neutral sein, damit er seine Vermittlerrolle und die Interessenwahrung für die Anleger ausüben kann. Er darf nicht das Vertriebsvehikel eines Emittenten sein. Die damit verbundenen Kosten wollten einige Projektenwickler durch eine „Eigenvertriebsplattform“ umgehen. Das OLG Frankfurt hat nun allerdings den Vertrieb von Vermögensanlagen über eine solche Eigenvertriebsplattform verboten (Urt. v. 19.5.2022, Az. 6 U 251/21, rechtskräftig).

Das Gericht sah bei der Eigenvertriebsplattform eine unzulässige Interessenverflechtung nach § 2a Abs. 5 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Auf der beanstandeten Eigenvertriebsplattform wurden ausschließlich Vermögensanlagen eines einzigen Projektentwicklers angeboten. Der Projektentwickler hatte ein exklusives Vorschlagsrecht für die auf der Plattform angebotenen Vermögensanlagen. Zudem führte der Plattformbetreiber einen erheblichen Teil der Vermittlungsgebühren an den Projektentwickler ab. Die Plattform wurde auch als „hauseigene Crowdinvesting-Plattform“ des Projektentwicklers beworben und nutzte dessen Marke. Die Frankfurter Richter fanden deutliche Worte: „Dieser Interessenkonflikt steht dem Anlegerschutzinteresse entgegen und läuft der Sache nach auf einen Eigenvertrieb hinaus.“

Dr. Johannes Gräbig: „Besonders interessant an der Entscheidung ist, dass eine verbotene Eigenvertriebsplattform auch dann vorliegen kann, wenn der Projektentwickler an ihr weder direkt noch mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt ist. Vielmehr genügen auch andere vertragliche oder tatsächliche Verflechtungen. Damit dürften auch weitere Umgehungskonstruktion unzulässig sein, bei denen mehrere Projektentwickler zusammen eine Plattform betreiben, auf der nur ihre Projekte angeboten werden. Auch dort liegt offensichtlich ein Interessenkonflikt vor. Projektentwickler sollten genau prüfen, ob sie sich auf solche regulativen Abenteuer einlassen wollen. Im schlimmsten Fall droht die Rückabwicklung des eingeworbenen Kapitals durch die Bafin.“

25.08.2022

Kirchenrechtler distanziert sich in eidesstattlicher Versicherung von BILD-Berichterstattung vom 05.07.2022 - Verfahren des Herrn Kardinal Woelki gegen Prof. Schüller daher beendet

Kardinal Rainer Maria Woelki hat den Kirchenrechtler Prof. Schüller aus Münster vor dem Landgericht Köln wegen der BILD-Berichterstattung vom 05.07.2022 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen. BILD hatte am 05.07.2022 berichtet, dass Prof. Schüller Herrn Kardinal Woelki unterstellt habe, dass dieser ein Motiv bei einer unterlassenen Meldung im Fall des Priesters Pilz gehabt habe. Die BILD-Mitteilung war bestätigt durch gerichtlichen Hinweis als Behauptung zu verstehen, dass Kardinal Woelki sich damit persönlich befasst habe, ob eine unter Kardinal Meisner unterlassene Meldung im Fall Pilz an das Bistum Dresden-Meißen hätte nachgeholt werden müssen und er sich persönlich dagegen entschieden habe.

Da zunächst an der Richtigkeit der BILD-Berichterstattung, Prof. Schüller habe sich wie berichtet zu Kardinal Woelki geäußert, kein Zweifel bestand, wurde ein gerichtliches Verfahren gegen Prof. Schüller eingeleitet. Kardinal Woelki wehrte sich dagegen, dass Prof. Schüller ausweislich der BILD-Berichterstattung eine eigene Befassung des Herrn Kardinal Woelki mit der unter Meisner versäumten Nachmeldung und eine eigene Entscheidung gegen eine solche Befassung behauptet hatte. Herr Kardinal Woelki hat eidesstattlich versichert, dass er sich mit der Frage, ob eine Nachmeldung erfolgt, gar nicht befasst hat und sich erst Recht nicht gegen eine Nachmeldung entschieden hat. Kardinal Woelki legt Wert auf die Feststellung, dass ihm gar nicht bekannt war, dass unter Kardinal Meisner eine Meldung versäumt wurde, so dass er gar keinen Anlass hatte, dazu Entscheidungen zu treffen.

Prof. Schüller hat nun im gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Köln eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und erklärt, dass er sich entgegen der Darstellung der BILD-Zeitung gar nicht zu einem angeblichen Motiv von Kardinal Woelki geäußert hat. Herr Prof. Schüller hat damit bestätigt, dass er entgegen der BILD-Berichterstattung gar nicht behauptet hat, Kardinal Woelki habe sich persönlich mit der Frage der Nachholung der Information befasst und sich dagegen entschieden.

Da sich Herr Prof. Schüller ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung nicht so geäußert hat, wie die BILD dies verbreitet hat, hat sich der Anlass für das Vorgehen gegen Prof. Schüller erledigt. Kardinal Woelki hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung daher zurücknehmen lassen.

Seine Unterlassungsansprüche gegenüber der Verlegerin der BILD-Zeitung (Axel Springer SE) und gegen deren Autor Nikolaus Harbusch verfolgt Herr Kardinal Woelki dagegen weiter. Er hält Unterlassungsansprüche gegen die BILD-Berichterstattung auch deshalb aufrecht, weil Prof. Schüller nun eidesstattlich bestätigt, dass die BILD seine Aussagen in einen Kontext gestellt hat, in dem er sich niemals geäußert habe. Daher macht Herr Kardinal Woelki Unterlassungsansprüche gegen BILD auch wegen der Falschbehauptung geltend, Prof. Schüller habe sich zu einem eigenen Motiv Woelkis und damit einer eigenen Befassung mit einer Nachmeldung im Fall Pilz beschäftigt.

Dr. Carsten Brennecke: „Unterstellt man die eidesstattliche Versicherung von Prof. Schüller als richtig, dann hat die BILD falsch berichtet. Es steht der Verdacht im Raum, dass der BILD-Autor Nikolaus Harbusch Prof. Schüller einfach die von ihm niemals gemachte Aussage untergeschoben hat, er habe ein Motiv Woelkis behauptet. Nikolaus Harbusch hat von uns Gelegenheit bekommen, zu erklären, wie es dazu kommen konnte. So groß Harbusch darin ist, in Presseanfragen von Dritten Aufklärung einzufordern, so klein ist er, wenn ihn eine Anfrage nach Transparenz in eigener Sache erreicht: Er lässt durch einen Unternehmenssprecher schmallippig ausrichten, die Berichterstattung sei rechtmäßig …“

26.08.2022

BILD und Harbusch verlieren schon wieder - Landgericht Köln erlässt Verbot zu 6. BILD-Bericht: Behauptungen der BILD zur Befassung von Kardinal Woelki mit Meldung im Fall Pilz verboten

Kardinal Rainer Maria Woelki hat durch HÖCKER auch in einem sechsten BILD-Bericht eine rechtswidrige Kernbehauptung des Chefredakteurs Nikolaus Harbusch verbieten lassen: Das Landgericht Köln hat Harbusch persönlich und der Verlegerin der BILD, Axel Springer SE, mit einer weiteren einstweiligen Verfügung Behauptungen zu Lasten von Kardinal Woelki untersagt (einstweilige Verfügung vom 25.08.2022, Az. 28 O 227/22, n.rkr.).

Im BILD-Artikel vom 05.07.2022 verbreitete Nikolaus Harbusch die Aussage „Auch beim Motiv für Woelkis Dienstpflichtverletzung legt sich der Kirchenrechtler fest“.

Das Landgericht Köln hat diese Aussage nun verboten und stellt in der Begründung des Verbots fest, Zitat:

„Danach hat der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der … Äußerung, die sich als unwahre Tatsachenbehauptung über den Antragsteller darstellt.“

Das Gericht bestätigt, dass der Leser die Äußerung als Tatsachenbehauptung versteht,
- dass sich Herr Kardinal Woelki persönlich damit befasst habe, ob zu Priester Pilz eine unter Kardinal Meisner versäumte Information des Bistums Dresden – Meißen nachgeholt wird,
- sowie als Tatsachenbehauptung versteht, dass sich Herr Kardinal Woelki bewusst dagegen entschieden habe, die Information nachzuholen.

Das Gericht bestätigt, dass Herr Kardinal Woelki die Unwahrheit dieser Behauptungen durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht.

Kardinal Woelki hat in dem Verfahren klargestellt, dass er gar keinen Anlass dafür hatte, sich mit der Nachholung der unter Kardinal Meisner versäumten Meldung zu befassen. Denn ihm war gar nicht bekannt, dass die Meldung noch vor seiner Amtsübernahme unter Kardinal Meisner versäumt wurde.

Natürlich hatten die Verlegerin Axel Springer SE und Herr Harbusch Gelegenheit, dem Gericht ihre Sicht der Dinge darzulegen. Das Gericht hat den Vortrag von Verlag und Autor berücksichtigt und das Verbot dennoch erlassen.

Dr. Carsten Brennecke: „Es ist mir unbegreiflich, warum die Axel Springer SE die immer wieder rechtswidrige Berichterstattung ihres Autors Nikolaus Harbusch immer noch nicht in den Griff bekommt. Harbusch braucht endlich Hilfestellungen. Es ist an der Zeit, dass die BILD-Redaktion und die Axel Springer SE gegen ihren Autor Nikolaus Harbusch wirksame Überwachungsmaßnahmen einleiten, die dazu führen, dass seine Berichte vor Veröffentlichung effektiv auf Fehler überprüft werden. Harbusch verspielt mit seinen Berichten das Vertrauen der BILD-Leser in eine seriöse und fundierte Berichterstattung!“

26.10.2022

Ralf Höcker spricht im Podcast "Follow the Rechtsstaat" über kritische Mandate und Cancel Culture

Ralf Höcker kritisiert in dem Interview den Vernichtungswillen, mit dem Aktivisten der Cancel Culture vorgehen, und erklärt, warum das mit Toleranz nichts mehr zu tun hat. Der Idee, dass es moralisch geboten sein könnte, die Gefühle der Rezipienten von „offensive speech“ durch eine Zensur kontroverser Aussagen zu schützen, kann Höcker nichts abgewinnen.

Höcker berichtet zudem von seiner Vertretung des türkischen Präsidenten in Angelegenheiten, die auf das berühmte „Schmäh-Gedicht“ von Jan Böhmermann folgten. Höcker erläutert, dass es für ihn unverständlich ist, warum so viele Rechtsanwälte dem türkischen Präsidenten anwaltliche Vertretung verwehren möchten: Es könne nicht sein, dass gerade der Mann, der in seinem eigenen Land die Rechtsstaatlichkeit abschafft, in Deutschland mangels Anwalts gar nicht erst Zugang zum Rechtsstaat erhält.

Hier der Link zum Podcast: https://ping.podigee.io/109-neue-episode

28.10.2022

JUVE-Ranking 2022/2023: HÖCKER mit „energischem Auftritt“ erneut Topkanzlei im Presse- und Äußerungsrecht

Die JUVE-Redaktion rankt HÖCKER im JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023 erneut als Topkanzlei im Presse- und Äußerungsrecht. JUVE bestätigt den HÖCKER-Markenkern: „Als Betroffenenberaterin im Presse- u. Äußerungsrecht ist die Kölner Kanzlei keine Vertreterin der leisen Töne: Nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Unternehmen schätzen diesen energischen Auftritt. In der medialen Krise vertritt das Team auch immer wieder öffentlich umstrittene Fälle aufseiten der Betroffenen“.

Prof. Dr. Ralf Höcker wird von der JUVE erneut als einer der führender Berater in der Vertretung geschädigter Unternehmen bestätigt und von Wettbewerbern besonders hervorgehoben: „gut vernetzt“, „in streitigen presserechtlichen Angelegenheiten hervorragend“

Zur Bewertung: https://www.juve.de/juve-rankings/deutschland/presse-und-aeusserungsrecht/hoecker/

Rechtsanwalt und Partner Dr. Carsten Brennecke: „Wie freuen uns über die Bestätigung unserer Arbeit und unserer klaren Fokussierung auf einen energischen Auftritt, der uns im Presserecht einen klaren und einzigartigen Markenkern gibt. Das ist das Ergebnis unseres starken Teams, dem wir „Danke“ sagen. Danke auch an die Mandanten und Wettbewerber für die Empfehlungen“.

03.11.2022

Erfolg für Don Alphonso am OLG München

Für den WELT-Kolumnisten Don Alphonso hat HÖCKER ein gerichtliches Verbot erwirkt. Der Fall: Unser Mandant postete auf Twitter versehentlich den Buchstaben „N“. Unbekannte kommentierten darunter die Buchstaben I, G, G, E und R. Ein Berliner Blogger warf unserem Mandanten daraufhin vor, er habe mit den Trollen gemeinsame Sache gemacht. Unser Mandant stellte daraufhin auf Twitter klar, dass er damit nichts zu tun hat und erstattete Strafanzeige gegen die Nutzer. Trotzdem beharrte der Blogger noch im Gerichtsverfahren auf seinem Vorwurf. Das OLG München hat diese Darstellung nun in letzter Instanz verboten (Urt. v. 6.9.2022, Az. 18 W 1126/22, rechtskräftig).

Rechtsanwalt Dr. Christoph Schmischke: „Der Vorwurf an unseren Mandanten wog nicht nur schwer, er war auch besonders perfide: Obwohl es sich bei dem gebastelten Wort nachweislich nicht um das Werk von Don Alphonso handelte und er sich sogar aktiv gegen die verantwortlichen Idioten stellte, wurde er an den Twitter-Pranger gestellt – inklusive Aufforderungen von anderen Twitter-Nutzern an den Arbeitgeber, ihn rauszuschmeißen und aus dem öffentlichen Diskurs zu canceln. Deshalb ist dieser Erfolg für unseren Mandanten besonders wertvoll. Die Entscheidung ist wegweisend und macht deutlich, dass auch bei der Unterstellung von Absichten und Gesinnungen die Beweislast beim Äußernden liegt.“