Suche
Ihre Suche nach “” ergab 763 Treffer:
16.12.2022
Landgericht Köln verbietet rechtswidrige Verdachtsberichterstattung über Markus Krampe – Künstlermanager geht mit HÖCKER erfolgreich gegen Berichterstattung auf intouch.wunderweib.de vor
Die zur Bauer Verlagsgruppe gehörende Internetseite „intouch.wunderweib.de“ hat neulich erst zwei Rügen des Presserats wegen schwerwiegender Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht kassiert, vgl. hier. Im vorliegenden Fall verletzt die Klatsch-Redaktion erneut grob ihre Sorgfaltspflicht. Unter dem Titel „Michelle: Böses Erwachen! Sie hat schon wieder den falschen Mann an ihrer Seite“ berichtet intouch.wunderweib über Ermittlungen gegen die bekannte Schlagersängerin Michelle, in denen es um angebliche Steuerverfehlungen aus dem Zeitraum 2018 bis 2020 gehen soll. Hier gilt natürlich die Unschuldsvermutung. Das Unternehmen des HÖCKER-Mandanten Krampe ist seit 2021 das exklusive Künstlermanagement der Künstlerin.
Im Bericht wird nun durch mehrere üble Formulierungen der Verdacht erweckt, die Ermittlungen gegen Michelle könnten auf eine schlechte Beratungsleistung Krampes zurückzuführen sein. Darüber hinaus erweckt der Bericht den weiteren Verdacht, Krampe habe auch einen früher von ihm betreuten Künstler entsprechend falsch beraten. Das Landgericht hat die Verdachts-Formulierungen mit einstweiliger Verfügung vom 15.12.2022 (in Zustellung, nicht rechtkräftig) verboten und bestätigt, dass es beiden Vorwürfen an einer hinreichenden Beweisgrundlage fehlt. Außerdem ist die gebotene Konfrontation im Vorfeld der Berichterstattung unterblieben. Krampe erhielt keine Gelegenheit zur Stellungnahme. Folglich verletzt der Verdachtsbericht den HÖCKER-Mandanten und sein Unternehmen rechtswidrig in ihren Persönlichkeitsrechten.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Auch Klatsch-Berichte haben ihre Grenzen. Sie bewegen sich nicht im rechtsfreien Raum. Wer einen Verdacht erhebt, muss den Betroffenen vorher anhören. Einen absurden Quatsch-Verdacht wie hier darf man erst gar nicht erheben. Die Bauer Verlagsgruppe, die an der Wahrheit offenbar weniger interessiert ist als an Klickzahlen, lernt es wohl nie. Wichtig ist und bleibt, dass Opfer solcher rechtswidrigen Berichte wie Markus Krampe sich konsequent hiergegen wehren.“
Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Mit dem Ergebnis sind wir sehr zufrieden. Für seine Entscheidung hat das Landgericht Köln nicht einmal 24 Stunden gebraucht.“
04.01.2023
Zusatz „Partner“ in Firmenbezeichnung unzulässig
Der Zusatz „Partner“ in einer Firmenbezeichnung wird oft verwendet, um Verbindungen oder partnerschaftliche Beziehungen zu beschreiben und dabei positive Konnotationen der Zuverlässigkeit und der Dauer zu vermitteln (EuG Urt. v. 23.09.2020 – T-36/19). Allerdings darf dieser Zusatz nur von Partnerschaftsgesellschaften (PartG) geführt werden, also Zusammenschlüssen natürlicher Personen, die einen freien Beruf ausüben, wie z.B. Rechtsanwälten und Ärzten.
Im Auftrag einer Mandantin sind wir gegen eine Firma vorgegangen, die den Zusatz „& Partner“ führte, obwohl es sich nicht um eine Partnerschaftsgesellschaft handelte. Auf unsere Beanstandung hat das zuständige Registergericht ein Verfahren eingeleitet, das dazu führte, dass sich die Firma umbenannt hat.
Bereits seit 1995 ist es Rechtsträgern anderer Rechtsformen als der Partnerschaftsgesellschaft verboten, in ihrem Namen bzw. ihrer Firma den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ zu führen. Das gilt nicht nur für GbRs, sondern auch für Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften. Damit soll jegliche Verwechselungsgefahr ausgeschlossen. GmbHs oder Einzelkaufleute dürfen den Zusatz daher nicht verwenden.
Dr. Johannes Gräbig: „Ohne Partner, kein Partner! Bei der gegnerischen Firma ist das zwar lange gut gegangen. Doch jetzt musste sie in der gesamten Außenkommunikation den Partner-Zusatz entfernen. Neben diesen firmenrechtlichen Vorgaben sollte man bei der Wahl eines Unternehmensnamens auch prüfen, ob es eine Kollision mit älteren Firmen- oder Markenrechten gibt.“
21.06.2021
Falsche Behauptung und unzulässige Verdächtigungen - Landgericht Köln verbietet 5. Bericht des BILD-Redakteurs Nikolaus Harbusch aus der rechtswidrigen BILD-Kampagne gegen Kardinal Woelki
Kardinal Woelki hat durch HÖCKER auch einen fünften rechtswidrigen Bericht des BILD-Redakteurs Nikolaus Harbusch aus der rechtswidrigen BILD-Kampagne gegen Kardinal Woelki gerichtlich verbieten lassen. Das Landgericht Köln hat BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch persönlich und der Verlegerin der BILD, der Axel Springer SE, mit einer weiteren einstweiligen Verfügung eine Falschbehauptung und rechtswidrige haltlose Verdächtigungen zu Lasten von Kardinal Woelki untersagt (einstweilige Verfügung vom 18.06.2021, Az. 28 O 197/21, n.rkr.).
Nikolaus Harbusch hatte für die BILD am 22.05.2021 unter dem reißerischen Titel „Gewalt-Bericht Woelki seit 2015 bekannt – Die Vertuschungs-„Mafia“ im Erzbistum Köln“ rechtswidrig berichtet. In diesem Artikel verbreitete Nikolaus Harbusch Falschbehauptungen und unzulässige Verdächtigungen.
Harbusch berichtete von einem angeblich „geheim gehaltenen Bericht“ eines „anonymen Insiders“ des Erzbistums Köln, der im „Giftschrank“ des Erzbistums Köln versteckt worden sei, „wo er bis heute liegt“, also angeblich bis zum Erscheinen des BILD-Artikels. BILD habe das Papier jetzt einsehen können und der Inhalt sei „hoch brisant“. Dort sei die Rede von einer „Vertuschungs-Mafia“ an der Spitze des Erzbistums Köln. Kardinal Woelki bringe das durch BILD ans Tageslicht gebrachte Dokument in Erklärungsnot.
Auch dieser Bericht passt in die Serie rechtswidriger Artikel des Redakteurs Nikolaus Harbusch aus der fragwürdigen BILD-Kampagne gegen Kardinal Woelki. Mehrere Harbusch-Berichte wurden schon durch einstweilige Verfügungen von Landgericht bzw. Oberlandesgericht Köln verboten (n.rkr).
Tatsächlich kann von einer „Erklärungsnot“ Woelkis, sowie einem „hoch brisanten geheimen Bericht“ keine Rede sein:
Die Harbusch-Meldung, dass der von ihm angesprochene anonyme Bericht im Erzbistum „geheim gehalten“ und im „Giftschrank“ versteckt wurde, versteht der Leser – so das Landgericht Köln – als Tatsachenbehauptung, wonach der Bericht niemandem zugänglich gemacht worden sei. Dass der Bericht niemandem zugänglich gemacht wurde, geheim gehalten und im Giftschrank versteckt wurde, ist falsch und wurde deshalb durch das Landgericht verboten.
Dem BILD-Redakteur Harbusch wurde schon vor seiner Falschberichterstattung in der Beantwortung seiner Anfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass der anonyme Bericht weder geheim, noch geheim gehalten, noch im Giftschrank versteckt wurde. Harbusch wurde mitgeteilt, dass das anonyme Schreiben zum Anlass dafür genommen wurde, den darin beschuldigten Priester auch durch einen fachkundigen Psychologen zu befragen und dessen Glaubwürdigkeit zu untersuchen. Harbusch wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass der anonyme Bericht auch von gleich zwei verschiedenen externen Rechtsanwaltskanzleien mit strafrechtlicher Expertise im Auftrag des Erzbistums Köln überprüft wurde und dass beide externe Rechtsanwaltskanzleien insbesondere sicherstellen sollten, dass mit diesem Bericht auch in strafrechtlicher Hinsicht, erforderlichenfalls auch durch Informationen der Staatsanwaltschaft, ordnungsgemäß umgegangen wird.
Kurz und gut: Das Erzbistum Köln hatte all das getan, was man nach Eingang eines anonymen Schreibens mit Verdächtigungen macht: Der verdächtigte Priester wurde befragt, psychologisch untersucht und das Ganze wurde durch externe strafrechtlich spezialisierte Kanzleien ordnungsgemäß aufgearbeitet. Auch das Gercke-Gutachten kam daher wenig überraschend zu keiner Beanstandung im Umgang mit dem „anonymen Bericht“.
Harbusch wurde auch mitgeteilt, dass es sich nicht um eine authentische Information eines „Insiders“ handeln kann, da der „anonyme Bericht“ vor offensichtlichen Fehlern nur so strotzt.
Und was machte Harbusch, nachdem ihm all diese Informationen bereits vor der Berichterstattung mitgeteilt wurden? Harbusch behauptete dennoch dreist, dass der Bericht geheim gehalten wurde, obwohl ihm bereits vor seiner Berichterstattung das Gegenteil mitgeteilt wurde. Er lässt in seinem Bericht einfach die entlastenden Informationen weg, die die reißerische Wirkung seines Berichts zerhagelt hätten.
Jeder Leser, dem mitgeteilt worden wäre, dass das Erzbistum Köln sowohl durch interne, wie auch durch externe fachkundige Überprüfungen ordnungsgemäß den substanzarmen Verdächtigungen in dem Bericht nachgegangen ist, hätte sofort gemerkt, dass Harbusch in der BILD nichts Neues und nichts Sensationelles zu erzählen hat.
Verboten wurde zudem die vorverurteilende Verdächtigung, dass Kardinal Woelki Teil einer Vertuschungs-Mafia sein könne und dass dieser Bericht Kardinal Woelki in Erklärungsnot bringe.
Die Verdächtigung wurde verboten, weil BILD und Harbusch die ihnen mitgeteilte entlastende Tatsache, dass die Kanzlei Gercke Wollschläger in der Überprüfung des Falles zu dem Ergebnis kam, dass im Umgang mit dem anonymen Schreiben keine Pflichtverletzung des Erzbistums feststellbar war, einfach nicht mitgeteilt hatten.
Warum Harbusch die ihm mitgeteilten entlastenden Informationen verschwiegen hat, ist völlig unverständlich. So eine Berichterstattung nennt man nicht Journalismus. Das ist „Lückenpresse“.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Dieser Bericht ist eine neue Spitze der rechtswidrigen BILD-Kampagne gegen Kardinal Woelki durch deren Autor Nikolaus Harbusch. Die BILD hat nun eine ganze Reihe gerichtlicher Verbote aus verschiedenen Gründen kassiert: Z.B. weil Harbusch Falschbehauptungen oder unzulässige Verdächtigungen, zum Teil ohne vorherige ausreichende Anhörung des Herrn Kardinal Woelki, in die Welt setzte oder bei einer entlastenden Antwort Informationen wegließ, die ihm seinen reißerischen Bericht kaputt gemacht hätten. Nikolaus Harbusch ist mit diesem weiteren rechtswidrigen Bericht der heißeste Anwärter auf den Pokal für die unseriöseste Presse-Kampagne des Jahres 2021. Dazu sage ich: Herzlichen Glückwunsch!“
Die Axel Springer SE und Harbusch haben gegen das Verbot und die anderen thematisierten Verbote zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Herr Kardinal Woelki wird Hauptsacheklagen erheben.
Update:
Mittlerweile hat das OLG Köln in dieser Sache entschieden und die Verbotsentscheidungen erster Instanz in weiten Teilen bestätigt. Siehe dazu und zum Umfang des reduzierten Verbots des OLG Köln die Pressemitteilung hier: https://www.hoecker.eu/news/bild-zieht-endg%C3%BCltig-den-k%C3%BCrzeren-gegen-kardinal-woelki-das-oberlandesgericht-k%C3%B6ln-verbietet-zwei-berichte-einen-wegen-falschberichterstattung
25.01.2023
Schon wieder eine Niederlage für BILD und Harbusch: Landgericht Köln bestätigt Verbot zu 6. BILD-Bericht - Meldung zu angeblicher Befassung von Kardinal Woelki im Fall Pilz erneut verboten
Kardinal Woelki hat durch HÖCKER erneut die rechtswidrige Kernbehauptung in einem sechsten BILD-Bericht des Chefreporters Nikolaus Harbusch verbieten lassen:
Worum ging es:
BILD berichtete am 05.07.2022 über den Pfarrer Pilz, gegen den erst nach seiner Tätigkeitszeit in Köln Vorwürfe erhoben wurden. BILD meldete, dass vor dem Beginn der Amtszeit von Kardinal Woelki bereits unter seinem Amtsvorgänger eine Information über die Vorwürfe an das Bistum Dresden-Meißen unterblieb, wo der Pfarrer Pilz nach seiner Tätigkeit in Köln als Ruhestands-Geistlicher tätig war.
In diesem Zusammenhang sprach der Artikel davon, dass es auch ein Motiv für eine angebliche Dienstpflichtverletzung Woelkis gebe:
„Auch beim Motiv für Woelkis Dienstpflichtverletzung legt sich der Kirchenrechtler fest“.
Das Landgericht Köln hatte mit einstweiliger Verfügung vom 25.08.2022 entschieden, dass der Leser die Äußerung als Tatsachenbehauptung versteht,
- dass sich Herr Kardinal Woelki persönlich damit befasst habe, ob zu Priester Pilz eine unter Kardinal Meisner versäumte Information des Bistums Dresden-Meißen nachgeholt wird,
- sowie als Tatsachenbehauptung versteht, dass sich Herr Kardinal Woelki bewusst dagegen entschieden habe, die Information nachzuholen.
Das Landgericht Köln hatte diese Aussage verboten und das Verbot wie folgt begründet:
„Danach hat der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der … Äußerung, die sich als unwahre Tatsachenbehauptung über den Antragsteller darstellt.“
Denn Kardinal Woelki hat in dem Verfahren klargestellt und versichert, dass er sich nicht mit der Nachholung der unterbliebenen Information befasst hat, zumal er gar keinen Anlass dafür hatte, sich mit der Nachholung der unter Kardinal Meisner versäumten Meldung zu befassen. Denn ihm war gar nicht bekannt, dass eine Meldung vor seiner Amtsübernahme versäumt wurde.
Die Axel Springer SE und Nikolaus Harbusch haben gegen die Verbotsentscheidung einen Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass eine Mitarbeiterin des Erzbistums Köln in einem Interview mit dem Kölner Stadt-Anzeiger behauptet hatte, sie habe eine Liste mit dem Namen Pilz erstellt und diese Liste sei Kardinal Woelki übergeben worden. Daraus wollten BILD und Harbusch ableiten, dass sich Herr Kardinal Woelki doch mit der Nachholung der versäumten Information befasst habe. BILD und Harbusch versuchten sich auch mit dem Einwand zu retten, sie hätten gar nicht die Behauptung aufstellen wollen, dass Kardinal Woelki ein Motiv gehabt habe. Sie hätten nur in einer wertenden Meinungsäußerung Stellung zu einer Aussage des Kirchenrechtlers Prof. Schüller nehmen wollen.
Das Landgericht Köln hielt die Einwände der BILD für unbegründet. Es hat das Verbot der Aussage mit Urteil vom 25.01.2022 im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt (Az. 28 O 227/22, n.rkr.):
Die Äußerung greife in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn Kardinal Woelki ein, und zwar egal, ob man sie als Tatsachenbehauptung verstehe oder aber als Meinungsäußerung:
Kardinal Woelki hat – so das Landgericht Köln in seiner Begründung – die Unwahrheit der Behauptung, er habe ein Motiv für eine Dienstpflichtverletzung gehabt, glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass Kardinal Woelki den Umstand gekannt habe, dass es unter seinem Vorgänger zu einer gegebenenfalls nachzuholenden unterbliebenen Information kam, bestehen laut Landgericht Köln nicht. Auch die Behauptung der Mitarbeiterin des Erzbistums Köln, Kardinal Woelki sei eine Liste mit den Namen Pilz übergeben worden, ist – bestätigt durch das Landgericht Köln – unerheblich: Denn selbst wenn Kardinal Woelki eine Liste mit dem Namen Pilz überhaupt gelesen hätte, dann hätte ihm - so das Landgericht Köln - nicht der Gedanke kommen können, dass noch eine Unterrichtung des Bistums Dresden-Meißen ausstand, da sich dies selbst nach dem Vortrag von BILD und Harbusch nicht aus der Liste ergeben hat.
Auch den Einwand von BILD und Harbusch, man habe gar keine Tatsache behaupten, sondern nur eine Meinung äußern wollen, bewertet das Landgericht Köln als unerheblich:
Denn die vermeintliche Wertung der BILD-Zeitung habe sich auf eine angebliche Aussage des Kirchenrechtlers Prof. Dr. Schüller bezogen. Prof. Schüller habe aber eidesstattlich versichert, dass er Herrn Kardinal Woelki gerade kein Motiv unterstellen wollte und sich hierzu gar nicht geäußert habe, führt das Landgericht Köln aus. Die Aussage von Prof. Schüller, die BILD und Harbusch angeblich bewerten wollten, habe sich – so das Landgericht Köln – überhaupt nicht auf Kardinal Woelki bezogen.
Die durch die BILD bewertete Aussage Schüllers, sei – so das Landgericht Köln ausdrücklich – seitens der BILD – „vielmehr unter Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht aus seinem ursprünglichen Zusammenhang gerissen worden, um die gegen den Verfügungskläger (Anmerkung: Kardinal Woelki) erhobenen Vorwürfe weiter zu dramatisieren.“
Selbst wenn man somit gemäß der Verteidigung von BILD und Harbusch meinen wollte, dass lediglich eine Meinung geäußert worden sei, sei diese dennoch rechtswidrig. Dies begründet das Landgericht Köln wie folgt: „Es fehlt für diese Meinungsäußerung an einem Tatsachenkern, da sich Prof. Dr. Schüller nicht über ein Motiv des Verfügungsklägers bei der Begehung seiner Dienstpflichtverletzung geäußert hat.“
Dr. Carsten Brennecke: „Das Landgericht Köln sagt, dass Nikolaus Harbusch eine Aussage unter Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht aus dem Zusammenhang gerissen hat, um die gegen Kardinal Woelki erhobenen Vorwürfe zu dramatisieren. Das Gerichtsverfahren legt damit ein weiteres Mal offen, mit welchen unseriösen und journalistisch unsauberen Mitteln Nikolaus Harbusch in der BILD-Zeitung gegen Herrn Kardinal Woelki arbeitet.
Bemerkenswert ist auch die Bestätigung des Landgerichts Köln, dass die in der Presse mehrfach voreilig als relevant für dieses Verfahren aufgebauschte Interview-Aussage der Mitarbeiterin im Kölner Stadt-Anzeiger tatsächlich völlig bedeutungslos ist. Bis heute gibt es laut Landgericht Köln keine Anhaltspunkte, die gegenüber Kardinal Woelki den Vorwurf einer Pflichtverletzung rechtfertigen.“
15.02.2023
Marie-Luise Vollbrecht inhaltlich rehabilitiert - Äußerung des dgti e.V. darf außerhalb des spezifischen „Trans-Themen“-Kontextes nicht wiederholt werden
Das OLG Köln hat in einem Hinweisbeschluss Stellung zu einer Äußerung des dgti e.V. (Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität) bezogen (Beschl. v. 20.01.2023 – 15 U 208/22). Dieser hatte behauptet, unsere Mandantin, die Biologin Marie-Luise Vollbrecht, leugne NS-Verbrechen. Für die Mandantin hatten wir uns gegen diese evidente Falschbehauptung gewehrt. Vor Gericht hatten wir vom dgti e.V. verlangt, den Hashtag „#MarieLeugnetNS-Verbrechen“ nicht weiter zu verwenden.
Das Gericht bewertet die Äußerung nun sehr differenziert. Im Kern sagt es, dass der Vorwurf der Verbrechensleugnung außerhalb der Filterblase von Trans-Aktivisten nicht aufgestellt werden dürfte. Das ist sehr erfreulich, denn diese Filterblase ist sehr klein. Innerhalb der Blase sei die Verwendung des Hashtags aber wohl zulässig. Das Gericht meint nämlich, dass der durchschnittliche Rezipient wisse, dass die Äußerung „#MarieLeugnetNS-Verbrechen“ „durch die Brille der twitternden Transaktivisten zu sehen und zu deuten“ sei. Innerhalb dieser Community sei deshalb klar, dass sich die Äußerung nur auf eine „weitere Trans-Themensetzung“ beziehe. Der Rezipient wisse daher auch, dass es nicht um den Vorwurf eines „generellen Holocaust-Leugnens“ im klassischen Sinne gehe, sondern um ein „Leugnen“ der von den Transaktivisten selbst definierten weiten Opfergruppen.
Außerhalb dieser Filterblase der Transaktivsten sei eine solche Äußerung aber in der Regel unzulässig.
Das OLG Köln sagt dazu Folgendes:
„In einer isolierten, kontextlosen und pauschalen Aussage wäre es - ausgehend von diesem allgemeinen Sprachgebrauch - im Zweifel wohl in der Tat unzulässig, sich dahingehend zu äußern, die Verfügungsklägerin habe „NS-Verbrechen“ (gemeint: im „klassischen Sinne“) geleugnet […]“
Das Gericht ordnet die Äußerung zutreffend als Teil der Versuche bestimmter Gruppierungen ein, die Deutungshoheit über den Begriff der „NS-Verbrechen“ zu erlangen. Im Rahmen dieses „Kampfes“ um Begrifflichkeiten, Kategorisierungen und vermeintliche historische Wahrheiten kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass das weit gefasste Opferverständnis der einschlägigen Aktivisten „historisch möglicherweise so nicht belegbar“ sei, sondern nur darauf, dass die Bezeichnung als „Leugner“ gewissermaßen denklogisch aus der aktivistischen einseitigen Begriffsumbildung folge.
Begrüßenswert ist außerdem die inhaltlich umfängliche Rehabilitierung von Marie-Luise Vollbrecht. Das Gericht sagt ausdrücklich,
„dass die Verfügungsklägerin im Verfahren und auch sonst deutlich gemacht hat, nicht (einzelne) „NS-Verbrechen“ (auch) an Transsexuellen als ohnehin klar belegbare historische Fakten in Abrede stellen zu wollen, sondern primär die Singularität der Shoah als historische Tatsache und herrschende Meinung in der Geschichtswissenschaft verteidigt zu haben. […] [N]ationalsozialistische Willkürakte auch gegen Transsexuelle jedenfalls in den historisch beschriebenen Fällen hat die Verfügungsklägerin niemals in Abrede gestellt.“
In seinem Hinweisbeschluss hat das OLG Köln damit auch – als unseres Wissens erstes deutsches Gericht – festgestellt, dass im Bereich der Opfergruppen des Nationalsozialismus nicht mehr nur Geschichtswissenschaft, sondern verstärkt auch aktivistische Begriffsbildung betrieben wird, gegen die unsere Mandantin, Marie-Luise Vollbrecht, durch ihre Betonung der Singularität der Shoah, des Völkermords an den europäischen Juden durch die Nationalsozialisten, Position bezogen hat.
Mit diesen Feststellungen und der damit verbundenen inhaltlichen Rehabilitierung unserer Mandantin sind wir sehr zufrieden. Es ging unserer Mandantin vor allem darum, sich von dem Vorwurf der Leugnung von NS-Verbrechen im „klassischen Sinne“ zu befreien. Dieses Ziel haben wir erreicht. Dass dieser falsche Vorwurf innerhalb der Filterblase von Transaktivisten weiterhin vertreten werden darf, weil sie den Begriff der NS-Verbrechen in historisch verfälschender Weise schlicht umdeutet, halten wir zwar für falsch. Da diese Blase aber sehr klein ist, gibt sich die Mandantin mit dem Erreichten zufrieden und hat sich entschieden, das Verfahren nicht weiter zu verfolgen und den Verfügungsantrag zurückgenommen.
Wer – außerhalb der transaktivistischen – Filterblase künftig die Falschbehauptung aufstellt, unsere Mandantin leugne NS-Verbrechen, muss dagegen weiterhin damit rechnen, dass sie mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorgeht. Hierbei hilft ihr nun der Hinweisbeschluss des OLG Köln.
24.02.2023
The LEGAL 500: HÖCKER Top 7-Kanzlei und Ralf Höcker führender Name im Presserecht
Das Anwaltsverzeichnis The LEGAL 500 zeichnet HÖCKER für 2023 als eine der sieben führenden deutschen Kanzleien im Presserecht aus. Prof. Dr. Ralf Höcker ist erneut als "führender Name" im Presserecht hervorgehoben. Bemerkenswert ist die Nennung von weiteren vier Rechtsanwälten der Kanzlei als Kernanwälte der Kanzlei, nämlich Dr. Carsten Brennecke, Dr. Marcel Leeser und Dr. Christian Conrad, der lobend als „zentraler Kontakt“ für das öffentlich-rechtliche Äußerungsrecht erwähnt wird, sowie Salary Partner Dr. Christoph Schmischke.
Stimmen aus dem Markt über HÖCKER:
- „hohe rechtliche Kompetenz und absolutes Engagement für ihre Kunden“
- „großes Netzwerk“
- „erfrischende Selbstironie
Zum Ranking: https://www.legal500.de/c/deutschland/medien/presse-und-verlagsrecht/
06.03.2023
Schluss mit lustig: RebellComedy-Star Salim Samatou verliert vor Gericht gegen den Journalisten Tobias Huch
Der bekannte Comedian Salim Samatou ist Teil des RebellComedy-Ensembles, Gewinner des RTL Comedy Grand Prix 2016 und betreibt mit anderen Komikern den Podcast Vitamin X. Auch bei YouTube ist der Stand-Up-Comedian aktiv und bezieht immer wieder Stellung zu umstrittenen Themen (USA, NATO, Irakkrieg, WM in Katar, Russlandsanktionen, Kurdistan).
Tobias Huch ist als YouTuber, Journalist, Politiker und Flüchtlingshelfer bekannt. Zuletzt machte er von sich reden, als er in kürzester Zeit 450.000 EUR für die Erdbebenopfer in der Türkei und Nord-Syrien sammelte (https://www.bild.de/regional/bremen/bremen-aktuell/tobias-huch-war-im-irak-als-die-erde-bebte-fdp-mann-sammelt-450000-euro-fuer-erd-82965846.bild.html). Als ausgewiesenem Nahostexperten ist es Tobias Huch ein Anliegen, über Fakenews zu den Konflikten im Nahen Osten, aber auch bezogen auf sonstige gesellschaftlich relevante Themen aufzuklären. Aus diesem Grund hatte er sich ebenfalls mit den teils kruden Thesen von Salim Samatou befasst – sein Fazit: Salim Samatou sei „gefährlich dumm“ und ein „Fakenews-YouTuber“. Für den Comedian Salim Samatou hörte da der Spaß auf. Vom Landgericht Hamburg wollte er Tobias Huch daher diese Äußerungen verbieten lassen.
Tobias Huch mandatierte HÖCKER mit seiner Verteidigung und hat nun vor dem Landgericht Hamburg gewonnen (Beschluss vom 01.03.2023 – 324 O 65/23, nicht rechtskräftig): Aus Sicht der Richter stellt die Verwendung des Begriffs „Fakenews“ in Bezug auf Salim Samatou eine zulässige Meinungsäußerung dar. Im relevanten Kontext verstehe der Zuschauer diesen Begriff dahingehend, dass Tobias Huch verschiedene Äußerungen von Salim Samatou in scharfer Weise als unsinnig oder inhaltlich falsch kritisiere. Auch die Bezeichnung von Salim Samatou als „gefährlich dumm“ sei eine zwar scharfe, aber zulässige Meinungsäußerung, die im Zusammenhang mit einer inhaltlichen Auseinandersetzung der Parteien zu verschiedenen politischen Fragen erfolge.
Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Wer sich mit streitbaren Thesen in die Öffentlichkeit wagt, muss auch pointierte Kritik hinnehmen. Das Landgericht Hamburg hat zutreffend entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Salim Samatou hinter der Meinungsfreiheit unseres Mandanten Tobias Huch zurückzustehen hat.“
14.03.2023
Roger Waters wehrt sich
English version below
Die nachstehende Pressemitteilung veröffentlichen wir im Auftrag und Namen unseres Mandanten, Herrn George Roger Waters:
Roger Waters wehrt sich
Roger Waters verteidigt die Meinungsfreiheit und geht gerichtlich gegen geplante Konzertabsagen in Frankfurt und München vor
London. Im Februar 2023 kündigten die Hessische Landesregierung und der Magistrat der Stadt Frankfurt ihre außerordentliche und nachteilige Absicht an, ein für den 28. Mai in der Frankfurter Festhalle geplantes Konzert von Roger Waters abzusagen. Am 28. Februar 2023 wurde im Münchner Stadtrat ein Antrag eingebracht, das für den 21. Mai 2023 geplante Konzert in der Münchner Olympiahalle abzusagen. Diese Maßnahmen sind verfassungswidrig, ungerechtfertigt und beruhen auf der falschen Anschuldigung, Roger Waters sei antisemitisch, was er nicht ist.
Als Ergebnis dieser einseitigen, politisch motivierten Aktion hat Herr Waters seine Anwälte angewiesen, sofort alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese ungerechtfertigte Entscheidung aufzuheben und sicherzustellen, dass sein grundlegendes Menschenrecht auf Meinungsfreiheit geschützt wird und dass alle, die ihn sehen wollen, dies in Frankfurt, München und in jeder anderen Stadt in jedem anderen Land tun können.
Herr Waters ist der Ansicht, dass dieser eklatante Versuch, ihn zum Schweigen zu bringen, ernsthafte und weitreichende Folgen für Künstler und Aktivisten in der ganzen Welt haben könnte, wenn er nicht angefochten wird.
Herausgeber:
Mark Fenwick Management – London
im Namen von Herrn George Roger Waters
Pressekontakt:
HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker
Rechtsanwalt Michael Fengler
Friesenplatz 1
50672 Köln
Deutschland
E-Mail: contact@hoecker.eu
Tel: +49(0)221-93319-10
Fax: +49(0)221-93319-110
Die vorstehende Pressemitteilung haben wir im Auftrag und Namen unseres Mandanten, Herrn George Roger Waters, veröffentlicht. HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB ist für den Inhalt der Pressemitteilung nicht verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
We are issuing the following press release on behalf of and in the name of our client, Mr George Roger Waters:
Roger Waters fights back
Roger Waters defends freedom of speech and takes legal action against proposed concert cancellations in Frankfurt and Munich
London. In February 2023, the Hessian State Government and then the Magistrate of the City of Frankfurt announced their extraordinary and prejudicial intention to cancel a concert scheduled to be performed by Roger Waters at the Festhalle in Frankfurt on 28 May. On 28 February 2023, a motion was introduced in the Munich City Council to cancel the concert scheduled for 21 May 2023, in the Munich Olympiahalle. These actions are unconstitutional, without justification, and based upon the false accusation that Roger Waters is antisemitic, which he is not.
As a result of this unilateral, politically motivated action, Mr Waters has instructed his lawyers to immediately take all necessary steps to overturn this unjustifiable decision to ensure that his fundamental human right of freedom of speech is protected and that all of those who wish to see him perform, are free to do so in Frankfurt, Munich and in any other city in any other country.
Mr Waters believes that if this blatant attempt to silence him is left unchallenged it could have serious, far-reaching consequences for artists and activists all over the world.
Publisher:
Mark Fenwick Management – London
on behalf of Mr George Roger Waters
Press Contact:
HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker
Rechtsanwalt Michael Fengler
Friesenplatz 1
50672 Köln
Germany
E-Mail: contact@hoecker.eu
Tel: +49(0)221-93319-10
Fax: +49(0)221-93319-110
We have issued the above press release on behalf and in the name of our client, Mr George Roger Waters. HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB is not responsible for the content of the press release.
16.03.2023
BILD zieht endgültig den Kürzeren gegen Kardinal Woelki – das Oberlandesgericht Köln verbietet zwei Berichte, einen wegen Falschberichterstattung
In der letzten Instanz hat das OLG Köln am 16.03.2022 Kernaussagen in zwei BILD-Berichten verboten. Diese sind rechtswidrig, weil sie das Persönlichkeitsrecht von Kardinal Woelki verletzen. In dem Artikel der Zeitung vom 27. April 2021 wird behauptet, Kardinal Woelki habe einen Priester befördert, obwohl dieser vorher angeblich sexuelle Handlungen bzw. Sex mit einem Minderjährigen gestanden habe. Ein Geständnis, dass sich der Priester mit einem Minderjährigen eingelassen habe, gibt es jedoch nicht. Deshalb hat das OLG Köln der BILD-Zeitung diese Behauptung verboten, da sie schlicht und ergreifend falsch ist.
Das Oberlandesgericht in Köln geht sogar noch weiter und verbietet die Behauptung, dass Kardinal Woelki einen „Sexualstraftäter“ befördert habe, der „Kindesmissbrauch gestanden“ habe. Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass es „nach staatlichem Recht juristisch kaum vertretbar“ ist, dass es sich bei dem Kontakt des Priesters mit einem jungen Mann um eine Straftat gehandelt habe. Mit der Aussage, der Priester habe „Kindesmissbrauch gestanden“ habe die BILD eine „irreführende Meinungsäußerung mit einem unwahren Tatsachenkern“ verbreitet. Die Aussage, der Priester sei ein „Sexualstraftäter,“ sei eine unzulässige Wertung, die beim Leser die falsche Vorstellung hervorrufen könne, die Staatsanwaltschaft habe ermittelt.
Untersagt wurden entscheidende Kernaussagen des Berichts vom 27.04.2021 (Unterstreichungen wurden verboten):
… Kardinal Rainer Maria Woelki …hat einen Priester befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!
… Pfarrer ... Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.
Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Pfarrer Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden.
Ungeachtet dessen befördert Woelki diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von Düsseldorf.“
Des Weiteren schränkt das OLG leicht die Verbotsentscheidung aus der ersten Instanz in irrelevanten Randaspekten der Berichterstattung vom 27.04.2021 ein. So meinte das OLG Köln u.a. im Gegensatz zum Landgericht Köln, dass man den beförderten Priester im Rahmen einer wertenden Meinungsäußerung als „Missbrauchspriester“ bezeichnen dürfe. Das sei zum so bezeichneten Priester eine zulässige Meinungsäußerung.
Ein Geheimnis, das nie geheim war
Am 22.05.2021 veröffentlicht die BILD-Zeitung einen Bericht, in dem es um einen angeblich „geheim gehaltenen Bericht“ eines „anonymen Insiders“ des Erzbistums Köln geht. Dieser solle im „Giftschrank“ des Erzbistums Köln versteckt worden sein, „wo er bis heute liegt“, also angeblich bis zum Erscheinen des BILD-Artikels. Im Artikel heißt es weiter, dass die BILD das Papier nun habe einsehen können und der Inhalt sei „hoch brisant“.
Die Aussage der BILD, Kardinal Woelki habe den Bericht geheim gehalten, hat das OLG Köln als unzulässige Wertung verboten. Die Begründung des Gerichts: Dies könne nur so verstanden werden, dass die behauptete Geheimhaltung des Berichts bis zur Veröffentlichung des Artikels angedauert haben soll, was unzutreffend sei.
Tatsächlich ist Kardinal Woelki offen mit diesem Bericht umgegangen und hat diesen mehreren Anwälten zur Prüfung übergeben.
Das OLG Köln hat daher die folgende Aussage verboten (unterstrichene Passage verboten):
„DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums Köln bringt Kardinal Woelki in Erklärungsnot.“
„2012 nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige Generalvikar Dominik Schwaderlapp den Schock-Bericht zu den Akten, wo er bis heute liegt“
BILD-Redakteur Harbusch ignorierte Informationen
Das Erzbistum hat auf Anfrage des BILD-Redakteurs Harbusch vor seiner Berichterstattung alle Fakten offengelegt. Darunter auch die Tatsache, dass mit dem anonymen Bericht offen umgegangen wurde, dieser also weder geheim noch geheim gehalten oder gar im Giftschrank versteckt wurde. Das Gegenteil war der Fall! Harbusch wurde mitgeteilt, dass das anonyme Schreiben zum Anlass dafür genommen wurde, den darin beschuldigten Priester zusätzlich durch einen fachkundigen Psychologen zu befragen und dessen Glaubwürdigkeit zu untersuchen. Außerdem erhielt Harbusch die Information, dass zwei externe Rechtsanwaltskanzleien vom Erzbistum Köln beauftragt wurden, den Bericht zu prüfen und sicherzustellen, dass mit diesem Bericht auch in strafrechtlicher Hinsicht, wenn nötig auch durch Informationen der Staatsanwaltschaft, ordnungsgemäß umgegangen wird. Von der Prüfung der Anwälte fand sich im BILD-Artikel nichts wieder. Schlimmer noch, der Bericht konnte laut Gericht nur so verstanden werden, dass die behauptete Geheimhaltung des Berichts bis zur Veröffentlichung des Artikels angedauert haben soll, was unzutreffend war.
Letzte Instanz vs. erste Instanz
Das OLG Köln revidierte eine Entscheidung des Landgerichts Köln u.a. in Bezug auf eine Aussage in einem Bericht vom 22.05.2021. In dem Artikel tauchte der Begriff „Missbrauchs-Mafia im Erzbistum Köln“ auf. Diesen hatte das Landgericht in Köln noch verboten. Das OLG hingegen zieht das Verbot zurück, da diese Aussage nicht Kardinal Woelki betrifft, sondern nur auf andere namentlich im Bericht genannte Personen abzielt. Hätte man hingegen Kardinal Woelki auch als Teil einer solchen Mafia bezeichnet, wäre auch diesbezüglich das Verbot bestätigt wurden.
Dr. Carsten Brennecke:
„Falschberichterstattung und haltlose Wertungen, das ist das Ergebnis nach zwei Gerichtsentscheidungen des OLG Köln im Fall Woelki gegen BILD und ihren Autor Nikolaus Harbusch. Nach einer derartigen Niederlage in der letzten Instanz wäre eine Entschuldigung der BILD-Zeitung und ihres Autors Harbusch gegenüber Kardinal Woelki angebracht. Zumindest sollten diese Entscheidungen Anlass geben, die journalistischen Standards im Hause Axel Springer zu überprüfen. Sonst nimmt die ohnehin schon ramponierte Glaubwürdigkeit der BILD noch mehr Schaden.“
17.03.2023
Roger Waters: Antisemitismus ist abscheulich
English version below
Die nachstehende Pressemitteilung veröffentlichen wir im Auftrag und Namen unseres Mandanten, Herrn George Roger Waters:
Roger Waters: Antisemitismus ist abscheulich und ich verurteile ihn
Erklärung von Roger Waters zu Antisemitismus, seiner Kritik an der israelischen Regierung und der Meinungsäußerungsfreiheit
London. Erklärung von Herrn George Roger Waters vom 16.03.2023:
„Meine Anwälte leiten Schritte ein, um sicherzustellen, dass meine Konzerte in München und Frankfurt im Mai 2023, wie vertraglich vereinbart, stattfinden. Die Menschenrechte und die Meinungsäußerungsfreiheit für alle Menschen, wie im deutschen Recht vorgesehen, müssen durchgesetzt werden. Deshalb ergreife ich diesen Schritt, um sicherzustellen, dass der Wille einiger weniger mich nicht daran hindert, in Frankfurt und München aufzutreten.
Ich gehe diesen beispiellosen Schritt, den Rechtsweg zu beschreiten, um mich vor den verfassungswidrigen Maßnahmen zweier Behörden zu schützen, die sich offenbar auf eine grundlegend falsche Anschuldigung stützen, die gegen mich erhoben wurde, nämlich dass ich antisemitisch sei.
Ich möchte ein für alle Mal klarstellen, dass ich nicht antisemitisch bin und niemals antisemitisch gewesen bin, und nichts, was irgendjemand sagen oder veröffentlichen kann, wird daran etwas ändern. Meine allgemeinbekannten Ansichten beziehen sich ausschließlich auf die Politik und die Handlungen der israelischen Regierung und nicht auf die Menschen in Israel. Antisemitismus ist abscheulich und rassistisch, und ich verurteile ihn ebenso vorbehaltlos, wie alle Formen von Rassismus.
Weder muss ich noch werde ich meinen Standpunkt in dieser Frage immer wieder deutlich machen. Ich bin zuversichtlich, dass sich die Wahrheit und das Recht durchsetzen werden und dass es diesen Behörden nicht gelingen wird, mir eines meiner grundlegenden Menschenrechte zu verweigern.“
Herausgeber:
Mark Fenwick Management – London
im Namen von Herrn George Roger Waters
Pressekontakt:
HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker
Rechtsanwalt Michael Fengler
Friesenplatz 1
50672 Köln
Deutschland
E-Mail: contact@hoecker.eu
Tel: +49(0)221-93319-10
Fax: +49(0)221-93319-110
Die vorstehende Pressemitteilung haben wir im Auftrag und Namen unseres Mandanten, Herrn George Roger Waters, veröffentlicht. HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB ist für den Inhalt der Pressemitteilung nicht verantwortlich.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
We are issuing the following press release on behalf of and in the name of our client, Mr George Roger Waters:
Roger Waters: Antisemitism is odious and I condemn it
Statement by Roger Waters on antisemitism, his criticism of the Israeli government and freedom of speech
London. Statement by Mr George Roger Waters dated 16.03.2023:
“My lawyers are taking steps to ensure that my concerts in Munich and Frankfurt in May 2023 take place as contracted. Human rights and freedom of speech for all peoples under German law must prevail, which is why I’m taking this stance to ensure the will of the few will not prevent me from performing in Frankfurt and Munich.
I am taking the unprecedented step of appealing to the law to protect me from the unconstitutional actions of two authorities which seem to rely upon the fundamentally false accusation that has been made against me; namely that I am antisemitic.
I want to state for the record and once and for all that I am not and never have been antisemitic and nothing that anyone can say or publish will alter that. My well-publicized views relate entirely to the policies and actions of the Israeli government and not with the peoples of Israel. Antisemitism is odious and racist and I condemn it, along with all forms of racism unreservedly.
I am not going to and do not need to keep making my position clear on this issue. I am confident that truth and the law will prevail and that these authorities will not succeed in denying any of my basic human rights.”
Publisher:
Mark Fenwick Management – London
on behalf of Mr George Roger Waters
Press Contact:
HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker
Rechtsanwalt Michael Fengler
Friesenplatz 1
50672 Köln
Germany
E-Mail: contact@hoecker.eu
Tel: +49(0)221-93319-10
Fax: +49(0)221-93319-110
We have issued the above press release on behalf and in the name of our client, Mr George Roger Waters. HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB is not responsible for the content of the press release.