Polizeigewerkschaft erneut mit HÖCKER erfolgreich – Neuigkeiten zum „Conrad-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts

Neuigkeiten in dem seit bald zwei Jahren andauernden Versuch der „Gewerkschaft der Polizei – Bundespolizei“ (GdP Bundespolizei), eine Pressemitteilung des HÖCKER-Mandanten „DPolG Bundespolizeigewerkschaft e.V.“ (DPolG BPolG) zu untersagen – ArbG Berlin weist Unterlassungsklage gegen DPolG BPolG ab

Die GdP Bundespolizei hatte bekanntlich Ende April 2020 wegen einer Pressemitteilung der DPolG BPolG zu Personalratswahlen eine einstweilige Verfügung gegen die DPolG BPolG erwirkt (LG Berlin, Beschl. v. 30.04.2020, Az.: 27 O 169/20). In einer für die Praxis der Pressegerichte wegweisenden Eilentscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht Anfang Juni 2020 (https://www.hoecker.eu/news/kein-geheimverfahren-streit-zwischen-polizeigewerkschaften-wieder-offen) einen Verstoß des Landgerichts Berlin gegen die prozessuale Waffengleichheit fest und setzte die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung aus. Anschließende Ablehnungsgesuche gegen die beteiligten Richter des Landgerichts wiesen das Landgericht Berlin und das Kammergericht (Az.: 10 W 1078/20) zurück. Nach Rüge durch HÖCKER hob das Landgericht Berlin sodann Anfang November 2020 die einstweilige Verfügung auf, erklärte sich für unzuständig und verwies das Eilverfahren an das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 36 Ga 16930/20). In der dortigen mündlichen Verhandlung im März 2021 erklärten die Gewerkschaften das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt; in der Folge erklärte die DPolG BPolG auch das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt. Die Kosten des Eil- und des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Land Berlin zu tragen. Mit Beschluss vom 06.12.2021 setzte das Bundesverfassungsgericht den Gegenstandswert auf EUR 25.000 (Eilverfahren) bzw. EUR 5.000 fest (Az.: 1 BvR 1246/20).

Bereits im Juni 2020 hatte die GdP Bundespolizei in dieser Sache aber auch Hauptsacheklage erhoben (LG Berlin, Az.: 27 O 250/20). Nach erneuter Verweisung an das Arbeitsgericht Berlin hatte dieses nun in der Hauptsache zu entscheiden – und folgte der Argumentation von HÖCKER. Mit Urteil vom 14.12.2021 (Az.: 36 Ca 17019/20, n. rkr.) wurde die Klage der GdP Bundespolizei abgewiesen. Das Gericht ordnete die Inhalte der Pressemitteilung als wahre Tatsachen und zulässige Meinungsäußerungen ein: Dass der damalige Hauptwahlvorstand „GdP-geführt“ gewesen sei, sei wahr, da die Mehrzahl der Mitglieder des Hauptwahlvorstands der Gewerkschaft der Polizei angehörten. Die Kritik des DPolG BPolG, dass die damalige Personalratswahl zu Beginn der COVID-19-Pandemie als Briefwahl durchgeführt, aber nicht verschoben worden sei, knüpfe an wahre Tatsachen an. Hierzu würdigt das Arbeitsgericht Berlin umfassend die von HÖCKER vorgelegten Sachverhaltsinformationen und stellt v.a. auf amtliche Dokumente der damaligen Zeit ab, die ebenfalls die Möglichkeit der Verschiebung ansprachen. Zuletzt betont das Arbeitsgericht Berlin auch ein widersprüchliches Verhalten der GdP Bundespolizei, „wenn sie für sich selbst in Anspruch nimmt, im Vorgriff auf eine Änderung der Rechtslage für die Durchführung einer Briefwahl zu streiten, es dem Beklagten aber nicht zugestehen will, gleichfalls im Vorgriff auf eine mit Rückwirkung für den gesamten Wahlzeitraum anstehende Gesetzesänderung für eine Verschiebung der Wahl zu werben“.