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28.03.2023

Roger Waters: We are on the road to Frankfurt

English version below

Die nachstehende Pressemitteilung veröffentlichen wir im Auftrag und Namen unseres Mandanten, Herrn George Roger Waters:

Roger Waters: We are on the road to Frankfurt

Konzert in Frankfurt soll durch Eilverfahren gesichert werden

London. Roger Waters hat mit Freude die Entscheidung des Münchner Stadtrats zur Kenntnis genommen, dass sein Konzert am 21.05.2023 in der Olympiahalle München wie geplant stattfinden wird:

"Ich bin sehr glücklich, dass ich in München für meine Fans auftreten kann. Ein Verbot meines Konzerts wäre illegal gewesen. Die Entscheidung der Stadt München ist eine gute Nachricht für die Meinungsfreiheit in Deutschland."

Mit Blick auf das Konzert in Frankfurt am 28.05.2023, bei dem die Stadt Frankfurt und das Land Hessen an der Aufhebung des Vertrages festhalten, sagte Waters weiter:

"Die Entscheidungsträger in Frankfurt wissen, dass sie sich auf der falschen Seite des Gesetzes befinden und nun völlig isoliert sind. Sie sollten sich ein Beispiel an ihren Kollegen in München nehmen und dem mutigen Beispiel Münchens folgen und sich für die Freiheit der Kunst und der freien Meinungsäußerung im Allgemeinen einsetzen, anstatt eine Menge Steuergelder für einen sinnlosen Rechtsstreit zu verschwenden. Die Cancel-Versuche der Frankfurter Politiker sind ein Angriff auf die Kunstfreiheit insgesamt. Politiker haben kein Recht, Künstler und ihre Fans mit Auftrittsverboten einzuschüchtern und zu schikanieren."

Waters sagte, er werde weiterhin unermüdlich für sein Recht kämpfen, in Frankfurt aufzutreten:

"Ich kämpfe für all unsere Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Redefreiheit. We are on the road to Frankfurt. Frankfurt, wir kommen!"

Sollten die vorgerichtlichen Bemühungen scheitern, werden Waters' Anwälte versuchen, die Durchführung des Konzerts in Frankfurt am 28.05.2023 durch eine einstweilige Verfügung zu sichern. Zu diesem Vorhaben sagte Waters:

"Wie alle anderen Konzerte meiner Europatournee wird auch mein Konzert in Frankfurt stattfinden. Das werde ich auch vor Gericht durchsetzen, wenn es sein muss. Meine Fans müssen sich also keine Sorgen machen."

Herausgeber:
MFM Ltd.
im Namen von Herrn George Roger Waters

Pressekontakt:
HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB
Rechtsanwälte Prof. Dr. Ralf Höcker
Rechtsanwalt Michael Fengler
E-Mail: contact@hoecker.eu
Tel: +49(0)221-93319-10

Die vorstehende Pressemitteilung haben wir im Auftrag und Namen unseres Mandanten, Herrn George Roger Waters, veröffentlicht. HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB ist für den Inhalt der Pressemitteilung nicht verantwortlich.

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We are issuing the following press release on behalf of and in the name of our client, Mr George Roger Waters:

Roger Waters: We are on the road to Frankfurt

Concert in Frankfurt to be secured by interim injunction

London. Roger Waters has noted with pleasure the decision of the Munich City Council that his 21.05.2023 concert in the Olympiahalle Munich will take place as planned:

"I am very happy to be able to perform in Munich for my fans. A ban on my concert would have been illegal. The City of Munich’s decision is good news for freedom of speech in Germany."

Referring to the concert in Frankfurt on 28.05.2023, for which the City of Frankfurt and the State of Hesse are sticking to the cancellation of the contract, Waters went on to say:

"The decision makers in Frankfurt know that they are on the wrong side of the law and are now completely isolated. They should take an example from their colleagues in Munich and instead of wasting a lot of taxpayers’ money on a futile legal action they should follow Munich’s brave example and support freedom in the arts and free speech in general. The cancel attempts of the Frankfurt politicians are an attack on artistic freedom as a whole. Politicians have no right to intimidate and bully artists and their fans with performance bans."

Waters said that he would continue to fight unceasingly for his right to perform in Frankfurt saying:

”I am fighting for all of our human rights, including the right to freedom of speech. We are on the road to Frankfurt. Frankfurt, here we come!

If pre-court efforts fail, Waters' lawyers will seek to secure the performance of the concert in Frankfurt on 28.05.2023 through an interim injunction. Commenting on this intention, Waters said:

“Like all the other concerts on my European tour, my concert in Frankfurt will take place. I will enforce this in court if I must. So my fans don’t have to worry."

Publisher:
MFM Ltd.
on behalf of Mr George Roger Waters

Press Contact:
HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker
Rechtsanwalt Michael Fengler
E-Mail: contact@hoecker.eu
Tel: +49(0)221-93319-10

We have issued the above press release on behalf and in the name of our client, Mr George Roger Waters. HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB is not responsible for the content of the press release.

24.04.2023

Roger Waters wird in der Frankfurter Festhalle auftreten

English Version below


Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat auf Antrag unseres Mandanten Roger Waters heute eine einstweilige Anordnung gegen die Stadt Frankfurt und das Land Hessen erlassen. Danach müssen sie durch Einwirkung auf die Frankfurter Messe dafür sorgen, dass Waters am Abend des 28.05.2023 Zugang zur Festhalle Frankfurt erhält, um dort ein Konzert im Rahmen seiner Europatour "This is not a drill" spielen zu können. Die Antragsgegner hatten unserem Mandanten den haltlosen Vorwurf gemacht, Antisemit zu sein. Mit dieser Begründung wollten sie sein Konzert verhindern. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat diesem Versuch nun eine Absage erteilt.

Roger Waters freut sich auf seinen Auftritt in Frankfurt.

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„Roger Waters will perform in the Frankfurt Festhalle

At the request of our client Roger Waters, the Frankfurt Administrative Court today issued an interim injunction against the City of Frankfurt and the State of Hesse. According to this order, they must ensure, by interfering with the Frankfurt Fair, that Waters is granted access to the Frankfurt Festhalle on the evening of 28 May 2023 in order to be able to play a concert there as part of his European tour "This is not a drill". The defendants had made the unfounded accusation that our client was an anti-Semite. They wanted to prevent his concert on this basis. The Frankfurt Administrative Court has now rejected this attempt.

Roger Waters is looking forward to his performance in Frankfurt.

26.04.2023

Kardinal Woelki verteidigt sich erfolgreich - Landgericht Köln verbietet BILD-Berichterstattung

Das Blatt des Springer-Verlags hat erneut vor Gericht gegen Kardinal Woelki ein Verbot für einen falschen Bericht einstecken müssen. Im BILD-Artikel vom 04.05.2021 hatte BILD-Autor Nikolaus Harbusch behauptet, Woelki hätte Kenntnis von zwei belastenden Dokumenten über einen Priester gehabt. Vor Gericht konnte Harbusch seine Behauptung nicht beweisen, deshalb hat das Gericht dies als Falschbehauptung verboten. Woelki hatte stets betont, den Priester ohne Kenntnis zweier belastender Dokumente 2017 zum Stadtdechanten in Düsseldorf ernannt zu haben.

Im Verfahren wurden von der BILD benannte Zeugen vernommen. Doch auch durch die Beweisaufnahme konnte die BILD ihre Behauptung nicht beweisen. Kardinal Woelki schilderte persönlich in seiner Aussage vor dem Landgericht in Köln den Sachverhalt und seinen Kenntnisstand vor der Ernennung des Priesters.

Seine Aussage und die fehlenden Beweise der BILD führten nun dazu, dass das Landgericht Köln sein Verbot des BILD-Artikels im Hauptsacheurteil vom 26.04.2023, Az.: 28 O 293/21, bestätigt (nicht rechtskräftig).

Der BILD-Zeitung und BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch wurden die folgenden Aussagen verboten:

„Denn nach BILD-Recherchen kannte Woelki viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei. (…)

Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der Woelki nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.

Für Woelki offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,

Das Landgericht Köln hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

"Hinsichtlich der Wahrheit der Tatsachenbehauptung tragen die Beklagten aufgrund der Ehrenrührigkeit der Äußerung die Darlegungs- und Beweislast. Diese haben nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass dem Kläger der Inhalt der Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung bekannt war."

Der BILD wurden zudem die Kernaussagen des Artikels vom 03.05.2021 verboten. Dies sei eine unzulässige Verdachtsberichterstattung.

Diese Berichterstattung wird als unzulässig verboten, weil BILD und Harbusch gegen ihre journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen haben. Die BILD-Zeitung ist verpflichtet, vor der Berichterstattung eine Stellungnahme einzuholen und diese abzudrucken. Dies ist nicht geschehen. Da keine entlastende Stellungnahme des Herrn Kardinal Woelki abgedruckt wurde, ist der Bericht unzulässig vorverurteilend.

Der BILD-Zeitung und BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch wurden die folgenden Aussagen verboten:

„Denn nach BILD-Recherchen kannte Woelki viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei. (…)

Das Schreiben landete in der Personal-Akte von D., die Woelki gekannt haben muss, als er D. 2017 den höheren Posten verschaffte. (…)

Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der Woelki nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.

Für Woelki offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,

Dr. Carsten Brennecke: „Herr Kardinal Woelki hat dem Landgericht Köln unter Eid Rede und Antwort gestanden. Mit diesem historisch einmaligen Schritt eines deutschen Kardinals hat er sich gegen die wiederholt unzulässige Berichterstattung der BILD-Zeitung erfolgreich verteidigt. Das Verfahren hat gezeigt, dass Kardinal Woelki bei der Ernennungsentscheidung des Priesters keine Kenntnis der belastenden Aktenstücke hatte.“


Nachtrag 13.06.2024:

Mittlerweile hat das OLG Köln in diesem Fall entschieden und das erstinstanzliche Verbot bestätigt. Den Umfang der Verbotsentscheidung des OLG Köln können Sie dem nachstehenden Link entnehmen:

https://www.hoecker.eu/news/klarer-sieg-für-kardinal-woelki-im-wichtigsten-verfahren-gegen-bild-kardinal-woelki-kannte-bei-der-beförderungsentscheidung-eines-priesters-die-kritischen-dokumente-aus-der-personalakte-nicht-olg-köln-bestätigt-verbot-gegen-bild


17.05.2023

Werbebeschränkung von Facebook-Unternehmenskonto aufgehoben

Einschränkungen und Sperrungen können sich nicht nur gegen Nutzerkonten bei Instagram, Facebook & Co. richten, sondern auch Unternehmenskonten betreffen. Besonders Unternehmen, deren kommerzielle Kommunikation maßgeblich über soziale Medien erfolgt, können von plötzlichen und vor allem unbegründeten Konto- und Werbeeinschränkungen hart getroffen werden.

Der vermeintliche Grund für die Einschränkungen und Sperrmaßnahmen ist dabei nicht immer ersichtlich. Auch Dauer und Reichweite der Sanktion bleiben oft unklar. Beschwerden über plattforminterne Beschwerdetools helfen nur selten weiter. So auch kürzlich im Fall einer Mandantin: Ohne Vorankündigung wurde ihr Facebook-Unternehmenskonto mit umfangreichen Commerce- und Werbeeinschränkungen belegt. Es wurde für den Verkauf gesperrt und sie konnte auch keine Werbekonten verwenden und Werbeanzeigen schalten. Eine Nutzung des Unternehmenskontos war somit praktisch nicht möglich. Warum das Meta-Unternehmenskonto der Mandantin sanktioniert worden ist, blieb jedoch unklar. Ein konkreter Grund für die einschränkenden Sperrmaßnahmen wurde nicht genannt. Meta verwies nur pauschal auf die AGB.

Das genügt nicht! Da ein Verstoß der Mandantin offensichtlich nicht gegeben war, hat Meta nach einer Abmahnung die Beschränkung des Werbezugriffs nach wenigen Tagen wieder aufgehoben.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig: „Plattformbetreiber wie Google, Meta oder Twitter dürfen ihre Nutzer nur dann sanktionieren, wenn ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt. Sie müssen die konkrete Regelung benennen, gegen die angeblich verstoßen wurde, und auch mitteilen, welches konkrete Verhalten Anlass für die Sperre war. Eine derart konkrete Mitteilung ist unerlässlich, da der Nutzer sonst nicht zu dem beanstandeten vermeintlichen Verstoß Stellung nehmen kann. Pauschale, widersprüchliche oder gar willkürlich anmutende Begründungen scheinen jedoch leider immer noch Alltag bei den Plattformbetreibern zu sein.“

27.06.2023

Pressemitteilung zur Durchsuchung der Geschäftsräume des Erzbistums Köln

Die Staatsanwaltschaft Köln durchsucht gerade sicher auch aufgrund des medialen Drucks die Räume des Erzbistums Köln. Sie sucht Hinweise, die den Vorwurf der Falschaussage gegen Kardinal Woelki belegen oder aber widerlegen. Es wird dauern, bis ein Ergebnis vorliegt. Prognose: am Ende wird das Verfahren eingestellt, denn der Kardinal hat die Wahrheit gesagt. Bis dahin werden sich die Medien natürlich darin überschlagen, aufgrund einer ergebnisoffenen Untersuchung seinen Rücktritt beziehungsweise seine Abberufung zu fordern. Genau das nennt man Vorverurteilung.

03.07.2023

Identitätsdiebstahl: Gehackter Facebook-Account freigeschaltet

Wenn das eigene Facebook-Konto gehackt wird und man nicht mehr darauf zugreifen kann, ist das eine schlechte Nachricht. Ein solcher Identitätsdiebstahl führt dazu, dass der Hacker nicht nur unter dem Namen des Account-Inhabers Beiträge posten und Dritten Nachrichten schicken kann. Vielmehr kann er auch auf sämtliche Konto-Inhalte des Inhabers einschließlich seiner Nachrichten zugreifen. Für unseren Mandanten hatte der Hack seines Facebook-Accounts noch gravierendere Folgen: Er betreibt eine Marketing-Agentur und hat über das Konto auch Werbemaßnahmen seiner Kunden abgewickelt. Weil er wegen des Hacks nicht mehr auf sein Konto zugreifen konnte, konnte er auch keine Werbeaufträge mehr ausführen.

Ein Passwort-Reset funktionierte leider nicht, weil der Hacker die bei Facebook hinterlegte E-Mail-Adresse des Mandanten mit einem PGP-Schlüssel versehen hatte. Facebook schickte dem Mandanten zwar E-Mails, mit denen das Passwort zurückgesetzt werden sollte. Nur ließen sich diese E-Mails wegen der Verschlüsselung nicht öffnen. Weitere Kontaktversuche des Mandanten mit dem Support von Meta hatten leider keinen Erfolg. Erst die anwaltliche Kommunikation mit Facebook führte dazu, dass das Konto wieder hergestellt wurde.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig: „Es ist bedauerlich, dass Facebook bei solch schwerwiegenden Vorfällen wie einem Konto-Hack den Kunden nicht schnell und effektiv hilft, sondern das Konto erst nach einem anwaltlichen Schreiben wiederhergestellt wurde.“

10.07.2023

Hendrik Streeck wirbt nicht für Inkontinenzprodukte – Facebook muss Fake-Werbeanzeigen löschen

Prominente werden oft ungefragt für Werbezwecke missbraucht. Zuletzt traf es unseren Mandanten, den bekannten Bonner Virologen Prof. Dr. Hendrik Streeck. Auf Facebook warben Unbekannte mit ihm für verschiedene dubiose und pseudomedizinische Mittel und Behandlungsmethoden, die angeblich Krankheiten wie Diabetes und Prostatitis innerhalb kürzester Zeit heilen sollten. Die gefälschten Werbeanzeigen wurden trotz vermeintlich strenger Werbestandards und aufwendiger interner Prüfverfahren von Facebook immer wieder durchgewunken. Niemals würde unser Mandant für derlei unseriöse Mittel und Methoden werben. Es ist ihm als Arzt sogar ausdrücklich verboten.

Das Problem: Zwar hat Meta (der Betreiber von Facebook) die Werbeanzeigen auf unseren Hinweis jeweils umgehend gelöscht. Kurz darauf waren sie in ähnlicher Form jedoch wieder online. Meta unternahm also nichts oder viel zu wenig, um zu verhindern, dass derlei Anzeigen erneut erscheinen. Vor Gericht rügten wir für Prof. Streeck, dass Meta keine ausreichenden Vorsorgemaßnahmen ergreift. Auf unseren Antrag erließ das Landgericht Bonn nun eine einstweilige Verfügung gegen Meta (Beschl. v. 05.07.2023, 9 O 130/23 – n. rk./in Zustellung). Meta wurde es untersagt, Werbeanzeigen für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel oder Verfahren zur Behandlung von Krankheiten oder Leiden zu veröffentlichen die das Bildnis unseres Mandanten enthalten. Vom Verbot erfasst sind nicht nur sämtliche angegriffenen Werbeanzeigen, sondern auch alle (ggf. zukünftigen) „kerngleichen“ Werbeanzeigen, d.h. alle Fake-Anzeigen, die den Eindruck erwecken, unser Mandant mache unter Hergabe seines Bildnisses Werbung für Arzneimittel oder Behandlungsmethoden.

Dr. Christian Conrad: „Meta kann derlei Fake-Anzeigen mittels künstlicher Intelligenz und zur Not durch menschliche Mitarbeiter erkennen und herausfiltern. Und genau das werden sie jetzt tun müssen.“

15.07.2023

Untauglicher Versuch: CDU-Bundesvorstand scheitert mit Parteiausschlussverfahren gegen Hans-Georg Maaßen

Am 11.07.2023 hat das Gemeinsame Kreisparteigericht der CDU Thüringen mitgeteilt, dass es den Antrag des Bundesvorstands der CDU vom 14.02.2023, den ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Herrn Dr. Hans-Georg Maaßen, aus der CDU auszuschließen, abgelehnt hat (Az.: K1/23, bislang nicht begründet/nicht rechtskräftig).

Zugleich wurde auch die am 13.02.2023 getroffene Anordnung des CDU-Bundesvorstands, Dr. Maaßen bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Parteigerichte über den Ausschlussantrag von der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte auszuschließen, aufgehoben. Lediglich wegen eines einzigen Vorwurfs verhängte das Gericht einen sog. „Verweis“.

Nach § 11 Abs. 1 des CDU-Statuts kann ein Mitglied nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Dies versuchte der CDU-Bundesvorstand zuletzt mit drei Themenkomplexen zu begründen:

1. Dr. Maaßens Eigenschaft als Vorsitzender des „WerteUnion e.V.“, v.a. unter Verweis auf diesbezügliche Beschlüsse des CDU-Präsidiums und des CDU-Bundesvorstands

2. Eine Äußerung in der „Weltwoche“ vom 09.01.2023, in der Dr. Maaßen u.a. unter Verweis auf Äußerungen des Vereinsvorsitzenden des „Mission Lifeline International e.V.“ Axel Steier geäußert hatte: „Derartige Aussagen sind kein radikaler Unsinn eines bekifften Grünen, sondern sind ein zentrales Element der Ideologie der sogenannten Anti-Deutschen in den linken Parteien (Grüne, SED/Die Linke, SPD und linker Flügel der CDU) und korrespondieren auch mit Elementen der Woke-Ideologie.“

3. Öffentliche Aussagen Dr. Maaßens unter Verwendung einiger Begriffe wie „Rassenlehre“ oder „Menschenzuchtprogramm“.

Der CDU-Bundesvorstand (und hier v.a. der damalige Generalsekretär MdB Czaja) versuchte schon im Vorfeld, das Verfahren medial zu gestalten und zu beeinflussen. Czaja wurde etwa in einem Online-Bericht der Tagesschau vom 13.02.2023 wie folgt zitiert: „Man könne sich kritisch mit den Vorschlägen der Bundesregierung auseinandersetzen, müsse aber in den Begriffen klar bleiben und nicht den Nationalsozialismus relativieren und den Opfern so nochmal viel Unheil antun, so Czaja.“

Ausweislich des nun bekannt gewordenen Tenors des Gerichtsbeschlusses verfingen aber weder die drei Begründungsversuche noch der Versuch der Beeinflussung durch Czaja. Anders als der (ehemalige) Generalsekretär, Präsidium und Bundesvorstand der CDU konnte das Gericht offenbar weder in der Mitgliedschaft bzw. der Ausübung des Amtes des Vorsitzes des „WerteUnion e.V.“ (ein Unvereinbarkeitsbeschluss hätte ohnehin nur vom Bundesparteitag erlassen werden können) noch in der Benutzung konkreter Begriffe (die hier zudem im Rahmen einer Kritik an als rassistisch erkannten Aussagen fielen) einen Verstoß gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung erkennen – und verhängte daher diesbezüglich noch nicht einmal eine Ordnungsmaßnahme (vgl. § 10 CDU-Statut).

Lediglich die oben unter Ziffer 2 genannte Äußerung führte zum Ausspruch eines Verweises. Auch wenn hier die Gründe noch nicht bekannt sind, kann schon festgehalten werden, dass das Gericht der Ansicht des CDU-Bundesvorstands, hiermit einen Parteiausschluss zu begründen, offenkundig nicht gefolgt ist.

Dr. Maaßen sieht in dem Ausgang des Verfahrens seine Sicht der Dinge in großen Teilen bestätigt. Außergerichtlich hatte er bereits einen Kompromiss angeboten, auf den der Bundesvorstand indes nicht eingegangen war. Ob er daher wegen des jetzt in Bezug auf eine einzige Aussage ausgesprochenen Verweises Rechtsmittel einlegen wird, will er insbesondere auch vom weiteren Verhalten des CDU-Bundesvorstands im Verfahren abhängig machen.

Dr. Maaßen wurde im Verfahren von den beiden HÖCKER-Partnern Dr. Marcel Leeser (CDU) und Dr. Christian Conrad (parteilos) vertreten. Dr. Conrad leitet bei HÖCKER das Dezernat „Öffentliches Äußerungsrecht“, in dem er u.a. nahezu alle rechtlichen Themen aus dem Bereich „Äußerungen in der Politik“ bearbeitet (v.a. auch Parteiausschlussverfahren, Parteienfinanzierung, Äußerungen zu bzw. von Parteien, Fraktionen oder Abgeordneten etc.). Beide Partner nahmen zusammen mit Dr. Maaßen auch an der mündlichen Verhandlung am 23.06.2023 in Erfurt teil, die sie als in hohem Maße professionell empfunden haben. Sie sehen sich mit dem jetzt vorliegenden Beschlusstenor nicht nur in der Sache vollauf bestätigt, sondern sind auch wegen der Vielzahl an gerügten Verfahrensfehlern auf die schriftliche Begründung gespannt. Allein schon wegen der erkannten formalen Mängel sehen sie einem etwaigen Rechtsmittel des CDU-Bundesvorstands gelassen entgegen.

Dr. Marcel Leeser: „Das Parteiausschlussverfahren gilt gemeinhin als schärfstes Schwert des Parteienrechts – wer es zieht, sollte sich dabei nicht selbst verletzen. Nun bleibt Dr. Maaßen in der Partei, aber der federführende Generalsekretär wurde ausgetauscht. Das erweist sich als klassischer „Schuss in den Ofen“!“

Dr. Christian Conrad: „Ich habe bereits mehrere Parteiausschlussverfahren anwaltlich betreut. Dieses hier war aber nicht nur geradezu dilettantisch vorbereitet – es war vielmehr von Vornherein zum Scheitern verurteilt, da offenbar ein politischer Wille statt eines rechtlichen Ziels durchgesetzt werden sollte. Damit kommt man aber vor einem sachlichen und neutralen Parteigericht nicht weit.“

24.08.2023

Google verbreitet falsche Behauptung in Google Knowledge Panel - HÖCKER lässt Google-Falschbehauptung für Coach löschen

Immer häufiger werden Unternehmen und Einzelpersonen durch falsche Angaben in sogenannten Google Knowledge Panels belastet. Wenn Nutzer auf Google nach einem Unternehmen oder einer Person suchen, dann werden immer häufiger in einem Feld rechts oben neben den Suchergebnissen Informationen zu dem Unternehmen beziehungsweise der Person angezeigt. Dieser Informationsbereich nennt sich Knowledge Panel. Darin veröffentlicht Google den Namen der gesuchten Person bzw. des Unternehmens, sowie Beschreibungen dazu, teilweise auch Kontaktinformationen und Fotos.

Laut Google werden Knowledge Panels automatisch generiert. Die im Knowledge Panel gezeigten Informationen werden von Google aus verschiedenen Quellen im Internet entnommen, wie zum Beispiel von Wikipedia oder von anderen Webseiten. In einem solchen automatisierten Prozess kann es schnell vorkommen, dass im Internet auffindbare falsche oder völlig veraltete Informationen im Knowledge Panel als vermeintlich richtige und aktuelle Informationen präsentiert werden.

Personen und Unternehmen laufen momentan Gefahr, dass Google bei einer Suche nach dem Namen des Betroffenen im Knowledge Panel prominent bestimmte Informationen hervorhebt, die falsch oder überholt sind, weil sie aus falschen oder überholten Quellen stammen.

Nun hat sich ein erfolgreicher Coach mit HÖCKER erfolgreich gegen eine falsche, weil veraltete Information zur Wehr gesetzt:

Der seit vielen Jahren im Markt etablierte und erfolgreiche Coach hatte vor über 25 Jahren als Schauspieler gearbeitet. Obwohl der Coach die Schauspielerei bereits seit über 25 Jahren aufgegeben hatte, generierte Google nach Eingabe des Namens des Coachs prominent den Hinweis, dass der Betroffene „Schauspieler“ sei. Aufgrund der prominenten Anzeige des Berufs „Schauspieler“ im Knowledge Panel mussten Internetnutzer davon ausgehen, dass der erfolgreiche Coach auch heute noch ganz oder zumindest nebenbei als Schauspieler tätig ist.

Die Verbreitung falscher oder aber veralteter Informationen, an deren Veröffentlichung kein rechtfertigendes Informationsinteresse mehr besteht, greift rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht betroffener Personen ein. Der Betroffene kann gegenüber Google die Löschung der Angaben verlangen. Der Coach ließ durch HÖCKER die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die falsche Angabe, er sei heute noch Schauspieler, beanstanden. Google hat diese falsche Angabe nun pflichtgemäß gelöscht.

Dr. Carsten Brennecke und Christoph Jarno Burghoff:

„Google - Suchergebnisse, die Google neben den Verweisen auf Webseiten Dritter bereitstellt, nämlich Informationen in den Knowledge Panels, wirken aus Sicht des Google-Nutzers besonders seriös und vertrauenswürdig. Denn dem Google-Nutzer wird auf den ersten Blick gar nicht klar, dass es sich dabei nicht um eine durch Google geprüfte Information handelt, sondern dass es sich dabei um einen automatisch generierten Beitrag handelt, der möglicherweise auf Falschangaben oder veralteten Angaben aus Webseiten Dritter stammt. Daher sind falsche und veraltete Angaben in Knowledge Panels geeignet, das Ansehen empfindlich zu beeinträchtigen. Wenn Google solche Angaben auf Beanstandung nicht sofort löscht, dann können Löschungsansprüche auch gerichtlich durchgesetzt werden.“

01.09.2023

Rapper Kollegah geht erfolgreich gegen BILD und Anwalt vor - HÖCKER setzt Unterlassungsansprüche für Kollegah durch

Der Duisburger Anwalt André Miegel hatte sich auf YouTube zu der Äußerung hinreißen lassen, er verteidige bekanntermaßen auch Kollegah. Doch diese Äußerung ist falsch und wurde auch noch von der Axel Springer SE auf BILD.de verbreitet. Dagegen ist Kollegah zusammen mit Höcker vorgegangen und setzt Unterlassungsansprüche wegen der Falschbehauptung gegen Anwalt Miegel und die Axel Springer SE durch.

André Miegel hat unzulässig mit unserem Mandanten Kollegah auf YouTube geworben, obwohl er ihn nie verteidigt hat. Der Rapper wird vom renommierten Strafverteidiger Dr. Christof Miseré vertreten.

Miegel und die Verlegerin von bild.de haben nun zu dieser Falschaussage Unterlassungserklärungen abgegeben. Rechtsanwalt Miegel hat die Falschbehauptung mittlerweile auch in einem YouTube-Video vom 27.08. widerrufen, Zitat:

„Wir hatten ja vor einiger Zeit das Video von Kollegah und Shindy herausgebracht und da habe ich mich – zugegebenermaßen – natürlich extrem missverständlich ausgedrückt, indem ich gesagt habe, ich vertrete ja viele Sprechgesangskünstler, unter anderem auch Kollegah. Und das wirkte dann so, als ob ich ihn gerade in einem aktuellen Strafverfahren vertrete oder in einem anhängigen Strafverfahren vertreten habe oder Ähnliches. Das stimmte nicht.. Das tut mir total leid, dass ich mich da falsch ausgedrückt habe… und da besteht oder bestand auch kein Mandatsverhältnis, das kam so falsch rüber.“

Dr. Carsten Brennecke: "Kollegah zeigt sich sehr zufrieden mit der Ergebnis und macht damit klar, dass niemand unerlaubt mit ihm und seinem Namen werben darf."