Unangemessene Benachteiligung - Zeitungsverlag muss Fotografin rund 85.000 Euro Vergütung nachzahlen

Pressefotografen müssen - wie alle Urheber - angemessen vergütet werden. Das steht im Urheberrechtgesetz.

Bereits seit 2013 gibt es für die Tageszeitungsbranche gemeinsame Vergütungsregeln. In diesen ist exakt festgehalten, wieviel Geld ein Tageszeitungsverlag für ein Bild bezahlen muss – mindestens. Trotzdem haben sich viele Verlage diesen Standards nie angepasst. Weiterhin werden Honorare gezahlt, die deutlich unterhalb der als angemessen angesehenen Sätze liegen. Ist das gezahlte Honorar zu niedrig, muss sich ein Fotograf damit nicht abfinden: Es kann eine Nachvergütung verlangt werden.

In einer Auseinandersetzung zwischen einer nordrhein-westfälischen Tageszeitung und einer freien Fotografin konnte HÖCKER nun eine erhebliche Nachzahlung durchsetzen und das ganz ohne Gerichte einschalten zu müssen. Der Verlag muss nun für die vier zurückliegenden Jahre rund 85.000 Euro nachzahlen. Für die erste Veröffentlichung von Fotos hatte der Verlag 29,50 bzw. 23,00 Euro bezahlt, in Einzelfällen auch weniger. Und obwohl die Bilder zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Archiv geholt und noch einmal verwertet wurden, ging die Fotografin zunächst leer aus.

Mit der nun geleisteten Nachzahlung hat sich der Verlag einen voraussichtlich langwierigen Prozess erspart, in dem es unter anderem um die Fragen gegangen wäre, ob ein vertraglicher Ausschluss von Nachvergütungsansprüchen wirksam vereinbart werden oder ob der Urheber im Vorhinein auf entsprechende Ansprüche verzichten kann.

Die Kanzlei Höcker vertritt eine Vielzahl von Journalisten und Filmschaffenden in Verfahren auf angemessene Vergütung.