Rechtsverletzung durch unerwünschte Kontaktaufnahme per Email

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet nicht nur das Recht, das zu tun, was man möchte, sondern es schützt auch davor, im privaten Lebensbereich in Ruhe gelassen zu werden. Das gilt für eine unerwünschte Kontaktaufnahme, wenn sie gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Betroffenen erfolgt - selbst dann, wenn die Kommunikation frei von ehrverletzenden oder werblichen Inhalten ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob durch die Emailzusendung ein Schaden entsteht oder ob der Versender erklärt, dem Empfänger inzwischen aus dem Emailverteiler genommen zu haben.

Das Landgericht Frankfurt hat dies in einer einstweiligen Verfügung in einem Verfahren gegen den Herausgeber eines in kroatischer Sprache erscheinenden Magazins bestätigt und sprach dem von HÖCKER vertretenen Antragsteller einen Unterlassungsanspruch zu (Beschl. v. 05.01.2021, Az. 2-03 T 1/18). Das Amtsgericht hatte den Antrag noch zurückgewiesen, weil es in dem Begehren eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache und zudem keine Eilbedürftigkeit gesehen hatte. Beides wurde vom Landgericht anders beurteilt, das die Entscheidung des Amtsgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hin aufhob.

Nach Ansicht der RIchter am Landgericht sei die Wiederholungsgefahr nicht dadurch ausgeräumt, dass die Emailadresse des Antragstellers zwischenzeitlich nicht mehr in dem Mailverteiler enthalten sei. Auch der Umstand, dass das Lesen und Löschen einer unerwünschten Email nur wenige Minuten dauert, sah das Landgericht nicht als relevant an. Vielmehr stelle die Zusendung einer unerwünschten Email eine Beeinträchtigung der Privatsphäre dar, die sich auch darauf erstreckt, selbst entscheiden zu können, mit welchen Personen und in welchem Umfang man Kontakt aufnimmt. Bei einem eindeutig entgegenstehenden Willen des Empfängers schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht somit vor entsprechenden Belästigungen. Zwischen den Beteiligten war es bereits im Vorfeld dieses Verfahrens zu Spannungen gekommen, woraufhin der Antragsteller aufgefordert hatte, ihm keine Nachrichten mehr zukommen zu lassen.

Das Verfahren hatte sich, nachdem das Amtsgericht den Antrag drei Tage nach Einreichung zurückgewiesen hatte, über fast drei Jahre beim Landgericht hingezogen. Erst nach Erhebung einer Verzögerungsrüge und Dienstaufsichtsbeschwerde wurde der Beschluss erlassen. Das Gericht begründete die Verzögerung unter anderem mit coronabedingten Umständen und einem Dezernatswechsel.