HÖCKER verteidigt Event-Veranstalter erfolgreich gegen absurde Vorwürfe

HÖCKER hat einen Event-Veranstalter erfolgreich gegen absurde Vorwürfe verteidigt, die an dessen geschäftliches Instagram-Profil über die Chat-Funktion versendet worden sind.

Anfang 2021 erhielt der Event-Veranstalter auf Instagram diverse Chat-Nachrichten, in denen der Verfasser (der Einfachheit halber wird das generische Maskulinum verwandt) wahrheitswidrig behauptete, der Event-Veranstalter habe ihn gehackt sowie abgehört bzw. jemanden vermittelt, der dies übernehme. Für den Fall, dass der Event-Veranstalter nicht kooperiere, stellte ihm der Verfasser darüber hinaus eine Beeinträchtigung seines Eigentums in Aussicht. Der Event-Veranstalter, der angesichts der absurden Vorwürfe um seine persönliche Sicherheit sowie seinen Ruf fürchtete, wandte sich schon kurze Zeit nach Erhalt der Nachrichten an HÖCKER.

HÖCKER hat den Verfasser abgemahnt, der sich daraufhin im Rahmen eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags verpflichtete, es zu unterlassen, dem Event-Veranstalter negative Einwirkungen auf – insbesondere – sein Eigentum in Aussicht zu stellen. Weil der Verfasser im Übrigen jedoch an seinen absurden Vorwürfen festhielt, beantragte HÖCKER den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Amtsgericht Siegburg hat am 05.03.2021 (Az. 115 C 33/21) die beantragte einstweilige Verfügung zugunsten des Event-Veranstalters erlassen. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Event-Veranstalter als Antragsteller sei durch die Äußerungen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Behauptung, der Antragsteller habe den Antragsgegner, also den Verfasser der Chat-Nachrichten, gehackt, stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die geeignet sei, ihn in seinem sozialen Achtungsanspruch herabzuwürdigen. Der Antragsteller werde eines sozial allgemein als schädlich angesehenen und strafbewehrten Verhaltens (§§ 202a ff. StGB) bezichtigt. Nach Form und Inhalt seien die getätigten Äußerungen zudem ausschließlich auf eine persönliche Herabsetzung gerichtet, was sich insbesondere aus dem Kontext der mehrere Seiten umfassenden und persönliche Beleidigungen sowie Bedrohungen enthaltenden Chat-Nachrichten ergebe.

Rechtsanwalt Dr. René Rosenau, LL.M., erläutert:
„Niemand sollte sich derart absurde Vorwürfe gefallen lassen, denn sie stellen einen eindeutigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dabei ist es sinnvoll, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, um sich schnell und effektiv gegen derartige Äußerungen zur Wehr zu setzen. Insofern empfehlen wir, dass sich Betroffene zügig rechtlichen Rat suchen, denn Eilrechtsschutz wird von den Gerichten nur dann gewährt, wenn der Antragsteller die Dringlichkeitsfrist wahrt.“