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09.01.2018

HÖCKER erkämpft Geldentschädigung von EUR 135.000,- für Opfer pornographischer Bildveröffentlichungen und sexueller Beleidigungen im Internet.

Ein Mann hatte Facebook-Bilder von 5 Frauen manipuliert und ohne deren Wissen und Wollen über Monate hinweg auf der pornographischen Website Cumonprintedpics.com verbreitet. Die Fotos zeigten die Opfer nackt und als Teil von Sexszenen. Zusätzlich verfasste der Mann entwürdigende wie beleidigende Kommentare sexuellen Inhalt, stellte Falschbehauptungen auf, nannte den Vornamen der Frauen und teilweise das Alter sowie den Namen des Facebook-Accounts. Schließlich forderte er andere Nutzer dazu auf, mit den Fotos weiteres Bildmaterial (Fotos/Videos) herzustellen, auf dem dargestellt wird, wie auf die Fotos der Opfer ejakuliert wird, und dieses Bildmaterial ebenfalls auf der Website zu veröffentlichen. Dies geschah dann auch mehrfach.

Die Frauen erstatteten Strafanzeige. Allerdings wurden die strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Schweinfurt gegen Zahlung einer geringen Geldstrafe beendet. Das war für die Mandantinnen, die bis heute unter dieser öffentlichen Demütigung leiden, ein weiterer Schlag ins Gesicht. Polizei und Staatsanwaltschaft leiteten auch keine strafrechtlichen Maßnahmen gegen die Betreiber der kriminellen Pornowebsite Cumonprintedpics.com ein, um hierdurch wenigstens die Sperrung der rechtswidrigen Bilder und Kommentare zu erreichen. Da der Täter hier ebenfalls nicht unterstützte, mussten sich die Opfer selbst helfen und wandten sich an HÖCKER.

Vor dem Kölner Landgericht erwirkten die von HÖCKER vertretenen Frauen nun Geldentschädigungen. Das Gericht verurteilte den Täter zur Zahlung einer Geldentschädigungssumme von insgesamt EUR 135.000,- und zusätzlich zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Nach Rechtskraft der Urteile können die Frauen 30 Jahre lang gegen den Täter zwangsvollstrecken. Selbst ein Privatinsolvenzverfahren könnte diesem gegen diese Forderungen nicht helfen. Das hat das Landgericht ebenfalls festgestellt. Der Täter hat Berufung gegen die Urteile eingelegt.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:

„Wer die Ehre und Intimsphäre Anderer in so abscheulicher Weise verletzt, muss eine hohe Entschädigung zahlen. Das soll jeder wissen, der mit dem Gedanken spielt, andere ohne deren Wissen und Wollen im Internet als Lustobjekt zur Schau zu stellen und mit sexistischen Kommentaren zu beleidigen. Wir freuen uns, dass unsere Mandantinnen hierdurch etwas Genugtuung erfahren; das Strafverfahren hat hierzu nichts beigetragen.“

15.12.2017

12.000 Euro Strafe wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung.

Ein Online-Händler muss EUR 12.000 an einen Wettbewerber zahlen. Er hatte auf Amazon in wettbewerbswidriger Weise mit einem Testsiegel geworben. Auf die Abmahnung des Wettbewerbers gab er eine Unterlassungserklärung ab. Allerdings warb er auch danach auf seiner Webseite, auf eBay und auf eBay-Kleinanzeigen mit dem Testsiegel. Der Wettbewerber mahnte ihn deshalb erneut ab und forderte zudem eine Vertragsstrafe.

Wegen dieser Verstöße gegen die Unterlassungserklärung verklagte der Wettbewerber den Händler vor dem LG Köln. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Parteien auf Vorschlag des Gerichts auf eine Zahlung von EUR 12.000. Zudem muss der Online-Händler die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Rechtsanwalt Dr. Gräbig:

„Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss vorher sorgfältig prüfen, ob er die Verstöße auf allen anderen Internetpräsenzen abgestellt hat. Sonst kann die Sache sehr teuer werden. Unser Mandant hat sich über die 12.000 Euro natürlich sehr gefreut.“

22.01.2018

LG Köln zu Dieselabgasaffäre: Presse durfte nicht über Wirtschaftsstrafverfahren berichten, ohne vorher den Anwalt des Beschuldigten zu kontaktieren.

Sobald Medien über einen Verdacht berichten möchten, müssen sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Voraussetzungen berücksichtigen. So sind sie insbesondere verpflichtet, den von einer möglichen Berichterstattung Betroffenen vorher anzuhören.

Das Landgericht Köln (Az. 28 O 301/17, n.rkr.) hat in einem aktuellen Urteil diese Konkretisierungspflichten präzisiert. Die Verfügungsbeklagte – eine große deutsche Tageszeitung – berichtete über die Anordnung einer Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten in einem Wirtschaftsstrafverfahren.

Obwohl im Markt bekannt war, wer den Verfügungskläger vertritt, unterließ die Zeitung gleichwohl die rechtzeitige Anhörung und publizierte den Artikel unter Nennung dessen vollen Namens. Der Verfügungskläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht Köln nunmehr bestätigte.

Die Richter traten insbesondere der Auffassung der Zeitung, man dürfe in einem Fall von besonderem öffentlichen Interesse bei Eilbedürftigkeit ausnahmsweise auch ohne Stellungnahme berichten, deutlich entgegen. Wörtlich heißt es:

„Die seitens der Verfügungsbeklagten ins Feld geführte Eilbedürftigkeit der Berichterstattung rechtfertigt ein Unterlassen der Anhörung des Betroffenen nach Auffassung der Kammer im konkreten Fall nicht. Zwar ist es der tagesaktuellen Presse immanent, dass aktuelle Themen zeitnah veröffentlicht werden müssen, um die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Dieser Aktualitätsdruck, dem die Presse durch die „sozialen Medien" sowie dem Wettbewerb der Medienunternehmen untereinander unterliegt, rechtfertigt es jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der Tragweite des Vorwurfs und der von der Beklagten selbst herausgestellten Bedeutung des „Dieselskandals" nicht, unter Missachtung der für den Verfügungskläger streitenden Unschuldsvermutung seine Inhaftierung der Öffentlichkeit kundzutun, ohne ihn zuvor zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen anzuhören und ggfls. seine Sicht der Dinge in den Artikel einfließen zu lassen, um der Öffentlichkeit ein ausgewogenes Bild zu präsentieren.“

20.02.2018

Grundsatz-Sieg vor dem BGH: Ärztin darf raus aus jameda.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass jameda eine von HÖCKER Rechtsanwälte vertretene Ärztin vollständig aus dem Portal löschen muss (BGH, Urt. v. 20.02.2018 – Az. VI ZR 30/17).

Das Gericht folgt damit der Argumentation von HÖCKER Rechtsanwälte, wonach bei der Frage, ob ein Arzt gegen seinen Willen eine Aufnahme in ein Bewertungsportal dulden muss, zwischen klassischen reinen Bewertungs­portalen einerseits und Portalen mit Präsentations- und Werbemöglichkeiten zugunsten der zu bewertenden Ärzte andererseits zu unterscheiden ist: Während klassische reine Bewertungsportale eine gesellschaftlich gewünschte Funktion erfüllen, verfolgen Portale mit Präsentations- und Werbemöglichkeiten zugunsten der zu bewertenden Ärzten vornehmlich profitorientierte Zwecke des Betreibers und dessen jeweiligen zahlenden Kunden. Für solche Zwecke müssen Ärzte ihre Daten nicht zwangsweise hergeben. Erst recht müssen es Ärzte nicht dulden, im Rahmen solcher Portale mit ihrem jeweiligen (Zwangs-)Profil unmittelbar als Werbefläche für zahlende Konkurrenten herzuhalten.

Die Entscheidung des BGH ist insoweit bahnbrechend, als der BGH im Jahr 2014 schon einmal über die Aufnahme eines Arztes speziell in das Portal jameda zu entscheiden hatte. Damals hielt der BGH die Aufnahme für zulässig, weil er aus prozessualen Gründen unterstellen musste, dass jameda ein klassisches reines Bewertungsportal sei. Zur Finanzierung von jameda durch sog. „Premium-Pakete“ und der damit einhergehenden Ungleichbehandlung von Ärzten hinsichtlich der Profilgestaltung und der Frage, ob auf dem eigenen Profil Werbung für Konkurrenten angezeigt wird, war damals schlicht nicht rechtzeitig vorgetragen worden. Faktisch führte dies dazu, dass Ärzte bislang nur die Wahl hatten, entweder ihre unvorteilhafte Darstellung auf jameda und die damit einhergehende Umleitung interessierter Nutzer auf die Profile zahlender Konkurrenten hinzunehmen oder ihrerseits jeden Monat Geld an jameda zu zahlen, um vorteilhaft präsentiert zu werden und von Werbung auf dem eigenen Profil verschont zu werden. Dieser Praxis hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke und Rechtsanwältin Dr. Anja Wilkat zu der Entscheidung:

„Wir freuen uns, dass mit der "Schutzgelderpressung" seitens jameda nun endlich Schluss ist. Dass sich Ärzte anonyme Bewertungen im Internet gefallen lassen müssen, ist schlimm genug. Eine Zwangsteilnahme an einer profitorientierten Werbeplattform, bei der die Bewertungsfunktion nur dazu dient, sich möglichst alle Ärzte und Zahnärzte Deutschlands zu Werbezwecken einzuverleiben, kann erst recht niemandem zugemutet werden. Insoweit sind alle Ärzte und Zahnärzte Deutschlands aufgerufen, nunmehr ihrerseits ihren Austritt aus dem System jameda durchzusetzen.“

Zur Pressemitteilung des BGH geht es hier.

06.03.2018

Angemessene Vergütung für freien Fotografen: Zeitungsverlag zahlt nachträglich weitere € 58.000.

Bereits mehrfach wurden Zeitungsverlage von Gerichten verurteilt, ihre freien Mitarbeiter angemessen zu vergüten (z.B. hier, hier und hier).

Die Botschaft scheint angekommen zu sein: Waren bislang meist langwierige Prozesse vonnöten, um die Verlage davon zu „überzeugen“, dass sie auch nachträglich noch in Anspruch genommen werden können, ist bei den Verlagen offenbar die Bereitschaft gestiegen, den Nachforderungen freiwillig nachzukommen. Mit einer Nettovergleichssumme von € 50.000 hat nun ein Zeitungsverlag erstmals einen entsprechend hohen Betrag außergerichtlich anerkannt. Der Fotograf hatte wegen unangemessen niedriger Vergütung Ansprüche aus dem Urhebervertragsrecht für die zurückliegenden drei Jahre geltend gemacht. Dabei ging es um Erstveröffentlichungen von Bildern, aber auch um umfangreiche Archivnutzungen. Außerdem war der Verlag in vielen Fällen nicht der Verpflichtung zur Nennung des Urhebers nachgekommen.

Nachzahlungen zu verlangen lohnt sich für freie Journalisten, wenn die Honorare unterhalb der Sätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln liegen“, sagt Rechtsanwältin Dr. Frauke Schmid-Petersen:

Wir haben schon viele freie Journalisten wegen zu geringer Vergütung vertreten. Leer ausgegangen ist noch keiner.

28.03.2018

Kritik an Zuständen in Flüchtlingsheim auf Facebook - Landgericht Bonn weist Klage der Gemeinde Weilerswist gegen FDP-Politiker und HÖCKER-Mandanten ab.

Der sachkundige Bürger und FDP-Politiker Jürgen Schneider kritisierte in einem Facebook-Posting die Zustände in einem Weilerswister Flüchtlingsheim. Zudem veröffentlichte er zwei Bilder, die ihm ein Flüchtling übersandt hatte. Auf den Bildern war Schimmel in den Waschräumen zu sehen. Der HÖCKER-Mandant schilderte in dem Posting seine vorherige Korrespondenz hierzu mit der Gemeinde und bewertete die Zustände, in der die Flüchtlinge untergebracht waren, als „menschenverachtend“.

Nachdem die Gemeinde Herrn Schneider erfolglos abgemahnt hatte, verklagte sie ihn vor dem Landgericht Bonn auf Unterlassung. Das Gericht hat die Klage nun mit Urteil vom 23.03.2018 (Az. 9 O 307/17, n.rkr.) abgewiesen. Die Richter halten sowohl sämtliche Äußerungen des HÖCKER-Mandanten für rechtmäßig, als auch die Veröffentlichung der beiden Fotos. Die Äußerungen seien von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Der Beklagte habe berechtigte Interessen wahrgenommen. Es handele sich nicht um Schmähkritik. Auch seien die Äußerungen nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit der Klägerin zu beeinträchtigen. Zudem sei die Gemeinde zwar Eigentümerin des Grundstücks, die Veröffentlichung der Fotos könne sie allerdings nicht verbieten. Denn die in der Unterkunft lebenden Flüchtlinge hätten – ähnlich einem Mieter – ein Besitz- und Nutzungsrecht und dürften daher Fotos aus der Unterkunft, ihrem Lebensraum, anfertigen und diese an Dritte weitergeben. Der Flüchtling selbst hatte der Veröffentlichung durch den Mandanten zugestimmt. Die Gemeinde Weilerswist muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:

Diese Klage war ebenso offensichtlich aussichtlos wie unnötig. Die Gemeinde wäre besser beraten, die wertvollen Hinweise engagierter und ehrenamtlich tätiger Bürger aufzunehmen und Missstände abzustellen, als diese Bürger, die letztlich die Interessen der Gemeinde unterstützen, zu verklagen. Vor diesem Hintergrund erscheint verständlich, dass sich die Weilerswister Ratsfraktionen der FDP, CDU und SPD überparteilich sowie viele Weilerswister Bürger in sozialen Medien verärgert zeigen, da sie als Steuerzahler letztlich für die Kosten aufkommen müssen."

20.04.2018

Jörg Kachelmann kämpft gegen Hate-Speech und Nachverurteilung: Facebook-Nutzer muss € 1.500 an gemeinnützige Einrichtung zahlen.

Obwohl sein Freispruch seit mehr als sechs Jahren rechtskräftig ist, die damalige Beschuldigerin inzwischen – ebenfalls rechtkräftig – gerichtlich der Lüge überführt wurde und auch die Staatsanwaltschaft Mannheim zuletzt eine Unterlassungserklärung abgeben musste, kämpft Jörg Kachelmann nach wie vor gegen wüste Beschimpfungen und Nachverurteilungen, vor allem in den sozialen Medien.

Im Jahr 2016 bezeichnete ihn ein Facebook-Nutzer auf der kachelmannwetter.com-Facebook-Seite als „Vergewaltiger“. Jörg Kachelmann erstattete daraufhin Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Köln. Diese wollte das Verfahren zunächst einstellen, da sie den Nutzer angeblich nicht ermitteln konnte. Dies ist ein leider bekanntes Phänomen in sozialen Medien wie Facebook, Twitter & Co. Dort wird zumeist anonym agiert, sodass eine Strafverfolgung oft schwierig ist. Jörg Kachelmanns Anwälte von der Kölner Kanzlei HÖCKER ließen aber nicht locker, sondern wiesen die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Nutzer über seinen Arbeitgeber ermittelt werden könne.

Dies geschah dann auch. Nachdem die StA die Durchsuchung der Geschäftsräume des Arbeitgebers angedroht hatte, wurde die Adresse des Mitarbeiters umgehend mitgeteilt. Der Facebook-Nutzer wurde daraufhin von der StA Köln angeklagt. Das AG Kerpen stellte das Verfahren letztlich gegen eine Auflage in Höhe von € 1.500,00 ein, die er an eine gemeinnützige Stiftung zahlen musste.

Trotz der strafrechtlichen Konsequenzen blieb der Nutzer weiter uneinsichtig. Da Jörg Kachelmann ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht, wurde er abgemahnt. Der Nutzer gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Erstattung von Abmahnkosten. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Nutzer nun zur Zahlung der Anwaltskosten aus einem Streitwert von € 10.000,00 (Urt. v. 20.03.2018, Az: 133 C 468/17, n.rkr.). Zudem muss der Nutzer Gerichtskosten übernehmen.

23.05.2018

Kein Verbot wegen Spekulation über Pseudonym: Landgericht Mannheim weist Klage des Rheinneckarblog gegen Imad Karim ab.

Der Betreiber des Internetblogs "Rheinneckarblog", Hardy Prothmann, klagte am Landgericht Mannheim gegen den HÖCKER-Mandanten Imad Karim. Der Kläger begehrte das gerichtliche Verbot, dass der Mandant nicht öffentlich über die Verwendung eines Pseudonyms auf Facebook durch den Kläger spekulieren dürfe. Hintergrund der Auseinandersetzung ist, dass der Kläger den Regisseur, Drehbuchautor und Fernsehjournalisten Karim auf Facebook zahlreiche Male beleidigt und ihn aufgefordert hatte zu raten, unter welchem Namen er noch Mitglied einer Facebook-Gruppe des Mandanten sei. Der HÖCKER-Mandant nahm diese Aufforderung auf und spekulierte dann in einem insgesamt deeskalierenden Posting über den weiteren Nutzernamen, unter dem der Kläger möglicherweise Kommentare schreibe. Der Kläger griff dies als vermeintlich unwahre Tatsachenbehauptung an.

Das Landgericht Mannheim schloss sich in seinem Urteil (v. 19.04.2018, Az: 3 O 110/17, n.rkr.) der Ansicht von HÖCKER an, dass es sich bei der Spekulation des Mandanten um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Dass der Kläger jedenfalls teilweise unter einem Pseudonym schreibe, sei von ihm in einem Posting selbst eingeräumt worden und entspreche damit der Wahrheit. Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht die massiven persönlichen Anfeindungen des Klägers gegenüber dem HÖCKER-Mandanten, der selbst um eine Streitbeendigung bemüht war.

Selbst im Fall einer Tatsachenbehauptung fehle es nach Ansicht des Landgerichts an einem rechtswidrigen Eingriff. Die Aussage, der Kläger agiere auch unter Pseudonym, ist wahr. Der Kläger habe auch nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass die Aussage, er schreibe unter einem bestimmten Nutzernamen, unwahr sei. Die Beweislastregel des § 186 StGB komme ihm nicht zugute. Denn die Aussage mache ihn nicht verächtlich und würdige ihn nicht in der öffentlichen Meinung herab.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:

„Reagiert jemand auf eine öffentliche Rateaufforderung, so ist das dann veröffentlichte Rateergebnis regelmäßig als zulässige Meinungsäußerung zu werten. Eine Ausnahme besteht, wenn in Art oder Inhalt der veröffentlichten Antwort eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt. Dies ist nicht der Fall, wenn das Rateergebnis nicht als falsch widerlegt werden kann und auch keine stigmatisierende Wirkung hat. Wer andere also öffentlich zum Raten in Bezug auf seine eigene Person auffordert, muss in der Regel das ebenfalls öffentlich gemachte Rateergebnis hinnehmen.“

24.05.2018

Wahl von HÖCKER-Partner Dr. Marcel Leeser in den Ausschuss Gewerblicher Rechtsschutz des Kölner AnwaltVerein e.V.

Die Mitgliederversammlung des Kölner AnwaltVerein e.V. (KAV) hat am 08.05.2018 den HÖCKER-Partner Dr. Marcel Leeser in den Ausschuss Gewerblicher Rechtsschutz gewählt. Er „beerbt“ damit Kanzleigründer Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M., der dem Ausschuss zuvor über die mögliche Maximaldauer von neun Jahren angehört hatte. Gemeinsam mit weiteren engagierten Kolleginnen und Kollegen anderer Kölner Kanzleien wird Dr. Leeser sich nun u.a. für die Belange von Kölner Rechtsanwälten einsetzen, die im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz / IP tätig sind, und die bis heute hervorragende Arbeit des Ausschusses fortführen.

06.06.2018

Keine Unterscheidungskraft - Markenamt entzieht boat24 den Schutz für Deutschland.

Mit Beschluss vom 09.05.2018 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) der Marke „boat24“ (IR 1068207) in dem von HÖCKER beantragten Löschverfahren den Schutz für Deutschland entzogen (Az. S 261/16 Lösch). Das DPMA folgt der Ansicht von HÖCKER, dass der angegriffenen Marke jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Als Unterscheidungskraft versteht man die Eignung, dass die Marke vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst wird, d.h. dass die mit der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend aufgefasst und damit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen unterschieden werden. Bei Wortzeichen fehlt die Unterscheidungskraft jedenfalls dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise hierin lediglich einen beschreibenden Begriffsinhalt erkennen oder wenn die Marke allein aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen besteht und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Das Wortzeichen „boat24“ verfügt nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, da es sich ausschließlich in einer beschreibenden Angabe über die beanspruchten Dienstleistungen erschöpft. Eingetragen war die Marke für Dienstleistungen der Klassen 35 (E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Werbung in Form von Daten, Text, Bild, Ton, allein oder in Kombination über Computernetze, für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art) und 38 (Vermietung von Zugangszeiten zu einem elektronischen Handelsservice - Website - für elektronische Geschäftstransaktionen). Das Zeichen setzt sich zusammen aus dem englischen Begriff „boat“ und der Zahl „24“. „Boat“ wird in Deutschland ohne weiteres als „Boot“ übersetzt und verstanden. Die Zahl „24“ ist als Kürzel und Synonym für „rund um die Uhr“ / „24 Stunden“ hinlänglich bekannt und wird als Hinweis auf eine ständige Verfügbarkeit verstanden.

Bei der Zusammensetzung „boat24“ handelt es sich somit nach der Entscheidung des DPMA um einen ohne weiteres verständlichen, schlagwortartigen Hinweis auf den thematischen Gegenstand (Handel mit Booten) und die zeitliche Verfügbarkeit der o.g. beanspruchten Dienstleistungen. Aufgrund seiner beschreibenden Bedeutung kann der Verkehr daher in dem Wortzeichen keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen, sodass ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:

„Wer Marken anmeldet, sollte ausschließlich unterscheidungskräftige Zeichen verwenden. Nur diese sind eintragungsfähig. Rein beschreibende Angaben oder allgemein verwendete Begriffe sind als Marken nicht geeignet. Wer unbedingt eine beschreibende Angabe als Marke (mit)schützen lassen will, muss diese so mit einem prägenden grafischen Element verbinden, dass ein hinreichendes Mindestmaß an Unterscheidungskraft gegeben ist. Ein Markenschutz ist dann möglich, wenn auch mit einem reduzierten Schutzbereich.

Wir beraten Sie gerne im Hinblick auf Ihre geplante Markenanmeldung und vermeiden somit eine Zurückweisung Ihrer Anmeldung oder eine spätere Löschung Ihrer Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft.“