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18.07.2018

Negative Google-Bewertung über Wettbewerber rechtswidrig.

Ein Unternehmen hatte auf Google einen Wettbewerber mit einem einzigen Stern, also der schlechtesten Note bewertet. Ein weiterer Text war in der Bewertung nicht vorhanden.

Das bewertete Unternehmen sah hierin eine unzulässige Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG, weil es dem Konkurrenten offensichtlich ausschließlich darum ging, das Unternehmen öffentlich herabzuwürdigen. Hinzu kam, dass sich aus der negativen Bewertung nicht ergab, dass diese von einem konkurrierenden Unternehmen stammte. Die Nutzer mussten davon ausgehen, dass es sich um die Bewertung eines neutralen Dritten handelt und haben ihr daher eine höhere Glaubwürdigkeit zugemessen, als wenn sie wüssten, dass sie von einem Wettbewerber stammt. Das bewertete Unternehmen sah in der Bewertung daher auch einen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG, weil der geschäftliche Zweck nicht erkennbar war.

Das LG Köln hat die Ein-Sterne-Bewertung mit einstweiliger Verfügung vom 09.07.2018, Az. 84 O 164/18 (n.rkr.), verboten.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig:

„Unternehmen können sich nicht nur dann gegen schlechte Bewertungen wehren, wenn darin falsche Tatsachen behauptet werden, sondern auch, wenn diese von einem Wettbewerber stammen.“

31.07.2018

FAZ durfte keine Markenrechtsberatung für die ZEIT betreiben und gibt Unterlassungserklärung ab.

Ein Anwalt hatte auf seiner Webseite das als Marke geschützte Logo des ZEIT-Verlages verwendet. Er hatte dieses mit einem Artikel auf der ZEIT-Webseite verlinkt, in dem er interviewt wurde. Eine plakative Werbung mit fremden Marken kann rechtswidrig sein.

Bei dem Anwalt meldete sich jedoch nicht der ZEIT-Verlag, sondern die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ). Diese rügte eine Verletzung der Markenrechte der ZEIT und bot dem Anwalt eine nachträgliche Lizenzierung gegen eine Zahlung von 2.500 Euro an. Die FAZ legte zudem eine Vollmacht der ZEIT vor, wonach sie u.a. zur „Vertretung und Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bei urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Rechtsverstößen“ bevollmächtigt sei. Der Anwalt sah in diesem Vorgehen der FAZ eine unerlaubte Rechtsdienstleistung und ließ sie wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abmahnen. Die FAZ gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Dr. Johannes Gräbig:

„Sollte die FAZ erneut wegen einer angeblichen Verletzung von Markenrechten der ZEIT vorgehen, muss sie eine Vertragsstrafe an den Anwalt zahlen.“

14.08.2018

LG Köln verbietet Verdachtsberichterstattung über IBG-Haus-Pleite.

Eine Fachzeitung hatte in einer Kurzmeldung über ein Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen Geschäftsführer der IBG-Haus berichtet und dabei dessen vollen Namen genannt. Die Kurzmeldung beinhaltete die weitere Information, dass es um eine Schadenssumme in Höhe von 11 Mio. Euro ging.

Die Zeitung vertrat die Ansicht, dass die Berichterstattung über das laufende Ermittlungsverfahren als wahre Tatsachenbehauptung zulässig sei, während sich der ehemalige Geschäftsführer auf die Grundsätze über eine sog. Verdachtsberichterstattung berief. Da bei einer Verdachtsberichterstattung zwingend eine vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen muss, diese jedoch unstreitig nicht erfolgte, hielt er die Berichterstattung für rechtswidrig und verklagte die Zeitung:

Das Landgericht Köln schloss sich der Argumentation des ehemaligen Geschäftsführers an und stellte fest (Urt. v. 01.08.2018, Az: 28 O 37/18, n.rkr.):

„Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch um eine Verdachtsberichterstattung und nicht lediglich um die Berichterstattung über zutreffende Fakten der Anklage gegenüber dem Kläger und weiteren Personen. Hierbei kann es offen bleiben, ob allein die Nennung von dem jeweils Beschuldigten zur Last gelegten Straftatbeständen ohne die Erwähnung weiterer tatsächlicher Details eine Verdachtsberichterstattung darstellt, weil auch der Nennung der vermeintlich verwirklichten Straftatbestände die (Verdachts-)Äußerung immanent ist, der Beschuldigte könne diese Taten begangen haben.

Im konkreten Artikel wird nämlich nicht nur darüber berichtet, dass der Kläger und ein weiterer Geschäftsführer sowie ein Steuerberater wegen gewerbs- und bandenmäßiger Untreue und Steuerhinterziehung angeklagt sind, sondern darüber hinaus, dass „die Anklage" von Steuer- und Vermögensschäden i.H.v. 11 Mio. Euro ausgeht. Aus der Gesamtschau dieser - für sich betrachtet zutreffenden - Umstände entsteht bei Rezipienten jedoch die Vorstellung eines tatsächlichen Vorgangs, namentlich, dass der Kläger mit einem weiteren Geschäftsführer und einem Steuerberater Gelder der IBG veruntreut bzw. Steuern hinterzogen haben soll, wodurch ein Schaden i.H.v. 11 Mio. € entstanden sein soll. Dieses aus dem Kontext der vollständigen Berichterstattung folgende Verständnis des Rezipienten stellt jedoch unzweifelhaft die Äußerung eines Verdachts dar.“

20.08.2018

Kein © statt eines ®: Wer keinen Markenschutz bekommt, darf ihn auch nicht durch ein Copyright-Zeichen vortäuschen.

Das ®-Zeichen zeigt an, dass ein Produktname markenrechtlich geschützt ist. Das ©-Zeichen dagegen bedeutet, dass man Urheberrechtsschutz beansprucht.

Ein Online-Händler hatte auf Amazon Fotos von seinen Produkten veröffentlicht. Auf den Verpackungen war in großer Schrift der Name der Produkte aufgedruckt. Markenschutz hatte er für den Produktnamen nicht bekommen. Das Markenamt lehnte die Markenanmeldung ab, weil der Begriff nicht schutzfähig sei. Das ®-Zeichen durfte der Händler daher nicht verwenden. Also nutzte er kurzerhand das ähnlich aussehende ©-Zeichen oben rechts neben dem Namen. Der Unterschied zwischen beiden Zeichen ist den meisten Verbrauchern nicht klar. Sie mussten daher fälschlich davon ausgehen, dass der Produktname als Marke besonders geschützt war.

Das LG Köln hat dem Online-Händler mit einstweiliger Verfügung vom 19.7.2018 (Az. 81 O 94/17, n.rkr.) die Werbung mit dem vermeintlich geschützten Begriff verboten.

Dr. Johannes Gräbig:
„Wer seinen Produktnamen nicht als Marke geschützt bekommt, darf den Markenschutz nicht vortäuschen – auch nicht durch ein Copyright-Zeichen.“

28.08.2018

Social Influencerin ist keine Arbeitnehmerin.

Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund hat Social Influencer als Einnahmequelle entdeckt und die Tätigkeit einer Youtuberin im Rahmen einer Marketingkampagne in diesem Sinne als abhängiges Beschäftigungsverhältnis qualifiziert. Grund für die Annahme der Rentenversicherung war unter anderem die Feststellung, dass die Aufnahmen für die Kampagne in einem Studio des Auftraggebers erstellt wurden und die Youtuberin dem Auftraggeber während der Drehzeit exklusiv zur Verfügung stehen sollte.

Auf Widerspruch der Kanzlei HÖCKER hat die Rentenversicherung ihren Bescheid nunmehr zurückgenommen. Sie folgt dabei der Auffassung von HÖCKER, dass eine Selbständigkeit nicht schon durch die Abhängigkeit vom technischen Apparat und die Einbindung in das Produktionsteam des Auftraggebers ausgeschlossen werden könne. Entscheidend sei, dass die Youtuberin im Rahmen der Produktion programmgestaltend tätig geworden sei. Sie sei aufgrund ihres Bekanntheitsgrades und ihrer Persönlichkeit beauftragt worden. Die Produktion sei auch durch ihre Persönlichkeit geprägt worden. Eine Exklusivität während der Drehzeit führe überdies nicht dazu, dass eine ständige Dienstbereitschaft erwartet werde.

Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes:
Mit der Entscheidung folgt die Rentenversicherung Bund letztlich den Grundsätzen, die auch im Bereich der Film-und Fernsehproduktion gelten. Dies ist ebenso konsequent wie richtig. Anzunehmen, Social Influencer seien ferngesteuerte Wesen, die willenlos den Vorgaben ihres Auftraggebers folgen, würde deren Tätigkeit dagegen nicht gerecht. Denn der Erfolg von Influencern begründet sich regelmäßig gerade auf Ihrer Authentizität. Authentizität kann aber nur vermitteln, wer die eigene Persönlichkeit einbringt, nicht wer sklavisch den Anweisungen Dritter folgt.“

28.08.2018

HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung am Landgericht Köln: Micky Beisenherz löscht Facebook-Schmähvideo „Expeditionen ins Präsentierreich“.

Moderator und Autor Micky Beisenherz hatte Ende Juli heimlich ein Video von zwei jungen Frauen an einem Hotelpool auf Mallorca aufgenommen. Das ca. 3-minütige Video zeigt, wie sich die HÖCKER-Mandantinnen, die Influencerin Karolina Alexandrova und ihre Freundin (Privatperson) gegenseitig am Beckenrand des Hotelpools fotografierten. In dem Video wurden die beiden Frauen mehrmals von Herrn Beisenherz und seinen Freunden beleidigt. Beisenherz postete das Video unter dem Titel „Expeditionen ins Präsentierreich“ auf seinem Facebook-Profil. Die Influencerin Karolina Alexandrova hatte lediglich ein einziges Bild aus der Session auf ihrem Instagram-Account als Werbebild für das Hotel gepostet. Nachdem Herr Beisenherz auf eine Abmahnung nicht mit einer Unterlassungserklärung und der Löschung des Videos reagiert hatte, erließ das Landgericht Köln am 23.08.2018 auf Antrag von HÖCKER für eine der beiden Mandantinnen eine einstweilige Verfügung, in der Herrn Beisenherz unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, ohne Einwilligung der Antragstellerin deren Bildnis öffentlich zur Schau zu stellen und in Bezug auf die Antragstellerin bestimmte sie schmähende Äußerungen zu veröffentlichen, wie dies in dem Facebook-Video geschehen war. Das Video war unmittelbar vor seiner Löschung über 110.000 mal angeschaut worden.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
„Wenn ein zeigefreudiger Instagramer eine andere Instagramerin als zu zeigefreudig bepöbelt, ist das zwar unfreiwillig komisch, aber noch lange keine Satire. Und selbst wenn: Satire darf entgegen einer weit verbreiteten Fehlvorstellung eben nicht alles.“

18.09.2018

Arztbewertungsportale - Ärzte klagen weiter auf Profillöschung.

Auch durch das Jameda-Urteil des BGH aus dem Februar diesen Jahres (Urt. v. 20.02.2018, Az. IV ZR 30/17) ist der Streit um die Listung auf Bewertungsportalen noch nicht zu Ende: Nachdem Jameda nur geringfügige Änderungen in dem Arztbewertungsportal vorgenommen hat und meint, so die Vorgaben der BGH-Entscheidung zu erfüllen, klagen weitere Ärzte auf Löschung ihres ungewollt angelegten Profils (vgl. hier).

Zur Erinnerung:
Mit dem von einer Kölner Hautärztin erstrittenen BGH-Urteil war erstmals dem Löschungsbegehren im Hinblick auf das von Jameda ungewollt angelegte Profil stattgegeben worden. Erstmalig hatte der BGH berücksichtigen müssen, welches Geschäftsmodell der Bewertungsplattform zugrunde liegt. Nach Ansicht des BGH kann sich Jameda nicht (mehr) auf eine Rolle als „neutraler Informationsmittler“ zurückziehen. Vielmehr verschaffe die Plattform zahlenden Kunden durch die Art der Werbung, die sie auf ihrem Bewertungsportal anbiete, verdeckte Vorteile. Im Ergebnis führte dies zu einem Anspruch der Kölner Ärztin auf Löschung des gesamten Profils. Das Urteil blieb nicht ohne Folgen, denn Jameda beendete postwendend die damalige Werbepraxis auf den Profilseiten der nicht-zahlenden Ärzte, indem es die direkte Werbung für die zahlende Konkurrenz auf den sogenannten Basis-Profilen einstellte.

Das reicht allerdings vielen Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe nicht. Die nicht-zahlenden Ärzte sehen sich durch die unvorteilhafte Darstellung in „Basis“-Profilen gegenüber den zahlenden Kunden immer noch benachteiligt. Es gibt weiterhin zahlreiche offene und verdeckte Ungleichbehandlungen. Die von Jameda vorgenommenen Veränderungen haben insoweit allenfalls einen kosmetischen Effekt. Sie ändern nichts daran, dass Jameda weiterhin die ungewollt angelegten „Basisprofile“ als Werbefläche für die zahlende Kundschaft benutzt.

Dagegen setzen sich nicht-zahlende Ärzte zur Wehr und haben Jameda zur Löschung der sog. Basis-Profile aufgefordert. Da Jameda die Löschung ablehnt, wurden nun die ersten Klagen auf Profillöschung eingereicht. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen wird es zum einen um die Frage gehen, ob das Geschäftsmodell zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung führt und Jameda überhaupt kein „neutraler Informationsmittler“ sein kann. Eine Zwangslistung könnte jedoch allenfalls bei einer „Neutralität“ des Plattformbetreibers gerechtfertigt sein. Zudem wird es aber auch eine Neubewertung der datenschutzrechtlichen Fragen aufgrund des neuen Datenschutzregimes durch die DSGVO geben. Dies könnte zu einer Verschiebung der Interessengewichtung im Sinne der Ärzte führen.

HÖCKER vertritt aktuell mehrere Ärzte, die von Jameda die Löschung der ungewollt angelegten Profile verlangen.

19.09.2018

HÖCKER ausgezeichnet – Magazin FOCUS bestätigt TOP-Platzierung im Bereich Medien & Presse.

In der Spezialausgabe „FOCUS SPEZIAL – Ihr Recht 2018“ (4/2018) hat das Magazin FOCUS eine Liste der führenden Wirtschaftskanzleien in Deutschland veröffentlicht. HÖCKER wurde darin als eine der besten Kanzleien im Bereich Medien & Presse ausgezeichnet.

Das Hamburger Marktforschungsinstitut Statista hatte im Auftrag des FOCUS die Top-Wirtschaftskanzleien Deutschlands ermittelt. Das Ranking basiert auf den Empfehlungen von Anwälten aus Wirtschaftskanzleien und Unternehmensrechtsabteilungen. Insgesamt wurden laut FOCUS 12.950 Rechtsanwälte zur Teilnahme an der Befragung eingeladen.

Wir danken allen, die uns empfohlen haben, insbesondere unseren Mandanten! Die Auszeichnung ist Bestätigung und Ansporn zugleich, weiterhin konsequent die Rechte der Betroffenen von Medienveröffentlichungen zu verteidigen.

26.09.2018

Keine Verwechselungsgefahr: Erfolgreiche Verteidigung der Marke KONRADS ERBEN gegen Widerspruch der Conrad Electronic SE.

Die politische Vereinigung KONRADS ERBEN besteht mehrheitlich aus Altstipendiaten der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. und sympathisiert mit den Ideen und dem Vermächtnis des ersten Kanzlers der Bundesrepublik Deutschland. Einer der Initiatoren und HÖCKER-Mandant ließ die Wortmarke KONRADS ERBEN (DE 302016232625) beim DPMA für Waren der Klasse (Nizza) 16 sowie Dienstleistungen der Klassen (Nizza) 35 und 41 beim DPMA eintragen. Hiergegen wandte sich die Conrad Electronics SE mit einem Widerspruch aus deren älterer Wortmarke Conrad (DE 302012031179).

Mit Beschluss vom 17.09.2018 hat das DPMA diesen Widerspruch vollständig zurückgewiesen. Das Amt verneint eine Verwechslungsgefahr. Zwar stünden sich identische und hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüber, doch der daher zu fordernde strenge Abstand zwischen den Zeichen der angegriffenen Marke zur Widerspruchsmarke werde in jeder Hinsicht eingehalten. Das Amt stellt fest, dass die ältere Marke „Conrad“ lediglich über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. Eine Verkehrsbekanntheit sei nicht belegt, auch wenn es sich bei Conrad um eines der größten europäischen Handelsunternehmen mit technischen Produkten handele, das in der Bundesrepublik Deutschland aktuell über 25 Filialen an verschiedenen Standorten betreibe, deren Produkte über das Internet, über den Katalog-/Versandhandel sowie über die einzelnen Filialen angeboten würden und die Internetseite mehr als 6 Millionen Besucher pro Tag zähle. Denn für die Verkehrsbekanntheit müssen weitere relevante Umstände hinzukommen, wie gehaltener Marktanteil, die Intensität und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen. All dies sei im Widerspruchsverfahren nicht dargelegt worden.

Zwischen den Zeichen KONRADS ERBEN und Conrad sieht das Markenamt keine Zeichenähnlichkeit. Weder in klanglicher noch in schriftbildlicher noch in begrifflicher Hinsicht seien die Zeichen ähnlich. Schon durch die zusätzlichen Silben „ER-BEN“ weiche das Klangbild deutlich voneinander ab. Auch schriftbildlich falle dieser Unterschied auf. Es bestehe kein Anlass, vorliegend von einer prägenden Wirkung des Wortteils „KONRADS“ der jüngeren Marke auszugehen. Zudem werde durch die Genitivform eine begriffliche Verbindung mit dem folgenden Bestandteil ERBEN hergestellt und die Vorstellung eines Gesamtbegriffs gefördert. Darüber hinaus sei die ältere Marke auch nicht identisch in die jüngere Kombinationsmarke übernommen worden.

Schließlich bestehe auch keine Gefahr, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen. Das Amt weist darauf hin, dass nicht jede wie auch immer geartete gedankliche Assoziation ein Schutzhindernis darstellt. Selbst Gedankenverbindungen mit behindernden, rufausbeutenden oder verwässernden Wirkungen reichen nicht aus, wenn keine Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken besteht. Allein die Möglichkeit, dass sich der Verkehr durch die jüngere Marke an die Widerspruchsmarke „erinnert“ fühlen könnte, genüge für die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr nicht. Nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung scheide eine Verwechslungsgefahr daher aus. Die Conrad Electronics SE kann Erinnerung bzw. Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
Sehr oft hilft bei der Einschätzung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr der gesunde Menschenverstand. Auch wenn es - allenfalls theoretisch - möglich erscheint, dass sich ein Betrachter der Marke KONRADS ERBEN an die Marke Conrad erinnert fühlen könnte, ist die Annahme völlig abwegig, dass jemand diese beiden Marken verwechseln könnte. Es ist aus Sicht großer Unternehmen völlig legitim, derartige Widerspruchsverfahren zu führen und hierdurch ihren eigenen Markenschutz gegen eigentlich nicht ähnliche Zeichen gar auszudehnen. Das DPMA hat für diesen Versuch jedoch eine Grenze gezogen.“

27.09.2018

Jörg Kachelmann erhält EUR 530.000 von „BILD“ – Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerden zurück.

Bereits im vergangenen April hatte der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Axel Springer SE zurückgewiesen (Beschl. v. 10.04.2018, Az: VI ZR 353/16). Diese hatte sich gegen ein Urteil des OLG Köln gerichtet, das Jörg Kachelmann wegen einer Vielzahl rechtswidriger Print-Berichte eine Summe von ca. EUR 295.000 zuerkannt hatte.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschl. v. 23.07.2018, Az: VI ZR 352/16), dass Jörg Kachelmann aufgrund rechtsverletzender Online-Beiträge auf bild.de einen weiteren Betrag von gut EUR 236.000 fordern kann.

Die Gesamtsumme, die Jörg Kachelmann aufgrund der Berichterstattung der „BILD“ erhält, beträgt damit über EUR 530.000.