Suche
Ihre Suche nach “” ergab 763 Treffer:
26.09.2017
Jameda gibt in Rechtsstreit vor OLG München überraschend klein bei.
Jameda hat in einem von HÖCKER Rechtsanwälte geführten Rechtsstreit um die Bewertung eines Zahnarztes in zweiter Instanz überraschend aufgegeben. Das Unternehmen gab hinsichtlich der Bewertung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich zur Übernahme sämtlicher gerichtlicher und vorgerichtlicher Kosten.
Unter der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ hatte ein angeblicher Patient in dem Bewertungstext behauptet, dass der Zahnarzt bei ihm eine Krone zu hoch und zu rund angefertigt habe. Dazu wurden mehrere schlechte Noten verteilt. Der Zahnarzt fand unter seinen Patienten niemanden, auf den die Schilderungen in dem Bewertungstext zutrafen. Er musste daher annehmen, dass der Bewertende schon nie bei ihm in Behandlung war. Auf eine entsprechende Löschungsaufforderung hin entfernte Jameda allein den Bewertungstext zu der angeblich fehlerhaften Krone. Die Überschrift und die Noten ließ man hingegen stehen, weil der Bewertende seine Bewertung per E-Mail bestätigt habe. Zu weiteren Darlegungen sei man zum Schutz des Bewertenden nicht in der Lage.
Dieser Auffassung erteilte das Landgericht München I in erster Instanz eine deutliche Absage. Danach reicht eine bloße Bestätigung des Bewertenden nicht aus, um abträgliche Schilderungen als wahr zu unterstellen. Die Beweislast für solche Schilderungen liegt vielmehr bei Jameda und zwar dergestalt, dass im Falle des Nicht-Beweises nicht nur die Schilderungen selbst, sondern auch alle hiermit zusammenhängenden bewertenden Formulierungen und Noten nicht mehr veröffentlicht werden dürfen (LG München I, Urt. v. 03.03.2017, Az. 25 O 1870/15; vgl. hierzu unsere Meldung vom 31.05.2017). In der Folge wurde Jameda die Veröffentlichung der Überschrift und der schlechten Noten in den Kategorien „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR verboten.
Nicht verboten wurden hingegen die schlechten Noten in den Kategorien „Aufklärung“ und „Genommene Zeit“, weil sich die Falschschilderung hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Krone in diesen Noten nicht widerspiegle. Gegen den abweisenden Teil der Entscheidung zog der Zahnarzt mit HÖCKER in Berufung vor das Oberlandesgericht München. Dabei berief er sich zum einen darauf, dass das Gericht schon das Vorliegen eines authentischen Behandlungskontakts als Mindestvoraussetzung jeder rechtlich zulässigen Bewertung hätte verneinen müssen, nachdem der Bewertende keinerlei Nachweise für den behaupteten Behandlungskontakt vorgelegt hatte. Zum anderen wurde mit grundsätzlichen Zweifeln am Geschäftsmodell von Jameda argumentiert. Dabei wurde herausgestellt, dass der BGH in seiner Grundsatzentscheidung zur rechtlichen Zulässigkeit von Jameda aus 2014 nicht hatte berücksichtigen können, dass mit dem Portal weniger ideelle Zwecke als vielmehr handfeste finanzielle Interessen verfolgt werden, dass die Bewertungsfunktion auf Jameda nämlich weniger zur Steigerung der Transparenz im Gesundheitswesen bereitgehalten wird als zu dem Zweck, Ärzten kostenpflichtige Werbe- und Präsentationsmöglichkeiten auf dem Portal zu verkaufen, die das selbst ausgerufene Ziel der Transparenzsteigerung ihrerseits noch konterkarieren (Stichwort „Premium-Pakete“).
Diese zweigleisige Argumentation führte dazu, dass Jameda die Sache offenbar zu heiß wurde. So gab Jameda noch vor der Erwiderung auf die Berufungsbegründung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der gesamten Bewertung ab. Zur Begründung hieß es schlicht, dass man an dem (zu diesem Zeitpunkt bereits fast zweieineinhalb Jahre andauernden und von beiden Seiten mit großem Aufwand betriebenen) Rechtsstreit „kein Interesse mehr [habe]“. Gleichzeitig wurde auch die Übernahme aller gerichtlichen und vorgerichtlichen Kosten erklärt, um zu verhindern, dass das OLG München zumindest in der Entscheidung über die Kosten noch eine inhaltliche Bewertung der Sache hätte abgeben können.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke und Rechtsanwältin Dr. Anja Wilkat:
„Wir freuen uns sehr für den Mandanten, dass Jameda nach zweieinhalb Jahren Kampf schlussendlich bezwungen werden konnte. Schade ist nur, dass Jameda die Waffen freiwillig gestreckt und dadurch einmal mehr bewusst eine gerichtliche Entscheidung verhindert hat, durch die womöglich die Position aller Ärzte gegenüber Jameda erheblich verbessert worden wäre. Wer von der Rechtmäßigkeit seines Handelns überzeugt ist, sollte solche Manöver nicht nötig haben.“
25.09.2017
Professor Dr. Ralf Höcker (LL.M.) spricht Klartext im Interview mit dem Deutschlandfunk.
Im Interview mit dem Deutschlandfunk bezieht Rechtsanwalt Professor Dr. Ralf Höcker (LL.M.) deutlich Stellung zu anwaltschaftlichem Ethos sowie zu beruflichem und politischem Engagement.
26.10.2017
Ermittlungsbehörden dürfen Hotelbetreiber nicht als „betrügerisch“ oder „Täter“ bezeichnen – OVG NRW erlässt einstweilige Anordnung.
Strafverfolgungsbehörden dürfen niemanden als „betrügerisch“ oder „Täter“ bezeichnen, solange es keine entsprechende Verurteilung gibt. Eben dies hat nun das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden. Es beschloss per einstweiliger Anordnung, dass diese Bezeichnungen rechtswidrig waren (OVG NRW, Beschl. v. 17.10.2017, Az. 4 B 786/17, n.rkr.). Dem hinter den Behörden stehenden Land Nordrhein-Westfalen verbot das Gericht, diese Äußerungen zu wiederholen, solange es keine entsprechende rechtskräftige Verurteilung gibt.
HÖCKER Rechtsanwälte:
„Gerade staatliche Institutionen haben die Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. Entsprechend haben sie bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit besondere Zurückhaltung zu zeigen. Dies hat das OVG NRW nun noch einmal bekräftigt.“
13.11.2017
Kölner Tageszeitungsverlag muss € 10.000,00 an freien Mitarbeiter nachzahlen.
Das OLG Köln hat in zweiter Instanz den Anspruch eines freien Journalisten auf Zahlung einer angemessenen Vergütung bestätigt und den Verlag zu Zahlung von gut € 10.000,00 nebst Mehrwertsteuer und Zinsen verurteilt (Urt. v. 22.09.2017 – Az. 6 U 23/17). Der Journalist hatte für seine im Zeitraum 2012 und 2013 für den Verlag erstellten Beiträge ein Honorar erhalten, das deutlich unterhalb den Sätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) lag. In den GVR haben sich Verleger- und Journalistenverbände auf angemessene Honorare für Bilder und Texte geeinigt. Die Höhe der angemessenen Vergütung ist abhängig von der Auflage der Zeitung, bei Texten zudem von der Art des Beitrages und bei Bildern von der Abdruckgröße. Liegen die tatsächlich gezahlten Honorare – wie hier – unter den darin festgesetzten Sätzen, können freie Journalisten die Differenz zu dem angemessenen Honorar einklagen.
Der Verlag hatte 18 bzw. 20 Cent pro Zeile und 10,23 Euro pro Bild gezahlt. Nach dem Urteil des OLG stehen dem Kläger aber für Bilder jeweils 32 Euro und für Texte 34 Cent pro Zeile zu.
In der Berufung war neben Detailfragen zur Höhe der Auflage und zur durchschnittlichen Zeilenlänge vor allem die Frage zu klären, ob die Berechnung des angemessenen Honorars auf der Grundlage von der Vergütung für Erst- oder Zweitdruckrechte zu erfolgen hatte. Erstdruckrechte werden nach den GVR rund 25% höher vergütet als Zweitdruckrechte. Das Landgericht war der Auffassung, dass aufgrund der Zweifelsregelung des § 38 Abs. 3 S. 1 UrhG, die speziell für Zeitungsartikel gilt, von den schlechter dotierten Zweitdruckrechten auszugehen sei. Dagegen richtete sich der Kläger mit der Begründung, dass sein Vertrag eine „Konkurrenzschutzklausel“ enthalten hatte, wonach er vertraglich daran gehindert gewesen sei, seine Beiträge im Verbreitungsgebiet auch anderen Wettbewerbern anzubieten.
Das OLG schloss sich der Auffassung des Klägers an, dass sich daraus eine Rechteeinräumung im Sinne eines Erstdruckrechtes ergebe, da es für lokale Zeitungsbeiträge keine anderen Abnehmer als Wettbewerber gebe. Insofern sei der Kläger an einer gleichzeitigen Zweitverwertung seiner Beiträge gehindert gewesen, so dass eine höhere Vergütung angemessen sei.
Rechtsanwältin Dr. Frauke Schmid-Petersen:
„Das OLG Köln hat mit dieser Entscheidung einen weiteren Meilenstein für freie Journalisten gesetzt. Die Berechnung der angemessenen Vergütung auf der Grundlage des Erstdruckrechts war hier angezeigt, da der Verlag sich mit seiner Wettbewerbsklausel mehr als ein Zweitdruckrecht hat einräumen lassen. Das hat das OLG nun erfreulicherweise anerkannt, was die dem Kläger zustehende Vergütung deutlich erhöht.“
In weiteren von Dr. Schmid-Petersen betreuten Verfahren mit Ansprüchen auf Nachzahlungen sind jüngst Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergangen, wonach freien Journalisten ebenfalls erhebliche Nachzahlungen zustehen. Im vergangenen Jahr hatte der Kartellsenat des BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Verlages gegen eine Entscheidung des OLG Hamm zurückgewiesen. Der Verlag hatte sich darauf berufen, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln gegen EU-Kartellrecht verstoßen würden (BGH KZR 75/15).
14.11.2017
Pressefotograf erhält € 12.000,00 Nachvergütung und zusätzlich € 8.000,00 Schadensersatz für die Verwendung von Archivfotos.
Das OLG Düsseldorf hat einem Pressefotografen Schadensersatzansprüche in Höhe von rund € 8.000,00 für die mehrfache Verwendung seiner Bilder zugesprochen (Urt. v. 19.09.2017 – Az. I-20 U 141/26). Der Fotograf hatte bereits erstinstanzlich erfolgreich auf Zahlung einer Nachvergütung für die Erstverwertung seiner Bilder nach § 32 UrhG geklagt (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.2016 – Az. 12 O 523/13). Das Landgericht hatte ihm Nachzahlungsansprüche von rund € 12.000,00 (brutto) zugesprochen, da die Vergütung, die der große nordrhein-westfälische Zeitungsverlag gezahlt hatte, unterhalb der Sätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) gelegen hatte.
Die GVR stellen den zwischen den Verleger- und Journalistenverbänden im Wege eines Schiedsverfahrens erreichten Konsens über die Höhe der angemessenen Vergütung im Sinne von § 36 UrhG dar. Liegen die tatsächlich gezahlten Honorare unter den darin festgesetzten Sätzen, können freie Journalisten die Differenz zu dem angemessenen Honorar einklagen.
Der Fotograf hatte für die Printverwertung € 16 pro Bild und für die Onlineverwertung einen Zuschlag von € 3 erhalten. In der Berufung war nur noch über den gleichzeitig geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu entscheiden, nachdem der Verlag der Verpflichtung zur Auskunft über den Umfang der Zweitverwertung von Bildern des Klägers nachgekommen war. Das OLG bestätigte nun die Ansicht des Klägers, dass es an einer entsprechenden Einräumung von Nutzungsrechten für die Zweitverwertung gefehlt habe. Dass der Kläger in Kenntnis der Zweitverwertung weiter Bilder angeboten habe, lasse nicht auf eine konkludente Rechteeinräumung schließen. Vielmehr hätte der Verlag sich dieser Rechte versichern müssen. Da es dazu nicht gekommen sei, liege eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz begründe. Die Berechnung des Schadensersatzes nahm das Gericht im Wege einer Schätzung auf der Grundlage der MFM-Bedingungen vor, wonach für die wiederholte Nutzung von Bildern ein Zuschlag von 50% auf die Printvergütung zu zahlen sei.
In weiteren betreuten Verfahren mit Ansprüchen auf Nachzahlungen sind jüngst Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln ergangen, wonach freien Journalisten ebenfalls erhebliche Nachzahlungen zustehen. Im vergangenen Jahr hatte der Kartellsenat des BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Verlages gegen eine Entscheidung des OLG Hamm zurückgewiesen. Der Verlag hatte sich darauf berufen, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln gegen EU-Kartellrecht verstoßen würden (BGH KZR 75/15).
14.11.2017
Verlag muss Lokaljournalisten eine angemessene Nachvergütung in Höhe von € 16.000,00 zahlen.
€ 16.000,00 muss ein nordrhein-westfälischer Zeitungsverlag an einen Lokaljournalisten nachzahlen. Dies ist das Ergebnis eines gerichtlichen Vergleichs, nachdem HÖCKER für den Journalisten Ansprüche auf angemessene Vergütung nach dem Urheberrechtsgesetz für die zurückliegende 3 Jahre vor dem Landgericht Bochum geltend gemacht hatte. Außerdem waren Schadensersatzansprüche für unberechtigte Zweit- und Onlineveröffentlichungen erhoben worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bochum hatte sich der Verlag zu der Zahlung bereit erklärt, nachdem das Gericht die Ansprüche dem Grunde nach als begründet angesehen hatte.
Der als Autor und Fotograf tätige freie Mitarbeiter hatte für seine Leistungen Honorare erhalten, die deutlich unterhalb dessen lagen, was nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) zu zahlen gewesen wäre. Die GVR bilden die Vorstellungen der beteiligten Verbände über die Höhe der angemessenen Vergütung für freie Journalisten und Journalistinnen ab. Für Texte hatte der Verlag in der Regel ein Zeilenhonorar von nur € 0,08 und für Bilder ein Honorar von € 7,70 gezahlt. Auch die an ihn für einzelne Tage gezahlte Tagespauschale erreichte die als angemessen anzusehende Vergütung für die erstellten Beiträge in der Regel nicht.
Obwohl der Verlag nicht Mitglied des BDZV war und die Hauptberuflichkeit des Klägers bestritten hatte, sah das Gericht die GVR als anwendbar an, mindestens als Orientierungshilfe.
In weiteren betreuten Verfahren mit Ansprüchen auf Nachzahlungen sind jüngst Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln ergangen, wonach den freien Mitarbeitern erhebliche Nachzahlungen zustehen. Im vergangenen Jahr hatte der Kartellsenat des BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Verlages gegen eine Entscheidung des OLG Hamm zurückgewiesen. Der Verlag hatte sich darauf berufen, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln gegen EU-Kartellrecht verstoßen würden (BGH KZR 75/15).
15.11.2017
OLG Düsseldorf: Ehemaliger Düsseldorfer Baudezernent muss kritische Äußerungen zur Genehmigungspraxis bei der Garage von Mario Barth hinnehmen.
Das OLG Düsseldorf (Az. I-16 U 78/16) hat eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben, mit der einem Bürger untersagt worden war, sich kritisch über den ehemaligen Baudezernenten der Stadt Düsseldorf zu äußern.
Hintergrund der Entscheidung waren mehrere baurechtswidrige Genehmigungen beim Bau einer überdimensionalen Garage durch den bekannten Comedian Mario Barth. Der Nachbar klagte gegen die Genehmigungen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte zwar fest, dass die Baugenehmigungen rechtswidrig waren, wies die Klage jedoch aus formalen Gründen ab, da der Nachbar nicht unmittelbar betroffen sei.
Der Nachbar wendete sich daraufhin an den damaligen Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf und bat diesen zum einen, die rechtswidrigen Baugenehmigungen zurückzunehmen. Ferner forderte er ihn auf,
„der notorisch rechtswidrigen Genehmigungspraxis der Düsseldorfer Bauaufsicht grundsätzlich ein Ende zu setzen.“
Zudem wies er auf ein Treffen des damaligen Baudezernenten Dr. B. (CDU) hin, der sich im Sommer 2009 im Beisein und auf Betreiben des damaligen Stadtrates S. in dessen Restaurant traf. Er vermutete, dass dieses Treffen stattfand, um dem Comedian Mario Barth bei der Genehmigung der Garage in Düsseldorf behilflich zu sein. Als der Nachbar zunächst keine Antwort auf sein Schreiben erhielt, versandte er es an die Mitglieder des Düsseldorfer Stadtrates sowie an die jeweiligen Fraktionen.
Anstatt sich mit den Belangen des Bürgers umfassend auseinander zu setzen, wollte der Baudezernent Dr. B. den Bürger zum Schweigen bringen. Er forderte ihn zur Unterlassung seiner Äußerungen auf und verklagte ihn. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt, da der Vorfall von dem Bürger zu „unsubstantiiert“ beschrieben worden und daher als unwahr zu betrachten sei. Dieses Ergebnis irritierte insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass Dr. B. bis heute lediglich bestreitet, dass er sich mit Herrn S. getroffen habe, um Herrn Barth bei der Genehmigung einer Garage tatkräftig behilflich zu sein. Dr. B bestritt jedoch gerade nicht, dass er sich mit Herrn S. in dieser Angelegenheit austauschte sowie dass er auf die ihm unterstellte Bauaufsichtsbehörde zugunsten von Herrn Barth eingewirkt habe.
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Landgerichts auf und stellte klar, dass der Bürger sich rechtstreu verhalten hatte. Mit deutlichen Worten führte der Senat aus:
„Das Schreiben des Beklagten [des Bürgers] vom 03.10.2013 enthält in Bezug auf den Kläger [Dr. B.] und seiner Beteiligung an der erteilten Baugenehmigung zugunsten von Mario Barth einen wahren Tatsachenkern und im Übrigen vermengen sich bei zutreffender Sinndeutung tatsächliche und wertende Elemente, so dass die Äußerung in Ihrem wesentlichen Aussagengehalt als zulässige Meinungsäußerung zu qualifizieren ist.“ (…)
Entscheidend sei, ob ein Mitglied des Stadtrates und der Baudezernent sich darüber unterhalten haben, einem Prominenten behilflich zu sein. Hierin liege eine Tatsachenbehauptung, die objektiv richtig oder falsch sein kann, d.h. mit den Mitteln des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden könne. Ob es hierbei zu einer abschließenden Verständigung der Gesprächsteilnehmer gekommen ist, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Weil der ehemalige Baudezernent nicht in Abrede gestellt hatte, sich mit dem Stadtrat S. über die Genehmigung der Garage von Mario Barth unterhalten zu haben, sei von einer wahren Tatsachenbehauptung auszugehen, die von dem Kläger hinzunehmen ist.
Weiter stellte der Senat fest, dass der Bürger wegen der von ihm benannten Zeugen zu Recht seine Sorgen in entsprechender Form formulieren durfte:
„Die beanstandete Äußerung wird auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger bestreitet, sich mit dem Stadtrat S. auf eine Hilfeleistung zu Gunsten des Comedian Mario Barth verständigt zu haben. Selbst wenn darin eine unwahre Tatsachenbehauptung läge, so waren aus Sicht des Beklagten im Zeitpunkt der Äußerung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden, die für den Wahrheitsgehalt sprachen. Denn der Beklagte hatte vor Abfassung des streitbefangenen Schreibens Recherchen angestellt und durfte aufgrund der Informationen, die er von den Zeugen R., P. und F. erhalten hatte, davon ausgehen, dass der Kläger seine Hilfe und Unterstützung bei der Genehmigung der Garage zu Gunsten des Comedian Mario Barth zugesagt hatte.“
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Der ehemalige Baudezernent der Stadt Düsseldorf wollte einen kritischen Bürger zum Schweigen bringen, der wahrheitsgemäß über ein bedenkliches Treffen berichtet hatte. Diesem Versuch hat das OLG Düsseldorf eine Absage erteilt und in aller Deutlichkeit erklärt, dass sich der Bürger so äußern durfte.“
15.11.2017
OLG Düsseldorf kippt Urteil im Prozess der Stadt Düsseldorf um Mario Barths Garage.
Das OLG Düsseldorf (Az. I-16 U 77/16) hat eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben, mit der einem Bürger untersagt worden war, sich kritisch über die Baugenehmigungspraxis der Stadt Düsseldorf zu äußern.
Hintergrund der Entscheidung waren mehrere baurechtswidrige Genehmigungen beim Bau einer überdimensionalen Garage durch den bekannten Comedian Mario Barth. Der Nachbar klagte gegen die Genehmigungen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte zwar fest, dass die Baugenehmigungen rechtswidrig waren, wies die Klage jedoch aus formalen Gründen ab, da der Nachbar nicht unmittelbar betroffen sei.
Der Nachbar wendete sich daraufhin an den damaligen Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf und bat diesen zum einen, die rechtswidrigen Baugenehmigungen zurückzunehmen. Ferner forderte er ihn auf,
„der notorisch rechtswidrigen Genehmigungspraxis der Düsseldorfer Bauaufsicht grundsätzlich ein Ende zu setzen.“
Zudem gab er wahrheitsgemäß an, dass er in der Nachbarschaft von einigen Bürgern gehört habe, dass sie von Mitarbeitern des Bauamtes zu „nützlichen Abgaben“ animiert wurden, wenn sie Änderungen ihrer Baugenehmigungen wünschten. Als der Nachbar zunächst keine Antwort auf sein Schreiben erhielt, versandte er es an die Mitglieder des Düsseldorfer Stadtrates sowie an die jeweiligen Fraktionen.
Anstatt sich mit den Belangen des Bürgers umfassend auseinander zu setzen, verklagte die Stadt Düsseldorf den Bürger und forderte ihn zur Unterlassung dieser Äußerungen auf. In der ersten Instanz sprach das Landgericht Düsseldorf der Stadt den Anspruch zu, ohne auch nur einen einzigen Zeugen zu vernehmen, der die Aussagen des Nachbarn hätte bestätigen können. Mit dünner Begründung führten die Richter aus, dass die von dem Bürger beschriebenen Vorfälle so weit in der Vergangenheit lägen bzw. so unbestimmt seien, dass seine Behauptung als unwahr zu betrachten sei.
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Landgerichts auf und stellte klar, dass der Bürger sich rechtstreu verhalten hatte. Mit deutlichen Worten führte der Senat aus:
„Durch die Äußerungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 03.10.2013 wird die öffentliche Anerkennung der Klägerin [der Stadt Düsseldorf] nicht in einer Weise berührt, die ein Unterlassungsverlangen rechtfertigen könnten. Der Beklagte hat die Klägerin nicht öffentlich herabgesetzt, sondern in einem verwaltungsinternen Verfahren sein Anliegen, zulässigerweise auch in scharf gefasster Kritik, geltend gemacht.“
Aus dem Vorbringen der Stadt ergebe sich nichts, was dem Bürger Anlass hätte geben müssen, an der Richtigkeit der ihm gerüchteweise zugetragenen Informationen zu zweifeln. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass der Bürger durch die von ihm verwendete Formulierung („er höre in der Nachbarschaft...") für den unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser deutlich gemacht hatte, lediglich Gerüchte aus der Nachbarschaft aufzugreifen. Damit habe der Bürger zugleich hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, für die Richtigkeit der ihm gerüchteweise bekannt gewordenen Tatsachen keine Gewähr zu übernehmen.
Der Senat stellte zudem fest, dass pikanterweise auch der Nachbar zu einer entsprechenden „nützlichen Abgabe“ durch die Stadt aufgefordert wurde:
„Hinzukommt, dass die Klägerin nicht in Abrede stellt, dass der Beklagte im Zusammenhang mit einer beantragten Änderung der Dachneigung seines Hauses zu einer Spende in Höhe einer vierstelligen Summe aufgefordert wurde.“
Im Ergebnis stellt das OLG Düsseldorf fest, dass sich der Nachbar zu Recht mit seinem Anliegen an die entsprechenden Stellen der Stadt Düsseldorf richten und dabei auch deutliche Worte der Kritik verwenden durfte.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Ein betroffener Bürger wendet sich wegen einer bedenklichen Genehmigungspraxis an die Stadt Düsseldorf – und wird von dieser verklagt. Der zweite Skandal liegt jedoch darin, dass das Landgericht ohne hinreichende Begründung zugunsten der Stadt entschied. Diesem hat nun das OLG Düsseldorf ein Ende bereitet und mit seinem Urteil nun hoffentlich ein Schlussstrich unter das unrühmliche Kapitel der Düsseldorfer Bauskandale gesetzt.“
29.11.2017
Strafverfahren gegen Ex-Finanzminister Grasser
Prof. Dr. Ralf Höcker präsentiert medienrechtliches Gutachten in Wien
In knapp zwei Wochen soll der Strafprozess gegen den ehemaligen österreichischen Finanzminister Karl-Heinz Grasser und 15 weitere Personen wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Privatisierung der Wohnungsbaugesellschaft BUWOG starten (sog. BUWOG-Affäre). Dem vorausgegangen sind langjährige Ermittlungen, über die in Österreich umfangreichst berichtet wurde.
Prof. Dr. Ralf Höcker und Dr. Anja Wilkat haben im Auftrag der Herren Mag. Karl-Heinz Grasser, Ing. Walter Meischberger und KR Ernst Karl Plech gutachterlich zu der Frage Stellung genommen, ob die Betroffenen durch die Medienberichterstattung und den sonstigen öffentlichen Diskurs über die gegen sie geführten Ermittlungen in einer Weise vorverurteilt wurden, die ein faires Verfahren nicht mehr möglich erscheinen lässt. Dabei sind die Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die Unschuldsvermutung in der Causa Grasser et al. vollständig ad absurdum geführt wurde. Aufgrund des Zusammenspiels von staatlicherseits gefördertem „Enthüllungsjournalismus“, staatlicherseits ermöglichten Kabarettveranstaltungen, politischem Aktionismus, Unterhaltungssendungen auch und vor allem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Hochkultur in Form von Theaterstücken und Literatur sowie verschiedensten Social-Media-Elementen dürften die Herren Grasser, Meischberger und Plech in den Köpfen der österreichischen Bevölkerung unwiderruflich als Personen gelten, die sich im Zusammenhang mit staatlichen Privatisierungen auf Kosten der Republik Österreich in ganz massivem Umfang zu Unrecht persönlich bereichert haben.
Die heute in Wien vorgestellte Präsentation finden Sie hier.
Zu dem ausgeteilten Fact Sheet gelangen Sie hier.
14.12.2017
KAMPMEYER Immobilien GmbH geht mit HÖCKER erfolgreich gegen Markenverletzung vor – Landgericht Köln erlässt einstweilige Verfügung wegen Google-AdWords-Anzeige eines Mitbewerbers.
Die KAMPMEYER Immobilien GmbH ist seit über 20 Jahren deutschlandweit als Immobilienmakler tätig. Ein PropTech-Startup aus Berlin versuchte sich als Trittbrettfahrer und verwendete das Zeichen „Kampmeyer“ nicht nur als Keyword im Rahmen der Google-AdWords-Funktion, sondern sogar in der eigenen Anzeige, die bei Eingabe des Suchbegriffs „Kampmeyer“ in der Google-Suche als erstes Suchergebnis erschien:
„Immobilienmakler Kampmeyer – KEINE KOSTEN FÜR VERKÄUFER“.
Das Landgericht Köln erließ mit Beschluss vom 11.12.2017 (Az: 33 O 192/17) eine einstweilige Verfügung, mit der dem Startup untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr für Dienstleistungen eines Immobilienmaklers u.a. bei der Suchmaschine von Google Werbeanzeigen zu schalten, die nach Eingabe des Suchbegriffs „Kampmeyer“ erscheinen, wenn dies geschieht wie in der mit „Immobilienmakler Kampmeyer – KEINE KOSTEN FÜR VERKÄUFER“ überschriebenen Anzeige, die im Tenor der einstweiligen Verfügung abgedruckt ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
„Man darf fremde Marken als Suchbegriff bei Google buchen. Allerdings darf man den Begriff nicht in der Anzeige selbst verwenden und dadurch den falschen Eindruck erwecken, die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammten vom Markeninhaber oder man stehe mit diesem in einer geschäftlichen Beziehung. Denn dann werden die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt und die Grenze zur Markenverletzung überschritten.“