Die Angabe, man könne einen Vertrag "jederzeit fristgerecht kündigen" ist unzulässig, wenn Kündigungsfristen einzuhalten sind: HÖCKER erwirkt Verbot gegen soziales Netzwerk.

HÖCKER ist für ein führendes deutsches soziales Netzwerk erfolgreich gegen eine Wettbewerberin vorgegangen. Diese bietet einen kostenpflichtigen Zugang zu ihrem sozialen Netzwerk an. Möchte sich der Kunde von seinem Vertrag lösen, hat er eine Kündigungsfrist einzuhalten. Im Rahmen der Anmeldung teilte die Wettbewerberin dem Kunden mit: „Die automatische Verlängerung Ihrer Premium-Mitgliedschaft können Sie jederzeit fristgerecht beenden“. Das Landgericht Köln hat diese irreführende Angabe zu Kündigungsmöglichkeiten nunmehr auf Antrag von HÖCKER mit einstweiliger Verfügung verboten (Az. 84 O 252/13, nicht rechtskräftig). Das Landgericht Köln bestätigt in seiner Entscheidung, dass die Angabe, der Vertrag könne „jederzeit fristgerecht“ gekündigt werden, irreführend sei. Denn tatsächlich kann ein Vertrag, für dessen Kündigung eine Kündigungsfrist bestimmt ist, nicht jederzeit fristgerecht und damit fristwahrend gekündigt werden.

Dr. Carsten Brennecke:
„Informationen des Kunden über wesentliche Vertragspflichten müssen unmissverständlich klar gefasst werden. Ist eine Formulierung auch nur geeignet, Missverständnisse hervorzurufen, ist sie als irreführende Angabe unzulässig und kann verboten werden.“