Werbung mit Rabatt unzulässig, wenn er bei Vertragsverlängerung nicht weiter gewährt wird HÖCKER erwirkt Verfügung für soziales Netzwerk.

HÖCKER ist für ein führendes deutsches soziales Netzwerk erfolgreich gegen eine Wettbewerberin vorgegangen. Diese hatte einen kostenpflichtigen Vertrag zur Nutzung ihres sozialen Netzwerks mit einem rabattierten Preis beworben. Dieser Vertrag verlängert sich nach Ablauf automatisch, wenn er nicht gekündigt wird. Für den Verlängerungszeitraum fordert die Wettbewerberin dann aber nicht mehr den rabattierten, sondern den regulären Preis, ohne dies deutlich zu machen. Das Landgericht hat eine solche Werbung mit einem Rabatt, ohne Hinweis auf eine Preiserhöhung im Verlängerungszeitraum auf Antrag von HÖCKER gegenüber der Betreiberin eines führenden deutschen sozialen Netzwerks mit einstweiliger Verfügung vom 29.10.2013, Az. 84 O 254/13, verboten (nicht rechtskräftig).

In diesem Zuge erwirkte HÖCKER ein weitergehendes Verbot: Der Betreiberin des sozialen Netzwerkes wurde zudem verboten, auf einer Webseite mehrere Preisnachlässe und Gutscheine anzubieten, ohne deutlich zu machen, dass diese nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden können.

Schließlich wurde der Wettbewerberin verboten, in einer versteckten Klausel zu bestimmen, dass sich der Preis für die Nutzung des Portals im Falle einer Vertragsverlängerung über den regulären Preis erhöht (auch diese Verbote sind nicht rechtskräftig).

Dr. Carsten Brennecke: „Wer im Markt plakativ mit Rabatten wirbt, erweckt den Eindruck, dass diese Rabatte zeitlich uneingeschränkt, d.h. auch für eine Vertragsverlängerung gelten. Macht der Werbende nicht darauf aufmerksam, dass er den Rabatt nur für den ersten Vertragszeitraum gewährt, so wirbt er irreführend.“