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28.01.2013

Prof. Höcker im Interview mit w&v zum Fall Brüderle/Himmelreich.

Im heutigen Interview mit der w&v zum Fall Brüderle/Himmelreich weist unser Partner Prof. Höcker unter anderem darauf hin, dass an einer Berichterstattung über private Fehltritte von Politikern kein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse besteht.

Prof. Höcker im Interview:

"Nicht jede private Unhöflichkeit wird gleich zu einem Politikum mit öffentlichem Informationswert, nur weil der unhöflich Handelnde ein Jahr später plötzlich ein bisschen wichtiger wird. Es hat schlicht niemanden zu interessieren, ob und wie Herr Brüderle möglicherweise mit Frauen zu flirten versucht. Und so hart es klingt: Es besteht auch kein berechtigtes Informationsinteresse daran, ob eine Politikjournalistin sich angebaggert, nicht ernst genommen oder in sonstiger Weise unangenehm berührt fühlt. Die Dame überschätzt auch ihre eigene Bedeutung."

30.01.2013

Prof. Höcker bei Maybrit Illner (ZDF) zum Thema "Schote, Zote, Herrenwitz - ist jetzt Schluss mit lustig?"

Unser Partner Prof. Höcker ist morgen um 22:15 Uhr zu Gast in der Sendung "Maybrit Illner" zum Thema "Schote, Zote, Herrenwitz - ist jetzt Schluss mit lustig?"

Aus der Ankündigung des ZDF:

"Rainer Brüderle schweigt zu seinen anzüglichen Äußerungen gegenüber einer "Stern"-Journalistin. Dafür bringt der Nachrichtendienst Twitter unter dem Stichwort #Aufschrei umso mehr Menschen - Männer wie Frauen - zum Sprechen. Die Fronten scheinen dabei so verhärtet zu sein, wie lange nicht."

Es diskutieren:

  • Claudia Roth (Bündnis 90/Die Grünen), Parteivorsitzende
  • Wolfgang Kubicki (FDP), Fraktionsvorsitzender im Landtag von Schleswig-Holstein
  • Sophia Thomalla, Schauspielerin
  • Ralf Höcker, Medienanwalt - vertritt u.a. Jörg Kachelmann
  • Christina Frank, ver.di Baden-Württemberg - Schwerpunkt Einzelhandel

02.02.2013

Textdichter und Komponisten mahnen Joey Heindle wegen Anmaßung der Urheberschaft am Text der Ballade "Diese Liebe" ab.

In einem öffentlich verbreiteten Interview behauptete der aktuelle RTL-"Dschungelkönig" Joey Heindle (mindestens) den Text der Ballade "Diese Liebe" selbst geschrieben zu haben. Diese Behauptung ist unzutreffend. Die tatsächlichen alleinigen Textdichter und Komponisten des Liedes, Oliver Hintz (aka Oliver DeVille) und Dominik Wieland (aka Dominik Tjumen) haben Herrn Heindle wegen dieser falschen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Anmaßung der Urheberschaft heute durch unsere Kanzlei abmahnen lassen.

04.02.2013

Urteil des OLG Hamm im sog. "Samenraub - Prozess": Vollständige Rehabilitierung der medial vorverurteilten Mutter, da nachweislich kein "Samenraub" vorlag.

Ein Vater von Zwillingen hatte Dortmunder Ärzte, die seine ehemalige Lebensgefährtin mit seinem Sperma künstlich befruchtet hatten, auf Schadensersatz verklagt und in erster Instanz gewonnen. Der Kläger hatte behauptet, die von HÖCKER presserechtlich vertretene Kindsmutter habe die Befruchtungen ohne sein Wissen durchführen lassen und seine Unterschriften gefälscht. Zahlreiche Medien nahmen diese Falschbehauptungen auf und berichteten in vorverurteilender und zutiefst persönlichkeitsrechtsverletzender Weise über unsere Mandantin und deren angeblichen "Samenraub".

Das OLG Hamm hat mit heutigem Urteil (Az. I-22 U 108/12) entschieden, dass die Dortmunder Ärzte keinen Schadensersatz an den Vater der Zwillinge zahlen müssen. Es stellte fest, dass die künstliche Befruchtung tatsächlich mit dem erklärten Einverständnis des Klägers erfolgte. Die Ärzte hätten daher keine Pflichtverletzung begangen. Eine Schriftsachverständige hatte dem Gericht erläutert, dass die Unterschriften zu 99 % echt seien und keine Hinweise auf eine Fälschung vorliegen würden. Der Vortrag des Klägers war zudem in mehreren Punkten in sich widersprüchlich und für das Gericht letztlich nicht glaubhaft.

Mit dem heutigen, rechtskräftigen Urteil wurde unsere Mandantin nach einer zweijährigen medialen Verleumdungskampagne endgültig rehabilitiert. Schadensersatzansprüche werden derzeit geprüft.

15.02.2013

HÖCKER vertritt die Tochter des Models Ann Kristin Brücker und von Herrn RA Jan Kralitschka ("Der Bachelor") erfolgreich gegen rechtwidrige Berichterstattung der "BILD".

Die „BILD“-Zeitung hatte über die bereits 2011 erfolgte Trennung des Models Ann Kristin Brücker von Herrn RA Jan Kralitschka (aktuell „Der Bachelor“, RTL) berichtet. Der Bericht wurde mit einem Foto illustriert, das die gemeinsame Tochter mit ihren Eltern in einem Barcelo-Hotel zeigte. Das Foto war ursprünglich als Werbefoto für die Hotel-Kette hergestellt und verwendet worden, weshalb die Bild – Zeitung meinte, auch sie dürfe dieses Foto zeigen. Das LG Köln hat die Verbreitung des Kinderfotos mit einstweiliger Verfügung vom 12.02.2013, Az. 28 O 43/13, verboten.

Dabei folgte das Gericht unserer Rechtsansicht, dass die vorherige Verwendung des Fotos in einer Werbung die Nutzung durch die „Bild“ keineswegs legitimiert. Denn in der Werbung wurde das Foto nicht – wie im Bericht der „Bild“ – mit dem Namen der Tochter versehen. Es fand sich dort auch kein Hinweis darauf, dass es sich bei der abgebildeten "Familie" auch im wirklichen Leben um Vater, Mutter und Kind handelte. Einem Betrachter der Werbung wurde somit nicht deutlich, um wen es sich bei dem Kind handelte. Erst die „Bild“ hat das Kind als Tochter Brückers und Kralitschkas für jedermann erkennbar gemacht. An einer derartigen Erkennbarmachung des Kindes bestand jedoch kein berechtigtes öffentliches Interesse, so dass die Verbreitung des Fotos rechtswidrig war.

RA Dr. Carsten Brennecke:

„Wer in einem Spielfilm eine Familie sieht, geht nicht davon aus, dass es sich um eine echte Familie handelt. Nicht anders geht es dem Betrachter eines Werbefotos, denn jeder weiß, dass auch für solche Aufnahmen professionelle Models zusammengestellt werden. Kinder, die an Werbeaufnahmen teilnehmen, stellen nicht sich selbst, sondern nur irgendein anonymes Kind dar. Sie geben ihre Privatsphäre daher auch nicht durch eine sogenannte "Selbstöffnung" preis."

17.02.2013

HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen "Elitepartner": ELITEPARTNER darf Kunden keine 99 EUR berechnen, wenn diese ihren Vertrag widerrufen haben.

Im Namen eines deutschen Partnervermittlungsportals ist HÖCKER erfolgreich gegen das nach eigenen Angaben erfolgreichste deutsche Internet-Partnervermittlungsportal ELITEPARTNER vorgegangen. Wir erwirkten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Beschluss vom 7.1.13, Az. 84 O 3/43, nicht rechtskräftig), die es ELITEPARTNER untersagt, in seinen AGB Klauseln zu verwenden, die das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers einschränken.

Zum Hintergrund:

Verbraucher haben in Deutschland das Recht, den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages gegenüber Portalbetreibern wie Elitepartner zu widerrufen. Der Portalbetreiber muss die bereits gezahlte Vergütung dann zurückerstatten.

Die Kosten bei ELITEPARTNER lagen bei der kürzesten 3 – monatigen Vertragslaufzeit bei 69,90 EUR monatlich, so dass der Nutzer für die Mitgliedschaft über 200 EUR zahlen musste. Diesen Betrag muss Elitepartner nach einem Widerruf des Kunden zurückzuzahlen. Das geschah in der Praxis jedoch bislang nicht. Denn ELITEPARTNER – Kunden müssen bei einer kostenpflichtigen Anmeldung zwingend eine schriftliche „Persönlichkeitsanalyse“ erwerben, die 99 EUR kosten soll.  In ihren AGB sah ELITEPARTNER vor, dass der Kunde diese 99 EUR selbst nach einem gültigen Widerruf nicht zurückbekommt. Gegen diese Klausel, die das Widerrufsrecht der Verbraucher nach unserer Auffassung rechtswidrig beschnitt, gingen wir im Namen eines Wettbewerbers von ELITEPARTNER vor.

Die angegriffene Klausel lautete:

„Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware im Wert von 99,- Euro dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet.“

Wir mahnten ELITEPARTNER im Namen unserer Mandantin ab und forderten, die Nutzung der Klausel zu unterlassen. ELITEPARTNER weigerte sich.

Das Landgericht Köln hat die Klausel nun im einstweiligen Verfügungsverfahren (im Beschlussweg ohne Anhörung des Gegners) verboten und damit festgestellt, dass diese Klausel eine unzulässige Umgehung des Widerrufsrechts ist.

Auch das LG Hamburg hatte die Klausel bereits auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg verboten (Urteil Az. 312 O 93/11). Dieses Verbot wurde von ELITEPARTNER aber nicht beachtet.

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil (Az. 4 C 381/10) ebenfalls bestätigt, dass die Klausel unzulässig ist und dass ELITEPARTNER die 99 EUR an den Kunden nach dessen Widerruf zurückzahlen muss.

Aus den Entscheidungen des LG Köln, LG Hamburg und AG Hamburg folgt, dass ELITEPARTNER rechtswidrig von Kunden, die wirksam widerrufen haben, 99 EUR einbehalten hat. Wir sind der Ansicht, dass jeder Kunde, der seit dem 01.01.2010 seinen kostenpflichtigen Vertrag bei Elitepartner widerrufen hat, die nicht erstatteten 99 EUR erfolgreich von ELITEPARTNER einklagen kann.

RA Dr. Carsten Brennecke:

„Nach unserer Auffassung muss Elitepartner jedem Nutzer, der seit dem 01. Januar 2010 seinen Vertrag mit Elitepartner widerrufen hat, die 99 EUR zurückzahlen. Die Entscheidungen der Kölner und Hamburger Gerichte bestätigen diese Rechtsauffassung.“

19.02.2013

HÖCKER verteidigt erneut die Persönlichkeitsrechte der Tochter des Models Ann Kristin Brücker und von Herrn RA Jan Kralitschka ("Der Bachelor"), diesmal gegen die Berichterstattung unter bild.de.

Bild.de hatte über die bereits zwei Jahre zurückliegende Trennung des Models Ann Kristin Brücker von Herrn Jan Kralitschka (aktuell „Der Bachelor“, RTL) berichtet. Der Bericht wurde mit einem Foto bebildert, das die gemeinsame Tochter mit ihren Eltern in einem Barcelo-Hotel zeigt. Das Foto war ursprünglich als Werbefoto für die Hotel-Kette hergestellt und verwendet worden, weshalb bild.de meinte, das Foto zeigen zu dürfen. Zunächst hatte bild.de das Foto unverpixelt gezeigt. Später entschied man sich, das Gesicht der Tochter zu verpixeln.

Das Landgericht Köln hat nun die Verbreitung des Kinderfotos unter bild.de sowohl in der unverpixelten, als auch in der Form mit verpixeltem Gesicht verboten (einstweilige Verfügung vom 18.02.2013, Az. 28 O 51/13).

Das Gericht folgte dabei unserer Rechtsansicht, dass die Tochter auch mit verpixeltem Gesicht erkennbar war. Denn dies ergibt sich bereits daraus, dass einige Leser die Tochter auch auf dem nachträglich verpixelten Foto erkannten.

Wie schon in der Entscheidung gegen den Bericht der „BILD“-Zeitung (Print) folgte das Gericht weiter der Ansicht, dass die vorherige Verwendung des Fotos in der Werbung die Nutzung des Fotos nicht legitimiert. Denn in der Werbung wurde das Foto nicht mit dem Namen der Tochter versehen. Es fand sich dort auch kein Hinweis darauf, dass es sich bei der abgebildeten „Familie“ auch im wirklichen Leben um Vater, Mutter und Kind handelte. Erst bild.de machte somit durch seine Veröffentlichung erkennbar, um wen es sich bei dem Kind handelt. An einer derartigen Erkennbarmachung bestand jedoch kein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse, so dass die Verbreitung des Fotos rechtswidrig war.

22.02.2013

HÖCKER erwirkt zwei einstweilige Verfügungen gegen BILD Digital im angeblichen "Samenraub"-Fall.

Das Landgericht Köln hat der BILD (Online) mit Beschluss vom heutigen Tage einstweilen verboten, zu behaupten, im Prozess des Kindsvaters gegen die Ärzte sei herausgekommen, dass die von HÖCKER vertretene Kindsmutter bei den beiden künstlichen Befruchtungen jeweils die Unterschrift des Vaters gefälscht habe.

Ferner erging eine einstweilige Verfügung, mit der es BILD verboten wurde, ein Bildnis der damals frisch geborenen Zwillinge in dem Online-Bericht zu zeigen. Die Gesichter der Zwillinge waren auf dem nun verbotenen Bildnis vollkommen durch Verpixelung unscharf gemacht.

Das Landgericht Köln geht in seinen Beschlüssen richtigerweise davon aus, dass sowohl unsere Mandantin in dem Textbericht als auch ihre Kinder auf dem Bild erkennbar gemacht wurden, obwohl der Name der Mandantin nicht erwähnt wird und die Gesichter der Kinder auf dem Bild unkenntlich gemacht wurden.

Die Verfügungen ergingen im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung.

01.03.2013

Prof. Höcker spricht vor dem AK Krisenkommunikation der Deutschen Public Relations Gesellschaft e.V.

"Zuckerbrot und Peitsche – die Verzahnung von juristischen und kommunikativen Instrumenten bei der Steuerung konfliktträchtiger Medienthemen."

So lautet das Thema des Vortrags, den Prof. Höcker heute vor den Mitgliedern des AK Krisenkommunikation der Deutschen Public Relations Gesellschaft e.V. in der Zentrale der Sparkasse KölnBonn hält. Der Vortrag thematisiert die juristischen Möglichkeiten, die Unternehmen in Krisensituationen haben, um ihre Kommunikation zu flankieren.

05.03.2013

HÖCKER verteidigt die Persönlichkeitsrechte eines Schönheitschirurgen gegen die Zeitschrift "Freizeit Spass" (Burda Senator Verlag): Schönheitschirurg darf in einem Artikel über angeblichen Ärztepfusch nicht erkennbar gemacht werden.

Ein namhafter Schönheitschirurg hat sich mit HÖCKER erfolgreich gegen die Verlegerin der Zeitschrift „Freizeit Spass“, den Burda Senator Verlag, durchgesetzt. In dem Blatt wurde ein Artikel über den Chirurgen veröffentlicht, der mit „Pfusch bei Schönheits-OP“ überschrieben war und die Behauptung enthielt, es sei nach einem Schönheitseingriff zu Komplikationen gekommen, weil mangels der Kompetenz des Arztes die Frau nicht richtig gelagert worden sei. Dieser Bericht wurde mit einem Foto des Chirurgen bebildert, auf dem dessen Gesicht vollständig gepixelt wurde.

Die Verlegerin der Zeitschrift hatte sich damit verteidigt, der Chirurg sei für den Leser nicht erkennbar, da dessen Gesicht vollständig unkenntlich gemacht worden sei.

Das Landgericht Köln hat den Burda Senator Verlag mit Urteil vom 27.02.2013, Az. 28 O 950/11 verboten, im Hinblick auf den Chirurgen die Behauptung zu verbreiten, dieser habe bei der Schönheits-OP gepfuscht bzw. zu behaupten, es liege ein Behandlungsfehler in Folge der falschen Lagerung vor. In diesem Zusammenhang wurde es dem Verlag darüber hinaus verboten, den Chirurgen durch die Veröffentlichung des verpixelten Fotos zu zeigen.

Dieses Urteil stärkt die Verteidigungsmöglichkeiten von Medizinern gegen die Berichterstattung über angebliche Behandlungsfehler. Das Landgericht Köln betont, dass eine Berichterstattung über Behandlungsfehler geeignet ist, Mediziner in der öffentlichen Meinung erheblich herabzuwürdigen. Aus diesem Grunde obliege es dem Verlag, im Streitfall die Richtigkeit der behaupteten Behandlungsfehler zu beweisen. Zur Frage der Erkennbarmachung  des Betroffenen durch den Abdruck eines Fotos stellt das Landgericht Köln klar, dass eine Vollverpixelung des Gesichts nicht ausreicht, um die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person hinreichend zu schützen. Zu berücksichtigen sei, dass der Betroffene im näheren Bekanntenkreis alleine anhand seiner Körperhaltung und Frisur erkennbar sei, so dass die Verbreitung der Fotografie ebenfalls unzulässig sei.