Nach Unterlassungserklärung keine neue Abmahnung nötig: HÖCKER setzt Rechte der führenden Reifenvertriebsplattform TIRENDO ohne vorherige Abmahnung unmittelbar gerichtlich durch.

HÖCKER hat erfolgreich die Markenrechte der führenden deutschen Online-Vertriebsplattform für Reifen Tirendo durchgesetzt. Ein Mitbewerber verwendete eine hochgradig ähnliche Bezeichnung für sein Online-Portal. Auf Abmahnung gab er zunächst eine Unterlassungserklärung ab. Die gleichnamige Domain wurde jedoch nicht gelöscht, sondern zur Weiterleitung auf einen neuen geschäftlichen Auftritt verwendet. Diese Verwendung der Domain verstieß gegen die Unterlassungserklärung. HÖCKER hat daraufhin für Tirendo eine einstweilige Verfügung des LG Berlin, Az. 102 O 86/13 erwirkt, mit der dem Wettbewerber verboten wurde, die Domain zum Zwecke einer Weiterleitung zu verwenden (rechtskräftiges Verbot).

Der Wettbewerber wandte sich im Wege des Kostenwiderspruchs dagegen, dass er die Kosten für dieses Verfahren zu tragen habe. Er argumentierte, man habe ihn vor Einleitung des Verfahrens erneut abmahnen und darauf hinweisen müssen, dass auch die Nutzung der Domain zum Zweck der Weiterleitung markenrechtsverletzend ist. Dieser Ansicht erteilte das LG Berlin nun eine Absage. Es stellte fest, dass der Markenrechtsverletzer für den Fall, dass er durch eine im Kern gleiche Verletzungshandlung – hier in Form der Verwendung der Domain durch eine Weiterleitung - gegen eine Unterlassungserklärung verstößt, nicht erwarten kann, vor Einleitung eines Verbotsverfahrens erneut durch eine Abmahnung gewarnt zu werden. Das LG Berlin bestätigt, dass es die Sache des Verletzers ist, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, selbst zu überprüfen, welche Maßnahmen er treffen muss, um seine Unterlassungsverpflichtung einzuhalten. Kommt es danach erneut zu einem Kern gleichartigen Verstoß ist dem Markeninhaber nicht zuzumuten, durch weitere Abmahnungen einen Weg zu rechtstreuem Verhalten aufzuweisen (Urteil des LG Berlin vom 22.10.2013  Az. 102 O 86/13).

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss prüfen, ob sein neu gestalteter Internetauftritt nicht in ähnlicher Weise Rechte verletzt. Anderenfalls muss der Verletzer ein sofortiges gerichtliches Verbot ohne vorherige Abmahnung hinnehmen.“