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04.12.2023

Mobbing und Hass im Internet: Accounts bei Instagram und Facebook gelöscht

Mobbing und Hass im Internet und vor allem in den sozialen Medien nehmen leider jeden Tag zu. Kürzlich konnten wir mehrere systematisch angelegte Mobbing-Profile auf TikTok und Instagram löschen lassen, auf denen ein minderjähriger Mandant übel beleidigt wurde und Bilder von ihm gezeigt wurden. Da die Täter anonym waren, haben wir TikTok und Instagram bzw. Meta angeschrieben und zur Löschung der Posts bzw. der Mobbing-Accounts aufgefordert. Die beiden Social Media-Plattformen haben schnell reagiert und die Hass-Profile und Mobbing-Beiträge innerhalb weniger Tage gelöscht.

In der Regel ist das Mobbing mit der Löschung des Beitrags oder des ganzen Profils als „Schuss vor den Bug“ schnell beendet. Sollte der Hass dennoch weiter gehen, kennt unsere Rechtsordnung Antworten: Strafanzeigen und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen entfalten ihre Wirkung.

Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Stock betont die Wichtigkeit eines beherzten und energischen Vorgehens gegen den Hass im Netz: „Gerade wenn Kinder dem Hass im Internet ausgesetzt sind, ist dies eine kaum zu ertragende Situation. Sowohl für die Kinder selbst, als auch für deren Eltern. Daher ist es gut zu wissen, dass es Mittel gegen diese Tortur gibt. Diese sollte sich nämlich niemand gefallen lassen!“

05.12.2023

BILD und Nikolaus Harbusch ziehen gegen Kardinal Woelki wieder den Kürzeren: Falschbehauptung zum Fall Pilz bleibt verboten!

Das Landgericht Köln hat BILD und deren Autor Nikolaus Harbusch erneut die Grenzen zulässiger Berichterstattung aufzeigen müssen und die zentrale Aussage der BILD in der Berichterstattung zum Fall des Pfarrers Pilz verboten:

BILD berichtete am 05.07.2022 über den Pfarrer Pilz, gegen den erst nach seiner Tätigkeitszeit in Köln Vorwürfe erhoben wurden. BILD meldete, dass vor dem Beginn der Amtszeit von Kardinal Woelki bereits unter seinem Amtsvorgänger eine Information über die Vorwürfe an das Bistum Dresden-Meißen unterblieb, wo der Pfarrer Pilz nach seiner Tätigkeit in Köln als Ruhestands-Geistlicher tätig war.

Im Artikel wurde behauptet, dass es ein Motiv für eine angebliche Dienstpflichtverletzung Woelkis gebe:

„Auch beim Motiv für Woelkis Dienstpflichtverletzung legt sich der Kirchenrechtler fest“.

Diese Aussage der BILD kann als Vorwurf verstanden werden, dass Kardinal Woelki Kenntnis von der unter seinem Vorgänger versäumten Information des Bistums Dresden hatte und sich dennoch dafür entschieden habe, diese Information nicht nachzuholen.

Dies hat Kardinal Woelki stets zurückgewiesen: Ihm war gar nicht bekannt, dass unter seinem Vorgänger eine Information des Bistums unterblieben ist. Schon deshalb hat er in dieser Sache keine eigene Entscheidung getroffen und treffen können.

Die BILD-Darstellung, Kardinal Woelki habe ein eigenes Motiv für eine Dienstpflichtverletzung gehabt, wurde daher als Falschbehauptung angegriffen.

BILD und Harbusch versuchten sich mit dem Einwand zu retten, sie hätten gar nicht die Behauptung aufstellen wollen, dass sich Kardinal Woelki mit dem Versäumnis im Fall Pilz befasst habe. Sie hätten nur in einer wertenden Meinungsäußerung Stellung zu einer Aussage des Kirchenrechtlers Prof. Schüller nehmen wollen.

Das Landgericht Köln hat die Aussage, Kardinal Woelki habe ein Motiv für eine Dienstpflichtverletzung im Fall Pilz gehabt, verboten. Dabei stellt das Landgericht fest, dass die Aussage unzulässig ist, egal, ob es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt:

Verstehe man die Äußerung der BILD als Tatsachenbehauptung, dass sich Kardinal Woelki mit der Frage, ob im Fall Pilz die (unter Kardinal Meisner versäumte) Information des Bistums Dresden-Meißen nachgeholt wird, persönlich befasst hat und sich bewusst dagegen entschieden hat, handele es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung. Die BILD trage die Beweislast für die Wahrheit ihrer Aussage. Ihr sei jedoch im Verfahren kein ergiebiger Indizienvortrag dafür gelungen, dass Kardinal Woelki von der versäumten Unterrichtung des Bistums gewusst habe.

Verstehe man die Aussage der BILD hingegen als Meinungsäußerung im Sinne einer Bewertung der von Prof. Schüller getätigten Aussagen, sei die Meinungsäußerung ebenfalls rechtswidrig. Denn es fehle für diese Meinungsäußerung an einem rechtfertigenden Tatsachenkern, da sich Prof. Schüller gar nicht über ein Motiv Woelkis bei einer Dienstpflichtverletzung geäußert habe.

So hatte Prof. Schüller in einer eidesstattlichen Versicherung erklärt, dass er den von der BILD zitierten Satz entgegen der Darstellung in der BILD gar nicht im Kontext mit einem Motiv von Kardinal Woelki für eine Dienstpflichtverletzung geäußert habe. Damit sei, so das Landgericht, die Aussage Schüllers keine taugliche Rechtfertigung für eine Bewertung der BILD, Schüller habe sich zu einem Motiv von Kardinal Woelki geäußert.

Das Landgericht Köln wirft BILD und deren Autor Nikolaus Harbusch Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht vor: BILD und Harbusch hätten einen Satz aus dem ursprünglichen Zusammenhang gerissen, um ihre Berichterstattung gegen Kardinal Woelki zu dramatisieren, Zitat:

Der Satz „Pilz stand unter Denkmalschutz“ ist vielmehr unter Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht aus seinem ursprünglichen Zusammenhang gerissen worden, um die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe weiter zu dramatisieren.

Das Urteil des Landgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig. BILD kann dagegen Berufung einlegen.

Dr. Carsten Brennecke: „Das Landgericht Köln sagt ausdrücklich, dass Nikolaus Harbusch eine Aussage unter Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht aus dem Zusammenhang gerissen hat, um die gegen Kardinal Woelki erhobenen Vorwürfe zu dramatisieren. Eine solche Aussage einer deutschen Pressekammer über einen Journalisten ist eine schallende Ohrfeige. Abermals wurden schwerwiegende Verstöße von BILD und deren Autor Harbusch gegen presserechtliche Sorgfaltspflichten bestätigt. Eine Entschuldigung von Nikolaus Harbusch für die nun zahlreichen festgestellten rechtswidrigen Fehler in seiner Berichterstattung steht nach wie vor aus. Auch dies sagt viel über das journalistische Selbstverständnis von Nikolaus Harbusch und im Hause der BILD.“

05.12.2023

Erfolg gegen Cancel Culture an Universitäten: Verwaltungsgericht Berlin verbietet Humboldt Uni abschätzige Pressemitteilung über Biologin Marie-Luise Vollbrecht

Unsere Mandantin Marie-Luise Vollbrecht ist Promotionsstudentin und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Berliner Humboldt Uni. Am 1. Juni 2022 verfasste sie in der „WELT“ zusammen mit anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern einen Artikel mit der Überschrift „Wie ARD und ZDF unsere Kinder indoktrinieren“.

In der Einleitung hieß es: „Transgender-Ideologie in der „Sendung mit der Maus“, Videos zu Penisentfernung oder Drogen-Sex: Fünf Gastautoren, Biologen und Mediziner, haben Beiträge des öffentlich-rechtlichen Rundfunks analysiert. Ihr Vorwurf: ARD, ZDF und Co. verfolgten eine bedrohliche Agenda“.

Unsere Mandantin wurde unter dem Artikel als „Doktorandin der Biologie (Behavioural Physiology) an der Humboldt Universität Berlin“ vorgestellt.

Am 2. Juli 2022 wollte sie an der Humboldt Universität unter dem Titel „Geschlecht ist nicht (Ge)schlecht: Sex, Gender und warum es in der Biologie zwei Geschlechter gibt“ einen Vortrag im Rahmen der Langen Nacht der Wissenschaft halten. Die Humboldt Uni sagte diesen Vortrag jedoch kurzfristig ab und begründete dies öffentlich wie folgt:

„Zur Absage des Vortrags „Geschlecht ist nicht (Ge)schlecht: Sex, Gender und warum es in der Biologie zwei Geschlechter gibt“ bei der Langen Nacht der Wissenschaften 2022
Stellungnahme der Humboldt-Universität zu Berlin

Am 2. Juli 2022 fand nach zwei Pandemie-Jahren endlich wieder eine Lange Nacht der Wissenschaften statt, die seit mehr als 20 Jahren von vielen Wissenschaftseinrichtungen in Berlin ausgestaltet und organisiert wird. Auch an der Humboldt-Universität haben sich zahlreiche Mitglieder für dieses „Fest der Wissenschaft“ engagiert und Vorträge, Workshops und Ausstellungen vorbereitet und organisiert. Der Vortrag „Geschlecht ist nicht (Ge)schlecht: Sex, Gender und warum es in der Biologie zwei Geschlechter gibt“ musste im Interesse der Gesamtveranstaltung Lange Nacht der Wissenschaften abgesagt werden. Grund dafür waren Proteste gegen die Vortragende, die wegen ihrer Mitarbeit an einem Artikel in der „Welt“ Anfang Juni massiv in die öffentliche Kritik geraten ist.
Der RefRat der HU hatte am Freitag, 1. Juli 2022, eine E-Mail an die gesamte Studentenschaft verschickt, in der er zur Teilnahme an einer Demonstration gegen den Vortrag aufrief. In der Folge wurden dann auch Gegenaktionen von Unterstützer:innen der Vortragenden angekündigt und vorbereitet. Wir mussten deshalb mit einer möglichen Eskalation rechnen, die die gesamte Lange Nacht der Wissenschaften überschatten und gegebenenfalls massiv stören würde.
Die Kritik an der Vortragenden war mit dem Vorwurf verbunden, die HU würde transfeindlichen Überzeugungen eine Bühne bieten. Grundsätzlich versteht sich die Humboldt-Universität als ein Ort, an dem kein Mensch diskriminiert werden sollte, sei es wegen seiner Religion, seiner vermeintlichen Rasse, seiner sexuellen Identität oder wegen irgendeines anderen Merkmals, das als Unterscheidungsmerkmal angesehen wird. Die HU hat sich in ihrem Leitbild dem „wechselseitigen Respekt vor dem/ der Anderen“ verpflichtet. Die Meinungen, die Frau Vollbrecht in einem „Welt“-Artikel am 1. Juni 2022 vertreten hat, stehen nicht im Einklang mit dem Leitbild der HU und den von ihr vertretenen Werten.


Unsere Mandantin wurde in der Folge massiv angefeindet. So erhielt sie unter anderem zahlreiche Drohbriefe, die schließlich in dem völlig haltlosen Vorwurf gipfelten, unsere Mandantin sei rechtsextrem. Anders als von der Universität behauptet, waren unserer Mandantin auch keine „Gegenaktionen von Unterstützer:innen“ bekannt. Dass ihre eigene Uni sie nach der Absage des Vortrags auf Druck radikaler Studenten und aus purer Angst vor negativer PR auch noch unter voller Namensnennung diskreditierte, hat unsere Mandantin wirklich schockiert. Kein Wissenschaftler möchte in dieser Weise von seiner Alma Mater herabgewürdigt werden, zumal, wenn es hierfür keinerlei objektiven Anlass gibt.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Humboldt Uni nun auf Antrag unserer Mandantin einstweilen verboten (noch nicht rechtskräftig) den nachfolgenden Satz weiter zu verbreiten:

„Die Meinungen, die Frau Vollbrecht in einem „Welt“-Artikel am 1. Juni 2022 vertreten hat, stehen nicht im Einklang mit dem Leitbild der HU und den von ihr vertretenen Werten.“

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Berlin aus:

„Der mit der Stellungnahme einhergehende Grundrechtseingriff ist rechtswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet es grundsätzlich dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren. (…) Nach diesen Grundsätzen ist der durch die angegriffene Äußerung bewirkte Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht gerechtfertigt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die tenorierte Äußerung der Antragsgegnerin noch von ihrer allgemeinen Aufgabenzuweisung gedeckt ist oder einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedarf, denn sie ist jedenfalls unverhältnismäßig. (…) Die Äußerung lässt sich in der maßgeblichen, für die Antragsgegnerin ungünstigsten Lesart (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2010 – 1 BvR 1890/08 – juris Rn. 23) als Behauptung verstehen, die Gesamtheit der nicht näher bezeichneten Meinungen der Antragstellerin stünde nicht im Einklang mit dem von der Antragsgegnerin in ihrem Leitbild vorgesehenen „wechselseitigen Respekt vor dem/ der Anderen“ und ihrem Selbstverständnis als einem Ort, „an dem kein Mensch diskriminiert werden sollte, sei es wegen seiner Religion, seiner vermeintlichen Rasse, seiner sexuellen Identität oder wegen irgendeines anderen Merkmals, das als Unterscheidungsmerkmal angesehen wird. (…) Diesem Werturteil fehlt es bei objektiver Auslegung der Pressemitteilung an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Denn es wird aus dieser heraus nicht klar, auf welche Meinungen der Antragstellerin die Antragsgegnerin sich konkret bezieht und welche Werte beziehungsweise Elemente ihres Leitbilds sie hiermit für unvereinbar hält. (…) Der mit der Äußerung verbundene Vorwurf wiegt aufgrund der aufgezeigten Pauschalität besonders schwer, weil ein objektiver Empfänger den Eindruck gewinnen kann, die Antragstellerin bewege sich mit ihren Meinungen in ihrer Gesamtheit außerhalb des Leitbildes und der Werte der Antragsgegnerin.“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker: „Das Gericht hat ein starkes Zeichen gegen Cancel Culture an Universitäten gesetzt. Es ist eine Schande, dass eine angebliche Exzellenz-Uni aus purer Angst vor radikalen Aktivisten ihre eigene wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin herabwürdigt. Alexander und Wilhelm von Humboldt würden sich im Grabe herumdrehen, wenn sie wüssten, was aus der nach ihnen benannten Universität geworden ist.

13.12.2023

Account-Sperrung und Cancel Culture bei MusicHub

Der Mandant staunte nicht schlecht: Kurz nachdem er mehrere eigene Songs auf die Distributionsplattform MusicHub hochgeladen hatte, damit die Musik auf Spotify, Deezer, Appel Music & Co. verbreitet wird, bekam er eine E-Mail von MusicHub. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass seine Songs beabsichtigen würden, „Meinungen zu polarisieren“ und man daher sämtliche Songs zum Monatsende entfernen und das Konto zwei Monate später vollständig schließen werden. Dem Mandanten wurde nicht mitgeteilt, welcher der zwei neu hochgeladenen Songs gegen welche Bestimmungen verstoßen haben soll und es wurde ihm vor der Maßnahme auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Nachdem MusicHub abgemahnt und auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme hingewiesen wurde, teilte MusicHub mit, dass die ausgesprochene Kündigung als gegenstandslos angesehen werde.

Konto-Sperrungen und -Beschränkungen sind vor allem bei social media-Plattformen wie Instagram, Facebook und TikTok und auch bei Handelsplattformen wie Amazon bekannt. Letztlich drohen den Nutzern aber bei allen Online-Diensten mehr oder weniger schwerwiegende Nachteile, wenn das eigene Konto teils ohne Vorwarnung gesperrt wird und man nicht mehr auf die Inhalte bzw. Dienste zugreifen kann.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig: „Oft sind Konto-Sperren oder sonstige Einschränkungen eines Online-Accounts durch Plattform-Anbieter klar rechtswidrig. Eine außerordentliche Kündigung/Sperrung ist nur bei schwerwiegenden Verstößen und nur nach einer vorherigen Abmahnung des Nutzers möglich. Entsprechende Regelungen müssen in den Nutzungsbedingungen der Plattform enthalten sein.“

14.12.2023

Sexuelle Belästigung in Gastro-Szene: Renommierte Anwältin darf weiter über Erlebtes berichten

Die Bonner Rechtsanwältin Alexandra Sofia Wrobel vertritt viele Mandanten in der Gastro- und Weinszene und zählt dort deswegen zu den bekannten Gesichtern. Im Jahr 2022 hatte sie auf einer Feier eine unschöne Erfahrung mit einem mittlerweile von seinen Ämtern zurückgetretenen Wein-Funktionär gemacht, der sie ohne ihre Zustimmung unsittlich berührt hatte. Im Rahmen der „MeToo“-Debatte berichtete sie öffentlich über diesen Vorfall. Daraufhin wollte der Täter ihr bestimmte Äußerungen per einstweiliger Verfügung als unwahre Tatsachenbehauptungen untersagen lassen. Weil die Person, die ehrenrührige Äußerungen tätigt, die Darlegungs- und Beweislast für deren Wahrheit trifft, hat das Landgericht Köln dem Verbotsantrag zunächst Erfolgsaussichten eingeräumt. Gemeinsam mit ihrer Mandantin machten sich die Anwälte von HÖCKER daher daran, Beweismittel und Indizien zu sammeln, um die Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderung zu untermauern. Auf diese Weise konnten u.a. mehrere Aussagen anderer Frauen zusammengetragen werden, die ebenfalls von negativen Erfahrungen mit dem ehemaligen Wein-Funktionär berichten.

Am 14.12.2023 hat das Landgericht Köln in der Folge den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (LG Köln, Beschl. v. 14.12.2023 – 28 O 646/23, n.rk.). Zur Begründung heißt es, das Gericht habe keine Veranlassung, an der Richtigkeit der in der eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Angaben von Rechtsanwältin Alexandra Sofia Wrobel zu zweifeln. Diesem glaubhaften Vorbringen sei der frühere Wein-Funktionär nicht mit ausreichender Substanz entgegengetreten. Dasselbe gelte in Bezug auf die von anderen Frauen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Diese zeigten, dass das betreffende Verhalten dem Antragsteller „nicht völlig persönlichkeitsfremd“ sei. Infolge seines Alkoholkonsums am betreffenden Abend sei zudem fraglich, inwieweit er bezüglich zu späterer Stunde erfolgter Vorkommnisse überhaupt belastbare Angaben machen könne.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Bei öffentlichen Beschuldigungen ist Zurückhaltung geboten, denn diese muss man im Zweifel vor Gericht belegen können. Das ist hier gelungen, und wir freuen uns, dass wir unserer geschätzten Anwaltskollegin mit unserer Expertise im Äußerungsrecht erfolgreich zur Seite stehen konnten.“

Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Die Entscheidung zeigt, dass es gelingen kann, ein solches Verfahren trotz schwieriger juristischer Ausgangslage zu gewinnen. Erforderlich dafür ist neben anwaltlicher Erfahrung die minutiöse Arbeit am Sachverhalt.“

18.12.2023

Verbot gegen NDR-Satiresendung

Im Satireformat "Reschke-TV" ging es kürzlich um Privatstädte. Unser Mandant Titus Gebel hat das Konzept sogenannter Freier Privatstädte entwickelt. Die Unwahrheiten, die „Reschke-TV“ in die Sendung einbaute, waren ganz und gar unsatirisch: In den Privatstädten gebe es eine Polizei nur, wenn man sich das „leisten könne und wolle“ und unser Mandant habe das staatliche Gesetz, das eine Privatstadt erst erlaubt, im Staat Honduras einfach selbst geschrieben. Das Landgericht Hamburg hat NDR und „Reschke TV“ diese falschen Darstellungen untersagt. Der NDR hat bereits eine Abschlusserklärung abgegeben, die Entscheidung ist rechtskräftig.

Viele Satireshows sind heute normale Investigativ-Formate in satirischem Gewand. Das Label "Satire" dient oft dazu, aktivistische Negativberichterstattung vor dem Vorwurf der Einseitigkeit zu retten. Eine klassische Nachrichtensendung muss unparteiisch sein, sonst ist sie nicht glaubwürdig. Die Satiresendung hat es da leichter. Weil Satire seicht und leichtfüßig daherkommt, schuldet sie keine Erklärung, warum sie einseitig recherchiert und den Betroffenen nicht auf Augenhöhe zu Wort kommen lässt. Doch die Entscheidung macht deutlich: Juristisch können sich Medien nicht hinter dem Label "Satire" verstecken. So bunt, überspitzt, hin und wieder sogar lustig die Einkleidung auch ist, Falschbehauptungen sind rechtswidrig - unabhängig von Genre und Format.

22.12.2023

„Stadtpark-Verfahren“: Psychiaterin Sachverständigentätigkeit angedichtet

Die renommierte deutsche forensische Psychiaterin und ausgewiesene Expertin im Bereich schwerer Kriminalität Dr. med. Nahlah Saimeh wurde Opfer falscher Berichterstattung. Hiergegen hat sie sich mit HÖCKER erfolgreich gewehrt.

Am 27.11.2023 berichtete DER SPIEGEL über das sog. „Stadtpark-Verfahren“ vor dem Landgericht Hamburg (617 KLs 27/21 jug.), dessen Gegenstand die Gruppenvergewaltigung einer Minderjährigen im Hamburger Stadtpark war. Näheres zum Verfahren unter: https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberlandesgericht/gerichtspressestelle/urteilsverkuendung-im-sog-stadtpark-verfahren-695916.

DER SPIEGEL nahm dieses Verfahren zum Anlass, mit Frau Dr. Saimeh ein Interview zu führen, um fachlich-objektiv aufzuarbeiten, welche Ursachen zu dem deutlichen Anstieg dieser Form der Gewaltkriminalität beitragen und welche unterschiedlichen Motive Täter antreibt.

Am „Stadtpark-Verfahren“ selbst war Frau Dr. Saimeh nicht beteiligt. Sie gab weder vor Gericht, noch im Interview eine fachliche Einschätzung zu den Angeklagten im „Stadtpark-Verfahren“ ab. Dies stellte DER SPIEGEL auch klar: „Nahlah Saimeh ist forensische Psychiaterin, sie war Gutachterin in bekannten Prozessen, aber nicht in diesem.“.

Umso erstaunter war die Mandantin, dass einige Medien unter Berufung auf ihr Interview unwahr berichteten, dass sie Sachverständige in dem „Stadtpark-Verfahren“ gewesen sei und die Täter mit deren Herkunft entschuldigt habe.

Daher ließ sie diese Medien durch HÖCKER abmahnen – mit Erfolg! Die betroffenen Artikel wurden gelöscht und einzelne Medien verpflichteten sich bereits außergerichtlich strafbewehrt zur Unterlassung der weiteren Verbreitung derartiger Behauptungen.

Rechtsanwälte Dr. Marcel Leeser und Noël Lücker: „Die von uns adressierten Medien zeichneten das absurde Bild, unsere Mandantin rechtfertige abscheuliche Taten wie diese, sei durch ihre angebliche Gutachtertätigkeit für eine zu milde Strafe mitverantwortlich und äußere sich obendrein auch noch im Interview zum konkreten Verfahren. All dies ist falsch und geeignet, den guten Ruf der renommierten Psychiaterin und Sachverständigen zu beeinträchtigen. Weil sie sich dagegen gewehrt hat, ist der Spuk jetzt vorbei.

02.01.2024

Verbraucherschutz: Eigenvertriebsplattform für Immobilien-Crowdinvesting verboten

Immobilien-Crowdinvesting über Internetplattformen wird als Anlage- und Finanzierungsform immer interessanter. Dabei können Verbraucher oft mit Beträgen ab 100 Euro in Immobilienprojekte investieren. Für Projektentwickler ist das eine sehr interessante Finanzierungsmöglichkeit, weil sie Geldmittel für ihre Projekte bequem über eine Internetplattform einwerben und so ihr Eigenkapital für die Projektfinanzierung optimieren können.

Die Internetplattformen sind aus Verbraucherschutzgründen streng reguliert und die Produkte unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Betreiber einer Crowdinvesting-Plattform muss neutral sein, damit er seine Vermittlerrolle und die Interessenwahrung für die Anleger ausüben kann. Er darf nicht das Vertriebsvehikel eines Emittenten sein.

Bereits im letzten Jahr hatten wir für unsere Mandantin, die Bergfürst AG, ein Verbot gegen eine solche Plattform erwirkt (OLG Frankfurt, Urt. v. 19.5.2022, Az. 6 U 251/21, rechtskräftig, zur Pressemitteilung). Auf der damals beanstandeten „hauseigenen“ Plattform eines Projektentwicklers wurden ausschließlich dessen Vermögensanlagen angeboten. Das ist der zentrale Unterschied zu klassischen Crowdinvesting-Plattformen, auf denen viele Projektentwickler Vermögenanlagen zu ihren Bauprojekten anbieten.

Daraufhin hatte die Plattform ihr Geschäftsmodell angepasst. Sie hatte z.B. die Erlaubnis von § 34f GewO auf einen vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 3 Abs. 2 WpIG umgestellt. Weiterhin wurden auf der so betriebenen Plattform aber ausschließlich Emissionen von einem einzigen Projektentwickler angeboten. Der Plattformbetreiber nutzte zudem die Marke und das Unternehmenskennzeichen des Projektentwicklers, dem auch die Domain gehörte. Das LG Frankfurt erteilte diesem Umgehungsversuch eine klare Absage. Es sah auch in dieser Ausgestaltung eine unzulässige Interessenverflechtung nach § 2a Abs. 5 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und untersagte der Plattform den Betrieb (Urt. v. 13.12.2023, Az. 2-06 O 7/23, nicht rechtskräftig): „Die Beklagte ist auch in der vorliegenden Konstellation als Vertriebsvehikel der Emittentin anzusehen.“

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig: „Das ist das Aus für White-Label-Plattformen, die auf einen Projektentwickler angepasst sind und auf denen ausschließlich dessen Vermögensanlagen angeboten werden. Die Frankfurter Gerichte haben erneut im Sinne des Verbraucherschutzes entschieden. Das Urteil hat eine weitreichende Bedeutung für die gesamte Branche, da zahlreiche Plattformen nach diesem Modell betrieben werden. Projektentwickler sollten genau prüfen, ob sie sich auf solche regulativen Abenteuer einlassen wollen, nachdem nun auch dieser Umgehungsversuch verboten wurde. Im schlimmsten Fall droht die Rückabwicklung des eingeworbenen Kapitals durch die BaFin.“

05.01.2024

#metoo in Gastro-Szene: OLG Köln lässt Beschwerde abprallen – Mandantin darf über sexuelle Belästigung sprechen

Am 14.12.2023 berichteten wir, dass die renommierte Rechtsanwältin Alexandra Sofia Wrobel mit HÖCKER vor dem Landgericht Köln erfolgreich einen Verbotsantrag abgewehrt hatte (vgl. https://www.hoecker.eu/news/sexuelle-belästigung-in-gastro-szene-renommierte-anwältin-darf-weiter-über-erlebtes-berichten). Sie war im Jahr 2022 von einem ehemaligen Wein-Funktionär sexuell belästigt worden. Der Täter wollte ihr gerichtlich verbieten, über das Erlebte in sozialen Medien zu sprechen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, das ein Verbot ablehnte, legte er sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht bestätigte seine Entscheidung und half der Beschwerde nicht ab.

Das OLG Köln hat die Beschwerde nun mit Beschluss vom 04.01.2024 (Az. 15 W 153/23) kostenpflichtig zurückgewiesen. Auch der Senat glaubt der HÖCKER-Mandantin und ihrer „sehr detaillierten und überzeugenden Tatbeschreibung“. Es bestehe für deren Zutreffen „eine – unzweifelhaft nach allen Lesarten ausreichende – überwiegende Wahrscheinlichkeit“. Die Schilderung des Vorfalls durch den Antragsteller quittiert der Senat als „eher theoretische Ausführungen zu ein- bzw. zweihändigen ‚Grabschtechniken‘“, die nicht überzeugen. Ist also von der Schilderung einer wahren Tatsache auszugehen, so sprechen die folgenden Aspekte im Rahmen der Abwägung für die Zulässigkeit des Facebook-Beitrags der Mandantin:

  • kein Eingriff in sog. Intimsphäre des Antragstellers
  • seine damalige Position als Präsident eines in der Weinbranche bekannten Verbandes
  • seine partielle Selbstöffnung mit seiner öffentlichen Entschuldigung bei mehreren Frauen wegen auch aus seiner Sicht grenzüberschreitenden Verhaltens
  • Bruch des Rechtsfriedens gegenüber der Mandantin durch seine Tat
  • seine nur eingeschränkte Identifizierbarmachung durch die Mandantin (keine Namensnennung)
  • Facebook-Profil der Mandantin nur eingeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich
  • Verteidigung gegen außergerichtliche Forderung des Täters, zu seiner Rehabilitation eine Erklärung abzugeben und darin vom eigenen Standpunkt abzuweichen
  • Verstärkung der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) wegen öffentlichem Interesse an aktuell andauernder #metoo-Debatte

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Unsere Mandantin hat sich in jeder Hinsicht korrekt verhalten. Dies bestätigt nun auch das OLG Köln. Wenn man eine andere Person öffentlich beschuldigt, ist Vorsicht geboten. Im Ausnahmefall kann selbst eine verbreitete Wahrheit wegen hoher Pranger-Wirkung rechtswidrig sein. Unsere Mandantin, die selbst Anwältin ist, hat indes die gebotene Zurückhaltung an den Tag gelegt und darf daher weiterhin in dieser Form darüber sprechen, was ihr geschehen ist.“

Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Wir haben diese Entscheidung so erwartet und freuen uns mit unserer Mandantin hierüber. Dem Täter empfehlen wir nun eine aufrichtige statt einer vorgespielten Selbstreflexion.“

08.02.2024

HÖCKER verteidigt Kunstfreiheit von KuchenTV gegen Rap-Journalisten-Legende Rooz

Der Journalist Roozbeh Farhangmehr, besser bekannt als Rooz, gilt als Legende in der deutschsprachigen Rap- und Hip-Hop-Szene. Zugleich fällt der Erzfeind von Rapper BUSHIDO immer wieder mit denkwürdigen öffentlichen Äußerungen auf.

Der YouTuber KuchenTV und die Rapper Cashiclay sowie Twizzy nahmen dies zum Anlass, um sich künstlerisch mit Rooz als Person und seinem Wirken im Rahmen eines sog. Disstracks auseinanderzusetzen. Hierbei handelt es sich um ein für die Rap-/Hip-Hop-Szene genretypisches Werk, mit dem das Ziel verfolgt wird, den „Gegner“ so kreativ und phantasievoll wie möglich zu „dissen“, also schlecht zu machen. Im Rahmen eines Rap-Battles muss sich der „Gedisste“ die Respektlosigkeiten anhören und gefallen lassen, kann darauf jedoch seinerseits kontern. Auf Taten und Gewalt wird verzichtet. Damit ist das „Dissen“ eine friedliche Form des Duells sowie die Erhebung von Beleidigungen zur Stil-/Kunstform.

Rooz, der sonst durchaus als Befürworter dieser Ausdrucksform auftritt, fand den ihm gewidmeten Disstrack mit dem Titel „Trauerspiel“ indes weniger lustig und ging daher beim Landgericht Hamburg (Az. 324 O 15/24) gegen Teile daraus vor, zum Beispiel einen Vergleich von ihm mit der fiktiven Filmfigur „Forrest Gump“. Der Disstrack ziele – so seine Argumentation – alleine darauf ab, ihn aufgrund seiner körperlichen Konstitution herabzuwürdigen. Dies verletze seine Menschenwürde.

Obwohl der Disstrack auf den ersten Blick – genretypisch – hart wirken mag, verkannte die Argumentation von Rooz dennoch die interpretatorische Vielschichtigkeit des Liedes und damit dessen künstlerischen Charakter. Sein Wert als Mensch wird Rooz in diesem Zusammenhang keineswegs abgesprochen, schon gar nicht wegen seiner körperlichen Konstitution. U.a. diesen Aspekt hat HÖCKER ausführlich im Rahmen der Antragserwiderung dargelegt – mit Erfolg. Denn Rooz hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun zurückgenommen, nachdem ihn das Landgericht Hamburg nach vorläufiger Bewertung auf dessen fehlende Erfolgsaussichten hingewiesen hatte.

Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: "Die Auslegung des Songtextes durch Rooz ist verkürzt. Bei genauerer Betrachtung wird deutlich, dass die Auseinandersetzung mit ihm als Person sowie seinem Verhalten durchaus differenziert ausfällt."

Rechtsanwalt Noël Lücker: "Der Disstrack ist vom Grundrecht der Kunstfreiheit gedeckt. Wir freuen uns daher, dass das Landgericht Hamburg dem Antrag von Rooz keine Erfolgsaussichten eingeräumt hat."