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12.07.2024
Zeitung vs. Zeitung: HÖCKER siegt für deutsch-türkische SABAH vor dem OLG – HÖCKER, SABAH adına OLG önünde zafer kazandı
Die polizeiliche Durchsuchung der Privatwohnung zweier Journalisten nahm die Frankfurter Rundschau (FR) zum Anlass, um eine 007-Agentengeschichte zu stricken, in deren Mittelpunkt sich die in der Nähe von Frankfurt a.M. ansässige Herausgeberin sowie Verlegerin der Deutschland-Ausgabe der größten und auflagenstärksten türkischen Tageszeitung SABAH befand. Die wilden Spekulationen kulminierten in dem absurden Vorwurf, die HÖCKER-Mandantin habe mit dem türkischen Geheimdienst MIT zusammengearbeitet. Bemerkenswerterweise stand davon rein gar nichts in der Pressemitteilung der Polizei, auf die sich die FR in ihrem Bericht stützte. Statt bei der SABAH deswegen nachzufragen, pfiff die FR auf die journalistischen Sorgfaltspflichten und veröffentlichte einen tendenziösen Bericht über den Vorgang, den ihr Autor bei X (ehem. Twitter) sogar noch mit der Falschbehauptung garnierte, die SABAH habe gar kein Büro in Deutschland.
HÖCKER mahnte die FR und ihren Autoren wegen der eklatant rechtswidrigen Berichterstattung ab und beantragte hiernach eine einstweilige Verfügung beim Landgericht (LG) Frankfurt a.M., die allerdings zurückgewiesen wurde (LG FFM, Urt. v. 20.07.2023 – 2-03 O 270/23). Weil sich die Begründung des Gerichts mitunter mehr als fragwürdig erwies, legte HÖCKER Berufung ein, der das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. nun vollumfänglich entsprochen hat (OLG FFM, Urt. v. 13.06.2024 – 16 U 104/23).
In erfreulicher Klarheit stellt das OLG Frankfurt a.M. fest, dass die Pressemitteilung der Polizei als privilegierte Quelle eigene Recherchen der FR nicht entbehrlich machte. Denn es sei nicht Aufgabe polizeilicher Pressemitteilungen, be- und entlastende Verdachtsmomente gegenüberzustellen, zumal entlastende Umstände gegebenenfalls erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen festgestellt würden und damit in diesem Verfahrensstadium noch gar keine Berücksichtigung durch die Strafverfolgungsbehörden finden könnten. Allein deshalb habe im Streitfall auf die Anhörung als ausgleichendes Korrektiv, mit dem der Betroffene in die Lage versetzt werden solle, seine Sicht der Dinge darzutun und Entlastendes vorzutragen, nicht verzichtet werden können.
Weiterhin konstatiert das OLG Frankfurt a.M., dass die HÖCKER-Mandantin auch unschwer zwecks Anhörung habe erreicht werden können. Nicht nur habe der Autor des Beitrags von der deutschen Niederlassung in der Nähe Frankfurts a.M. gewusst. Vielmehr wäre es der FR auch ohne Probleme möglich gewesen, sich durch Erwerb einer Printausgabe der SABAH Deutschland inklusive Impressum Kenntnis von den Kontaktdaten zu verschaffen.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Zu den Falschbehauptungen des Autoren der FR liest man in dem Urteil den prägnanten Satz ‚An unwahren Äußerungen besteht kein öffentliches Berichterstattungsinteresse‘. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen. Wegen des falschen Sachvortrags im Verfügungsverfahren sind wir nun mit der Stellung einer Strafanzeige beauftragt.“
Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Das erstinstanzliche Urteil war eklatant falsch. Es freut uns, dass sich das Recht am Ende durchgesetzt hat.“
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HÖCKER, SABAH adına OLG önünde zafer kazandı
Frankfurter Rundschau (FR) gazetesi, iki gazetecinin evinin polis tarafından aranmasını, bir 007 ajanı hikayesi örmek için fırsat olarak kullandı. Bu hikayenin merkezinde Frankfurt a.M. yakınlarında bulunan ve en büyük ve en yüksek tirajlı Türk gazetesi SABAH’ın Almanya baskısının yayımcısı yer aldı. Vahşi spekülasyonlar, HÖCKER’in müvekkilinin Türk istihbarat servisi MIT ile işbirliği yaptığı absürt suçlamayla doruğa ulaştı. Ancak FR’nin haberini dayandırdığı polis basın açıklamasında böyle bir şeyden hiç bahsedilmediği dikkat çekti. SABAH’a bu konuyu sormak yerine, FR gazetecilik özen yükümlülüklerini bir kenara atıp taraflı bir haber yayınladı. Bu haberi yazan ise olayı, X’te (eski Twitter) yaptığı paylaşımla, SABAH’ın Almanya'da ofisinin bulunmadığı gibi yanlış bir iddiayla süsledi.
HÖCKER, FR ve yazarını bariz hukuka aykırı habercilik nedeniyle uyardı ve ardından Frankfurt a.M. Eyalet Mahkemesi’ne ihtiyati tedbir başvurusunda bulundu, ancak bu başvuru reddedildi (LG FFM, 20.07.2023 tarihli karar – 2-03 O 270/23). Mahkemenin gerekçesi oldukça şüpheli olduğundan, HÖCKER temyize gitti ve Frankfurt a.M. Eyalet Yüksek Mahkemesi (OLG) bu temyiz başvurusunu tamamen kabul etti (OLG FFM, 13.06.2024 tarihli karar – 16 U 104/23).
OLG Frankfurt a.M., polis basın açıklamasının ayrıcalıklı bir kaynak olarak FR’nin kendi araştırmalarını gereksiz kılmadığını sevindirici bir şekilde açıkça belirtti. Çünkü polis basın açıklamalarının şüpheleri teyit veya çürütme görevi yoktur, zira aklayıcı unsurlar soruşturmanın ilerleyen safhalarında tespit edilebilir ve bu aşamada henüz ceza makamları tarafından dikkate alınamaz. Bu nedenle, olayda karşı tarafın kendi görüşünü sunabileceği bir dengeleyici mekanizma olarak dinlenme hakkı ihmal edilmemelidir.
OLG ayrıca, HÖCKER’in müvekkilinin zorlanmadan ulaşılabilir olduğunu da belirtti. Haberi yazan sadece, SABAH’ın Frankfurt a.M. yakınlarındaki Almanya temsilciliği olduğunu bilmekle kalmıyordu. Aynı zamanda FR, SABAH Almanya’nın baskısını hiç sorun olmadan satın alabilir, gazetenin künyesinden de iletişim bilgilerini elde edebilirdi.
Avukat Dr. Marcel Leeser: “FR yazarının yanlış iddialarına ilişkin kararda şu çarpıcı cümle yer alıyor: ‘Gerçek dışı ifadelerin haberleştirilmesinde kamu çıkarı yoktur.’ Daha fazla söylenecek bir şey yok. İlk davadaki yanlış iddialar nedeniyle suç duyurusunda bulunma talimatı aldık.”
Avukat Dr. René Rosenau: “İlk mahkemenin kararı bariz bir hataydı. Sonunda adaletin yerini bulmasından memnunuz.”
25.07.2024
Falschbehauptung der Tagesschau zu Correctiv-Bericht verboten: Keine Pläne zur Ausweisung deutscher Staatsbürger in Potsdam diskutiert
Der Staatsrechtler und Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vosgerau ist mit HÖCKER vor dem OLG Hamburg erfolgreich gegen Falschbehauptungen des NDR in einem Bericht der Tagesschau vorgegangen.
Fake News in der Tagesschau: In Potsdam wurden Pläne zur Ausweisung deutscher Staatsbürger diskutiert
Die Tagesschau hatte in einem Online-Artikel u.a. berichtet, in Potsdam seien Pläne zur Ausweisung deutscher Staatsbürger diskutiert worden. Diese Pläne bewertete ein Rechtsanwalt Karpenstein im Tagesschau-Bericht als „ganz klar verfassungswidrig“ und „das setze einen Staatstreich voraus.“
Das stimmt nicht: „Ausweisung“ bedeutet nach gängigem Verständnis eine zwangsweise Ausweisung unter Entzug der Aufenthaltserlaubnis. Sieben Teilnehmer des Treffens, darunter auch Herr Vosgerau, haben eidesstattlich versichert, dass auf dem Potsdam-Treffen keine zwangsweise Ausweisung deutscher Staatsbürger geplant wurde.
Tagesschau wollte Falschbehauptung trotz besseren Wissens weiter verbreiten
Besonders bemerkenswert ist der Umstand, dass die Tagesschau eine Korrektur alleine deswegen ablehnte, weil Herr Vosgerau von der Äußerungen nicht betroffen sei. Davon einmal abgesehen, dass gerade der NDR maßgeblich dazu beigetragen hat, Herrn Vosgerau im Zusammenhang mit dem privaten Potsdamer Treffen als Teilnehmer bekanntzumachen: man sollte eigentlich erwarten, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt sich der Wahrheit schlechthin verpflichtet fühlt und nicht nur dann, wenn wahrheitsgemäße Berichterstattung ihres Erachtens auch gerichtlich erzwungen werden kann.
OLG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung
Das LG Hamburg hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Tat zunächst zurückgewiesen, weil Herr Vosgerau nicht namentlich genannt werde und daher nicht in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen sei. Auf die sofortige Beschwerde hat das OLG Hamburg nun eine einstweilige Verfügung erlassen (Beschl. v. 23.7.2024. Az. 7 W 78/24, nicht rechtskräftig). Die Erkennbarkeit ergebe sich daraus, dass in dem angegriffenen Artikel auf den Correctiv-Bericht verwiesen wurde und Herr Vosgerau darin mehrfach erwähnt werde. Zu den beanstandeten Äußerungen führte das Gericht u.a. aus:
„Prozessual ist von der Unwahrheit der Behauptung der Antragsgegnerin, es sei bei dem Treffen in Potsdam die Ausweisung deutscher Staatsangehöriger diskutiert worden, auszugehen.“
Dr. Carsten Brennecke: „Das Verfahren wirft ein Schlaglicht auf die journalistischen Standards des NDR, speziell in der Redaktion der Tagesschau. Es ist schon ein bemerkenswerter Vorgang, wenn die Tagesschau die Löschung von Falschbehauptungen mit der Begründung ablehnt, dass der Beschwerdeführer dabei nicht namentlich benannt werde. Die Tagesschau hielt trotz der Hinweise auf Falschbehauptungen hartnäckig an deren Verbreitung fest. Das erschüttert das Vertrauen in eine seriöse Berichterstattung der Tagesschau. Leser und Zuschauer der Tagesschau erwarten, dass dieses Flaggschiff der deutschen Nachrichten Hinweise auf Falschbehauptungen ernst nimmt und beanstandete Falschbehauptungen sofort löscht – und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dadurch in eigenen Rechten verletzt ist oder nicht. Das Verfahren zeigt zudem, welche dramatischen Folgen die manipulative Correctiv-Berichterstattung hat: Medien haben sich dadurch in die Irre führen lassen und die fragwürdigen Wertungen Correctivs in dramatisierten Falschbehauptungen zugespitzt, ohne die Correctiv-Berichterstattung kritisch zu hinterfragen."
29.07.2024
FDP-Politikerin Strack-Zimmermann rühmt sich mit 200 Strafanzeigen monatlich gegen Anfeindungen im Netz – ein Blick hinter die Kulissen: Wie Strack-Zimmermann deutsche Staatsanwaltschaften im Kampf gegen zulässige Meinungsäußerungen lähmt
In einem jüngst veröffentlichten Interview beschwert sich Strack-Zimmermann über „drastische Angriffe“ in sozialen Netzwerken, gegen die sie mit der bemerkenswert hohen Anzahl an Strafanzeigen von bis zu 200 monatlich vorgehe, da „die Leute auf die harte Tour lernen müssten, dass man mit drastischen Beleidigungen nicht ungeschoren davon kommt“. Strack-Zimmermanns Büroleiter berichtet sogar stolz, man habe 250 Strafanzeigen pro Monat erstattet.
Einer dieser Fälle ist auf unserem Schreibtisch gelandet. Das Verfahren wurde gerichtlich eingestellt, weil es sich um eine zulässige Meinungsäußerung eines X-Nutzers ging. Blickt man hinter die Kulissen, so zeigt jedenfalls dieser Fall, dass Strack-Zimmermann die Ressourcen der Staatsanwaltschaft mit absoluten Nichtigkeiten in Beschlag nimmt:
Ein Nutzer des Portals X hatte Strack-Zimmermann in einem Tweet öffentlich für ihre politischen Forderungen einer militärischen Unterstützung der Ukraine wie folgt kritisiert:
„Eine Aufzählung von Rüstungslobbyisten und Arschkriechern, die dem USA Imperium am liebsten ganz und in voller Güte den Arsch lecken und hinein kriechen wollen“.
Mit Unterstützung einer Anwaltskanzlei erstattete Strack-Zimmermann Strafanzeige, weil ihr politisches Engagement mit den drastischen Worten, sie würde „in Ärsche kriechen und Ärsche lecken“, dahingehend kritisiert wurde, dass sie sich gewissen politischen Interessen anbiedern würde.
Dieser Tweet ist sicherlich sprachlich geschmacklos. Dennoch ist eine solche kritische Bewertung einer politischen Haltung ganz offensichtlich eine zulässige Meinungsäußerung.
Wir haben den X-Nutzer gegen die Strafanzeige verteidigt und das Amtsgericht Düsseldorf hat das Verfahren eingestellt. Das Gericht bestätigt in seinem Einstellungsbeschluss, dass es sich bei dem Tweet um eine zulässige Meinungsäußerung handelt:
„Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei den zur Last gelegten Äußerungen nicht um eine Schmähung, weil sie Sachbezug haben. Die Äußerung erfolgte im Zusammenhang mit einem Tweet, der den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verurteilt und Personen und Institutionen in einem weiteren Tweet in Bezug nimmt, die „Interesse an Sicherheitspolitik“ haben. Hierzu wurde mit @MAStrackZi auch die Geschädigte aufgenommen. Der Angeschuldigte kritisiert mit seinem Tweet „Arschkriecher, die dem USA Imperium am liebsten den Arsch lecken“ offenkundig auch die politische Haltung und das Wirken der vom Tweet des Stefan Quandt in Bezug genommen Personen und Institutionen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg.“
Zur Nutzung der Begrifflichkeit „Arschkriecher“ und „Arsch lecken und hineinkriechen“ stellt das Gericht fest:
„Es liegt auch keine Formalbeleidigung vor. … Im Rahmen der Auslegung ist jedoch auch der Sachbezug zu berücksichtigen, der der Äußerung vorliegend deren Intensität nimmt. Offenkundig will der Angeschuldigte eine Haltung der angesprochenen Personen kritisieren, so dass bei grundrechtsfreundlicher Auslegung nicht von einer Formalbeleidigung auszugehen ist.
Zu berücksichtigen ist zunächst der konkrete ehrschmälernde Gehalt der Äußerung. Dieser Gehalt ist vorliegend geschmälert, weil die Äußerung die Geschädigte nicht in ihrer Person als ganze betrifft, sondern ihre Haltung und Tätigkeit als Politikerin im Rahmen der Sicherheitspolitik. Darüber hinaus zielt der Beitrag aufgrund des Sachbezuges zum Ukrainekrieg nicht darauf ab, gegen die im Tweet von Stefan Quandt genannten Personen (darunter die Geschädigte) Stimmung zu machen. Vielmehr wird durch die Verknüpfung von „Rüstungslobbyisten und Arschkriechern“ eine politische Meinung transportiert, die die Unterstützung der Ukraine durch westliche Staaten ablehnt. Von Bedeutung ist auch, dass der Tweet eine Machtkritik beinhaltet und der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus diesem Schutzbedürfnis erwachsen ist. Hinzu kommt, dass die Geschädigte als Politikerin bewusst in die Öffentlichkeit tritt und damit vermehrt mit einer kritischen Auseinandersetzung ihrer politischen Handlungen und Haltungen rechnen muss. … Die Geschädigte ist eine allseits bekannte Politikerin des Bundes, die insbesondere für Fragen der Sicherheitspolitik zuständig ist. Ihre Haltungen und Äußerungen haben daher gerade in Zeiten des Krieges besondere Bedeutung. Die vom Angeschuldigten getätigte kränkende Äußerung kann beim Leser wegen des Sachbezuges demnach nur so verstanden werden, dass nicht die Person der Geschädigten diffamiert werden soll, sondern deren politisches Handeln. … Unter Abwägung der vorgenannten Umstände überwiegt vorliegend die Meinungsfreiheit des Angeschuldigten.“
Die Entscheidung ist rechtskräftig, Strack-Zimmermann hat dagegen keine Rechtsmittel eingelegt.
In diesem Fall stellen sich kritische Fragen:
Strack-Zimmermann hat sich bei der Erstattung der offensichtlich unbegründeten Strafanzeige gegen eine offensichtlich zulässige Meinungsäußerung durch eine Anwaltskanzlei vertreten lassen, die sicherlich nicht kostenlos gearbeitet hat. Dabei stellt sich die Frage, ob die Kosten für die Anwaltskanzlei von Frau Strack-Zimmermann aus der privaten Tasche gezahlt wurden oder aber ob die Anwaltskanzlei mit einer sinnlosen Strafanzeige gegen zulässige Meinungsäußerungen auf Kosten des Steuerzahlers tätig wurde? Das Budget des Steuerzahlers wurde jedenfalls dadurch belastet, dass sich eine durch die Steuerzahler finanzierte Staatsanwaltschaft und ein durch den Steuerzahler finanziertes Strafgericht jeweils in ihrer wertvollen Arbeitszeit, in der man sich um wirklich relevante Fälle kümmern könnte, für die Bearbeitung einer unbegründeten Strafanzeige gegen zulässige Meinungsäußerungen belastet wurden.
Dr. Carsten Brennecke: „Natürlich ist es richtig und wichtig, dass sich Politiker gegen Straftaten wie Beleidigungen und Bedrohungen im Netz rigoros zur Wehr setzen und dass Staatsanwaltschaften auch durch ausreichende personelle Ausstattung in die Lage versetzt werden, solche Straftaten wirksam zu bekämpfen. Wer aber wie Strack-Zimmermann derartige Nichtigkeiten, die als Meinungsäußerungen offensichtlich zulässig sind, durch Strafanzeigen verfolgt, der erweist dem Kampf gegen Beleidigungen und Bedrohungen einen Bärendienst. Es ist nicht sinnvoll, die ohnehin schon stark überlasteten und viel zu schwach ausgestatteten Ressourcen von Staatsanwaltschaften und Strafgerichten dadurch überzustrapazieren, dass man wie Strack-Zimmermann derart offensichtlich unbegründete Strafanzeigen gegen unliebsame Meinungsäußerungen erstattet. Die durch den Steuerzahler finanzierten Staatsanwaltschaften und Gerichte sind nicht dafür da, im Kampf gegen die verletzte Eitelkeit von Politikern sinnlos beschäftigt zu werden. Ich hoffe, dass Frau Strack-Zimmermann künftig besser selektiert, welche Aussagen sie strafrechtlich verfolgen lässt, damit die Staatsanwaltschaften mit ihren wertvollen Ressourcen dazu kommen, die wirklich relevanten Fällen verfolgen zu können.“
30.07.2024
YouTuber KuchenTV siegt vor Gericht: Shurjoka erklärt Anspruchsverzicht
Der bekannte YouTuber und HÖCKER-Mandant Tim Heldt, alias KuchenTV, kann gegen die umstrittene Content Creatorin Pia Anna Scholz, alias Shurjoka, einen gerichtlichen Erfolg verbuchen: Shurjoka hat in dem gegen sie beim Landgericht Braunschweig laufenden Klageverfahren einen Anspruchsverzicht erklärt.
Was war passiert?
Anlässlich der Auszeichnung von Shurjoka zur „Spielerin des Jahres“ im Rahmen des Deutschen Computerspielepreises 2023 äußerte sich KuchenTV kritisch zur Preisvergabe sowie -trägerin und gelangte u.a. zu der Wertung, dass Shurjoka eine „absolut toxische Person“ sei (https://www.youtube.com/watch?v=23w-WSe9ji8). Diese und vier weitere Äußerungen ließ Shurjoka daraufhin von einer Kanzlei aus dem süddeutschen Raum abmahnen. Im Anschluss an eine Abmahnungserwiderung durch HÖCKER legte die Kanzlei das Mandat jedoch überraschend nieder, da ein potenzieller Interessenkonflikt festgestellt worden sei. Über ihren neuen Anwalt ließ Shurjoka hinsichtlich des von HÖCKER geforderten Anspruchsverzichts sodann mitteilen, dass sie der andernfalls angedrohten negativen Feststellungklage „mit Gelassenheit“ entgegensehe. Eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts sei „wünschenswert“.
Gesagt, getan
Ende 2023 reichte HÖCKER für KuchenTV die von Shurjoka gewünschte Klage ein, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass es sich bei den von Shurjoka abgemahnten Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen handelt. Die vom Gericht für den 25.06.2024 anberaumte mündliche Verhandlung musste allerdings verschoben werden, denn zwischenzeitig war der Vorsitzende Richter der zuständigen Pressekammer in Shujorkas Visier geraten: Dieser sei befangen! Begründet wurde der Befangenheitsantrag u.a. damit, dass KuchenTV in einem seiner Streams (Anm.: ersichtlich lustig gemeint) gesagt habe, er werde mit dem Richter mal essen gehen. Es entstehe der Eindruck, dass KuchenTV und der Vorsitzende Richter einander gut bekannt und vertraut seien. Wenig überraschend wurde das Ablehnungsgesuch von den anderen Richtern der Kammer jedoch abgelehnt, wobei Shurjoka auch hiergegen ein Rechtsmittel einlegte.
Die überraschende Wende
Shurjoka erklärte nun, auf die in ihrer Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zu verzichten, dies mit der Folge, dass sich die von HÖCKER für KuchenTV eingereichte negative Feststellungsklage erledigt hat. Damit hat sich KuchenTV in der Sache vollumfänglich durchgesetzt.
Rechts- und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. René Rosenau: „Erst den Vorsitzenden Richter mit einem aussichtslosen Befangenheitsantrag diskreditieren, um dann später doch auf die Ansprüche zu verzichten – unsinniger geht es kaum.“
05.08.2024
Keine Sonderrechte für Meta und die UEFA
HÖCKER hat erneut erfolgreich die rechtswidrige Sperrung eines Instagram-Kanals aufheben lassen. Der Kanal war von Meta (Instagram) gesperrt worden, nachdem die UEFA die Verwendung von Bewegtbildern der Europameisterschaft durch unseren Mandanten beanstandet hatte.
Die UEFA hatte die Verletzung ihrer Urheberrechte durch einen einzelnen Beitrag beanstandet. Nachdem dieser Beitrag von Meta gesperrt wurde, erfolgte unmittelbar und ohne weitere Ankündigung die Sperrung des kompletten Accounts. Auch eine angemessene Mitteilung über die genauen Gründe der Sperrung lieferte Meta nicht. Diese Maßnahme führte zu erheblichen Einschränkungen für unseren Mandanten, der den Kanal auch zur geschäftlichen Kommunikation nutzt.
HÖCKER konnte erfolgreich darlegen, dass die alleinige Information über die vermeintliche Urheberrechtsverletzung des Beitrags keine ausreichende Grundlage für eine derart weitreichende Sanktion darstellt. Insbesondere die Informations- und Begründungspflichten, denen große Plattformen insbesondere nach dem Digital Services Act (DSA) unterliegen, wurden von Meta ignoriert. Aufgrund unseres Vorgehens wurde die Sperrung des Accounts aufgehoben und unser Mandant kann seine Aktivitäten auf Instagram ohne weitere Einschränkungen fortsetzen.
Julia Kröger: „Auch wenn ein großer Player wie die UEFA eine Rechtsverletzung meldet, dürfen Social-Media-Plattformen ihre Pflichten gegenüber ihren Nutzern nicht ignorieren. Betroffene sollten sich von großen Namen nicht einschüchtern und ihre Rechte immer prüfen lassen.“
05.09.2024
Erfolg für Dr. Ulrich Vosgerau in Sachen Correctiv: Falsche Agenturmeldung über Ausweisungspläne zurückgezogen
In einem bemerkenswerten Fall ist es gelungen, die Verbreitung einer irreführenden Agenturmeldung zu stoppen. Die Nachrichtenagentur dts hatte fälschlicherweise berichtet, „laut Correctiv“ sei in Potsdam über die Ausweisung von deutschen Staatsbürgern diskutiert worden. Diese Information basierte auf dem Bericht des Rechercheportals Correctiv zum Potsdam-Treffen, der sich jedoch als irreführend herausstellte.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat bereits dem NDR untersagt, diese falsche Behauptung in einem Bericht der Tagesschau zu verbreiten (https://www.hoecker.eu/news/falschbehauptung-der-tagesschau-zu-correctiv-bericht-verboten-keine-pl%C3%A4ne-zur-ausweisung-deutscher-staatsb%C3%BCrger-in-potsdam-diskutiert)
Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) setzte sich erfolgreich gegen die falsche Agenturmeldung zur Wehr. Die Nachrichtenagentur dts zog daraufhin die Meldung zurück und forderte ihre Abnehmer auf, diese ebenfalls zu löschen. Zahlreiche Nachrichtenportale, die die Falschbehauptung im guten Glauben an die Agenturmeldung weiter verbreiteten, haben diese Desinformation nun ebenfalls gelöscht.
Dieser Fall zeigt, dass die irreführende Correctiv-Berichterstattung selbst seriöse Nachrichtenagenturen in die Irre führen konnte. Correctiv hatte durch überzogene Wertungen bei vielen Lesern und Medien den Eindruck erweckt, es seien in Potsdam Ausweisungspläne für deutsche Staatsbürger diskutiert worden – was nicht der Wahrheit entspricht.
Zahlreiche Journalisten haben die Correctiv-Berichterstattung in den letzten Monaten kritisiert. Zuletzt monieren renommierte Journalisten in einem Übermedien-Artikel, dass der Correctiv-Artikel die Fehlvorstellung erweckte, in Potsdam sei die Ausweisung Deutscher geplant worden: “guter Journalismus ist es sicher nicht, Sachverhalten durch aufbauschende Wertungen eine völlig neue Dimension zu geben“ (https://uebermedien.de/97285/der-correctiv-bericht-verdient-nicht-preise-sondern-kritik-und-endlich-eine-echte-debatte/).
Dr. Carsten Brennecke: „Ein Vertrauen auf die Correctiv-Berichterstattung kann teuer werden: Medien haben die irreführenden Wertungen Correctivs so überspitzt, dass sie falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet haben. Wer wie die dts Nachrichtenagentur solche Meldungen nicht als eigene Behauptung, sondern als angebliche Correctiv-Meldung verbreitet, hat das Glück, dass es dann mit der Löschung der Agenturmeldung getan ist. Wer aber wie andere Medien, zum Beispiel der NDR, die Falschbehauptungen als eigene Behauptung verbreitet, für den wird es teuer: Derjenige haftet auf Unterlassung und Kostenerstattung.“
09.09.2024
Correctiv-Legendenbildung für Dr. Ulrich Vosgerau gestoppt: Aktivist verpflichtet sich zur Unterlassung von Falschbehauptungen
Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) hat erneut einen Erfolg erzielt: Der Aktivist Frank Riegler, Betreiber einer DGB-nahen Kampagnenplattform, wurde abgemahnt und hat sich anschließend dazu verpflichtet, falsche Behauptungen über das Potsdam-Treffen nicht weiter zu verbreiten.
Riegler hatte auf seiner Plattform die Falschmeldung verbreitet, beim Potsdam-Treffen sei über Pläne für ein ethnisches Wahlrecht in Deutschland diskutiert worden. Er behauptete damit, die Teilnehmer hätten ein Modell erörtert, bei dem das Wahlrecht zukünftig an ethnische Kriterien geknüpft werde. Diese Behauptung ist nachweislich falsch. In Wirklichkeit wurde in Potsdam nicht einmal über eine Änderung des deutschen Wahlrechts gesprochen, geschweige denn über ein ethnisches Wahlrecht.
Zudem verbreitete Riegler die Falschinformation, es sei geplant worden, in Nordafrika einen Musterstaat für 20,2 Millionen Menschen zu errichten. Dies erweckte den Eindruck, dass ein Viertel der deutschen Bevölkerung nach Nordafrika „verfrachtet“ werden solle. Auch diese Behauptung ist falsch: In Potsdam wurden keine Zahlen zur „Remigration“ diskutiert, erst recht nicht diese Zahl.
Die Verbreitung dieser Unwahrheiten beruhte offensichtlich auf einem Missverständnis irreführender Wertungen im Correctiv-Bericht über das Potsdam-Treffen. Nach der Abmahnung setzte Riegler seine Kampagne jedoch fort und verbreitete über die Presse weitere falsche Aussagen. So behauptete er, er sei nur wegen der Nennung einer Zahl „im falschen Kontext“ abgemahnt worden. Auch diese Desinformation führte zu einer erneuten, kostenpflichtigen Abmahnung, woraufhin er erneut eine Unterlassungserklärung abgab.
Dr. Carsten Brennecke: „Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie schnell irreführende Wertungen im Correctiv-Bericht für Medien und Aktivisten zu einer Haftungsfalle werden können. Leider ist dies nicht das erste Mal, dass Presse, Nachrichtenagenturen und Aktivisten durch solche Missverständnisse hohe Kosten entstehen. Wären die irreführenden Wertungen der Correctiv-Berichterstattung hinreichend hinterfragt worden, wäre dies nicht passiert“
11.09.2024
Naomi Campbell mit HÖCKER erfolgreich gegen Paparazzi-Fotos, Verletzungen ihrer Privatsphäre und Falschdarstellungen durch BILD
English version below
BILD berichtete ohne Einwilligung der HÖCKER-Mandantin über ihren privaten Sommerurlaub, bebilderte dies mit heimlich aufgenommenen Paparazzi-Fotos von ihr an einem privaten Strandabschnitt und garnierte das Ganze mit zwei Falschdarstellungen.
Auf die Abmahnung von HÖCKER gab die Axel Springer Deutschland GmbH keine Unterlassungserklärung ab, so dass ein Verfügungsantrag notwendig wurde. Das angerufene Landgericht Köln gab dem Verlag ein weiteres Mal die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Beschluss vom 10.09.2024 untersagt das Landgericht dem Verlag nun eine Falschbehauptung, einen falschen Eindruck, insgesamt 13 Textpassagen als Verletzungen der Privatsphäre sowie die Veröffentlichung der Paparazzi-Fotos. In letztere hat das Model weder eingewilligt, noch liegt ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Das Gericht berücksichtigt in der Abwägung, dass die Lichtbilder heimlich und aus größerer Entfernung angefertigt wurden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und wird dem Verlag nun zugestellt werden.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: "Versetze ich mich in den Kopf eines Paparazzos, der prominenten Menschen in weiter Entfernung heimlich auflauert, sie in Situationen, in denen sie sich völlig unbeobachtet fühlen und entspannen, abschießt wie ein wildes Tier, und diese Fotos dann als Beute für viel Geld verkauft, dann will ich aus diesem Kopf schnell wieder raus. Zeitungen und Online-Newsportale müssen wissen, dass die Verbreitung solcher Fotos rechtswidrig ist und sehr teuer werden kann. BILD scheint das nicht zu beeindrucken. Dort werden Rechtsverletzungen bewusst einkalkuliert, weil sie sich trotz der Folgen immer noch wirtschaftlich lohnen. Wir plädieren daher für spürbar hohe Geldentschädigungen in solchen Fällen.“
Rechtsanwalt Noël Lücker, LL.M.: "Auch weltbekannte Prominente haben eine geschützte Privatsphäre. Heimliche Aufnahmen durch Paparazzi an geschützten, privaten Orten haben sie daher grundsätzlich nicht hinzunehmen. Missachten Medien diese wenigen Rückzugsorte Betroffener, sollten sie sich hiergegen zur Wehr setzen.“
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Naomi Campbell successful with HÖCKER against paparazzi photos, violations of her privacy and misrepresentations by BILD
BILD reported on her private summer holiday without the consent of the HÖCKER client, illustrated this with secretly taken paparazzi photos of her on a private beach section and garnished the whole thing with two misrepresentations.
Axel Springer Deutschland GmbH did not issue a cease-and-desist declaration in response to HÖCKER's warning, so that an application for an injunction became necessary. The Cologne Regional Court gave the publisher another opportunity to respond. In a ruling dated 10 September 2024, the regional court now prohibited the publisher from making a false allegation, creating a false impression, publishing a total of 13 text passages as violations of privacy and publishing the paparazzi photos. The model did not consent to the latter, nor is it a historical event. The court took into account the fact that the photos were taken secretly and from a great distance. The decision is not final and will now be served on the publisher.
Lawyer Dr Marcel Leeser: ‘If I put myself in the head of a paparazzo who secretly ambushes prominent people at a great distance, shoots them like a wild animal in situations where they feel completely unobserved and relaxed, and then sells these photos as prey for a lot of money, then I want to get out of that head quickly. Newspapers and online news portals must know that the distribution of such photos is illegal and can be very expensive. BILD doesn't seem to be impressed by this. They deliberately take legal violations into account because they are still economically worthwhile despite the consequences. We therefore argue in favour of noticeably high monetary compensation in such cases.’
Lawyer Noël Lücker, LL.M.: ‘Even world-famous celebrities have a protected private sphere. They therefore do not have to accept secret shots by paparazzi in protected, private places. If the media disregard these few places of retreat for those affected, they should defend themselves against this.’
12.09.2024
Unzulässige Beitragssperre – Facebook muss Abmahnkosten erstatten
HÖCKER ist für Mandanten bereits mehrfach erfolgreich gegen den Meta-Konzern wegen gesperrter Konten oder Beiträgen auf Facebook oder Instagram vorgegangen. In einem weiteren Verfahren wurde nun die Frage der Kostentragungspflicht gerichtlich geklärt.
Im Mai 2023 sperrte Facebook einen Beitrag des HÖCKER-Mandanten aus Oktober 2021 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards gegen Gewalt und Anstiftung zu Gewalt. Auch nach Widerspruch durch den Kontoinhaber hielt Facebook an der Entscheidung fest. Erst auf anwaltliches Schreiben durch HÖCKER stellte Facebook den Beitrag wieder her.
Das Amtsgericht Köln (Urt. v. 04.09.2024, Az.: 136 C 156/23; n. rkr.) entschied nun, dass Facebook die Kosten dieses anwaltlichen Schreibens zu erstatten hat. Hier liege eine Vertragsverletzung vor, die darin zu sehen sei, dass Facebook den Beitrag nach interner Überprüfung nicht wiederhergestellt habe – das Gericht spricht hier von einer „unstreitig fehlerhaften Einschätzung“. Daher war nach Mitteilung des internen finalen Prüfergebnisses die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich, so dass Facebook dessen Kosten erstatten muss.
Dr. Christian Conrad: „Das Gericht hat mit erfreulich klaren Worten betont, dass sich Betroffene von unberechtigten Beitragssperren in den sozialen Medien anwaltlicher Hilfe bedienen dürfen – v.a. wenn die interne Prüfung abgeschlossen ist. Damit wurde abermals betont, dass auch Facebook nicht außerhalb des Rechts steht!“
Julia Kröger: „Betreiber von Social-Media-Plattformen scheinen sich oftmals darauf zu verlassen, dass sie nicht für die Kosten von Vertragsverletzungen aufkommen müssen – oder dass Betroffene diese erst gar nicht geltend machen. Umso erfreulicher ist diese klare Entscheidung, die bestätigt, dass auch große Player finanziell für Ihre Fehler einstehen müssen – und zwar vor deutschen Gerichten!“
23.09.2024
Wer auf Correctiv setzt, zahlt drauf: Gericht bestätigt Verbot gegen Tagesschau zum Correctiv-Bericht
Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Die Tagesschau darf ihre Falschmeldungen über das Potsdam-Treffen nicht weiter verbreiten. Der NDR hatte Widerspruch gegen ein vorheriges Verbot des OLG Hamburg eingelegt – ohne Erfolg. Damit bleibt das Verbot bestehen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein Bericht der Tagesschau, der auf irreführenden Wertungen des Correctiv-Berichts basierte. Fälschlicherweise wurde behauptet, dass beim Treffen in Potsdam die Ausweisung deutscher Staatsbürger sowie der Entzug der Staatsbürgerschaft nach rassistischen Kriterien diskutiert worden sei. Dies wurde durch eidesstattliche Versicherungen der Teilnehmer widerlegt.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte dem NDR die Falschbehauptungen auf Antrag von Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) im Juli verboten: https://www.hoecker.eu/news/falschbehauptung-der-tagesschau-zu-correctiv-bericht-verboten-keine-pl%C3%A4ne-zur-ausweisung-deutscher-staatsb%C3%BCrger-in-potsdam-diskutiert
Der NDR konnte vor Gericht keine Beweise für seine Behauptungen vorlegen und scheiterte mit dem Versuch, das Verbot aufzuheben.
Erfolglos argumentierte der NDR, der Correctiv-Bericht sei die Quelle seiner Falschmeldung, Zitat „Das Verständnis, dass im Potsdam-Treffen auch über die Ausweisung deutscher Staatsbürger diskutiert wurde, ist auch vom Correctiv-Bericht transportiert worden.“ Damit gesteht der NDR zu, dass der Correctiv-Bericht irreführende Wertungen enthält und dass diese zur Falschmeldung der Tageschau führten.
Manche Argumentation des NDR ist wunderlich: Ein gerichtliches Verbot sei „im öffentlichen Meinungskampf zu aktuellen gesellschaftspolitischen Themen deplatziert“ und führe dazu, dass Kritik am NDR geäußert werde. Es gebe keinen legitimen Anlass für Gerichte „sich in eine öffentliche Debatte mit Verboten einzumischen“.
Dr. Carsten Brennecke: „Es ist erstaunlich, dass der NDR, der als öffentlich-rechtliches Nachrichtenmedium für seriöse Berichterstattung stehen sollte, die Entscheidungen unabhängiger Gerichte infrage stellt und als Eingriff in die öffentliche Diskussion wertet."