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14.02.2024
Wiederholte Verbreitung alter Falschbehauptungen kann nun im Eilrechtsschutz verboten werden – HÖCKER erwirkt Musterentscheidung im Presserecht
Wer eine alte Falschbehauptung erneut verbreitet, der kann nun eine einstweilige Verfügung kassieren: HÖCKER hat einen renommierten deutschen Verlag erfolgreich gegen Falschbehauptungen eines Autoren verteidigt. Der Autor hatte zunächst auf seinem Blog diverse Falschbehauptungen über angebliches Fehlverhalten des Verlages veröffentlicht. Nachdem Einigungsversuche fehl schlugen, hat der Verlag mit HÖCKER eine Klage auf Unterlassung dieser Äußerungen eingereicht.
Von dieser Klage unbeeindruckt hat der Autor dann Aussagen, die den in der Klage angegriffenen Falschbehauptungen stark ähneln, erneuert und diese in einer Google-Bewertung des Verlages veröffentlicht. Nachdem eine Abmahnung fruchtlos blieb, ging der Verlag mit HÖCKER gegen diese Google-Bewertung vor und beantragte ein Verbot im Eilrechtschutz (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung).
Der Autor wehrte sich gegen den Verbotsantrag damit, dass Gegenstand des Antrags „alte“ Falschbehauptungen seien, die er in dieser Form ja schon vor vielen Monaten auf seinem Blog veröffentlicht habe. Der Verlag könne daher mangels einer Dringlichkeit gegen diese bereits seit langem an anderer Stelle veröffentlichte Behauptungen kein schnelles Verbot im einstweiligen Rechtschutz erreichen.
Das Landgericht Köln gab dem Autor sogar in erster Instanz recht. Es vertrat die Ansicht, dass die für ein Verbot im Eilverfahren notwendige Dringlichkeit fehle, weil hochgradig ähnliche Äußerungen seit Monaten bekannt und in einem Klageverfahren angegriffen würden.
Das Argument des Verlages, dass die Wiederveröffentlichung ähnlicher Falschbehauptungen in einer Google-Bewertung einen anderen und erweiterten Leserkreis erreichen würden, so dass die Schädigungswirkung durch die neue Falschbehauptungen größer geworden sei, war aus Sicht des Landgerichts Köln unerheblich.
Das OLG Köln hat nun die Entscheidung des Landgerichts Köln aufgehoben und sämtliche angegriffenen Aussagen des Autoren verboten:
Das OLG Köln stellt in der ersten Musterentscheidung zum Wiederaufleben der Dringlichkeit im Äußerungsrecht fest, dass ein Verbot im Eilverfahren zwar grundsätzlich voraussetze, dass der Betroffene zeitnah gegen Falschbehauptungen vorgeht. Das OLG Köln folgte allerdings der Argumentation von HÖCKER, dass eine neue Dringlichkeit für ein Verbot im einstweiligen Rechtsschutz dann entsteht, wenn der Äußernde Falschbehauptungen so wiederholt, dass diese einen anderen Leserkreis erreichen als in der ursprünglichen Veröffentlichung. So sei dies im vorliegenden Fall: Der Blog des Autoren, in dem gleichartige Äußerungen vor Monaten veröffentlicht wurden, erreiche einen anderen Leserkreis, als die nun in Rede stehende Google-Bewertung. Führe eine erneute Veröffentlichung bereits älterer Falschbehauptungen zu einem neuen Leserkreis, dann lebe die Dringlichkeit wieder auf und der Betroffene kann auch gegen bereits zuvor veröffentlichte Äußerungen ein Verbot im einstweiligen Rechtsschutz erwirken (OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2024, Az. 25 W 7/24).
Dr. Carsten Brennecke: „Wir begrüßen diese wegweisende Entscheidung im Presserecht. Oftmals werden bereits früher getätigte Falschbehauptungen in leicht abgewandelter Form erneut verbreitet. Das OLG Köln berücksichtigt nun die berechtigten Interessen der Betroffenen und ermöglicht ein schnelles Verbot, wenn die Verbreitung der Äußerungen einen neuen Leserkreis erreicht und dadurch ihre Rechte beeinträchtigt werden.“
Christoph Jarno Burghoff: „Die von uns im einstweiligen Verfügungsverfahren angegriffenen Äußerungen hatte der Antragsgegner auf einem völlig anderen Verbreitungsweg und damit auch gegenüber einem völlig anderen Rezipientenkreis vorgenommen als die im Klageverfahren monierten. Angesichts der fortdauernden Persönlichkeitsrechtverletzung war es unserer Mandantin nicht zuzumuten, ein Hauptsachverfahren abzuwarten. Es ist sehr erfreulich, dass das OLG Köln in diesem für das Presse- und Äußerungsrecht wegeweisenden Beschluss die Eilbedürftigkeit der Sache bejaht und damit dem sozialen Geltungsanspruch unserer Mandantin den ihm gebührenden Rechtsschutz zukommen lässt.“
27.02.2024
Einstweilige Verfügung gegen Correctiv erlassen: Landgericht Hamburg verbietet Falschbehauptung von Correctiv über unseren Mandanten, den Staatsrechtler Dr. Ulrich Vosgerau (CDU)
Wahlprüfungsbeschwerden: Falschbehauptung verboten
Das Landgericht Hamburg hat Correctiv die Verbreitung einer Falschbehauptung zu Vosgeraus Vortrag auf dem Treffen in Potsdam am 25. November 2023 verboten.
Correctiv hatte eine Aussage Vosgeraus zu Wahlprüfungsbeschwerden falsch dargestellt und in ihr Gegenteil verkehrt. Verboten wurde Correctiv die nachstehende Passage:
„Den Vorschlag, man könne vor den kommenden Wahlen ein Musterschreiben entwickeln, um die Rechtmäßigkeit von Wahlen in Zweifel zu ziehen, hält Vosgerau für denkbar: Je mehr mitmachten, stimmt er zu, umso höher die Erfolgswahrscheinlichkeit.“
Das Gericht begründet das Verbot damit, dass diese Aussage unwahr ist, Zitat LG Hamburg:
„Leserinnen und Leser entnehmen der Äußerung, „Je mehr mitmachten, stimmt er zu, umso höher die Erfolgswahrscheinlichkeit“ das Verständnis, dass der Antragsteller, wenn nicht wörtlich, so doch wenigstens sinngemäß gesagt habe, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Wahlprüfungsbeschwerden Erfolg hätten, umso größer sei, je mehr Beschwerden eingelegt würden.
Dies ist prozessual unwahr.“
Vosgerau hatte gerade nicht gesagt, dass der Erfolg von Wahlprüfungsbeschwerden mit steigender Anzahl zunehme. Ganz im Gegenteil sagte er explizit, dass ein massenweises Vorgehen bei Wahlprüfungsbeschwerden nicht sinnvoll sei. Der Erfolg einer Wahlprüfungsbeschwerde hänge nicht davon ab, wie oft sie eingereicht werde, sondern davon, wie gut sie begründet sei.
Angeblich geplante Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien: Correctiv stellt schriftsätzlich klar, dass dieser Hauptvorwurf gar nicht Thema des Treffens war
Correctiv hatte durch überspitzt inszenierte Wertungen den falschen tatsächlichen Eindruck hervorgerufen, Thema des Potsdam-Treffens sei die Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien gewesen. Hunderttausende gingen völlig zu Recht empört gegen diese vermeintlichen Pläne auf die Straße. Jedoch: es gab sie nie.
Sieben Teilnehmer des Treffens hatten vor Gericht eidesstattlich versichert, dass die vermeintlichen Ausweisungspläne nicht Gegenstand der Diskussion waren. Die medienrechtlich offenbar gut beratenen Correctiv-Aktivisten hatten dies zwar auch nie explizit behauptet. Fast jeder hatte die Andeutungen, Mutmaßungen und Meinungsäußerungen von Correctiv aber so missverstanden, als habe es die Ausweisungspläne tatsächlich gegeben. Dies stellte die Teilnehmer des Treffens vor ein großes prozessuales Problem: Bloße Meinungsäußerungen sind auf Grund des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit auch dann nicht angreifbar, wenn die Öffentlichkeit sie als falsche Tatsachenbehauptungen missversteht. Ein juristisches Vorgehen gegen den Hauptvorwurf von Correctiv war daher nicht möglich. Correctiv äußerte sich also zwar in manipulativ fragwürdiger Art und Weise, aber in Form einer juristisch gerade noch zulässigen Meinungsäußerung. Es war den Teilnehmern der Veranstaltung dennoch wichtig, öffentlich klarzustellen, dass die von Correctiv geschickt insinuierten konkreten Ausweisungspläne nie Thema der Veranstaltung waren. Denn genau dieser Vorwurf hatte zu Recht die Menschen zu Massendemonstrationen auf die Straßen getrieben. Daher legten wir im Verfahren sieben eidesstattliche Versicherungen vor, die klarstellten, dass die Darstellung von Correctiv falsch ist. Correctiv hat sich wie erwartet hierzu geäußert und in einem Schriftsatz an das Gericht ausdrücklich bestätigt, dass Correctiv gar nicht behauptet habe, in Potsdam sei die Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien besprochen worden. Das bestätigt Correctiv gleich dreimal, Zitate aus dem Schriftsatz von Correctiv:
„Eine derartige Tatsachenbehauptung, die dem Beweise oder der Glaubhaftmachung zugänglich wäre, wird in dem streitgegenständlichen Artikel nicht erhoben. Im Gegenteil: Die deutsche Staatsbürgerschaft hat Sellner in seinen Ausführungen ausdrücklich als juristische Sperre für eine Ausweisung anerkannt.
…
Eine derartige Tatsachenbehauptung stellt die streitgegenständliche Berichterstattung aber gar nicht auf.
…
Eine Tatsachenbehauptung mit diesem faktischen, dem Beweise zugänglichen Gehalt hat die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Artikel nicht aufgestellt.“
Ausbürgerung und Briefwahl: Zwei weitere irreführende Darstellungen wurden – noch – nicht verboten
Die nach unserer Auffassung sinnentstellend gekürzte Wiedergabe zweier Aussagen Vosgeraus hält das Gericht dagegen noch für vertretbar:
Correctiv hatte Herrn Vosgerau vor der Berichterstattung Gelegenheit gegeben, eine entlastende Stellungnahme abzugeben, diese dann aber sinnentstellend verkürzt und wesentliche Teile im Artikel verschwiegen:
Vosgerau hatte in seiner entlastenden Stellungnahme betont, dass auf dem Treffen niemand gesagt hat, es sollten Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft ausgebürgert werden. Der Staatsrechtler sagte zudem, dass die Ausweisung deutscher Staatsbürger auch rechtlich gar nicht möglich sei. Vosgeraus Stellungnahme an Correctiv lautete:
„Es ist dort nach meiner Erinnerung von niemandem gesagt worden, es sollten Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben, irgendwie repatriiert oder ausgebürgert worden. Dies wäre ja rechtlich normalerweise auch gar nicht möglich.“
Diese Aussage passte womöglich nicht sehr gut in Correctivs redaktionelles Konzept von der Darstellung des Potsdamer Treffens. Correctiv hat diese entlastende Aussage Vosgeraus nicht zitiert, sondern verfälscht und verkürzt: Im Bericht formuliert Correctiv nämlich, dass sich Vosgerau nur in Sellners Vortrag nicht an das Thema der Ausweisung deutscher Staatsbürger erinnern könne – Zitat:
„An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können.“
Beim Leser entsteht durch die verfälschte Wiedergabe der Stellungnahme der falsche Eindruck, Vosgerau habe Aussagen zur Ausweisung deutscher Staatsbürger auf dem Treffen nicht generell in Abrede gestellt, sondern nur in Sellners Vortrag. Die Aussage, dass Vosgerau als Staatsrechtler die Ausweisung deutscher Staatsbürger auch gar nicht für rechtlich möglich hält, ließ Correctiv gleich ganz unter den Tisch fallen. Correctiv muss sich fragen lassen, weshalb es seinen Lesern diese wesentliche Information im Bericht vorenthielt. Platz genug wäre gewesen, um Vosgeraus Stellungnahme vollständig abzudrucken.
Das Landgericht Hamburg stellt zwar nicht in Abrede, dass die entlastende Antwort Vosgeraus durch Correctiv gekürzt wurde. In der Abwägung meint das Gericht aber, dass eine Wiedergabe der verschwiegenen Aussagen beim Leser nicht zu einem erheblich anderen Verständnis geführt habe.
Das bewerten wir anders. Der Leser mag sich ein eigenes Urteil bilden.
Drittens hatte sich Vosgerau dagegen gewehrt, dass Correctiv ein von ihm benanntes Beispiel für Probleme bei der Briefwahl ebenfalls völlig verzerrt aus dem Kontext gerissen hat. Correctiv hat nach unserer Auffassung den falschen Eindruck erweckt, Vosgerau habe jungen türkischen Wählerinnen generell die Fähigkeit abgesprochen, sich eine politische Meinung bilden zu können. Correctiv hatte zudem fälschlicherweise behauptet, Herr Vosgerau habe dies auch noch gegenüber Correctiv bestätigt. Hier der Wortlaut des Textes:
„Der Verfassungsrechtler spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahl-geheimnis, um seine Bedenken in Bezug auf junge WählerInnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. Auf Correctiv-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später.“
Tatsächlich hat Correctiv die Aussage Vosgeraus aus dem Zusammenhang gerissen. Vosgerau hat die Aussage nämlich in einem ganz anderen Kontext getroffen: Er erklärte, dass die Briefwahl bedenklich sein könne, wenn Personen, die sich zunächst einmal frei entschieden haben, wen sie wählen wollen, bei der Stimmabgabe der Briefwahl einem Druck Dritter ausgesetzt sehen. Als Beispiel hat Vosgerau eine (fiktive) türkischstämmige Mitbürgerin benannt, die sich entschieden hat, welche Partei sie wählen möchte, die dann aber bei der Briefwahl ihre Stimme in Anwesenheit Dritter abgibt, die Einfluss darauf nehmen könnten, an welcher Stelle das Kreuzchen gemacht wird.
Anders als von Correctiv verzerrt dargestellt, hat Vosgerau somit nicht etwa türkischstämmigen Mitbürgerinnen generell die Fähigkeit abgesprochen, die Partei ihrer Wahl auszuwählen. Er hat nur gesagt, dass es dazu kommen kann, dass die Ausübung der frei getroffenen Wahl beschränkt werden könne.
Correctiv hat durch die irreführende Darstellung den Eindruck erweckt, dass Vosgerau ganz generell türkischstämmige Jungwählerinnen dadurch herabwürdigen wolle, dass er ihnen jede Fähigkeit zur politischen Meinungsbildung abspricht, was erwiesenermaßen falsch ist.
Vosgerau hat in seiner Stellungnahme gegenüber Corrrectiv auch klargestellt, dass er türkischstämmigen Deutschen nicht etwa die Fähigkeit zur politischen Meinungsbildung abgesprochen hat, sondern dass die Äußerung in einem gänzlich anderen Kontext gefallen ist. Hier die Stellungnahme Vosgeraus an Correctiv:
„Die Behauptung, ich hätte in einem Vortrag die "Briefwahl bei Jungwählern mit türkischer Herkunft problematisiert“, ist jedenfalls stark verzerrend. In dem Vortrag ging es über den sehr hohen Briefwähleranteil bei der Bundestagswahl 2021 und die verfassungsrechtlichen Probleme der (im Grundgesetz gar nicht vorgesehenen) Briefwahl, speziell im Lichte der drei hierzu ergangenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts, wobei dessen letztes Urteil aus dem Jahr 2009 das wichtigste ist.
In diesem Zusammenhang habe ich – wohl eher am Rande und in einem Nebensatz – möglicherweise sinngemäß darauf hingewiesen, daß eine Jungwählerin türkischer Herkunft (hier lohnt sich einmal das „gendern“!), die zu Hause in der Küche unter Aufsicht ihres Vaters und mehrerer Brüder ihren Wahlzettel ankreuzt, dabei möglicherweise und in bestimmten Einzelfällen faktisch nicht denjenigen Freiheitsgrad genießt, den die Verfassung beim Wahlakt eigentlich voraussetzt.“
Der durch Correctiv erweckte Eindruck, Vosgerau habe türkischstämmigen Jungwählerinnen generell die Fähigkeit zur politischen Meinungsbildung abgesprochen und die Behauptung Correctivs, Vosgerau habe dies auch noch im Nachhinein bestätigt, sind also erwiesenermaßen falsch.
Das Landgericht Hamburg hat ein Verbot der Passage deshalb nicht ausgesprochen, weil es meint, dass der Leser nicht der Fehlvorstellung unterliegen könne, Vosgerau habe jungen Türkinnen die Fähigkeit zur Meinungsbildung absprechen wollen.
Auch hier möge sich der Leser einen eigenen Eindruck verschaffen und sich fragen, weshalb Correctiv die Stellungnahme Vosgeraus nicht annähernd vollständig abdruckte.
Herr Dr. Vosgerau prüft, ob er die teilweise Zurückverweisung in der nächsten Instanz angreift.
Dr. Carsten Brennecke: „Unser Vorgehen war ein voller Erfolg: Wir freuen uns, dass wir Correctiv dazu zwingen konnten, den Kernvorwurf von den angeblichen Ausweisungsplänen selbst zu revidieren und ihnen obendrein eine glatte Falschbehauptung verbieten zu lassen. Soweit das Gericht meint, Correctiv dürfe Zitate unseres Mandanten massiv kürzen und so der Öffentlichkeit vorenthalten, halten wir dies allerdings für falsch. Jeder Leser möge sich aber selbst ein Bild machen, welche Vosgerau-Zitate Correctiv seinen Lesern unterschlägt und was der Grund hierfür sein könnte.“
28.02.2024
Pressemitteilung zum Vorfall an Wuppertaler Schule vom 22.02.2024
Köln, 28.02.2024
Wir vertreten ab sofort in presse- und äußerungsrechtlichen Angelegenheiten den Beschuldigten, dem ein Messerangriff auf vier Personen an einer Schule in Wuppertal (NRW) am 22.02.2024 vorgeworfen wird.
Wir weisen darauf hin, dass über unseren Mandanten nicht in einer Weise berichtet werden darf, die ihn für sein Umfeld identifizierbar macht. Denn dies verletzt unseren Mandanten in seinem Persönlichkeitsrecht und verstößt insbesondere gegen die Unschuldsvermutung. Seine Identität besitzt keinen eigenen Informationswert. Unser Mandant war der Öffentlichkeit zuvor nicht bekannt. Es handelt sich weder um eine prominente Person, noch um einen Intensivstraftäter, der in der Vergangenheit dadurch in Erscheinung getreten wäre, dass ihm vergleichbare Taten zur Last gelegt wurden. Er ist nicht vorbestraft.
Einige Medien haben gegen die Anonymisierungspflicht verstoßen, indem sie unseren Mandanten etwa durch die folgenden Angaben:
- seinen Vornamen
- seinen abgekürzten Nachnamen
- sein Alter sowie
- die von ihm besuchten Schule
für sein Umfeld erkennbar gemacht haben.
Wir sind beauftragt, hiergegen konsequent rechtlich vorzugehen und appellieren an die Medien, sich ab sofort an die Anonymisierungspflicht zu halten und die vorgenannten Identifizierungsmerkmale aus ihren Online-Berichten zu entfernen.
Die Ermittlungen zum Geschehen stehen ganz am Anfang und der genaue Ablauf steht nicht sicher fest. Die anwaltlichen Vertreter des Mandanten werden sich beizeiten zu den Hintergründen des Geschehens äußern. Bis dahin empfehlen wir, keine haltlosen Spekulation anzustellen.
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser
Rechtsanwalt Dr. Daniel Wolsing, LL.M. (Barcelona)
HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB, Friesenplatz 1, 50672 Köln
E-Mail: leeser@hoecker.eu und wolsing@hoecker.eu
Tel.: 0221-9331910
27.03.2024
Entscheidung des OLG Hamburg im Verfahren Dr. Vosgerau gegen Correctiv: OLG Hamburg bestätigt, dass Correctiv die Aussagen Vosgeraus verkürzt hat, verneint aber weitere Unterlassungsansprüche:
Der Staatsrechtler Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) ist vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich gegen die Correctiv-Berichterstattung vom 10.01.2024 vorgegangen. Das Landgericht Hamburg hat mit einstweiliger Verfügung (n.rk.) verboten, eine Aussage Vosgeraus zu Erfolgsaussichten von Wahlprüfungsbeschwerden sinnentstellend verfälschend wiederzugeben.
Correctiv hatte eine Aussage Vosgeraus zu Wahlprüfungsbeschwerden falsch dargestellt und in ihr Gegenteil verkehrt. Verboten wurde Correctiv die nachstehende Passage:
„Den Vorschlag, man könne vor den kommenden Wahlen ein Musterschreiben entwickeln, um die Rechtmäßigkeit von Wahlen in Zweifel zu ziehen, hält Vosgerau für denkbar: Je mehr mitmachten, stimmt er zu, umso höher die Erfolgswahrscheinlichkeit.“
Das Gericht begründet das Verbot damit, dass diese Aussage unwahr ist, Zitat LG Hamburg:
„Leserinnen und Leser entnehmen der Äußerung, „Je mehr mitmachten, stimmt er zu, umso höher die Erfolgswahrscheinlichkeit“ das Verständnis, dass der Antragsteller, wenn nicht wörtlich, so doch wenigstens sinngemäß gesagt habe, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Wahlprüfungsbeschwerden Erfolg hätten, umso größer sei, je mehr Beschwerden eingelegt würden.
Dies ist prozessual unwahr.“
Vosgerau hatte gerade nicht gesagt, dass der Erfolg von Wahlprüfungsbeschwerden mit steigender Anzahl zunehme. Ganz im Gegenteil sagte er explizit, dass ein massenweises Vorgehen bei Wahlprüfungsbeschwerden nicht sinnvoll sei. Der Erfolg einer Wahlprüfungsbeschwerde hänge nicht davon ab, wie oft sie eingereicht werde, sondern davon, wie gut sie begründet sei.
Ausbürgerung und Briefwahl: Zwei weitere irreführende Darstellungen wurden nicht verboten:
Die nach Vosgeraus Auffassung sinnentstellend gekürzte Wiedergabe zweier Aussagen Vosgeraus hielt das Landgericht Hamburg dagegen noch für vertretbar:
Correctiv hatte Herrn Vosgerau vor der Berichterstattung Gelegenheit gegeben, eine entlastende Stellungnahme abzugeben, diese dann aber sinnentstellend verkürzt und wesentliche Teile im Artikel verschwiegen:
Vosgerau hatte in seiner entlastenden Stellungnahme betont, dass auf dem Treffen niemand gesagt hat, es sollten Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft ausgebürgert werden. Der Staatsrechtler sagte zudem, dass die Ausweisung deutscher Staatsbürger auch rechtlich gar nicht möglich sei. Vosgeraus Stellungnahme an Correctiv lautete:
„Es ist dort nach meiner Erinnerung von niemandem gesagt worden, es sollten Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben, irgendwie repatriiert oder ausgebürgert worden. Dies wäre ja rechtlich normalerweise auch gar nicht möglich.“
Diese Aussage passte womöglich nicht sehr gut in Correctivs redaktionelles Konzept von der Darstellung des Potsdamer Treffens. Correctiv hat diese entlastende Aussage Vosgeraus nicht zitiert, sondern verfälscht und verkürzt: Im Bericht formuliert Correctiv nämlich, dass sich Vosgerau sich nur in Sellners Vortrag nicht an das Thema der Ausweisung deutscher Staatsbürger erinnern könne, Zitat:
„An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können.“
Beim Leser entsteht durch die verfälschte Wiedergabe der Stellungnahme der falsche Eindruck, Vosgerau habe Aussagen zur Ausweisung deutscher Staatsbürger auf dem Treffen nicht generell in Abrede gestellt, sondern nur in Sellners Vortrag. Die Aussage, dass Vosgerau als Staatsrechtler die Ausweisung deutscher Staatsbürger auch gar nicht für rechtlich möglich hält, ließ Correctiv gleich ganz unter den Tisch fallen.
Das Landgericht Hamburg stellt zwar nicht in Abrede, dass die entlastende Antwort Vosgeraus durch Correctiv gekürzt wurde. In der Abwägung meint das Gericht aber, dass eine Wiedergabe der verschwiegenen Aussagen beim Leser nicht zu einem erheblich anderen Verständnis geführt habe.
Gegen die Zurückweisung des Verbotsantrags durch das Landgericht Hamburg hat Vosgerau sofortige Beschwerde zum OLG Hamburg eingereicht. Das OLG Hamburg hat nun mit Beschluss vom 26.03.2024 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Das OLG Hamburg ist mit dem Landgericht Hamburg der Auffassung, dass Correctiv zwar die entlastende Antwort Vosgeraus gekürzt hat. In der Abwägung meint aber auch das OLG Hamburg, dass eine Wiedergabe der verschwiegenen Aussagen beim Leser nicht zu einem erheblich anderen Verständnis geführt habe.
Der Leser mag sich ein eigenes Urteil bilden.
Drittens hatte sich Vosgerau dagegen gewehrt, dass Correctiv ein von ihm benanntes Beispiel für Probleme bei der Briefwahl ebenfalls völlig verzerrt aus dem Kontext gerissen hat. Correctiv hat nach unserer Auffassung den falschen Eindruck erweckt, Vosgerau habe jungen türkischen Wählerinnen generell die Fähigkeit abgesprochen, sich eine politische Meinung bilden zu können. Correctiv hatte zudem fälschlicherweise behauptet, Herr Vosgerau habe dies auch noch gegenüber Correctiv bestätigt. Hier der Wortlaut des Textes:
„Der Verfassungsrechtler spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahl-geheimnis, um seine Bedenken in Bezug auf junge WählerInnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. Auf Correctiv-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später.“
Tatsächlich hat Correctiv die Aussage Vosgeraus aus dem Zusammenhang gerissen. Vosgerau hat die Aussage nämlich in einem ganz anderen Kontext getroffen: Er erklärte, dass die Briefwahl bedenklich sein könne, wenn Personen, die sich zunächst einmal frei entschieden haben, wen sie wählen wollen, bei der Stimmabgabe der Briefwahl einem Druck Dritter ausgesetzt sehen. Als Beispiel hat Vosgerau eine (fiktive) türkischstämmige Mitbürgerin benannt, die sich entschieden hat, welche Partei sie wählen möchte, die dann aber bei der Briefwahl ihre Stimme in Anwesenheit Dritter abgibt, die Einfluss darauf nehmen könnten, an welcher Stelle das Kreuzchen gemacht wird.
Anders als von Correctiv verzerrt dargestellt, hat Vosgerau somit nicht etwa türkischstämmigen Mitbürgerinnen generell die Fähigkeit abgesprochen, die Partei ihrer Wahl auszuwählen. Er hat nur gesagt, dass es dazu kommen kann, dass die Ausübung der frei getroffenen Wahl beschränkt werden könne.
Correctiv hat durch die irreführende Darstellung den Eindruck erweckt, dass Vosgerau ganz generell türkischstämmige Jungwählerinnen dadurch herabwürdigen wolle, dass er ihnen jede Fähigkeit zur politischen Meinungsbildung abspricht, was erwiesenermaßen falsch ist.
Vosgerau hat in seiner Stellungnahme gegenüber Correctiv auch klargestellt, dass er türkischstämmigen Deutschen nicht etwa die Fähigkeit zur politischen Meinungsbildung abgesprochen hat, sondern das die Äußerung in einem gänzlich anderen Kontext gefallen ist. Hier die Stellungnahme Vosgeraus an Correctiv:
„Die Behauptung, ich hätte in einem Vortrag die "Briefwahl bei Jungwählern mit türkischer Herkunft problematisiert“, ist jedenfalls stark verzerrend. In dem Vortrag ging es über den sehr hohen Briefwähleranteil bei der Bundestagswahl 2021 und die verfassungsrechtlichen Probleme der (im Grundgesetz gar nicht vorgesehenen) Briefwahl, speziell im Lichte der drei hierzu ergangenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts, wobei dessen letztes Urteil aus dem Jahr 2009 das wichtigste ist.
In diesem Zusammenhang habe ich – wohl eher am Rande und in einem Nebensatz – möglicherweise sinngemäß darauf hingewiesen, daß eine Jungwählerin türkischer Herkunft (hier lohnt sich einmal das „gendern“!), die zu Hause in der Küche unter Aufsicht ihres Vaters und mehrerer Brüder ihren Wahlzettel ankreuzt, dabei möglicherweise und in bestimmten Einzelfällen faktisch nicht denjenigen Freiheitsgrad genießt, den die Verfassung beim Wahlakt eigentlich voraussetzt.“
Der durch Correctiv erweckte Eindruck, Vosgerau habe türkischstämmigen Jungwählerinnen generell die Fähigkeit zur politischen Meinungsbildung abgesprochen und die Behauptung Correctivs, Vosgerau habe dies auch noch im Nachhinein bestätigt, sind also erwiesenermaßen falsch.
Das Landgericht Hamburg hat ein Verbot der Passage deshalb nicht ausgesprochen, weil es meint, dass der Leser nicht der Fehlvorstellung unterliegen könne, Vosgerau habe jungen Türkinnen die Fähigkeit zur Meinungsbildung absprechen wollen. Das OLG Hamburg hat sich in seiner Beschwerdeentscheidung dieser rechtlichen Wertung angeschlossen.
Auch hier möge sich der Leser einen eigenen Eindruck verschaffen und sich fragen, weshalb Correctiv die Stellungnahme Vosgeraus nicht annähernd vollständig abdruckte.
Dr. Carsten Brennecke: „Soweit auch das OLG Hamburg meint, Correctiv dürfe Zitate unseres Mandanten massiv kürzen und so der Öffentlichkeit vorenthalten, halten wir dies nicht für überzeugend. Auch wenn die sinnentstellende Verkürzung weiterer Zitate des Mandanten durch das OLG Hamburg nicht verboten wurde, hatte das gerichtliche Verfahren einen wichtigen Effekt: Die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit wurde darauf gelegt, mit welchen Methoden das „System Correctiv“ bei seiner Berichterstattung arbeitet. Zu dieser manipulativen Methode gehört es, entlastende Aussagen von Protagonisten gezielt zu beschneiden und zu verkürzen.“
28.03.2024
Keine Planungen zur Entziehung der deutschen Staatsbürgerschaft auf dem Potsdam-Treffen: HÖCKER setzt für den Staatsrechtler Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) Unterlassungsansprüche gegen t-online.de (Ströer) durch
Die Anschlussberichterstattung nach dem Correctiv-Bericht vom 10.01.2024 über das sogenannte Potsdam-Treffen überschlägt sich mit ständig neuen Übertreibungen. Obwohl Correctiv in dem Bericht nicht behauptet hat, dass in Potsdam die Ausweisung deutscher Staatsbürger geplant wurde, haben Medien diese Falschdarstellung verbreitet. Viele Medien spinnen die Geschichte, was auf dem Potsdam-Treffen alles geplant worden sei, freihändig weiter und fügen falsche Tatsachenbehauptungen hinzu.
Ein Beispiel dafür ist der auf dem Portal t-online.de veröffentlichte Artikel vom 14.02.2024, in dem die Falschbehauptung verbreitet wurde, der Rechtsanwalt und Staatsrechtler Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) habe auf dem Potsdam-Treffen einem Vortrag gelauscht, in dem es um die Entziehung der deutschen Staatsbürgerschaft gegangen sei. t-online behauptet zudem, Vosgerau habe dies in einem Interview auch noch „offen zugegeben“ und dies „nicht infrage gestellt“.
Alles falsch, alles frei erfunden:
Auf dem Potsdam-Treffen wurde nicht über die Entziehung der deutschen Staatsbürgerschaft gesprochen. Noch nicht einmal Correctiv hatte dies behauptet oder auch nur wertend angedeutet. Erst recht hat Vosgerau in keinem Interview bestätigt, dass er einem Vortrag zur Entziehung der deutschen Staatsbürgerschaft gelauscht hat. Im Gegenteil: Vosgerau hat in Interviews mehrfach betont, dass eine Entziehung der Staatsbürgerschaft kein Gegenstand des Treffens war.
t-online.de und die Redakteurin, die die Falschbehauptung in dem Artikel verbreitet hat, haben nach Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, die Falschbehauptungen nicht weiter zu verbreiten.
Dr. Carsten Brennecke: „Dieser Fall ist ein weiteres Beispiel dafür, wie sich die Berichterstattung nach dem Correctiv-Bericht verselbständigt hat. Zahlreiche Medien haben die Vorwürfe in der Anschlussberichterstattung immer weiter zugespitzt, überspitzt und – wie t-online.de – auch noch mit Falschbehauptungen gewürzt.“
08.04.2024
Hentschke Bau klagt erfolgreich: Anonyme Falschbehauptungen und irreführend einseitige Diffamierungen linker Aktivisten verboten
Die Hentschke Bau GmbH und deren Geschäftsführer Jörg Drews haben sich mit HÖCKER vor dem Landgericht Dresden erfolgreich gegen den Versuch der sog. Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten e. V. im Freistaat Sachsen (VVN-BdA) gewehrt, das Unternehmen und Herrn Drews mit Falschbehauptungen und irreführend einseitigen Darstellungen politisch zu diffamieren.
Was ist passiert?
Hentschke Bau und deren Geschäftsführer Jörg Drews sind in den Fokus einer unwissenschaftlichen sogenannten „Studie“ des Else-Frenkel-Brunswik-Instituts der Universität Leipzig zu Rechtsextremismus geraten. Zu Unrecht werden der Hentschke Bau GmbH und deren Geschäftsführer Jörg Drews darin vorgeworfen, dass sie als angeblich „rechte“ Unternehmer „die extreme Rechte in Ostsachsen“ unterstützen. Dies ist jedoch nachweislich falsch.
Einzige Basis der „Studie“ sind die „Recherchen“ des VVN-BdA, der der Universität über Hentschke Bau und Herrn Drews ein Dossier mit Falschbehauptungen und Halbwahrheiten zur Verfügung gestellt hat. Offensichtlich war die bürgerlich-konservative Haltung von Jörg Drews den linken Aktivisten dabei ein Dorn im Auge. Denn: Bei seiner „Recherche“ hat der VVN-BdA gezielt versucht, von Hentschke Bau und deren Geschäftsführer ein bewusst falsches und verzerrtes Bild zu zeichnen, dass diese „extrem rechten“ Kreisen nahe stünden.
Um dies zu erreichen, wurden all die Tatsachen unterschlagen und verschwiegen, die zeigen, dass von einer Nähe zu rechtsextremem Gedankengut keine Rede sein kann. So wurden zum Beispiel eine bereits sieben Jahre zurückliegende Einzelspende an die AfD und eine ebenfalls viele Jahre zurückliegende Kleinspende an einen lokalen Fernsehsender als angebliche Belege für eine aktuelle Nähe zu Rechtsextremisten hochstilisiert. Der Fernsehsender wurde als „rechts“ bezeichnet, weil bei diesem lokalen Sender unter anderen auch AfD-Politiker interviewt wurden. Dabei hat der VVN-BDA natürlich die wesentliche Information unterschlagen, dass dort ebenso Politiker der Grünen, der Partei „Die Linke“ und der CDU zu Wort kamen, ebenso der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen, Michael Kretschmer, sowie andere Mitglieder der Staatsregierung. Die „Recherche“ des Vereins verschwieg auch, dass Jörg Drews seit vielen Jahren erfolgreich als Kommunalpolitiker für das Bürgerbündnis Bautzen (BBBz) im Stadtrat erfolgreich Kommunalpolitik betreibt und somit eben gerade nicht für die AfD politisch tätig ist. Umfangreiche Spenden an die CDU und andere demokratische politische Gruppierungen wurden ebenso verschwiegen, wie das breite gesellschaftliche und soziale Engagement der Hentschke Bau GmbH und deren Geschäftsführer Jörg Drews. Unterschlagen wurde zudem, dass Hentschke Bau seit vielen Jahren Menschen mit Migrationshintergrund beschäftigt, aktiv anwirbt und integriert.
Die Hentschke Bau GmbH mit Sitz in Bautzen sowie weiteren Standorten in Dresden, Erfurt und Berlin beschäftigt rund 700 Mitarbeiter aus 12 Nationen. Das Unternehmen ist einer der größten Arbeitgeber in Ostsachsen.
Da die „Studie“ der Universität Leipzig die falschen und irreführend einseitigen „Recherchen“ des VVN-BdA als Grundlage für sein sogenanntes „Policy Paper“ übernommen hat, enthält die „Studie“ zu Lasten der Hentschke Bau anonym verbreitete Falschbehauptungen, so etwa die Falschbehauptung, in einem Pausenraum sei durch einen ehemaligen Mitarbeiter eine rechtsextreme Äußerung gefallen. Die „Studie“ der Universität Leipzig ist wissenschaftlich fragwürdig und rechtswidrig, weil sie auf Basis des durch den VVN-BdA bereitgestellten falschen und einseitigen Materials erstellt wurde.
Daher klagen Hentschke Bau und Jörg Drews parallel auch vor dem Verwaltungsgericht Leipzig gegen die Veröffentlichung der „Studie“ der Universität Leipzig.
Da der Verein VVN-BdA seine Falschbehauptungen, Halbwahrheiten und nicht gerechtfertigten Abwertungen der Hentschke Bau auf seiner eigenen Webseite verbreitet hat, wurde auch der Verein vor dem Landgericht Dresden verklagt. In diesem Verfahren wurde der Verein nun zur Unterlassung verurteilt (nicht rechtskräftig).
Was wurde verboten?
Dem VVN-BdA wurde die Verbreitung mehrerer Falschbehauptungen, irreführender Halbwahrheiten und sachlich nicht gerechtfertigten Abwertungen verboten. Das Gericht folgte damit vollumfänglich den Argumenten und Anträgen der Hentschke Bau GmbH und Jörg Drews.
Verboten: Falschbehauptung, ein ehemaliger Mitarbeiter habe im Pausenraum der Hentschke Bau GmbH rassistische Äußerungen getätigt
Das Landgericht Dresden bestätigt, dass die Beweislast für die Richtigkeit der abträglichen Äußerung beim VVN-BdA liegt und dass dieser den Beweis für die Richtigkeit der verbreiteten Tatsachenbehauptungen im Verfahren auch durch den von ihm präsentierten Zeugen nicht erbracht hat.
Der Verein konnte vor Gericht keinen einzigen Zeugen präsentieren, der die angeblichen Äußerungen im Pausenraum selbst gehört hat. Kein Wunder: Eine falsche Aussage vor Gericht wäre strafbar gewesen.
Als Zeuge für den Verein hat stattdessen nur der Mitarbeiter der Universität Leipzig, Prof. Dr. Oliver Decker, als Zeuge vom Hörensagen ausgesagt, nachdem er angeblich mit einem unmittelbaren Zeugen der Äußerungen gesprochen hatte. Pikant dabei: Prof. Decker ist einer der Verantwortlichen der rechtswidrigen „Studie“ und steht damit persönlich in der Kritik. Das Landgericht Dresden hat die Zeugenaussage des Prof. Decker als unzureichend bewertet. Dieser habe auch vom Hörensagen keine konkrete abträgliche Äußerung bezeugen können. Der Vortrag des Zeugen sei zudem lückenhaft gewesen und darüber hinaus nicht unabhängig, weil er in der Verantwortung für die ebenfalls gerichtlich angegriffene „Studie“ der Universität Leipzig steht.
Im Urteil des Landgerichts Dresden heißt es dazu:
„Hinzu kommt das zeitliche Momentum, nämlich das Gespräch des Zeugen vom Hörensagen mit dem Zeugen nach dem das vom ihm geleitete Institut der Universität Leipzig wegen der auch im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Falschbehauptung auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Damit gelangte der Zeuge vom Hörensagen in eine Situation, in der er ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat, der gleichgelagert ist mit dem Rechtsstreit der Kläger gegen die Universität Leipzig.“
Damit wurde durch die Entscheidung des Landgerichts Dresden bestätigt, dass die Behauptung der Aktivisten, im Pausenraum habe es angebliche abträgliche Äußerungen eines ehemaligen Mitarbeiters gegeben, als unbewiesene Falschbehauptung zu behandeln ist.
Hentschke Bau hingegen konnte glaubhaft machen, dass man als Unternehmen nachweislich für Demokratie, Pluralismus, Meinungsvielfalt und Toleranz eintritt.
Verboten: Bewusst unvollständige und damit unwahre Berichterstattung:
Das Landgericht Dresden hat zudem zahlreiche Äußerungen als bewusst unvollständige und damit unwahre Berichterstattung verboten. Verboten wurde die bewusst einseitig inszenierte Darstellung der Aktivisten, Jörg Drews sei als AfD-Spender sowie als Sponsor einer Zeitschrift und eines lokalen Fernsehsenders eine aktuelle und maßgebliche finanzielle Ressource für die extreme Rechte in Ostsachsen und anderer Akteure. Unterschlagen wurde, dass die Spende an die AfD einmalig war und zudem aus dem Jahr 2017 stammt. Ebenso unterschlagen wurde die marginalen Höhen des Sponsorings der Zeitschrift und des lokalen Fernsehsenders sowie die Tatsache, dass diese ebenfalls einmalig waren und bereits lange zurückliegen.
Das Gericht begründet das Verbot damit, dass der Verein bewusst einseitig und damit in der Gesamtdarstellung irreführend über angebliche Verbindungen von Jörg Drews zur AfD berichtet hat. Denn der Verein hat in seiner Darstellung ebenso verschwiegen, dass Jörg Drews seit vielen Jahren für eine mit der AfD konkurrierende Wählervereinigung kommunalpolitisch aktiv ist und darüber hinaus unter anderem auch die CDU als Partei der Mitte seit Jahren umfangreich finanziell unterstützt. Auch die angebliche Unterstützung an Medien sei – das Gericht - irreführend dargestellt worden, weil der falsche Eindruck erweckt wurde, dass die zum Teil 15 Jahre zurückliegende Unterstützung bis heute hin andauere. Das Gericht kritisiert dabei ausdrücklich, dass dem Leser bei einer ausgewogenen Berichterstattung die Einmaligkeit der wenigen, zeitlich lange zurückliegenden Geschehnisse erkennbar geworden und so ein realistischeres, deutlich positiveres Bild entstanden wäre.
Unzulässige Herabwürdigungen:
Das Gericht hat zudem unzulässige Herabwürdigungen als sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerungen verboten. Verboten wurde die Wertung, dass sich bei der Hentschke Bau GmbH intern ein „extrem rechtes politische Engagement widerspiegelte“.
Da die seitens des Vereins dazu präsentierten Tatsachengrundlagen falsch beziehungsweise als Halbwahrheiten bewusst unvollständig sind, sei diese Wertung, so das Gericht, unzulässig.
Wie geht es weiter?
Die Universität Leipzig hat die Falschbehauptungen und Halbwahrheiten der Aktivisten des VVN-BdA offensichtlich völlig unkritisch und unreflektiert als Tatsachengrundlage für ihre sogenannte „Studie“ genutzt, in der dann auf Basis der falschen und unvollständigen Tatsachensammlung der linken Aktivisten die haltlose Bewertung veröffentlicht wurde, Henschke Bau und Jörg Drews stützten „extrem rechte“ Positionen. Diese Studie ist Gegenstand einer weiteren Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig. Da nun gegenüber dem VVN-BdA festgestellt wurde, dass dieser Falschbehauptungen und unzulässige Halbwahrheiten verbreitet hat, ist zu erwarten, dass aus denselben Gründen auch die unzulässige „Studie“ der Universität Leipzig hinsichtlich dieser Äußerungen verboten wird.
Statements der Beteiligten:
Dr. Carsten Brennecke, Rechtsanwalt Kanzlei Höcker:
„Immer häufiger versuchen Aktivisten, Unternehmen und Einzelpersonen durch falsche Vorwürfe oder eine verfälschend einseitig inszenierte Darstellung anzugreifen und ungerechtfertigt an den Pranger zu stellen. Das auch durch den VVN-BdA angewandte manipulative System ist perfide: Haltlose Falschbehauptungen anonymer Zeugen, die nicht bereit sind, ihre Aussage vor Gericht zu bestätigen, werden zusammen mit Halbwahrheiten und aus dem zeitlichen Kontext gerissenen Einzeltatsachen vermengt, um so ein gezielt falsches Bild von der zu diffamierenden Zielperson zu zeichnen. Dem schiebt das Landgericht Dresden mit diesem Urteil einen Riegel vor. Auch Aktivisten dürfen keine Falschbehauptungen verbreiten oder politische Gegner durch einseitige irreführende Dossiers bloßstellen.“
Jörg Drews, Geschäftsführer Hentschke Bau GmbH:
„Wir haben Gerechtigkeit erfahren und freuen uns über das heutige Urteil. Sowohl das Policy Paper der Universität Leipzig als auch die Veröffentlichungen des VVN-BdA Sachsen hatten einzig zum Ziel, mich und unser Unternehmen zu diskreditieren. Das ist weder Journalismus noch Wissenschaft, sondern schlicht politischer Aktivismus. Dem hat das Gericht heute Grenzen aufgezeigt. Lügen haben kurze Beine. Die falschen Tatsachen, Verdächtigungen und Verleumdungen dürfen nicht wiederholt und verbreitet werden. Damit haben wir einen Erfolg errungen. Wichtig ist hierbei aber, dass der Fokus nun wieder auf unserem umfangreichen sozialen und gesellschaftlichen Engagement liegen kann, ohne dass dieses in ein negatives Licht gerückt und als Anlass für falsche Anschuldigungen benutzt wird.“
24.04.2024
Universität zu Köln bestätigt Dr. Ulrich Vosgeraus Lehrbefugnis und seinen Status als Privatdozent
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln hat aufgrund des Berichts von „Correctiv“ über ein Treffen in Potsdam im November die Stellung von Herrn Dr. Ulrich Vosgerau als Privatdozent überprüft. Herr Dr. Vosgerau erhielt in diesem Verfahren die Gelegenheit, darzulegen, was Gegenstand des Treffens war und was nicht. Er hatte damit die Möglichkeit, die durch die Correctiv-Berichterstattung entstandenen Irritationen und Fehlvorstellungen, die zum Teil durch die Anschlussberichterstattung in Medien verstärkt wurden, auszuräumen. Nun hat die Rechtswissenschaftliche Fakultät entschieden, dass es aus rechtlichen Gründen keinerlei Veranlassung gibt, die Lehrbefugnis und damit den Status als Privatdozent zu entziehen.
Pressemitteilung der Universität zu Köln: https://jura.uni-koeln.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/nachrichten-einzelansicht/stellungnahme-zur-berichterstattung-von-correctiv
03.05.2024
Autocomplete-Eintrag bei Google gelöscht
Bei einer Google-Suche nach dem Namen unserer Mandantin zeigte Google als Autovervollständigung den Zusatz „insolvent“ an. Die Nutzer, die bloß den Namen unserer Mandantin eingegeben hatten, dachten also, dass diese insolvent sei bzw. ihr die Insolvenz droht. Tatsächlich war unsere Mandantin weder aktuell, noch in der Vergangenheit insolvent. Nach einer anwaltlichen Löschungsaufforderung hat Google den schädlichen Suchwortergänzungsvorschlag dann gelöscht.
Dr. Johannes Gräbig: „Das Reputationsmanagement im Internet besteht aus vielen Baustellen. Oft beginnt es bei Bewertungen auf Google, Trustpilot und jameda. Dann geht es weiter bei der Arbeitgeber-Bewertungsplattform Kununu. Schließlich kommen noch Suchergebnisse und dann eher exotische Themen wie die Autocomplete-Funktion von Google hinzu.“
07.05.2024
App nach unberechtigter Löschung im Amazon Appstore veröffentlicht
Für unseren Mandanten, einen Software-Entwickler sind wir erfolgreich gegen eine Löschung seiner App aus dem Amazon Appstore vorgegangen. Er hatte dort vor mehreren Monaten eine App veröffentlicht. Dann erhielt er plötzlich die Nachricht, dass die App entfernt wurde. Konkret Gründe hierfür nannte Amazon nicht. Auch wurde der Mandant vorher nicht zu der Löschung bzw. einem etwaigen Verstoß gegen die Bedingungen von Amazon angehört. Er wusste daher nicht, was der Grund für die Löschung der Software aus dem Store war. Mehrere Kontaktversuche des Mandanten blieben erfolglos. Erst auf unser anwaltliches Schreiben melde sich Amazon zurück und teilte dem Mandanten den Grund für die Löschung des Programm mit. Der Mandant hat die App dann angepasst und konnte sie erfolgreich neu veröffentlichen.
Rechtsanwältin Julia Kröger: „Die Informations- und Begründungspflichten, die große Plattformen insbesondere nach dem neuen Digital Services Act (DSA) beachten müssen, werden noch viel zu oft zum Nachteil der Nutzer ignoriert. Wir freuen uns, dass wir die Rechte unseres Mandanten mit anwaltlichem Druck durchsetzen konnten und raten jedem Betroffenen, sich gegen willkürliche Entscheidungen zu wehren.“
10.05.2024
Landgericht Hamburg verbietet irreführende Litigation-PR des Correctiv-Geschäftsführers David Schraven. Das Gericht stellt erneut klar, dass es die Kernaussagen des Correctiv-Berichts zur Remigration nicht bestätigt hat
Der Staatsrechtler und Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vosgerau (CDU) ist vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich gegen irreführende Litigation-PR des Correctiv-Geschäftsführers David Schraven in einem Interview mit der FAZ vorgegangen.
Correctiv ist nach seinem Bericht zum Potsdam-Treffen auch durch kritische Medienjournalisten unter Druck geraten, da durch manipulative Wertungen bei Lesern und Medien die Fehlvorstellung geweckt wurde, auf dem Treffen sei die Ausweisung deutscher Staatsbürger geplant worden.
Kritik des Staatsrechtlers Dr. Ulrich Vosgerau und der Kanzlei HÖCKER Rechtsanwälte an der manipulativen Berichterstattung hat Correctiv versucht, als Litigation-PR abzukanzeln. Nun beweist ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Hamburg, dass ausgerechnet Correctiv-Chef David Schraven versucht hat, Leser und Medien mit irreführender Litigation-PR hinters Licht zu führen:
In seinem Interview mit der FAZ vom 3.3.2024 hat Correctiv-Chef David Schraven die Falschbehauptung verbreitet, das Landgericht Hamburg habe die im Correctiv-Bericht vom 10.01.2024 „Geheimplan gegen Deutschland“ enthaltenen Schilderungen zu Gesprächen über einen Masterplan, mit dem „Remigration“ betrieben werden sollte und dass das auch Menschen mit Zuwanderungsgeschichte betrifft, als „prozessuale Wahrheit“ bestätigt. Konkret lautet die Aussage Schravens im Interview wie folgt:
„Der Kern unseres Artikels ist damit bestätigt worden: dass bei diesem Geheimtreffen über einen Masterplan gesprochen wurde, mit dem ‚Remigration’ betrieben werden sollte, und dass das auch Menschen mit Zuwanderungsgeschichte betrifft. Das Gericht hat mehrmals gesagt, dass das, was von uns vorgetragen worden ist, die „prozessuale Wahrheit“ ist.“
Die Litigation-PR Schravens ist falsch: Das Landgericht Hamburg hat in seiner Pressemitteilung vom 27.02.2024 genau das Gegenteil davon klargestellt. Es sagt schon in seiner Pressemitteilung, dass der Inhalt der Correctiv-Berichterstattung, ob, durch wen und in welchem Umfang die „Remigration“ von Menschen mit Migrationshintergrund, die einen Aufenthaltsstatus oder die deutsche Staatsbürgerschaft haben, auf der Veranstaltung diskutiert wurde, nicht Gegenstand der Entscheidung ist. Zitat:
"Alle weiteren Inhalte der Correctiv-Berichterstattung, insbesondere ob, durch wen und in welchem Umfang die in dem Artikel thematisierte „Remigration“ von Menschen mit Migrationshintergrund, die einen Aufenthaltsstatus oder die deutsche Staatsbürgerschaft haben, auf der Veranstaltung in Potsdam diskutiert wurde, sind nicht Gegenstand der Entscheidung. Für keinen der äußerungsrechtlichen Angriffe des Antragstellers kam es darauf an." (Hervorhebung nur hier)
Der Text der Pressemitteilung ist hier abrufbar:
Auch der renommierte Medienjournalist Stefan Niggemeier, Herausgeber des medienjournalistischen Online-Portals "Übermedien", hatte Scharvens Behauptungen in der FAZ als irreführende Litigation-PR kritisiert und Schraven testiert, dass er im Interview mit der FAZ explizit die Unwahrheit verbreite:
https://steadyhq.com/de/uebermedien/posts/fcadaac1-8934-4ed3-bff2-f13c19ec12ce
Das Landgericht Hamburg hat David Schraven nun die Falschbehauptung verboten, es habe den Kern des Correctiv-Artikels, dass bei diesem Geheimtreffen über einen Masterplan gesprochen worden sei, mit dem „Remigration“ betrieben werden sollte, und dass das auch Menschen mit Zuwanderungsgeschichte betrifft, gerichtlich bestätigt.
Das Gericht hat das Verbot gegen Schraven mit Beschluss vom 07.05.2024 (n.rk) wie folgt begründet:
„Der … Durchschnittsleser entnimmt der streitgegenständlichen Passage aus dem Antrag zu 1.a., dass das Gericht sich in seiner Entscheidung zu dem näher beschriebenen „Kern des Artikels“ geäußert und diesen bestätigt hat. Auch wenn die Frage, was konkret der Kern eines Artikels ist, und auch die Frage, ob ein solcher durch eine Gerichtsentscheidung Bestätigung gefunden hat, wertende Elemente beinhalten, wird insbesondere durch den sich anschließenden Verweis auf die prozessuale Wahrheit die Behauptung transportiert, das Gericht habe sich mit dem näher beschriebenen Kern des Artikels beschäftigt, diesen bestätigt und eine Aussage darüber getroffen, ob der diesbezügliche Vortrag von Correctiv der prozessualen Wahrheit entspricht. Die so verstandene Tatsachenbehauptung ist unwahr. Das Gericht hat in der hier thematisierten Entscheidung hierzu keine Aussage getroffen.“
Dr. Carsten Brennecke: „Der Geschäftsführer von Correctiv, David Schraven, hat versucht, das Bild der Öffentlichkeit durch ein reichweitenstarkes Interview in der FAZ zu manipulieren. Dieser Versuch der Desinformation ist ein weiterer Beleg dafür, wie das „System Correctiv“ funktioniert.
Man muss sich dabei auf der Zunge zergehen lassen, dass ausgerechnet Correctiv Herrn Dr. Vosgerau und mir vorwarf, die Öffentlichkeit durch Litigation-PR beeinflussen zu wollen. Dass tatsächlich Correctiv nachweislich irreführende Litigation-PR betrieben hat, ist nun auch gerichtlich bestätigt worden.
Die FAZ hat sich für eine irreführende Litigation-PR Correctivs vor den Karren spannen lassen. Die FAZ muss sich die kritische Frage gefallen lassen, wie es denn um ihre journalistische Sorgfalt steht: Sie wurde darüber informiert, dass das Interview Falschbehauptungen enthält, war aber vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung nicht bereit, von der Weiterverbreitung der Falschbehauptungen abzusehen. Hätte sich der FAZ-Redakteur Harald Staun, der das Interview mit Schraven offensichtlich völlig unkritisch geführt hat, die Mühe gemacht, die Aussagen Schravens auch nur ansatzweise kritisch zu hinterfragen, dann hätte er feststellen müssen, dass die Aussagen falsch sind. Bei Einhaltung der üblichen journalistischen Sorgfalt hätten die Falschbehauptung im Interview nicht veröffentlicht werden dürfen.“