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13.05.2024

Marketing-Agentur wegen unlauterer Werbung verurteilt

Erfolgreiches Marketing oder einfach nur ein dreister Blender? Diese Frage stellte sich beim Internetauftritt einer Online-Marketing-Agentur. Diese hatte mehrfach in krasser Weise rechtswidrig geworben. Zunächst warb die Consulting-Agentur mit der Angabe „In den Medien:“ und blendete dazu die Logos der Frankfurter Rundschau, des Merkur, der Süddeutschen Zeitung und von ArbeitgeberMagazin.de ein. Die angesprochenen Kunden gingen davon aus, dass die Agentur in redaktionellen Berichten positiv erwähnt wurde. Tatsächlich gab es auch äußerst positive Artikel auf den entsprechenden Webseiten. Allerdings handelte es sich lediglich um bezahlte Anzeigen der Agentur. Diese hatte die Werbeartikel offenbar nur beauftragt, damit sie auf ihrer Webseite mit den bekannten Logos werben konnte.

Weiter ging es mit der Einblendung einer Bewertungszusammenfassung von Trustpilot. Die Agentur warb mit einem Trustscore von 4,7 bei über 200 Bewertungen und der Auszeichnung „hervorragend“. Merkwürdigerweise war die Grafik nicht mit einem Link zum eigenen Trustpilot-Profil verbunden. Der Grund dafür wurde deutlich, wenn man das Profil der Agentur auf dem Bewertungsportal Trustpilot gesucht hat. Dort wurde gar keine Bewertung zu dem Unternehmen angezeigt. Vielmehr erschien dort der Warnhinweis „Wir haben gefälschte Bewertungen zu diesem Unternehmen entfernt. Der TrustScore dieses Unternehmens ist derzeit aufgrund eines Verstoßes gegen die Richtlinien von Trustpilot nicht verfügbar.“ Die Consulting-Gesellschaft täuschte die Kunden also darüber, dass Trustpilot den Trustscore wegen möglicher Fake-Bewertungen abgeschaltet hatte.

Schließlich warb die Agentur prominent mit einem TÜV-Siegel zu einer ISO 9001-Zertifizierung. Weitere Informationen dazu stellte sie aber nicht zur Verfügung. Die angesprochenen potentiellen Kunden – die nur das bekannte TÜV-Logo sehen und vermutlich gar nicht wissen, dass sich die ISO 9001-Zertifizierung nur auf ein Management-System bezieht und keinerlei Aussage zur Qualität der angebotenen Dienstleistungen trifft – hatten daher keine Möglichkeiten, sich näher über die TÜV-Prüfung und ihren Geltungsbereich zu informieren. Obwohl sich die angebotenen Dienstleistungen vor allem an Unternehmen richteten, folgte das LG Hamburg der Auffassung von HÖCKER und entschied, dass es sich bei der Angabe des Geltungsbereichs der Prüfung um eine wesentliche Information nach § 5a UWG handele, über die auch im B2B-Bereich informiert werden müsse. Zu allen drei Punkten erließ das LG Hamburg eine einstweilige Verfügung (Beschl. v. 5.3.3024 und v. 3.4.2024, Az. 406 HKO 24/24, rechtskräftig).

Dr. Johannes Gräbig: „Das war ein schöner Blumenstrauß an Wettbewerbsverstößen. Und es geht noch weiter: Weil die Consulting Agentur die beanstandete Werbung nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht unverzüglich gelöscht hat, läuft nun ein Ordnungsmittelverfahren.“

15.05.2024

HÖCKER erreicht Anonymisierung eines Zeugen im Manager Magazin

Der HÖCKER-Mandant ist selbstständiger Unternehmer und im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit von ihm Zeuge in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Aufgrund dessen kam es bei ihm zu einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme eines Laptops. Das Manager Magazin berichtete in einem Online-Artikel über das Ermittlungsverfahren und nannte den Zeugen unter Hinweis auf die Hausdurchsuchung bei ihm mit vollem Vor- und Nachnamen.

Auf Antrag von HÖCKER hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13.05.2024 entschieden, dass die Namensnennung im Bericht zu unterlassen ist. Es bestehe ein Anspruch auf Unterlassung der Nennung seines Namens im streitgegenständlichen Kontext.

Bei Abwägung zwischen dem Anonymitätsinteresse des Antragstellers und dem Interesse der Antragsgegnerin auch an der Nennung des Namens komme ersterem der Vorrang zu. Zwar handele es sich um die Mitteilung zutreffender Tatsachen aus der Sozialphäre des Antragstellers und dieser war in seiner früheren Funktion auch bereits unter Namensnennung Gegenstand von Veröffentlichungen. Ferner könne man dem Beitrag nicht entnehmen, dass irgendein Verdacht gegen den Antragsteller bestehe. Dennoch sei ausschlaggebend, dass der Antragsteller durch die Namensnennung auch von solchen Personen mit dem Sachverhalt in Verbindung gebracht werden könne, die von seiner früheren Funktion keine Kenntnis haben, und dass die Mitteilung einer Hausdurchsuchung bei dem Antragsteller, bei der ein Laptop beschlagnahmt worden sei, den Antragsteller als Unternehmer in dem von ihm angebotenen Bereich in besonderer Weise beeinträchtige.

Das Landgericht stellt schließlich klar, dass es für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Berichterstattung keine Rolle spiele, ob auch andere Medien den Namen des Antragstellers im angegriffenen Kontext nennen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: "Das Landgericht Köln bewertet die Gefahr der beruflichen Beeinträchtigung durch die namentliche Berichterstattung über eine Hausdurchsuchung und Laptop-Beschlagnahme als bedeutend. Auch wenn wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre berichtet werden, kann im Einzelfall eine Anonymisierung geboten sein. Eine wichtige Entscheidung zum Schutz von Zeugen.

Rechtsanwältin Anna Lina Saage: „Die Namensnennung unseres Mandanten war für Inhalt und Aussage der Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren nicht erforderlich. In der vorgerichtlichen Korrespondenz hatte der Verlag dies durch die Andeutung dokumentiert, dass man den Namen bei einer freundlichen Anfrage statt einer anwaltlichen Abmahnung vielleicht freiwillig gelöscht hätte. Auf diesen Abwägungsaspekt kam es für das Landgericht indes nicht an. Wie das Landgericht allerdings zutreffend hervorhebt, kann sich der Verlag nicht damit verteidigen, dass auch andere Medien den Namen des Betroffenen im streitgegenständlichen Kontext nennen. Wir freuen uns über den Erfolg für unseren Mandanten.

16.05.2024

HTB Hanseatische Fondshaus GmbH wehrt sich mit HÖCKER erfolgreich gegen rufschädigende Falschdarstellung durch die Interessengemeinschaft IG Leo

HÖCKER-Mandantin HTB Hanseatische Fondshaus GmbH mit Sitz in Bremen ist eine vollregulierte Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) nach KAGB und unterfällt damit der Aufsicht durch die BaFin. Sie verfügt über die Erlaubnis für alle gängigen Assetklassen und übernimmt auf Kundenwunsch als Service-KVG auch Einzelbausteine wie das Risikomanagement oder Treuhandfunktionen in Alternativen Investmentfonds (AIF). Sie ist ein Dienstleistungsunternehmen der bankenunabhängigen Unternehmensgruppe HTB Group, die auf AIF und Immobilien-Asset-Management spezialisiert ist.

Von einer der HTB Group nahestehenden Gesellschaft, der Re:Fonds GmbH (vormals: HTB Renewable Energy Holding GmbH), wurden 2021 die persönlich haftenden Gesellschafterinnen von zehn Windkraft- und Solarfonds, der sog. Leonidas-Fonds, erworben. Die Re:Fonds fungierte ab 2022 im Bereich des Fondsmanagements sowie der Anlagerbetreuung und -verwaltung für die Leonidas-Fonds.

Die HTB Hanseatische Fondshaus GmbH (KVG) selbst hatte keinerlei Verbindung zu den Leonidas-Fonds, insbesondere nicht dergestalt, dass sie das Risikomanagement oder sonstige Dienstleistungen für die Fondsgesellschaften übernommen hätte. In Bezug auf das Engagement der Re:Fonds bei den Leonidas-Fonds blieb die HTB Hanseatische Fondshaus GmbH stets außen vor und war hieran nicht beteiligt.

Einige Anleger der Leonidas-Fonds betreiben eine Interessengemeinschaft mit dem Namen IG-Leo und zu diesem Zweck eine Blog-Website. Schnell nach Beginn des Engagements der Re:Fonds bei den Leonidas-Fonds begann die IG-Leo kampagnenartig, zahlreiche Hetzschriften über die HTB Group und deren Gesellschafter auf ihrer Website zu veröffentlichen und per Rundmail an mindestens alle Anleger zu versenden. Diese waren betitelt mit Anleger-Rundschreiben und sparten nicht mit scharfer, polemischer, irreführender und in den meisten Fällen völlig unberechtigter Kritik an der HTB Group.

In einem Rundschreiben aus März 2023 griffen die IG-Leo-Mitglieder plötzlich auch die HÖCKER-Mandantin HTB Hanseatische Fondshaus GmbH an, in dem sie über diese behaupteten, bei ihr

soll … die BaFin vorstellig sein. Möglicherweise weil das Riskmonitoring für die/einzelne Leonidas Fonds versagt hat“.

Auf Antrag von HÖCKER verbot das LG Bremen diese Falschbehauptung per einstweiliger Verfügung vom 03.05.2023, welche mit Urteil des Landgerichts vom 28.09.2023 in diesem Punkt bestätigt wurde (Az. 7 O 638/23).

Auf die Berufung der IG-Leo-Mitglieder bestätigte auch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen per Hinweisbeschluss vom 04.04.2024 das Verbot (Az. 4 U 15/23). Danach nahmen die IG-Leo-Mitglieder ihre Berufung jeweils zurück. Das Verbot im einstweiligen Rechtsschutz ist damit rechtskräftig.

Das LG und auch das OLG Bremen sehen in der Äußerung, dass die BaFin bei der HÖCKER-Mandantin vorstellig sei, im gegebenen Kontext die Behauptung, dass angeblich eine anlassbezogene Prüfung durch die Aufsichtsbehörde und nicht etwa nur eine routinemäßige Kontaktaufnahme stattgefunden habe. Eine anlassbezogene Prüfung hat tatsächlich nicht stattgefunden. Sie wurde von den IG-Leo-Mitgliedern nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus wurde sie nicht einmal schlüssig vorgetragen; vielmehr zogen sich die Anlegervertreter im Prozess darauf zurück, dass mit ihrer Äußerung lediglich der routinemäßige Kontakt zur Aufsichtsbehörde gemeint gewesen sei.

Diese Schutzbehauptung konnte die Bremer Gerichte indes nicht überzeugen, zumal die Anlegervertreter in der massiv irreführenden und rufschädigenden Äußerung das „Vorstelligsein“ der BaFin mit einem möglichen Versagen des Riskmonitoring für die Leonidas Fonds begründet hatten, welches wiederum durch die Mandantin schon niemals übernommen worden war.

Insgesamt erkennen LG und OLG Bremen daher jeweils eine unwahre Tatsachenbehauptung, die auch geeignet ist, den Ruf der HÖCKER-Mandantin negativ zu beeinträchtigen, was zu dem ausgeurteilten Unterlassungsanspruch führt.

In prozessualer Hinsicht sind die genannten Entscheidungen ebenfalls sehr interessant. Denn im Widerspruchs- und Berufungsverfahren wurden die Zustellungen der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb durch HÖCKER an die einzelnen Mitglieder der nicht rechtsfähigen IG-Leo beanstandet. Nach Ansicht der Verfügungsbeklagten hätte die Verfügung stattdessen an deren Rechtsanwältin zugestellt werden müssen. Die Vollziehungsfrist sei wegen der falschen Zustellungen nicht gewahrt.

Diese Anwältin hatte sich nach anwaltlicher Abmahnung zwar außergerichtlich bestellt und eine Abmahnungserwiderung versendet; allerdings waren die dort beigefügten Vollmachten ausdrücklich auf das außergerichtliche Verfahren beschränkt. Im Rubrum des Verfügungsantrags hatten die HÖCKER-Anwälte die Anwältin noch angegeben, weil sie diese äußerst ungewöhnliche Beschränkung in der Vollmacht zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt hatten. So wurde die gegnerische Kanzlei auch vom Gericht in das Rubrum der einstweiligen Verfügung aufgenommen.

Im Zeitpunkt der vorzunehmenden Zustellung im Parteibetrieb prüften die HÖCKER-Anwälte die Frage, an wen zuzustellen sei, und entschieden sich richtigerweise wegen der beschränkten Vollmacht und der fehlenden prozessualen Bestellung dafür, an die Gegner selbst zuzustellen.

Auch der Rüge der falschen Zustellung bzw. Nichteinhaltung der Vollziehungsfrist erteilen LG wie OLG Bremen eine klare Absage. Das OLG Bremen stellt hierzu im Beschluss vom 04.04.2024, Az. 4 U 15/23 fest:

„… denn es gibt keinen Grund, den Antragsteller im Rahmen der von ihm selbst zu bewirkenden Parteizustellung an zuvor gemachten eigenen Angaben festzuhalten. An wen die Zustellung zu erfolgen hat, muss und darf der Antragsteller vielmehr aufgrund seines tatsächlichen Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt der Zustellung entscheiden. Wenn er dabei bemerkt, dass er in der Antragsschrift einen Anwalt ohne hinreichende Grundlage als Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners bezeichnet hat, sind insbesondere keine Vertrauensschutzgesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, ihn an der Zustellung an den Antragsgegner selbst als richtigen Adressaten zu hindern (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 252).

und

„… auch dann, wenn das Gericht den vom Antragsteller in der Antragsschrift irrtümlich bezeichneten Prozessbevollmächtigten in das Beschlussrubrum übernimmt, sind keine Vertrauensschutzgesichtspunkte ersichtlich, die dazu führen könnten, dass der Antragsteller sodann sehenden Auges die im Parteibetrieb vorzunehmende Zustellung an den falschen Zustellungsadressaten vornehmen muss.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Selten haben wir es im Kapitalanlagebereich mit derart aggressiven Anlegerinteressenvertretungen wie der IG-Leo zu tun, die auch vor einer rufschädigenden Falschbehauptung gegen unbeteiligte Drittunternehmen nicht zurückschreckt. Die beharrlichen und kampagnenartigen Hetzschriften dieser Interessenvertreter in regelmäßigen Abständen, um die Anleger aufzuwiegeln, sprechen für sich, wobei man sich hier fragt, welche Interessen diese Leute wirklich vertreten. Wir freuen uns, dass wir diesen perfiden Angriff gegen unsere Mandantin im Eilverfahren nun rechtskräftig abgewehrt haben.

Rechtsanwalt Dr. Daniel Wolsing, LL.M. (Barcelona): „Jurakenner werden die von den Gerichten vorgenommenen Auslegungen und das Verbot der Falschdarstellung wenig überraschen. Interessant ist vielmehr der prozessuale Aspekt der Entscheidungen. Maßgeblich für die Gerichte ist die Zustellung an den richtigen Adressaten und nicht die Fortführung eines Fehlers, den die Gegenseite womöglich mit ihren ungewöhnlichen vorgerichtlichen Vollmachten provozieren wollte und dann wohl ebenso angegriffen hätte.

29.05.2024

Erklärung der Kanzlei HÖCKER zum Fall unseres Mandanten Stephan Maninger

Wir nehmen Stellung zum Fall unseres Mandanten Prof. Dr. Stephan Maninger und der über ihn veröffentlichten „Studie“ von Dr. Matthias Lemke und Dr. Daniel Peters:

‚Ethno-religiöse Brückenköpfe‘, ‚postheroische Handlungseunuchen‘ und die ‚Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form‘. Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Professors Stephan Maninger“, Erschienen in: Martin Möllers, Robert van Ooyen (Hrsg.), Jahrbuch Öffentliche Sicherheit (JBÖS) 2022/23, Lübeck 2023, S.53-113.

Unser Mandant ist seit 2016 an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Fachbereich Bundespolizei in Lübeck beschäftigt und dort seit 2020 Professor für Sicherheitspolitik im Fachbereich Bundespolizei.

„Studien“-Autor Matthias Lemke ist ein linksradikaler Aktivist und Dozent an der Akkon-Hochschule für Humanwissenschaften in Berlin in den Studiengängen „Management in der Gefahrenabwehr“ und „Führung in der Gefahrenabwehr und im Krisenmanagement“ (https://www.akkon-hochschule.de/akkon-matthias-lemke). Seit 2018 war er – wie unser Mandant - Dozent am Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. 2020 konkurrierte er mit unserem Mandanten um eine Professur. Lemke unterlag und Maninger wurde zum Professor ernannt während Lemke 2021 wegen Fehlverhaltens aus dem Dienst entlassen wurde.

Herr Daniel Peters ist bis heute ein Kollege unseres Mandanten im Fachbereich Bundespolizei in Lübeck.

Zeitnah zu Lemkes Entlassung aus dem Dienst im Jahre 2021 begann eine umfangreiche Medienkampagne gegen unseren Mandanten, die ihn als „neu-rechts“ darstellt, offenkundig auf seine berufliche Vernichtung abzielt und in deren Zentrum Matthias Lemke und seine „Enthüllungen“ über unseren Mandanten stehen. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Veröffentlichung einer Recherche über Maninger am 05.08.2021 auf BUZZ-Feed und in der Ippen-Gruppe[1]. Autoren waren der in der linksextremen Szene gut vernetzte Aktivist Aiko Kempen sowie der linke Journalist Marcus Engert. Kempen hielt später einen Vortrag in Lemkes Ringvorlesung an der Akkon Hochschule und veröffentlichte ebenfalls im selben Jahrbuch Öffentliche Sicherheit (Jabös), in dem die „Studie“ erschienen ist.

Die Buzzfeed-Berichterstattung wurde nur von einer sehr begrenzten Zahl anderer Medien aufgegriffen. Hierbei handelte es sich fast ausnahmslos um Blätter aus dem (zum Teil sehr) linken politischen Spektrum von Neues Deutschland bis taz.

Die Berichterstattung bewirkte dennoch, dass noch am gleichen Tag umfangreiche Verwaltungsermittlungen gegen unseren Mandanten initiiert wurden. Es wurde untersucht, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zutreffen.

In Reaktion auf Engerts und Kempens Recherche stellten Martina Renner, stellvertretende Vorsitzende der Partei Die LINKE und zwei Abgeordnete der GRÜNEN Fragen an die Bundesregierung. Die Antworten veröffentlichten Engert und Kempen exklusiv am 28.08.2021 in der Frankfurter Rundschau:

https://www.fr.de/politik/bundespolizei-professor-mit-rechter-vergangenheit-bundestag-fordert-aufklaerung-zr-90945788.html

Die Veröffentlichung und die Anfrage der LINKEN wurden ansonsten, soweit ersichtlich, nirgendwo medial rezipiert.

Der behördeninterne Abschlussbericht vom 19.11.2021 entlastete unseren Mandanten, mit dem Ergebnis, dass keinerlei dienstrechtlichen Maßnahmen gegen ihn verhängt wurden. Der Bericht stellte zu den gegen Maninger erhobenen Vorwürfen zusammenfassend fest:

„Keine der hier durchgeführten Anhörungen (insgesamt 71) ergab Hinweise darauf, dass Herr Prof. Dr. Maninger seine Funktion als Dozent in der Bundespolizei für eine politische Einflussnahme ausgenutzt haben könnte. Ferner haben auch alle angehörten Zeugen die Frage verneint, ob Herr Prof. Dr. Maninger jemals eine radikal oder rassistisch geprägte Äußerung getätigt hat.

Die politische Vergangenheit von Herrn Prof. Dr Maninger dürfte durch die intensive journalistische Aufklärung und die hier durchgeführten Verwaltungsermittlungen nahezu vollständig aufgeklärt worden sein.

Der Vorwurf einer gewissen Nähe zum Umfeld der NSU-Unterstützer hat sich nicht bestätigt. Das vorzeitige Verlassen des Südafrika-Seminars Im Jahr 1998 und die nachträgliche Distanzierung zu dem Teilnehmerkreis belegt sogar das Gegenteil.

Seine Rolle in der „Afrikaaner Volksfront“ und die Mitgründung des Instituts für Staatspolitik werden nach den hier vorliegenden Erkenntnissen als unkritisch bewertet. Insbesondere vor dem Hintergrund des zeitnahen Austritts aus dem Institut für Staatspolitik.

Für eine abschließende Bewertung des Vorwurfs, dass Herr Prof. Dr. Maninger Autor diverser rechter Publikationen sei, welche mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht in Einklang zu bringen sind, ist ggf. ein Rechtsgutachten erforderlich. Für eine dienstrechtliche Bewertung ist darüber hinaus relevant, ob überhaupt noch eine disziplinarrechtliche Relevanz daraus erwachsen kann, da die Veröffentlichungen mindestens 20 Jahre zurückliegen“

Link: https://fragdenstaat.de/dokumente/173407-bericht-innenrevision-verwaltungsermittlungen-zum-vorgang-prof-dr-maninger/

Nachdem das Medienecho auf die Veröffentlichung sehr dürftig ausfiel und disziplinarische Folgen ausblieben, versuchten Engert und Kempen am 21.06.2022 noch einmal, Aufmerksamkeit auf unseren Mandanten zu ziehen, indem sie den – entlastenden - behördlichen Abschlussbericht über unseren Mandanten veröffentlichten. Soweit ersichtlich griff auch diesmal kein einziges Medium diese Veröffentlichung auf.

Im November 2022 erschien sodann die „Studie“ der Autoren Lemke und Peters im Jahrbuch Öffentliche Sicherheit. Sie enthielt keine dienstrechtlich relevanten neuen Fakten über unseren Mandanten, sondern wiederholte im Wesentlichen die altbekannten und bereits in den behördlichen Verwaltungsermittlungen widerlegten Vorwürfe, ohne jedoch vollumfänglich auf die unseren Mandanten entlastenden Umstände einzugehen.

Schon am 22.11.2022 wurde die „Studie“ in der linken taz besprochen.

Nur drei Tage später, am 25.11.2022 befragte die Bundestagsabgeordnete Martina Renner die Bundesregierung im Namen der Fraktion „DIE LINKE“ zur „Studie“.

Am 12.12.2022 folgte eine Erklärung des traditionell politisch links eingestellten „Gewerkschaft der Polizei“ (GdP)-Bezirks Bundespolizei/ Zoll gegen unseren Mandanten; begleitet durch einen Tweet des stellv. Vorsitzenden und ehemaligen Politoffizier der DDR-Grenztruppen Sven Hüber[2]. „Studien“-Autor Lemke gibt seit seiner Entlassung aus dem Staatsdienst mittlerweile Seminare bei der GdP. Die GdP-Erklärung wurde soweit ersichtlich von keinem einzigen Medium aufgegriffen. Möglicherweise sollte sie der Auftakt zu einer neuen Berichterstattungsrunde werden. Denn kurz darauf fand eine Gerichtsverhandlung unseres Mandanten gegen ein GdP-Mitglied statt. Unser Mandant hatte das GdP-Mitglied auf Unterlassung verschiedener Falschbehauptungen in Anspruch genommen. Der Beklagte erschien zur Verhandlung in Begleitung von Matthias Lemke und Marcus Engert. Beide waren laut dem gegnerischen Anwalt ohne gerichtliche Zeugenladung freiwillig als präsente Zeugen zugunsten des Beklagten angereist. Das Gericht teilte in der Verhandlung – zur Enttäuschung der Zeugen Lemke und Engert - mit, dass es die Rechtsauffassung unseres Mandanten teile, wonach ein Unterlassungsanspruch besteht. Kein Medium berichtete hierüber, auch nicht der Zeuge, Aktivist und Journalist Marcus Engert.

Am 11.01.2023 folgte eine weitere kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner (et. al.) und der Fraktion DIE LINKE im Bundestag an die Bundesregierung. Enthalten waren mehrere Fragen zur Studie und ihrer Wirkung.

Auf die Antwort der Bundesregierung vom 31.01.2023 folgte am 15.02.2023 ein weiterer Bericht des ehemaligen Buzzfeed-Autors Marcus Engert, in dem es hieß:

„Nach Maningers Entlastung durch die Bundespolizei begannen zwei Politikwissenschaftler, sich mit seinen Veröffentlichungen intensiver auseinanderzusetzen: Daniel Peters und Matthias Lemke. Peters ist ebenfalls Dozent am Fachbereich Bundespolizei. Lemke wurde 2021 von dort entlassen. Die Behörde begründete das damit, dass Lemke sich dort mit Forschung und Drittmitteln beschäftigt habe, statt zu unterrichten.(…) Das Fazit der Studie: Maningers Publikationen wiesen seit Ende der 1990er-Jahre kontinuierlich neurechte Positionen auf, die mit den Kernelementen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien. Der Anwalt von Stephan Maninger, Ralf Höcker, wirft einem der Studienautoren daraufhin auf Anfrage vor, ein "linksradikaler Aktivist" zu sein, der einen "Privatkrieg" gegen seinen Mandanten führe.“

https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/bundespolizei-professor-ueberpruefung-101.html

Am gleichen Tag legten Engert und Kempen mit einem Artikel auf „FragDenStaat.de“ nach. Dort wird bekannt, dass es zuvor eine „gemeinsam[e] Recherche von NDR und FragDenStaat“ gab. Kempen arbeitete inzwischen bei FragDenStaat und Engert beim NDR. Die Autoren schrieben:

„[…] ‘Kontinuierlich neurechte Positionen‘ – Studie mit kritischem Ergebnis. Zwischenzeitlich haben sich zwei Politikwissenschaftler intensiv mit Maningers Veröffentlichungen auseinandergesetzt. Daniel Peters ist ebenfalls Dozent am Fachbereich Bundespolizei, Matthias Lemke wurde nach dem Eklat um Maninger 2021 von dort entlassen – er sei als Hochschullehrer nicht befugt gewesen, Forschungsgelder einzuwerben, lautet die offizielle Begründung. Im renommiertenJahrbuch Öffentliche Sicherheitveröffentlichten beide im Herbst 2022 eine umfangreiche Studie. Darin sezieren sie auch neuere Texte Maningers, in denen der Professor den Staat als „Handlungseunuch“ beschreibt. Maningers Publikationen wiesen seit Ende der 1990er Jahre kontinuierlich neurechte Positionen auf, die mit den Kernelementen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, lautet das Fazit der Studie.“

Im Übrigen wurde die „Studie“ von den Medien – auch von den großen linken Medien - ignoriert.

Obwohl die „Studie“ keine relevanten neuen Vorwürfe gegen unseren Mandanten enthielt, nahm der Dienstherr unseres Mandanten sie zum Anlass einer Überprüfung und hat in der Folge zwei externe Gutachter damit betraut, die „Studie“ und die darin beanstandeten Schriften unseres Mandanten auszuwerten. Die Auswertung erfolgte durch zwei der prominentesten deutschen Politikwissenschaftler aus dem Bereich Sicherheitspolitik und wurde bis zum März 2024 abgeschlossen.

Die Gutachter Prof. (em) Dr. Joachim Krause vom Institut für Sicherheitspolitik an der Universität Kiel (ISPK) und Professor Dr. Thomas Jäger (Universität Köln) belegen unsere von Beginn an vertretene Ansicht, dass:

  1. Prof. Dr. Maninger wissenschaftlich arbeitet und in seinen Schriften keinerlei extreme Ansichten zu erkennen sind,
  2. die zum Schaden von Prof. Dr. Maninger eingesetzte Vorgehensweise der Autoren Lemke und Peters bzw. deren „Studie“ unwissenschaftlich und in hohem Maße manipulativ war,
  3. das „Jahrbuch öffentliche Sicherheit“ die sogenannte „Studie“ nie hätte veröffentlichen sollen, weil sie aufgrund ihrer fehlergespickten Unwissenschaftlichkeit nicht die Mindestanforderungen einer seriösen Publikation erfüllt.

Zu 1.:

Prof. Krause:

„In Fortsetzung dieses Gedankens vom Raubtierstaat – der bei Maninger nirgends konzeptionell entwickelt wird und ein Phantasiekonstrukt der beiden Kritiker ist – wird dann seine Kritik an der abnehmenden Handlungsfähigkeit der westlichen Demokratien im Umgang mit hybriden und anderen Sicherheitsbedrohungen als Plädoyer für einen autoritären, die Demokratie hinter sich lassenden Staat bezeichnet. Seine Bekenntnisse zur freiheitlichen Demokratie werden als Mimikry abgetan.“[3]

„Die von Maninger entwickelten Vorstellungen finden in der internationalen wissenschaftlichen Diskussion zu ethnischen Konflikten und zur Migration durchgängig Akzeptanz.[4]

Prof. Jäger führt aus:

„Die Ablehnung des Völkerrechts ist in den Texten von Maninger nicht zu erkennen. Es wäre auch keine wissenschaftlich haltbare Aussage. Die Skepsis gegenüber der Durchsetzbarkeit universeller Normen, die Maninger äußert, resultiert aus seinen empirischen Analysen über die nachlassende Gestaltungskraft internationaler Mächte und die nachlassende Prägekraft von Staaten (Verhältnis Staat-Nichtstaat). Dies ist aber keine normative Aussage, sondern eine analytische Schlussfolgerung.“[5]

„Die Argumentationen von Maninger bauen auf Begriffen auf, die wissenschaftlich gebräuchlich sind. Diese Begriffe werden in empirischen Analysen eingesetzt, um bestimmte Aspekte der Sicherheitsanalysen zu erforschen und über mögliche Bedrohungen nachzudenken. […] In den Texten von Maninger sind keine Argumentationen zu finden, die systematisch von neu-rechten und identitären Positionen geprägt sind.“[6]

Zu den Vorstellungen der beiden Autoren Lemke und Peters schreibt er:

„Peters und Lemke gehen jedoch nicht auf den analytischen Zugriff über die Konzepte Kultur und Ethnie ein, sondern argumentieren normativ, so wie der klassische Liberalismus normativ das Individuum über andere Formen der sozialen Verbindungen setzt. Das ist eine politische, keine wissenschaftliche Verwendung des Begriffs.“[7]

Er fasst wie folgt zusammen:

Abschließend soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass Maninger seine Begriffe analytisch ausgearbeitet hat und entsprechend in seinen Untersuchungen einsetzt. Er weist auf die Konsequenzen bestimmter Handlungsweisen hin, ebenso auf die Konsequenzen bestimmter Unterlassungen. Er arbeitet seine Begriffe jedoch nicht zur Grundlage von politisch-normativen Forderungen einer bestimmten weltanschaulichen Richtung, konkret neu-rechter oder identitärer Positionen aus. Der Hinweis, dass er sein Forschungsdesign versteckt als Ideologie darstellt, so wie ihn Peters und Lemke vortragen, ist aus seinen Texten nicht nachvollziehbar. Das aber ist der Kern des Vortrags von Peters und Lemke, dass Maninger rassistische, völkische, autoritäre und antidemokratische Ideologien verbreitet. Aus seinen Texten ist dies nicht zu erkennen, denn dort werden zentrale Begriffe für diesen Vortrag von Peters und Lemke, also Kultur, Ethnie, Demographie, Migration, staatliche Handlungsfähigkeit im Kontext möglicher Konflikte wissenschaftlich begründet und analytisch eingesetzt. Sie werden nicht ideologisch ausgeführt. Dies derart zu deuten, dass die Ideologie hinter der Analyse versteckt werden soll, erschließt sich aus den Veröffentlichungen nicht.“[8]

Zu dem gegen unseren Mandanten erhobenen Rassismusvorwurf, wegen dessen Befürwortung eines Staates für die burische Minderheit in Südafrika der 1990er, schreibt Prof. Krause: „Die Idee eines derartigen Staates in Südafrika wurde erstmals von dem liberal-progressiven Politiker und Wissenschaftler Frederik van Zyl Slabbert in den 70er Jahren als Modell für die Überwindung des Apartheid-Systems entwickelt.86 Auch liberale Politiker in Deutschland fanden diese Idee überlegenswert, darunter der FDP-Politiker Otto Graf Lambsdorff.87 Van Zyl Slabbert konnte sich mit dieser Idee, die auf dem Konzept der aus der Friedensforschung stammenden ‚dissoziativen Konfliktlösung‘88 aufbaute, nicht durchsetzen. Mit Beginn der Verhandlungen zwischen dem südafrikanischen Präsidenten Frederik W. de Klerk und dem ANC Sprecher Nelson Mandela brachte er diese Idee wieder auf, fand aber dafür keine Unterstützung.89[9]

Die Autoren Lemke und Peters hatten in ihrer „Studie“ u.a. auch Martin Schönteich zitiert, den langjährigen Menschenrechtsanwalt und ehemaligen Mitarbeiter des linken Think Tanks „Open Society Foundations“ von George Soros. Schönteich ist Experte für rechte Bewegungen in Südafrika und für die Transformationszeit von 1990 bis 1994. Er ist Autor des Buches „The White Right: a Threat to South Africa´s Internal Security?“. Nachdem Schönteich erfuhr, dass er in der Studie zitiert wurde, wandte er sich mit einem Schreiben an den Dienstherrn unseres Mandanten und an unsere Kanzlei. In diesem Schreiben führte er aus (Übersetzung ins Deutsche weiter unten):

„As for the criticism that Dr. Maninger supported a territorially-based dispensation for South Africa, allow me to point out the following: - Proposals in favour of splitting South Africa along ethno-cultural lines have been part of the political debate for more than a century. Indeed, in the early 1930s even the South African Communist Party was proposing this for a while. The Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) has explored such options since the mid- 1970s and advised accordingly during South Africa’s transition period. According to Prof. Dr. Klaus von der Ropp (SWP), prominent German politicians such as Helmut Schmidt, Egon Bahr and Klaus Kinkel entertained the idea as well.2 Jakob Zollmann of the Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung recently published a paper in which he looked at all the proposals to partition South Africa and concluded, “The [partition] proposals discussed here were all destined to avoid war altogether – they offered conflict regulation in a plural society through partition”.3 I recall that in the early 1990s, as South Africa faced the real risk of civil war, serious political voices considered – albeit hesitatingly – confederal options to avert widespread violent conflict. Ideas around territorial partition were frequently considered as an alternative to apartheid, meaning that the ‘Volkstaat’ idea, irrespective of whether it was desirable or even feasible, was a political position away from race as determining criteria, being designed to accommodate the self-determination claims of the ‘Afrikaners’ and other cultural minorities in South Africa in accordance with international law. Claims of racism therefore do not, per se, apply to this concept.”[10]

Deutsche Übersetzung:

„Zu dem Vorwurf, Dr. Maninger befürworte eine territoriale Aufteilung Südafrikas, möchte ich Folgendes anmerken: - Vorschläge für eine Aufteilung Südafrikas entlang ethnisch-kultureller Linien sind seit mehr als einem Jahrhundert Teil der politischen Debatte. In den frühen 1930er Jahren schlug sogar die Kommunistische Partei Südafrikas eine Zeit lang eine solche Aufteilung vor. Die Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) hat sich seit Mitte der 1970er Jahre mit solchen Optionen beschäftigt und in der Übergangszeit Südafrikas entsprechend beraten. Laut Prof. Dr. Klaus von der Ropp (SWP) haben sich auch prominente deutsche Politiker wie Helmut Schmidt, Egon Bahr und Klaus Kinkel mit dieser Idee beschäftigt.2 Jakob Zollmann vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung veröffentlichte vor kurzem einen Aufsatz, in dem er alle Vorschläge zur Teilung Südafrikas untersuchte und zu dem Schluss kam: „Die hier diskutierten [Teilungs-]Vorschläge zielten alle darauf ab, einen Krieg gänzlich zu vermeiden - sie boten Konfliktregulierung in einer pluralistischen Gesellschaft durch Teilung an“.3 Ich erinnere daran, dass Anfang der 1990er Jahre, als Südafrika mit der realen Gefahr eines Bürgerkriegs konfrontiert war, ernsthafte politische Stimmen - wenn auch zögerlich - konföderale Optionen in Betracht zogen, um einen weit verbreiteten gewaltsamen Konflikt zu verhindern. Ideen im Zusammenhang mit einer territorialen Teilung wurden häufig als Alternative zur Apartheid in Betracht gezogen, was bedeutet, dass die „Volkstaat“-Idee, unabhängig davon, ob sie wünschenswert oder sogar realisierbar war, eine politische Position war, die nicht auf Rasse als bestimmendes Kriterium abzielte, sondern darauf, den Selbstbestimmungsansprüchen der „Afrikaner“ und anderer kultureller Minderheiten in Südafrika im Einklang mit dem Völkerrecht Rechnung zu tragen. Der Vorwurf des Rassismus trifft daher per se nicht auf dieses Konzept zu.“

Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Zu 2.:

Prof. Jäger fasst die wissenschaftlich-intellektuelle Wertigkeit der sogenannten „Studie“ folgendermaßen zusammen:

„Das Grundproblem der Interpretation von Peters und Lemke ist, dass sie Begriffe, die Maninger analytisch benutzt normativ interpretieren. Wenn Maninger Ethnie als analytische Kategorie verwendet, wie dies in der Politikwissenschaft, Soziologie, Psychologie und Geschichtswissenschaft zahlreich ausgeführt wurde, so geht es darum, mit Hilfe des Begriffs Ethnie bestimmte sicherheitsrelevante Entwicklungen und Zustände zu erklären. […] Sie setzen die Tatsache, Individuen analytisch nicht in den Blick genommen zu haben, mit der Aussage, ihnen Rechte zu verweigern, gleich. Das ist wissenschaftlich nicht haltbar.“[11]

Auch die ausgeprägte Neigung zur manipulativen und zielorientierten Umdeutung der Texte findet dabei Erwähnung und liest sich wie folgt:

„Indem Peters und Lemke dies normativ umdeuten formen sie eine analytische Variable (Kultur) zu einer normativen Setzung (Missachtung des Individuums). Das ist wissenschaftlich nicht zulässig.“[12]

Dies scheint auch der Einschätzung von Prof. Krause zu entsprechen, der schreibt:

„Der sorgfältige Umgang mit Zitaten ist eine Grundvoraussetzung sauberen wissenschaftlichen Arbeitens. Beiden Autoren muss vorgeworfen werden, dass sie hauptsächlich mit Zitaten Maningers arbeiten, die aus dem Zusammenhang gerissen worden sind oder die oft gar nicht das hergeben, was die Autoren hineininterpretieren. Sie betreiben wiederholt das, was in der Literatur als „Framing“ bezeichnet wird – als das Hineinstellen von einzelnen Zitaten in einen völlig anderen, oftmals künstlich herbeigeredeten Hintergrund.“[13]

„Die Beweisführung wird in der Regel mit Zitaten aus Maningers Schriften zur Ethnizität und Migration geführt, die bei näherem Hinsehen nicht das ergeben, was die Autoren suggerieren wollen. Das, was an der Kritik von Peters und Lemke am meisten befremdet ist, dass sie Ausführungen Maningers zur empirischen Analyse von Konflikten in politische Postulate umdefinieren, die denen der extremen Rechten entsprechen sollen. Das ist ein wissenschaftlich unzulässiges Verfahren: Es wird der bestehende Kontext des Zitats weggelassen und ein anderer Kontext um die Zitate hergestellt, die diese dann in einem völlig anderen Licht erscheinen lassen. Wie oben dargestellt, hat Maninger ein Konzept zur Erklärung von Konflikten durch den Faktor Ethnizität vorgelegt, welches auf Max Weber zurückgeht. Mit diesem Konzept steht er keinesfalls allein da in der internationalen wissenschaftlichen Literatur zu ethnischen Konflikten. Von dieser Literatur haben seine beiden Kritiker offensichtlich keine Kenntnis. Stattdessen münzen sie seine Zitate so um, als ob er Ideen des größten Widersachers von Max Weber, nämlich Carl Schmitt, anhänge.67[14]

Letztlich kommt er zu folgendem Schluss:

„Die Kritik von Lemke und Peters zeichnet sich durch eine völlige Unkenntnis der diesbezüglichen wissenschaftlichen Debatte und einen Umgang mit Zitaten aus, den man als manipulativ und unwissenschaftlich qualifizieren muss.“[15]

Zu 3.:

Prof. Dr. Krause bemängelt:

„Derartige manipulative Verfahren, mit denen einer Person der Inhalt seiner Aussage ins völlige Gegenteil verkehrt wird, sind dem Gutachter bislang nur aus ideologiegeleiteten Politmagazinen im Fernsehen bekannt.100 Für einen wissenschaftlichen Aufsatz ist das eine völlig unzulässige Methode. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Jahrbuch Öffentliche Sicherheit so etwas ungeprüft publiziert.“[16]

Er beendet seine Begutachtung mit folgendem Fazit:

„Der hier behandelte Artikel von Dr. Peters und Dr. Lemke im Jahrbuch Öffentliche Sicherheit ist kein wissenschaftlicher Aufsatz, sondern ein wissenschaftlich verbrämtes Pamphlet. Der Gutachter ist erstaunt darüber, dass das Jahrbuch Öffentliche Sicherheit, welches immerhin einen wissenschaftlichen Anspruch erhebt, so ein Papier ungeprüft veröffentlicht. Wäre dieser Aufsatz einer strengen Begutachtung unterworfen worden, hätte er nicht veröffentlicht werden dürfen. Eine strenge Begutachtung wäre schon deshalb angebracht gewesen, weil die beiden Autoren und der von ihnen Begutachtete an derselben Institution arbeiteten und von daher die Möglichkeit einer persönlichen Vendetta mit weltanschaulichem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden konnte.“[17]

Dabei sei hier nur am Rande erwähnt, dass Herr Lemke schon in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit dem wissenschaftlichen Arbeiten gehabt zu haben scheint. Ein Rezensent bescheinigte ihm 2018 im renommierten Jahrbuch Extremismus & Demokratie „eine gewisse Schrägsicht[18], was sich spätestens im Lichte dieser Veröffentlichung nicht als Übertreibung herausstellte.

Die Ausführungen der Gutachter bestätigen unsere eigene rechtliche Begutachtung der „Studie“, datierend vom 05.05.2023. Sie kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Studie vollkommen unwissenschaftlich ist - und das bei einem Autor Lemke, der an der Akkon Hochschule ausgerechnet im Lehrgebiet „Wissenschaftliches Arbeiten“ unterrichtet (https://www.akkon-hochschule.de/akkon-matthias-lemke). Es folgen Auszüge aus unserer eigenen rechtlichen Begutachtung:

Bewertung der Lemke/Peters-„Studie“ durch die Kanzlei HÖCKER vom 05.05.2023

Die Lemke/Peters-Studie leidet aus juristischer bzw. beamtenrechtlicher Sicht unter ganz erheblichen methodischen Mängeln, die sie im Ergebnis unwissenschaftlich und wertlos macht. Rechtlich relevante Vorwürfe können ihr daher nicht entnommen werden, zumal sie inhaltlich kein Rechtsgutachten, sondern allenfalls eine Art „Besinnungsaufsatz“ darstellt. Dies ist relevant, da die Pflicht zur Verfassungstreue als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ebenfalls einen rechtlichen – und keinen politischen bzw. politikwissenschaftlichen – Anknüpfungspunkt hat. Im Ergebnis stören sich die Autoren offenbar an dem Ergebnis des Abschlussberichts der Bundespolizei aus November 2021 und versuchen nunmehr politischen Aktivisten gleich, durch eigene (neue) Kategorien („neu-rechts“) neue Vorwürfe zu kreieren. Dies ist jedoch im Rahmen einer juristischen Betrachtung von Vornherein zum Scheitern verurteilt.

Offenbar in Unkenntnis der damit verbundenen Folgen gehen die Autoren mit diesem (ersten) „Grundproblem“ sogar sehr offen um. Auf S. 55 teilen sie offen mit, dass sie das Ergebnis des Abschlussberichts der Bundespolizei subjektiv für „unzutreffend“ halten. „Richtig“ sei vielmehr allein die These der Autoren, die explizit (nur) auf einer „politikwissenschaftlichen Auseinandersetzung“ (S. 55) mit den Texten basiert. Dabei sei ein Zeitraum von 25 Jahren betrachtet worden, um in diesem Zeitraum „Neurechte Inhalte“ (S. 55) zu erörtern. Bereits hier – zu Beginn der Studie – zeigt sich so ein zweiter, von den Autoren ebenfalls verkannter Grundfehler. Denn die Autoren unterlassen eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die sog. „Neurechten Inhalte“ – was immer mit diesem unjuristischen und damit beamtenrechtlich unerheblichen Begriff gemeint ist - nicht ggf. einem Wandel der Zeit unterliegen. (…) Dass sich Forderungen und Sprache mit der Zeit entwickeln und auch im jeweiligen Kontext betrachtet werden müssen, scheint den Autoren der Studie nicht bekannt. (…)

Ein weiterer (vierter) Grundfehler ist in diesem Zusammenhang, dass den Autoren offenbar die einschlägige Rechtsprechung zu dieser Thematik völlig unbekannt ist (was wohl darin begründet sein dürfte, dass sie als Nichtjuristen an einer juristischen Bewertung kein Interesse und auch nicht die Kompetenz hatten, eine solche durchzuführen). Das OVG Berlin-Brandenburg führt etwa mit Urteil vom 06.04.2006 (Az.: 3 B 3/99 = NVwZ 2006, 838) aus:

„(…) Mit dem Begriff der Menschenwürde (Art. 1 I GG) ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine subjektive Qualität prinzipiell in Frage stellt. Es handelt sich dabei um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (BVerfGE 87, 209 [228] = NJW 1993, 1457). Die Verfassungsnorm des Art. 1 I GG schützt einzelne Personen oder Personengruppen dagegen, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst herabgewürdigt zu werden (BVerfGE 1, 97 [104] = NJW 1952, 297; BVerfGE 102, 347 [367]; BVerfG, NJW 2003, 1303 [1304]). Allein die Verletzung der Ehre einer Person reicht zur Annahme eines Angriffs auf die Menschenwürde allerdings nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertiger Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BGHSt 40, 97 [100] = NJW 1994, 1421; der Sache nach bestätigt durch BVerfG, NJW 2001, 61 [63]). (…) Bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung sind der Kontext, die Begleitumstände und die Zielrichtung der Äußerungen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, NJW 2002, 980 [985]), und es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden, (…) Allerdings verletzen Forderungen nach Zuzugs- und Einwanderungsbegrenzung, nach Verhinderung der doppelten Staatsbürgerschaft, nach konsequenter Abschiebung krimineller und Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmender Ausländer nicht deren Menschenwürde; die letztgenannten Forderungen entsprechen vielmehr der damaligen wie auch der heutigen Rechtslage (vgl. §§ 49 I, 46 Nr. 6 AuslG; nunmehr §§ 58 I, 55 II Nr. 6 AufenthG). Ferner handelt es sich bei der Staatsangehörigkeit, wie das VG zutreffend erkannt hat, nicht um ein durch Art. 3 III GG verbotenes Differenzierungsmerkmal (BVerfGE 51, 1 [30] = NJW 1979, 2295; BVerfG, Rpfleger 1997, 320); bereits der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes unterscheidet zwischen den so genannten „Deutschenrechten” (Art. 8 I, 9 I, 11 I, 12 I GG) und den jedermann zustehenden Grundrechten (Art. 1 I, 2 bis 6, 10 I, 13 I und 14 I GG). (…) Auch die stereotyp wiederholte Gleichsetzung von multikulturell mit multikriminell lässt nicht den Schluss zu, der Kl.bzw. die Partei strebe zielgerichtet die Außerkraftsetzung oder Beseitigung der Menschenwürde der im Bundesgebiet lebenden Ausländer an. Die überzogene Darstellung von Ausländerkriminalität steht ebenso wie der ständig wiederholte Vorwurf der unberechtigten Inanspruchnahme („Abzocke”) von Sozialleistungen durch Ausländer regelmäßig im Zusammenhang mit Angriffen auf die „Altparteien”. Gegen deren vermeintliche Untätigkeit, Verantwortungslosigkeit und Vernachlässigung der Interessen der deutschen Bevölkerung richtet sich die Polemik in erster Linie, weniger gegen „die Ausländer” selbst. (…)“

Der im Ergebnis auch von den Autoren angenommene Vorwurf der Menschenwürdeverletzung (S. 108) erfordert daher nicht nur irgendeine Kritik oder gar Ungleichbehandlung, sondern dass „das Lebensrecht als gleichwertiger Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird“ (BVerwG, a.a.O.). Das (und nur das) wäre die rechtlich relevante Prüfvorgabe, die die Autoren aber wegen ihrer „politikwissenschaftlichen Sicht“ (S. 56) beständig verkennen.

(…)

Bereits nach den ersten fünf Seiten der Studie zeigt sich somit deren völlige (juristische) Unverwertbarkeit. Die Autoren haben jedwede juristische bzw. verfassungsrechtliche Basis ignoriert bzw. verlassen und eigene Phantasie-Kategorien kreiert, um zu dem gewünschten Ergebnis zu gelangen – und um damit wiederum juristischen Einfluss auf die Bundespolizei ausüben zu können. Ein solches Vorgehen kann nur als unwissenschaftlich bezeichnet werden.

In den folgenden Ausführungen der Studie begegnen dem Leser die (fünf) Grundfehler in wechselnder Tiefe immer wieder, wobei Ihnen etwa mit Vergleichen zur „sog. Konservativen Revolution in der Weimarer Republik“ (S. 57) mehr oder minder NS-Verwandtschaftsvorwürfe angelastet werden (erneut: auf Basis einer eigenen „politischen“ Kategorie unter Verkennung jeglicher rechtlichen Grundlagen!).

Auf S. 58 zeigt sich erneut der bekannte zeitliche (zweite) sowie der juristische (vierte) Grundfehler, wenn die Autoren der Studie Ihnen das Veröffentlichen von Artikeln in der „JF“ vorwerfen – in den „Jahren 1996 bis 2000“, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine Benennung der „JF“ in Verfassungsschutzberichten, etwa in NRW (Fn. 17), stattgefunden habe (S. 58). Dass das Bundesverfassungsgericht gerade diese Nennung in NRW mit Beschluss vom 24.05.2005 (Az.: 1 BvR 1072/01 = NJW 2005, 2912) aber für verfassungswidrig erachtete, erwähnen die Autoren nicht (was sie an anderer Stelle zu einem vergleichbaren Vorwurf als „unredlich“ und „unwissenschaftlich“ bezeichnen, S. 68, oder in Bezug auf ein „verschwiegenes“ Verfahren vor dem „US Supreme Court“ kritisieren, S. 79). Dabei führte das BVerfG aus:

„(…) Knüpft die Sanktion an Meinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen an, muss ergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit. (…) Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung i.S. des § 15 II i.V. mit § 3 III NWVerfSchG zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Auch sieht § 15 II NWVerfSchG eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen abgelöste inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht nicht vor.“

Allgemein bekannte juristische Grundsätze, wie etwa die Zulässigkeit von Kritik an der Verfassung oder der Schutz der Pressefreiheit der einzelnen Autoren, denen allein aus der Veröffentlichung in einem konkreten Medium kein (rechtlich relevanter) Vorwurf gemacht werden kann, werden von den Autoren vollkommen verkannt bzw. ignoriert. Ebenso kritisch zu werten ist der Text auf S. 58, wenn etwa die Gründung des Trägervereins im Jahr 2001 mit einem BMI-Zitat aus dem Jahr 2022 – mithin 21 Jahre später (!) – in Zusammenhang gebracht wird (und lediglich in Fn. 21 a.E. ein entsprechender Hinweis erfolgt).

Ab S. 59 erfolgt sodann eine „Analyse“ von Texten bzw. „Positionen“, orientiert an den von den Autoren eigens kreierten, unjuristischen „Ebenen“. Da sich die benannten Grundfehler wie ein roter Faden durch die folgenden gut 50 Seiten ziehen, sei nachfolgend (nicht abschließend und nur exemplarisch) nur auf einige wenige Aspekte hingewiesen:

1. Unter Ziffer 3.1 (ab S. 60) findet sich etwa die bereits kritisierte Gleichsetzung der Begriffe „Rasse“ und „Ethnie“. Die Autoren kritisieren zudem als Element der „Neuen Rechten“ die „Ungleichheit der Menschen“. Dabei verkennen die Autoren (v.a. auf S. 61 ff.), dass in der Lebensrealität tatsächlich nicht alle Menschen gleich sind bzw. gleichbehandelt werden (so können sich etwa nur Abgeordnete auf den Grundsatz der Indemnität bzw. Immunität berufen; alle anderen Menschen können dies nicht) – und Art. 3 Abs. 3 GG daher auch „nur“ von einer „Gleichheit vor dem Gesetz“ spricht. Selbstverständlich sind nicht alle Menschen gleich, aber sie sind – ebenso selbstverständlich – vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Indes – auch hier gibt es (rechtliche) Differenzierungen, da eine Ungleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bekanntlich gerade nicht untersagt ist. Dies zeigt sich besonders eindrücklich etwa im Grundgesetz selbst – das explizit von sog. „Deutschengrundrechten“ spricht.

2. Aufgrund der fehlenden juristischen Betrachtung der Autoren mangelt es zudem an jedweder Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Volksbegriff im Grundgesetz nicht (auch) eine ethnische Komponente aufweist. Art. 116 Abs. 1 GG differenziert etwa (historisch begründet) hinsichtlich der „Deutschen im Sinne des Grundgesetzes“ explizit zwischen den „Besitzern der deutschen Staatsangehörigkeit“ und „deutschen Volkszugehörigen“ und deren „Abkömmlingen“ – ein Umstand, der die Autoren zu einer ethnischen und/oder kulturellen Betrachtung hätte auffordern müssen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Regelung des § 6 Abs. 1 BVFG, in dem es explizit heißt: „Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“ „Abstammung“ oder „Kultur“ sind nach geltendem deutschen Recht also Kriterien für die deutsche Staatszugehörigkeit – von den Autoren wird dies vollkommen ignoriert. Ähnliches gilt etwa für § 8 StAG, der explizit eine „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ fordert. Hierzu führte etwa das BVerwG in einem Urteil v. 29.05.2018 (Az.: 1 C 15.17 = BeckRS 2018, 15074, Rn. 20) zu einer Mehr-Ehe eines syrischen Staatsbürgers aus:

„Der Begriff „Einordnung“ lässt zudem Raum für eine Auslegung, die auch jenseits der stets vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht auch eine tätige Einordnung in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens, die als unverzichtbare außerrechtliche Voraussetzungen eines gedeihlichen Zusammenlebens zu werten sind, verlangt.“

Soweit die Autoren eine „Trennung von Menschen nach ethnisch-kulturalistischen Kriterien“ (S. 60 oben) monieren, hätten sie diese Kritik mit der geltenden deutschen Rechts- und Verfassungslage in Einklang bringen müssen oder ihrerseits Kritik an der Verfassungslage üben müssen.

3. Auf S. 60 (unten) zeigt sich abermals der bekannte zeitliche Fehler – wenn die Autoren Ihre Aussagen aus dem Jahr „1997“ aus heutiger Sicht („jüngst“, S. 60 unten, = „2022“, vgl. S. 61 Fn. 25) als „eindimensional“ bewerten wollen. Auch hier mangelt es an einer historischen Einordnung einer Darstellung der damals (!) geltenden Rechts- und Wertevorstellungen.

4. Wenig überzeugend ist auch der Versuch, Texte aus 1998 (S. 61) bzw. 1997 (S. 62) im Rahmen der vermeintlichen Darstellungen von Verbindungen mit Organisationen in Verbindung zu bringen – wie mit der in Deutschland seit dem Jahr 2014 auftretenden „IB“ bzw. einer Aussage des Abgeordneten Höcke aus dem Jahr 2020 (die AfD wurde im Jahr 2013 gegründet).

5. Unverständlich ist zudem die Behandlung der „Gehirn-Metapher“ auf S. 62, da im vorstehenden Zitat das „Gehirn“ von links über die Mitte bis rechts beschrieben und explizit alle Teile als „wichtig“ (und nicht als „schädlich“) beschrieben werden.

6. Dass die „politische Linke“ als „naiv“ bezeichnet werden soll (S. 62), ist abermals keine relevante juristische Kategorie.

7. Die Ausführungen ab S. 63 erweisen sich ebenfalls als pauschal und unwissenschaftlich. Dass Demographieforscher Begriffe wie „ethnische Kontinuität“ völlig unpolitisch nutzen oder gar von ethnischen Veränderungen des Landes durch „Masseneinwanderungen“ oder „Veränderungen in der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung“ sprechen (vgl. https://www.spiegel.de/ausland/bevoelkerungsentwicklung-welche-laender-wachsen-welche-schrumpfen-a-07dc10a4-46e3-4090-8e1d-b255499eb3c2?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE), scheint den Autoren nicht bekannt zu sein.

8. Eine mangelnde Differenzierung der Autoren zeigt sich auch ab S. 67. Die Autoren setzen sich hier mit einer vermeintlich „unredlichen“ (S. 68) bzw. „anstößigen“ (S. 69) Zitierweise auseinander und werfen Ihnen ein „rassistisches Postulat“ (S. 68) sowie einen Verstoß gegen das „Gebot der Achtung der Menschenwürde“ (S. 69) vor. Begründet wird dies mit Vorwürfen gegenüber der Herkunft (Türkei) bzw. der Religion (Islam) – die juristisch indes nicht der Begrifflichkeit „Rassismus“ zuzuordnen sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG).

9. Bemerkenswert ist auch die Definition von „Brückenkopf“ auf S. 69 (vgl. auch S. 90 f.), die – sicherlich zufällig – ohne jede Kenntlichmachung der entsprechenden Definition bei Wikipedia („Im militärischen Sprachgebrauch ist mit einem Brückenkopf eine militärische Stellung auf feindlichem Territorium gemeint, welche vom eigenen Territorium durch einen Fluss, einen See oder ein Meer getrennt ist. Ziel der Errichtung eines Brückenkopfs ist die Erlangung eines strategischen Handlungsspielraumes.“, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Br%C3%BCckenkopf) ähnelt. Die mangelnde Nennung von „Ursprung und Bedeutung“ bezeichnen die Autoren an anderer Stelle interessanterweise als „Technik für politischen Mimikry“ (S. 73).

10. Unredlich ist auch der Versuch (S. 70), die Nutzung des Begriffs der „Ersatzmigranten“ (im Jahr 2009) mit der Verschwörungstheorie des „Bevölkerungsaustauschs“ gleichzusetzen. So soll offenbar versucht werden, beim Rezipienten diesen Konnex dennoch zu verankern.

11. Auf S. 75 bezeichnen die Autoren eine „Ablehnung multi-kultureller Gesellschaften“ im Ergebnis als nicht „mit den Grundwerten der fdGO“ in Einklang zu bringen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung sieht indes keine Pflicht vor, eine multikulturelle Gesellschaft zu bejahen (s.o.).

12. Ab S. 76 führen die Autoren ferner aus, warum ein „möglichst durchsetzungsstarker Staat“ ein zweiter Beleg für einen (im Ergebnis verfassungswidrigen) „autoritären Nationalradikalismus“ sein soll. Dazu wird argumentiert, dass Sie sich als (politisch) „Rechter“ bekannt haben. Beide Aspekte sind abermals irrelevant, zumal das Grundgesetz selbst von einem durchsetzungsstarken, mit dem Gewaltmonopol ausgestatteten Staat ausgeht. Auch der Vorwurf der Nutzung des Begriffs „Raubtier“ und der Vergleich mit Oswald Spengler bleibt allein eine Hypothese der Autoren (führt indes zu einem weiteren angeblichen Verstoß gegen die Menschenwürde etc., S. 78; vgl. auch S. 83). Abermals zeigt sich hier (S. 77) die Vorgehensweise der Autoren, die Übereinstimmungen bei Begrifflichkeiten suchen, darauf basierend eigene Hypothesen anstellen und sodann spätere Texte (allein aufgrund ihrer beliebigen Hypothese, hier der Nutzung des Wortes „Raubtier“) zu Ihrem Nachteil auszulegen (i.S.v.: „Sehr her, er redet wie Spengler!“) – ohne Sie mit diesen erfundenen Vorwürfen vorab auch nur konfrontiert zu haben o.ä. (was wiederum journalistisch unredlich und zudem rechtswidrig ist). Mit Wissenschaft hat dieses Vorgehen rein gar nichts mehr zu tun.

13. Ab S. 78 (und v.a. auf S. 80) werfen die Autoren Ihnen vor, im Rahmen von verteidigungspolitischen Texten zur Terrorismusabwehr Diagnosen nur zu behaupten, nicht aber zu begründen oder zu belegen (um sodann unverzüglich eine Stelle zu zitieren, in der ein Beleg – der Publizist de Winter – benannt wird). Dass sie im Rahmen ihrer Studie aber selbst diese (höchst selektive) Verhaltensweise anwenden, entgeht ihnen.

14. Die fragwürdige Vorgehensweise der Autoren zeigt sich auch auf S. 81, wo sie zu ihren Lasten abermals einen Vorwurf (inkl. des Verschweigens der vermeintlichen Quelle – „Jakobs“) kreieren. Dass gerade in der Rechtswissenschaft unterschiedliche Autoren zu ähnlichen Ergebnissen kommen können, scheint den Autoren der Studie ebenfalls unbekannt zu sein.

15. Auch auf S. 82 bedienen sich die Autoren der Studie fragwürdiger Argumentationsmethoden. Obwohl Sie – so die Autoren selbst – Folter ausdrücklich ablehnen und diese als „Verbrechen“ bezeichnen, werfen sie Ihnen eine Relativierung vor – weil Sie an einer Stelle Folter als „Vorfall“ bezeichnet haben. Auch weil Sie eine eigenständige Definition der Folter durch (!) Medien und Menschenrechtsorganisationen kritisieren, wird Ihnen Relativierung vorgeworfen – schließlich gebe es eine Legaldefinition. Dass die Autoren hier aber zwei Ebenen vermischen, scheint ihnen im Rahmen ihres Belastungseifers zu entgehen. Gleiches gilt für die weiteren folgenden abwegigen Deutungen (S. 82: „fährt er aus unserer Sicht fort“, „scheint es nicht so weit hergeholt“; S. 83: „Denkt man diesen Ansatz zu Ende“, „Es dürfte nicht schwer fallen“, „deutet für uns darauf hin“) der Autoren mit dem darauf (mithin auf der Nutzung der Worte „Hirtenhund“ und „Herde“ bzw. „Wolf“, S. 83) basierenden irrigen Zwischenergebnis (S. 83): „…dass Maninger das Menschenbild des Grundgesetzes nicht teilt,…“

16. Insbesondere ab S. 84 finden sich zudem Ausführungen bzw. Besprechungen zu vergangenen Texten über Terrorabwehr (bis hin zu einer vermeintlichen „Überwachungsdystopie“, S. 87; erneut nur „Unserer Ansicht nach“, S. 86), deren Relevanz für den Vorwurf der Studie nicht erkennbar sind.

17. Auch das Zwischenfazit ab S. 87 ist durch bloße subjektive Vermutungen der Autoren gekennzeichnet (S. 87: „so verstehen wir“, „dieser Eindruck drängt sich uns … auf“, „so schlussfolgern wir“). Gleiches gilt für die Tabelle auf S. 88 („Quelle: eigene Zusammenstellung.“)

18. Ab S. 88 (Kapitel 4) verfolgen die Autoren der Studie ihre irrige Vorgehensweise weiter. Gleich zu Beginn führen sie erneut allgemeine Vorwürfe gegenüber der „Neuen Rechten“ auf, um Sie sodann dieser Gruppierung zuzuordnen und damit (!) alle vorher genannten allgemeinen Vorwürfe insgesamt auch auf Sie übertragen zu können – obwohl auf S. 56 f. (s.o.) noch eingeräumt werden musste, dass es hierzu gerade keine allgemeingültige Definition gibt. Diesen offenen Widerspruch erkennen die Autoren indes nicht. Dabei versteigen sie sich letztlich zu der These, „seit 25 Jahren“ (S. 89) genutzte Begriffe wie „wehrhafte Demokratie“ oder „liberaler Nationalismus“ seien (offenbar seit 25 Jahren?) Teil einer „Mimikry“ (S. 89) – um „die Gedanken- und Gefühlswelt der Bevölkerung“ zu verändern (S. 89) –, die Sie in eine Reihe mit den Autoren Kubitschek und Weißmann stellen. Unbelegt bleibt auch die Aussage, „Gewaltakte gegen Menschen mit Migrationshintergrund“ (S. 92) seien durch Ihre Handlungen „legitimiert“ worden; unverständlich ist die Kritik des behaupteten Wunsches auf S. 93, der Staat solle „in die Lage versetzt werden, das zu tun, was notwendig ist, um Bedrohungen zu bekämpfen“.

19. Ab S. 95 führen die Autoren der Studie zum Aspekt der „Emotionalisierung“ aus (Ziffer 4.2). Verschiedene fiktive Zukunftsszenarien werden als „Emotionalisierung“ (S. 95) bzw. als „Erzeugung von Angst“ beschrieben, die „Angst und Ohnmachtsgefühle erzeugen“ können (S. 99) – doch bleiben sie eben nur „dystopische, apokalyptische Szenarien“ (S. 99), deren Ausmalung weder verboten noch verfassungsschutzrechtlich relevant sind. Unter Ziffer 4.3 („Feindbestimmung“) arbeiten die Autoren wieder mit dem bereits bekannten „zeitlichen Trick“, wenn sie Ihnen ernsthaft vorwerfen, „mit den gleichen Begriffen, wie Höcke“ zu arbeiten (S. 101). Auf S. 102 verkennen die Autoren zudem, dass sie mit der Bewertung von Kritik an Klagen etc. als „Verächtlichmachung“ gerade selbst die unbegründete Besetzung von Begrifflichkeiten („Framing“) anwenden, die sie Ihnen beständig vorwerfen.

20. Lediglich im Rahmen der „Abschließenden Einordnung“ ab S. 104 befassen sich die Autoren oberflächlich mit Rechtsprechung zum Thema, hier konkret (S. 106) mit dem sog. NPD-Urteil vom 17.01.2017 (Az.: 2 BvB 1/13 = NJW 2017, 611), wenngleich auch die Zitierweise der Randnummer nicht korrekt ist. In der Entscheidung (zur Frage des Art. 21 GG) hielt das BVerfG fest, dass zu den unentbehrlichen Grundprinzipen die Wahrung der Menschenwürde (Rn. 538), das Demokratieprinzip (Rn. 542) sowie der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Rn. 547) gehören, was die Autoren dem Grunde nach auch richtig benennen (S. 106). Sie befassen sich indes nicht mit den differenzierten Ausführungen des Gerichts, sondern beziehen sich allein auf eine (erneut politikwissenschaftliche) Literaturstelle („Funke“) und übernehmen deren pauschales Ergebnis. Juristisch kann auch dies abermals nicht überzeugen. Spätere entlastende Aussagen werden von den Autoren zudem pauschal als „nicht überzeugend“ bewertet (S. 107) – trotz der beschriebenen zeitlichen Differenz (s.o.).

Im Ergebnis lässt sich festhalten: Die Autoren der Studie verlassen bereits zu Beginn ihrer Ausführungen den (relevanten) juristischen Bereich und begeben sich in eigens kreierte Phantasie-Gedankenwelten mit selbst ersonnenen Tatbestandsmerkmalen, unter die sie sodann (überraschenderweise) ihre eigenen Thesen subsumieren können. Mehrdeutige Begriffe werden zunächst – geradezu willkürlich – einseitig (und aus heutiger Sicht) besetzt, um deren Nutzung sodann vorwerfen zu können (vgl. etwa „Ersatz“ auf S. 70 als „Bedrohung“); monierte Regeln halten sie selbst nicht ein (s.o.). Dabei werfen die Autoren Ihnen regelmäßig Umstände vor, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Veröffentlichung 10-20 Jahre in der Zukunft (!) lagen. Dies führt sodann zu der Bewertung, Sie agierten im Ergebnis wider die Verfassung und verletzten Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaat. Juristisch erweisen sich diese Vorwürfe als vollkommen untragbar und damit v.a. als beamten- und disziplinarrechtlich unhaltbar. Die Schlussfolgerung des „diffusen Alarmismus“ (S. 91) müssen sich die Autoren daher selbst entgegenhalten lassen. Ihre Studie genügt nicht einmal grundlegenden wissenschaftlichen Ansprüchen. Sie stellt vielmehr einen manipulativen, logisch inkonsistenten Besinnungsaufsatz mit vorgefasstem Ergebnis dar. Für die dienstrechtliche Beurteilung Ihrer Zukunft hat diese „Studie“ keinerlei Bedeutung.

Fazit dieser Erklärung:

Mit

  • dem unseren Mandanten entlastenden Abschlussbericht der bundespolizeiinternen Verwaltungsermittlungen vom 19.11.2021
  • unserem juristischen Gutachten vom 05.05.2023
  • der Stellungnahme des früheren Menschenrechtsanwalts Martin Schönteich
  • des im Auftrag des Dienstherrn erstellten externen Gutachtens von Prof. Jäger
  • des im Auftrag des Dienstherrn erstellten externen Gutachtens von Prof. Krause

liegen nun fünf Ausarbeitungen vor, die unseren Mandanten vollumfänglich entlasten und belegen, dass die gegen ihn repetitiv erhobenen Vorwürfe haltlos sind. Die obige Darstellung zeigt auf, dass hier Unwissen, Manipulation und auf ideologischem Aktivismus und persönlicher Kränkung beruhender Hass auf einen Andersdenkenden die Grundlage eines Rufmordversuchs bilden, der die Vernichtung der beruflichen Existenz unseres Mandanten durch ein Netzwerk linker und linksradikaler Aktivisten zum Ziel hat. Wir haben uns daher entschlossen, die Hintergründe dieser Kampagne mit der vorliegenden Erklärung öffentlich zu machen.

Rückfragen beantwortet Ihnen gerne:

Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (IP) (London)
HÖCKER Rechtsanwälte PartGmbB
Friesenplatz 1
D-50672 Köln
Tel +49 221 933 191 0
Fax +49 221 933 191 10
hoecker@hoecker.eu


[1] Engert, Marcus; Kempen, Aiko, Verdacht auf rechte Vergangenheit: Bundespolizei prüft Biographie eines Professors für Sicherheitspolitik, 5.8.2021. https://www.buzzfeed.de/recherchen/bundespolizei-professor-ausbilder-mit-rechter-vergangenheit-90902813.html

[2] Wikipedia Sven Hüber https://de.wikipedia.org/wiki/Sven_H%C3%BCber

[3] Krause, 2024, S. 26.

[4] Ebd., S. 18.

[5] Jäger, 2024, S. 10.

[6] Ebd., S. 3.

[7] ebd., S. 5.

[8] ebd., S. 11.

[9] Krause, 2024, S. 23.

[10] Schönteich, Martin, Schreiben/ Gutachten, 29. November 2022, S. 3.

[11] Jäger, 2024, S. 8.

[12] ebd., S. 9.

[13] Krause, 2024, S. 34.

[14] ebd., S. 19.

[15] ebd., S. 33.

[16] ebd., S. 32.

[17] ebd., S. 34.

[18] Liebold, Sebastian, Ausnahmezustand in der modernen Staatspraxis, Rezension zu: Matthias Lemke, Demokratie im Ausnahmezustand, in: Backes, Uwe; Gallus, Alexander; Jesse, Eckhard; et. al. (Hrsg.), Jahrbuch Extremismus & Demokratie (E&D), Jg. 30, 2018, Literatur aus der „Szene“, S. 358.

13.06.2024

Klarer Sieg für Kardinal Woelki im wichtigsten Verfahren gegen BILD: Kardinal Woelki kannte bei der Beförderungsentscheidung eines Priesters die kritischen Dokumente aus der Personalakte nicht. OLG Köln bestätigt Verbot gegen BILD

Kardinal Woelki hat mit HÖCKER schon wieder gegen die Verlegerin der BILD (Axel Springer SE) und deren „Chefreporter“ Nikolaus Harbusch persönlich gewonnen. In der BILD hatte Harbusch behauptet, Kardinal Woelki habe bei der Beförderung eines Priesters zwei belastende Dokumente gekannt, u.a. eine polizeiliche Warnung.

Kardinal Woelki hat in diesem Verfahren unter Eid bestätigt, dass er von diesen Dokumenten keine Kenntnis hatte. Es wurden von der BILD benannte Zeugen vernommen. Auch diese konnten die Behauptung der BILD nicht bestätigen. Das OLG Köln hat nun die erstinstanzliche Verbotsentscheidung mit Urteil vom 14.03.2024, Az. 15 U 70/23 bestätigt und die folgenden Aussagen des BILD-Artikels vom 04.05.2021 verboten:

„Denn nach BILD-Recherchen kannte Woelki viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei. (…)

Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der Woelki nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.

Für Woelki offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,

Das OLG Köln hat seine Entscheidung in seiner Pressemitteilung bzw. der Urteilsbegründung wie folgt erläutert:

Die Beweisaufnahme und deren Bewertung zugunsten von Kardinal Woelki durch das erstinstanzliche Landgericht Köln seien nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es zutreffend, dass die auf Antrag der BILD vernommenen Zeugen gerade nicht bestätigt haben, dass Kardinal Woelki bei der Beförderung Kenntnis der belastenden Dokumente hatte, Zitat aus dem Urteil: „Die hier allein fragliche und beweiserhebliche positive Kenntnis von den Inhalten der beiden Unterlagen ist mit den protokollierten Zeugenbekundungen jedenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu belegen“.

Auch die Würdigung des Landgerichts betreffend der Angaben Kardinal Woelkis aus seiner eidlichen Parteivernehmung sei nicht zu beanstanden, Zitat aus dem Urteil: „Zweifel“ i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind auch mit Blick auf die eidliche Parteivernehmung des Klägers nicht erkennbar.“

BILD und Harbusch wurden zudem die Kernaussagen des Artikels vom 03.05.2021 verboten. Darin war Kardinal Woelki verdächtigt worden, Kenntnis der Dokumente bei der Beförderung gehabt zu haben.

Dies ist eine unzulässige Verdachtsberichterstattung, bestätigt auch das OLG Köln:

BILD und Harbusch haben gegen ihre journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen. BILD war verpflichtet, vor der Berichterstattung eine Stellungnahme einzuholen. Dies ist nicht geschehen. BILD hatte am 03.05.2021 einfach ohne vorherige Anhörung von Kardinal Woelki den abträglichen Verdacht in die Welt gesetzt. Da jedes Dementi fehlte, ist der einseitige Bericht unzulässig vorverurteilend.

BILD und BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch wurden die folgenden Verdächtigungen verboten:

„Denn nach BILD-Recherchen kannte Woelki viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei. (…)

Das Schreiben landete in der Personal-Akte von D., die Woelki gekannt haben muss, als er D. 2017 den höheren Posten verschaffte. (…)

Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der Woelki nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.

Für Woelki offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,

Das Verfahren markiert einen wichtigen Zwischenschritt im Kampf von Kardinal Woelki gegen die mehrfach gerichtlich als rechtswidrig untersagte Berichterstattung der BILD. Es hat sich gezeigt, dass die BILD nicht in der Lage war, die haltlosen Vorwürfe zu beweisen, Kardinal Woelki habe die in Rede stehenden Unterlagen bei der Beförderung gekannt.

Dr. Carsten Brennecke:

„Das Verbot des OLG Köln räumt mit der Legende auf, Kardinal Woelki habe bei der Beförderung des Pfarrers D. Protokolle aus der Missbrauchsakte und eine Polizeiwarnung gekannt. Nach der Vernehmung zahlreicher Zeugen und von Herrn Kardinal Woelki persönlich ist auch das OLG Köln zu der Überzeugung gekommen, dass eine solche Kenntnis in keiner Weise nachweisbar ist. Damit wird die stets betonte Aussage Kardinal Woelkis als glaubwürdig bestätigt, dass er entgegen der Berichterstattung in der BILD keine Kenntnis hatte.

Für die BILD und deren Redakteur Harbusch ist dies eine weitere Niederlage in der Auseinandersetzung mit Kardinal Woelki. Zum wiederholten Male wurden der BILD und dem für die Berichte verantwortlichen Nikolaus Harbusch persönlich Aussagen wegen Falschberichterstattung verboten.“

19.06.2024

Pranger-Berichterstattung der BILD verboten: Landgericht München I verbietet, den Sylt-Sänger in der BILD-Berichterstattung erkennbar zu machen

BILD hat in einer Aufsehen erregenden Berichterstattung mehrere junge Menschen bebildert und unter Nennung des abgekürzten Namens erkennbar an den Pranger gestellt, weil sie auf Sylt im Club Pony zum Hit von Gigi D´Agostinos „L´amour toujour“ „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ gesungen haben.

Tatsächlich berichtete die BILD weder über ein neues, noch über ein einzigartiges Phänomen. Zahlreiche andere Leitmedien hatten bereits seit Monaten darüber berichtet, dass sich solche Vorfälle dutzendfach immer wieder in ganz Deutschland zugetragen hatten. Obwohl die Öffentlichkeit über solche Vorgänge bereits seit Wochen vielfach durch die Presse informiert wurde, nutzte die BILD die sich in diesem Fall ergebende Chance, gut situierte junge Menschen aus gutem Haus aus der großen Masse derer, die in Deutschland immer wieder die Parole gesungen haben, selektiv herauszupicken und diese öffentlich in einer Art mittelalterlichen Pranger vorzuführen.

Die Berichterstattung hatte für die Betroffenen fatale Folgen: Sie verloren ihre Jobs, ihre Ausbildungsperspektive und eine Vielzahl ihrer sozialen Kontakte. Sie wurden von der Polizei aufgrund akuter Gefährdungslagen wegen zu befürchtender Übergriffe gewarnt und können sich deshalb nur noch eingeschränkt in der Öffentlichkeit bewegen. Es kam zudem zu Beschimpfungen und zu Bedrohungen.

Das Landgericht München I hat nun auf Antrag von HÖCKER im Namen eines beteiligten Sängers gegenüber der Verlegerin der BILD (Axel Springer Deutschland GmbH) verboten, identifizierend über diesen jungen Mann zu berichten (Einstweilige Verfügung Az. 26 O 6687/24, nicht rechtskräftig)

In diesem Verfahren haben wir gezeigt, dass das Singen der Parole weder neu, noch einzigartig ist. Wir haben zudem deutlich gemacht, dass das Singen der Parole auch auf Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht strafbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Parole „Ausländer raus“ sogar auf Plakaten eine zulässige Meinungsäußerung ist.

Wir haben das Gericht schließlich auf die erhebliche Prangerwirkung und die dramatischen Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Sängers hingewiesen, dessen Leben nachhaltig beschädigt wurde.

Das Landgericht München hatte der BILD vorher bereits zu Gunsten einer anderen Beteiligten verboten, diese durch abgekürzte Namensnennung und Veröffentlichung des Bildes erkennbar zu machen.

Die im Sylt-Fall ergangenen Verbote einer prangerartigen Vorführung sind nicht die ersten Verbote dieser Art, die BILD kassiert hat. Es gab vorher bereits verschiedene gleichartige Verbote, beispielsweise ein Verbot, Personen in der BILD an den Pranger zu stellen, die sich in sozialen Netzwerken mit hetzerischen Aussagen hervorgetan haben. Der BILD musste diese Rechtsprechung bekannt sein, sodass ihr bei einer sogfältigen rechtlichen Prüfung der Berichterstattung eigentlich hätte bewusst sein müssen, dass eine solche prangerartige Vorführung nicht gerechtfertigt sein kann.

Die BILD-Chefredakteurin Marion Horn meldete sich zum Verbot öffentlich zu Wort und griff die unabhängigen Richter des Landgerichts München an. Das Verbot sei „eine miese Nachricht, nicht nur für die vielen Kollegen bei BILD mit Migrationshintergrund, sondern für uns alle“.

Dr. Carsten Brennecke: „Frau Horn zeigt damit ein zweifelhaftes Rechtsverständnis und fremdelt mit unserem Rechtstaat. Natürlich dürfen BILD & Co auch künftig über solche Fälle berichten und ein etwaiges Informationsinteresse bedienen. Grenzen setzt das Landgericht München aber richtigerweise dann, wenn es nicht mehr darum geht, die Leser sachlich über ein gesellschaftliches Phänomen zu informieren, sondern wenn es wie in der Sylt-Berichterstattung nur noch darum geht, Klicks durch eine Hexenjagd, durch die Reaktivierung eines mittelalterlichen Prangers zu generieren. Dass Boulevardblätter wie die BILD in Deutschland nicht das Recht haben, Menschen dadurch zu bestrafen, dass sie an den Pranger gestellt werden und dadurch deren Leben zerstört wird, ist keine miese, sondern eine gute Nachricht. Wer seinen moralischen und juristischen Kompass nicht völlig verloren hat, wird zustimmen, dass es gut ist, dass wir die Zeiten des Prangers in Deutschland überwunden haben."

04.07.2024

Reputationsschutz: Ausgeschiedene Mitarbeiter müssen social media-Profile anpassen

Viele Angestellte geben in ihren social media-Profilen ihren Arbeitgeber an. Das kann allerdings zu Problemen auf beiden Seiten führen. So kommt es leider vor, dass Arbeitgeber öffentlich unter Druck gesetzt werden, wenn sich andere Nutzer am privaten Verhalten der Mitarbeiter in den sozialen Medien stören. Für den Mitarbeiter wird das dann zum Problem, wenn der Arbeitgeber sich aus Angst vor dem „öffentlichen Druck“ von dem Mitarbeiter distanziert oder ihn gar (unberechtigt) kündigt. Unabhängig davon, wie das Verhalten des Mitarbeiters rechtlich zu bewerten ist, drohen dem Arbeitgeber Reputationsrisiken. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den Mitarbeitern um Führungspersonal handelt, weil diese in der Öffentlichkeit als Gesichter oder gar Sprecher des Arbeitgebers wahrgenommen werden.

Eine Mandantin musste sich von ihrem Geschäftsführer trennen. Trotzdem gab er bei LinkedIn in seinem Profil-Slogan weiterhin die Mandantin als Arbeitgeber an. Aus dem Lebenslauf weiter unten ergab sich zwar, dass die Tätigkeit dort beendet war. Wenn man allerdings nicht das vollständige Profil gesehen hat, sondern z.B. nur Kommentare von ihm, wurde unter seinem Namen die Mandantin als Arbeitgeber genannt. Die Nutzer gingen daher davon aus, dass er weiterhin Geschäftsführer unserer Mandantin sei. Auf eine Abmahnung wegen dieser falschen Angabe hat er eine Unterlassungserklärung abgegeben und auch die Kosten für die Abmahnung erstattet.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig: „Die Mandantin wollte vermeiden, dass er weiterhin als ihr Geschäftsführer wahrgenommen wird. Neben möglichen Reputationsschäden durch fragwürdige Äußerungen des ehemaligen Mitarbeiters in den sozialen Medien ging es auch darum, etwaige Vertrauenstatbestände (Anscheins-/Duldungsvollmacht) zu beseitigen.“

05.07.2024

OLG Köln: Google Ireland Limited kann sich Haftung für rechtswidrige Suchergebnisse nicht entziehen - HÖCKER-Mandant setzt Unterlassungsanspruch durch

Mit Urteil vom 04.07.2024 hat das OLG Köln (Az. 15 U 60/23) ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben und der Google Ireland Limited verboten, auf ein offensichtlich rechtswidriges Suchergebnis auf der Website google.de zu verlinken. Der offensichtlichen Rechtswidrigkeit lagen mindestens eine rufschädigende Falschbehauptung und eine Urheberrechtsverletzung im verlinkten Artikel zugrunde. Die Revision wird nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde bleibt Google - theoretisch - noch möglich.

Das OLG Köln legt sich dahingehend fest, dass die Google Ireland Limited als Betreiberin der Website google.de und der Google-Suchmaschine datenschutzrechtlich verantwortlich ist, obwohl diese angeblich auf das Zustandekommen der Suchergebnisse keinen Einfluss haben will und in der Datenschutzerklärung seit einiger Zeit die Google LLC angegeben ist. Das Landgericht Köln hatte deswegen die Klage in erster Instanz noch abgewiesen.

Die Kernaussagen des Urteils in eigenen Worten:

  1. Die Google Ireland Limited ist als Betreiberin der Internetsuchmaschine Google datenschutzrechtlich Verantwortliche i.S.d. Art 4. Nr. 7 DSGVO für die dort verlinkten Suchergebnisse.
  2. Unerheblich ist es, dass die Google Ireland Limited nach ihrem Vortrag lediglich den Zugang zu der Suchmaschine anbietet, während die Entscheidungen darüber, wie auf eine Suchanfrage reagiert wird und wie die relevanten Suchergebnisse angezeigt werden, nicht von ihr, sondern von der Google LLC getroffen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt bereits die Anzeige personenbezogener Daten auf einer Seite mit Suchergebnissen eine Verarbeitung dieser Daten dar (so schon EuGH).
  3. Ebenfalls unerheblich ist es, dass in der auf der Seite google.com veröffentlichten Datenschutzerklärung die Google LLC als zuständige Datenverantwortliche benannt ist. Denn die Beklagte kann sich nicht durch eine Datenschutzerklärung von ihrer aus den tatsächlichen Umständen folgenden Verantwortlichkeit befreien.
  4. Art. 17 Abs. 1 DSGVO gewährt mit der Auslistung bestimmter Ergebnislinks neben dem Recht auf Löschung einen Unterlassungsanspruch (so schon BGH).
  5. Die Haftung der Google Ireland Limited ist nicht subsidiär gegenüber der Haftung derjenigen Personen, die für die Veröffentlichung des rechtswidrigen Suchergebnisses verantwortlich sind (so schon BGH u. EuGH).
  6. Der für das aus Auslistungsbegehren erforderliche Antrag ist jedenfalls in der Klageschrift zu sehen, in der der Kläger die Beklagte in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen hat (so schon BGH). Der Antrag entfaltet keine Rückwirkung. Für den Unterlassungsanspruch kommt es jedoch nur darauf an, dass der Antrag geeignet ist, für die Zukunft eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu begründen.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser: „Die irische Google Ireland Limited versucht sich durch üble Tricks einer Haftung für rechtwidrige Google-Suchergebnisse in Deutschland zu entziehen und diese in die USA zur Google LLC zu verschieben. Das aktuelle Urteil des OLG Köln zieht dem Google-System diesen faulen Zahn. Es bleibt dabei: Niemand kann durch eigene Erklärungen, nicht verantwortlich zu sein, vor einer wegen tatsächlicher Umstände begründeten Haftung fliehen.“

Rechtsanwalt Michael Fengler: „Bemerkenswert ist die brutale Power, die Betroffenen in einem Rechtsstreit gegen Google gegenübersteht. Hier kämpft eine von uns vertretene Privatperson schon seit 4 Jahren gegen einen milliardenschweren Weltkonzern, der - von einer internationalen Topkanzlei vertreten - mit gleich mehreren beteiligten RechtsanwältInnen und zahlreichen Schriftsätzen mit Überlänge und etlichen Argumenten wie Scheinargumenten in den bisher zwei Instanzen aufwartet. Hier braucht man schon ausgewiesene Experten, um mit einem solchen „Übergegner“ fertig werden zu können. Wir freuen uns daher, dass wir für unseren Mandanten nun vor dem OLG Köln gewinnen konnten.

10.07.2024

Erfolgreiche Löschung eines geschäftsschädigenden Fake-Accounts bei WhatsApp

Ein Cyberkrimineller hatte ein gefälschtes WhatsApp-Profil erstellt und sich unter Verwendung von Namen und Foto als Geschäftsführer unserer Mandantin ausgegeben. Dabei kontaktierte er gezielt die Geschäftskontakte unserer Mandantin.

Nachdem wir die WhatsApp Ireland Limited im Wege einer Löschungsaufforderung auf den gefälschten WhatsApp-Account hingewiesen hatten, erfolgte die Löschung innerhalb kürzester Zeit.

Rechtsanwalt Darby erklärt: "Identitätsdiebstahl und Fake-Profile in sozialen Medien und Messaging-Diensten können erhebliche Schäden für Unternehmen und Einzelpersonen verursachen. Leider erleben wir häufig, dass eigenständige Versuche, gegen WhatsApp oder andere Diensteanbieter vorzugehen, bereits an der Kontaktaufnahme scheitern. Durch eine frühzeitige anwaltliche Intervention können wir in den meisten Fällen eine rasche Löschung erreichen und so ernsthafte Reputationsschäden verhindern".

10.07.2024

LG Düsseldorf: Sog. „Tauhid-Gruß“ darf als „IS-Gruß“ bezeichnet werden

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat eine gegen einen HÖCKER-Mandanten gerichtete Klage mit Urteil vom 10.07.2024 (Az.: 12 O 251/23, nicht rechtskräftig) vollumfänglich abgewiesen.

Die Kläger erlangten im Juli 2022 mediale Bekanntheit, als sie auf dem Rollfeld des Düsseldorfer Flughafens dabei gefilmt wurden, wie sie den sog. „Tauhid-Gruß“ zeigten. Dabei streckten sie die Hand in die Luft, wobei sie den rechten bzw. linken Zeigefinger erhoben hatten. Das von einem Passagier gefilmte Video gelangte über TikTok bundesweit in die Medien. Es kam zu mehreren (teilweise im Anschluss gerichtlich untersagten) Presseberichten über diesen Vorgang, die das Zeigen dieses Grußes auf dem Rollfeld eines Flughafens mit sicherheitsrelevanten Fragestellungen verknüpften.

Auch der Beklagte, zu diesem Zeitpunkt Abgeordneter einer Partei in einem Landtag, berichtete – gestützt auf Medienberichte, eine Agenturmeldung und behördliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr – über diesen Vorfall auf einer von ihm mit Bezug zu seinem Mandat privat betriebenen, lokalen Website. Nachdem ihn die Kläger abgemahnt hatten, löschte er den Beitrag, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. In der Folgezeit trat er aus seiner Partei aus und nicht mehr erneut zur Wahl an; zudem löschte er nach Ausscheiden aus dem Landtag und der Partei die konkrete Website vollständig. Die Kläger verklagten ihn (sowie zahlreiche Medien) sodann, konkret u.a. auf Unterlassung (von Wort- und Bildberichterstattung), Berichtigung und Geldentschädigung.

Mit Urteil vom 10.07.2024 hat das LG Düsseldorf die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dabei hat das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsanträge insbesondere betont, dass es hier – in dieser Sondersituation – an der sog. Wiederholungsgefahr mangele. Zwar werde diese grds. vermutet und könne im Regelfall nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Hier liege aber eine einmalige Sondersituation vor, da der streitigen Äußerung eine spezielle, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht wiederholbare Situation zugrunde liege. Dabei stellte das Gericht v.a. darauf ab, dass der Beklagte heute weder Mitglied der Partei noch Mitglied des Landtags sei und seine diesbezügliche Website auch gelöscht habe. Damit sei hier die Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung entfallen. Auch ein Anspruch auf Berichtigung scheide aus, da sich dieser v.a. auf Meinungsäußerungen bezogen habe. Hierzu führte das Gericht insbesondere zu der gezeigten Geste aus:

„(…) Die Aussage „… zeigten … den IS-Gruß!“ enthält eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung. Die Formulierung beinhaltet eine Wertung, die an das tatsächliche Verhalten der Kläger anknüpft. Die Kläger haben mit der Geste des erhobenen Zeigefingers eine Handlung vorgenommen, die nicht nur allgemein, sondern auch im muslimischen Kontext mehrdeutig ist (LG Karlsruhe GRUR-RS 2023, 28571 Rn. 26). Die Geste mag auch in friedlicher Absicht von Prominenten und Sportlern vorgenommen werden. Es handelt sich aber unstreitig auch um eine Geste, die zumindest in jüngerer Zeit von Anhängern der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (kurz: „IS“) und deren Sympathisanten, Anhängern von islamistisch-extremistischem Gedankengut sowie Attentätern benutzt wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zu X. den für einen „IS-Gruß“ „falschen“ Arm, nämlich den linken statt den rechten erhoben hatte, da der breiten Öffentlichkeit diese Differenzierung unbekannt sein dürfte (vgl. LG Karlsruhe a. a. O. Rn. 27). (…)“

Sofern sich der Anspruch auf Berichtigung auf Tatsachenbehauptungen bezog, könne sich der Beklagte zudem auf das sog. Laienprivileg berufen. Der Beklagte habe hier den Sorgfaltspflichten genügt, da die von ihm verbreiteten Tatsachen Gegenstand der vorangegangenen medialen Berichterstattungen anerkannter Zeitungen und zum Zeitpunkt seines Beitrags auch nicht erkennbar überholt oder widerrufen waren. Zudem hätten die Kläger der Abmahnung keinen Hinweis auf ein zu diesem Zeitpunkt bereits existierendes Verbot des LG Berlin bzw. eine zu diesem Zeitpunkt bereits erwirkte, anderweitige Unterlassungserklärung beigefügt. Nach Erhalt der Abmahnung hatte der Beklagte den Beitrag sodann auch unmittelbar gelöscht. Zuletzt verneinte das LG Düsseldorf auch einen Anspruch auf Geldentschädigung, da nicht festgestellt werden könne, dass der streitige Beitrag des Beklagten zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger geführt habe. Auch hier greife zudem das Laienprivileg.

Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad: „Es ist begrüßenswert, dass das Gericht festgestellt hat, dass sich auch Abgeordnete auf das sog. „Laienprivileg“ berufen können. Hintergrund ist der Gedanke, dass auch diese Personengruppe auf den Inhalt anerkannter Medien vertrauen darf, was der Presse ihre eigenen Sorgfaltspflichten noch einmal vor Auge führen sollte. Es mag zudem vielfältige Gründe geben, den sog. Tauhid-Gruß zu zeigen. Die Vielzahl der Grüßenden verwendet ihn völlig unverfänglich. Fakt ist aber auch, dass auch Terroristen, islamistische Extremisten und Attentäter diesen Gruß zeigen. Daher ist es rechtlich zulässig (und von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt), diese Geste als „IS-Gruß“ zu bezeichnen. Eine Grenze wird erst dann überschritten, wenn man – ohne weitere Belege bzw. Anhaltspunkte – den Grüßenden nur deshalb als Terrorist o.ä. bezeichnet.“