Fitnessbranche: Rocka rockt am LG Köln.

Rocka Nutrition ist einer der angesagtesten Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln in der Fitness- und Lifestylebranche. Erfolg zieht Neider an:

Ein Influencer, ebenfalls aus der Fitnessszene, pöbelte auf Instagram gegen Rocka mit Äußerungen wie „nervig“ und „dämlich“.

Gegen dieses Bashing des Influencers ist Rocka erfolgreich mit HÖCKER vorgegangen. Das LG Köln (Urt. v. 17.09.2019, Az. 31 O 19/19, n.rkr.) hat die beanstandeten Äußerungen verboten.

Das Gericht erkannte nämlich die Intention des Influencers: Der Ruf eines Wettbewerbers sollte beschädigt werden. Somit habe der geschäftliche Charakter der Äußerungen im Vordergrund gestanden. Der Influencer habe sich nicht lediglich „als interessierte Privatperson“ geäußert. Vielmehr sei die Absatzförderung von Konkurrenzprodukten, an deren Vertrieb er sogar selbst mitwirkte, intendiert gewesen. Vor diesem Hintergrund habe er gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

Als Besonderheit kam hinzu, dass das herabgesetzte Unternehmen in den Postings nicht namentlich genannt wurde. Dieser Umstand befreite jedoch nicht von der Haftung. Denn das Gericht sah es als ausreichend an, dass die Instagram-Follower Rocka allein aufgrund einiger Anspielungen des Influencers offensichtlich erkannt hatten.